90/645/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. November 1990 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag IV/32.877 - Bayer Dental (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 351 vom 15/12/1990 S. 0046 - 0050
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. November 1990 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag IV/32.877 - Bayer Dental (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (90/645/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrages (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1, gestützt auf den Beschluß der Kommission vom 6. März 1989, in dieser Sache ein Verfahren von Amts wegen einzuleiten, nach Anhörung der Bayer AG zu den Beschwerdepunkten der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 sowie gemäß Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (2), nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT A. Einleitung (1) Diese Entscheidung beruht auf einem Verfahren, das die Kommission nach Kenntnis des Artikels XIV der für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von Bayer Dental (Stand : 1. März 1988) von Amts wegen eingeleitet hat, weil sie der Auffasung war, daß diese Klausel für den Vertrieb von Bayer-Dentalpräparaten einem ausdrücklich ausgesprochenen Exportverbot gleichkommt. B. Das Unternehmen (2) Bayer Dental ist eine rechtlich unselbständige Abteilung der Bayer AG mit Sitz in Leverkusen, Deutschland. Sie vertreibt die von Bayer hergestellten Dentalprodukte. Es geht hier um die in der Zahnmedizin verwendeten Hilfsmittel. Nach dem Jahresbericht 1987 hatte die Gruppe Bayer einen Gesamtumsatz von 37,1 Milliarden DM, die Bayer AG von 16,7 Milliarden DM, der Gesundheitssektor der Gruppe insgesamt von 5,522 Milliarden DM und der Dentalsektor von 180 Millionen DM. Die Umsätze des Dentalsektors betragen also 3,26 % der Umsätze des Gesundheitssektors. Der Gesamtumsatz mit Dentalprodukten in der Europäischen Gemeinschaft betrug 1987 rund [...] DM (3). Die Hälfte davon wurde in Deutschland erzielt. (3) Auf dem Gesamtmarkt für Dentalprodukte sind eine Reihe von kleineren und grösseren Anbietern tätig. Bayer gehört zu den grösseren Anbietern, hat aber keine marktbeherrschende Stellung. (1) ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. (3) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Angaben ausgelassen. C. Der Vertrieb (4) Neben Bayer Dental exportieren aus Deutschland noch zwei 100 %ige Tochtergesellschaften. Der Verkauf von Dentalprodukten in den einzelnen EG-Mitgliedstaaten erfolgt durch Bayer-Beteiligungsgesellschaften. Nur Dänemark wird von den drei deutschen Gesellschaften direkt beliefert. (5) Die Preisliste Nr. 32 für den Dental-Med. Großhandel von Bayer Dental für die Bundesrepublik Deutschland vom 1. März 1988 enthielt folgenden Artikel XIV: "XIV. Weiterverkauf 1. Die mit eingetragener Schutzmarke versehenen Originalpackungen des Verkäufers dürfen nur unangebrochen weitergeleitet werden. 2. Die Präparate des Verkäufers sind nur für den Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Westberlin bestimmt. Ihr Weiterverkauf ins Ausland kann dort wegen Verstosses gegen die Registriervorschriften verboten sein und wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte zu Schadensersatzforderungen führen." Dieser Artikel bildet den Gegenstand des Verfahrens. (6) Am 15. September 1988 richtete die Kommission ein Auskunftsverlangen an die Bayer AG, das sich ausschließlich auf den vorstehend zitierten Artikel XIV bezog. Die Fragen Nr. 1, 2 und 3 dieses Auskunftsverlangens lauteten: "1. Wie vereinbaren Sie Ziffer 1 des Artikels XIV - Weiterverkauf - mit den Urteilen des Gerichtshofes in der Rechtssache 102/77 vom 23. Mai 1978 (Sammlung 1978, Seite 1139) und in der Rechtssache 3/78 vom 10. Oktober 1978 (Sammlung 1978, Seite 1832)? 