2002/803/EG: Beschluss des Rates vom 8. Oktober 2002 zur Änderung des Beschlusses 1999/78/EG über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung
Amtsblatt Nr. L 278 vom 16/10/2002 S. 0022 - 0022
Beschluss des Rates vom 8. Oktober 2002 zur Änderung des Beschlusses 1999/78/EG über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung (2002/803/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 sowie Artikel 300 Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Hinblick auf eine effiziente Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung(1) (im Folgenden "Abkommen" genannt) ist es notwendig, den Beschluss 1999/78/EG(2) zu ändern, damit die Kommission ermächtigt wird, alle erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung des Abkommens zu ergreifen. (2) Der Rat sollte weiterhin die Befugnis behalten, über Änderungen der Rahmenbestimmungen des Abkommens zu entscheiden - BESCHLIESST: Einziger Artikel Artikel 3 des Beschlusses 1999/78/EG erhält folgende Fassung: "Artikel 3 (1) Die Kommission, unterstützt durch den vom Rat ernannten Besonderen Ausschuss, vertritt die Gemeinschaft in dem mit Artikel 14 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss und in den mit den sektoralen Anhängen eingesetzten Gemischten Sektorausschüssen. Die Kommission nimmt nach Konsultation des Besonderen Ausschusses die Benennungen, die Notifikationen, den Informationsaustausch und die Informationsersuchen gemäß dem Abkommen vor. (2) Der Standpunkt der Gemeinschaft zu den vom Gemischten Ausschuss zu fassenden Beschlüssen über Änderungen der Rahmenbestimmungen des Abkommens gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe g) und Artikel 21 Absatz 2 wird vom Rat festgelegt, der hierüber auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit entscheidet. (3) In allen anderen Fällen wird der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuss und in den Gemischten Sektorausschüssen nach Konsultation des Besonderen Ausschusses nach Absatz 1 von der Kommission festgelegt." Geschehen zu Luxemburg am 8. Oktober 2002. Im Namen des Rates Der Präsident T. Pedersen (1) ABl. L 31 vom 4.2.1999, S. 3. (2) ABl. L 31 vom 4.2.1999, S. 1.