31980D0139

80/139/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Januar 1980 über die Verneinung des wissenschaftlichen Charakters des Geräts ,,HEWLETT-PACKARD-Computing Calculator, model HP 9825 A"

Amtsblatt Nr. L 030 vom 07/02/1980 S. 0033 - 0033
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 8 S. 0163


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. Januar 1980 über die Verneinung des wissenschaftlichen Charakters des Geräts "HEWLETTPACKARD-Computing Calculator, model HP 9825 A" (80/139/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1027/79 (2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festsetzung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die italienische Regierung hat mit Schreiben an die Kommission vom 3. Juli 1979 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät "HEWLETT-PACKARD-Computing Calculator, model HP 9825 A", das zu Forschungszwecken auf dem Gebiet der Elektronenspin-Resonanz und insbesondere zur Erforschung der Struktur und der Reaktivität der freien Radikale und Ionenpaare in Lösungen im Rahmen der Untersuchung des Einflusses von Ionenpaaren auf die Mechanismen chemischer Reaktionen verwendet wird, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden.

Am 15. November 1979 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten.

Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich um einen Rechner handelt, der zur Aufnahme, Speicherung und Auswertung von Daten verwendet wird.

Er besitzt nicht den Charakter eines für die wissenschaftliche Forschung besonders geeigneten Geräts ; ausserdem werden Geräte dieser Art hauptsächlich zu nichtwissenschaftlichen Zwecken verwendet. Die Verwendung, die das Gerät in diesem speziellen Fall findet, allein kann ihm nicht den Charakter eines wissenschaftlichen Geräts verleihen, und es kann somit nicht als wissenschaftliches Gerät angesehen werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Gerät "HEWLETT-PACKARD-Computing Calculator, model HP 9825 A", besitzt keinen wissenschaftlichen Charakter.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Januar 1980.

Für die Kommission

Étienne DAVIGNON

Mitglied der Kommission (1)ABl. Nr. L 184 vom 15.7.1975, S. 1. (2)ABl. Nr. L 134 vom 31.5.1979, S. 1. (3)ABl. Nr. L 318 vom 13.12.1979, S. 32.