2. Wie vereinbaren Sie Artikel XIV, Ziffer 2 Satz 1 mit dem Prinzip des freien Warenverkehrs, wonach jeder Erwerber Ihrer Produkte diese in der gesamten Gemeinschaft vertreiben darf? 3. Welche gewerblichen Schutzrechte im Sinne von Artikel XIV, Ziffer 2, Satz 2 bieten eine Rechtsgrundlage für Schadenersatzforderungn bei Lieferungen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ? Da diese Frage davon ausgeht, daß es sich nicht um Schutzrechte der Bayer AG oder einer ihrer Tochtergesellschaften handeln kann, führen Sie bitte alle Ihnen bekannten Schutzrechte von Wettbewerbern an, die für derartige Schadensersatzansprüche in Frage kommen könnten." In ihrer Antwort vom 27. Oktober 1988 hat die Bayer AG eine Position eingenommen, die sich im wesentlichen mit den nachstehenden Ausführungen unter D deckt. Auf die in Frage Nr. 3 ausgesprochene Bitte um die Benennungen gewerblicher Schutzrechte von Wettbewerbern im Ausland hat die Bayer AG erklärt: "Wie vorstehend ausgeführt, übernehmen wir keine Gewähr für die Freiheit von ausländischen Rechten Dritter, weil wir diese Rechte nicht überprüft haben. Eine konkrete Benennung solcher Rechte Dritter ist uns daher nicht möglich. In Betracht kommen insbesondere nationale Warenzeichen-, Patent-, Gebrauchsmusterrechte." (7) Mit der vom 1. Februar 1989 an gültigen Preisliste Nr. 33 für den Dental-Med. Großhandel wurde Artikel XIV durch einen geänderten Artikel XV ersetzt. Die Bayer AG hat in ihrer ab 1. Juli 1989 geltenden Preisliste auch den Artikel XV neu formuliert. Die Neufassung enthält kein Umpakkungsverbot mehr. Aus ihr geht klar hervor, daß Exporte erlaubt sind. Eine Haftung für Rechtsmängel bei solchen Exporten wird unmißverständlich ausgeschlossen. Diese Neufassung ist nicht Gegenstand des Verfahrens. D. Die Stellungnahme der Bayer AG (8) Die Bayer AG hat in ihrer schriftlichen und mündlichen Stellungnahme zu den Beschwerdepunkten generell die Auffassung vertreten, die Kommission könne gegen den inzwischen geänderten Artikel nicht allein deshalb unter Androhung von Geldbussen vorgehen, weil er ihrer Meinung nach unklar formuliert gewesen sei, ohne eine konkrete und tatsächliche Wettbewerbsbeschränkung nachzuweisen. Dem Standpunkt der Kommission zu den einzelnen Elementen des alten Artikels XIV hat die Bayer AG im wesentlichen folgende Argumente gegenübergestellt: Die Kommission habe verkannt, daß das in Absatz 1 ausgesprochene Verbot, Originalpackungen anzubrechen, nur die mit eingetragener Schutzmarke versehenen "Originalpackungen", nicht aber den in der Preisliste aufgeführten Originalkarton betreffe. Der "Originalkarton" sei nicht mit einer eingetragenen Schutzmarke versehen. Die praktische Handhabung dieses Verbots stehe im Einklang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77 - Hoffmann-La Roche gegen Centrafarm (1). Die Bayer AG wolle nur verhindern, daß der Originalzustand ihrer Erzeugnisse durch ein Umpacken berührt wird. Ausserdem gebiete auch der Grundsatz der Arzneimittelsicherheit, daß die Originalpackungen bis zum Endverbraucher unversehrt bleiben, so daß die Identifizierung von Hersteller und Produkt möglich sei. Im übrigen habe die Kommission weder in ihren Beschwerdepunkten noch in der Besprechung vom 18. Mai 1989 zu erkennen gegeben, daß sie etwas gegen diese Praxis habe. Schon deshalb müsse der Bayer AG erneut Gelegenheit zu einer Anhörung gegeben werden, sollte die Kommission jetzt zu einer restriktiveren Auffassung gelangen. Die Bayer AG hat in der Anhörung vom 19. Juni 1989 verschiedene Musterpackungen vorgelegt und ihre Praxis daran erläutert. Diese Praxis sei relativ großzuegig. In keinem Fall sei die Bayer AG bisher gegen einen Händler vorgegangen, der etwa Tuben aus der Einzelschachtel genommen und anderweitig verpackt habe. Nach dem Vortrag der Bayer AG bezwecken die beiden Sätze des Absatzes 2 des Artikels XIV nichts anderes als einen Ausschluß zivilrechtlicher Haftung nach Paragraph 434 des Bürgerlichen Gesetzbuches, nach dem der Verkäufer verpflichtet ist, dem Käufer die verkaufte Sache frei von Rechten Dritter zu verschaffen. Die Bayer AG könne nicht kontrollieren, ob ihre Produkte bei einem von ihren Käufern durchgeführten Export nicht Registriervorschriften oder gewerbliche Schutzrechte des Bestimmungslandes verletzen. Sie hat anhand von Einzelfällen aufgeführt, bei ihren eigenen Exporten seien in der Vergangenheit Schwierigkeiten gegenüber gewerblichen Schutzrechten im Ausland aufgetreten. Die Bayer AG glaubt deshalb, daß sie aus vertragsrechtlichen Gründen potentielle Exporteure vor ähnlichen Schwierigkeiten beim Export ihrer Erzeugnisse zumindest warnen müsse. Weiter könne man nicht behaupten, Artikel XIV sei zur Umgehung der EWG-Wettbewerbsregeln eingeführt worden. Er stehe seit langer Zeit, möglicherweise schon seit der Zeit vor dem Inkrafttreten des Vertrages, in Bayers Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Ausserdem seien die Preise der Dentalprodukte in ganz Europa frei und die Bayer-Preise überall in Europa fast gleich. Bayer habe deshalb nicht das geringste Interesse, den Parallelhandel mit diesen Produkten zu verhindern. Die Bayer AG hat weiter darauf hingewiesen, daß der beanstandete Artikel XIV Teil von Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sei, die eine Vielzahl von Handelsgeschäften und Produkten umfassten. Er müsse deshalb bis zu einem gewissen Grade generell bleiben. II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Artikel 85 Absatz 1 (9) Die Kauf- und Lieferverträge werden von Bayer mit Händlern, also mit Unternehmen, abgeschlossen. Nach Artikel 1 der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von Bayer-Dental werden diese Inhalt des Kaufvertrages. Artikel XIV ist ein Bestandteil der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vom 1. März 1988. Diese Bedingungen regeln die gesamten Umstände eines Kaufgeschäftes. Sie werden auf das jeweilige Geschäft routinemässig und einheitlich angewandt. Der Käufer stimmt den einzelnen Bestimmungen und damit auch dem in Artikel XIV enthaltenen Umpackungsverbot (Absatz 1) und dem Exportverbot (Absatz 2) stillschweigend zu. Diese Bestimmungen drücken deshalb kein einseitiges Verhalten aus, sondern fügen sich in die Gesamtheit der vertraglichen Beziehungen zwischen Produzent und Händer ein. Damit liegt ein Vertrag im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag vor (vergleiche Urteil des Gerichtshofs vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache 277/87 - Sandoz - Erwägungsgründe Nr. 10 bis 12). (10) Artikel XIV bezweckt eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Das ergibt sich aus der Gesamtheit der in Artikel XIV enthaltenen Vertragsbedingungen für die Wiederverkäufer von Bayer-Dentalpräparaten. Diese Vertragsbedingungen bezwecken, den Wiederverkauf nach Umpacken überhaupt und den Wiederverkauf ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland auszuschließen. Die Bestimmung des Zwecks dieser Bedingungen ergibt sich dabei nicht aus den subjektiven Vorstellungen der Vertragsparteien über das von ihnen verfolgte Ziel oder ihre Absichten oder Motive sondern aus den objektiven Umständen. (1) Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes (1978), S. 1139. (11) Artikel XIV Absatz 1 enthält zunächst das Verbot, die mit eingetragener Schutzmarke versehenen Originalpackungen des Verkäufers angebrochen weiter zu liefern. Sein Wortlaut widerspricht dem bereits in Nummer 8 zitierten Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 102/77, weil es Umpakkungsmöglichkeiten ausser acht lässt, bei denen der Originalzustand der Dental-Präparate nicht angetastet wird. Diese Aussage ist geeignet, bei den Wiederverkäufern eine solche Unsicherheit über ihre tatsächlichen Rechte zu schaffen, daß sie den Weiterverkauf von umgepackten Erzeugnissen unterlassen. Damit verfolgt das Verbot einen wettbewerbsbeschränkenden Zweck. (12) Da Bayer allein der wettbewerbsbeschränkende Zweck des Umpackungsverbotes vorgeworfen wird, nicht aber ihre Praxis, kommt es auf den Vortrag der Bayer AG in der Anhörung nicht an, sie dulde in der Praxis die Entnahme von Tuben aus ihrer Einzelpackung und, ganz generell und abweichend von dem Wortlaut des Absatzes 1, alle Umpakkungsarten, die den Originalzustand ihrer Erzeugnisse nicht beeinträchtigen. Es bestand deshalb für die Kommission kein Anlaß, die Bayer AG vor dem Erlaß dieser Entscheidung zu diesem Punkt erneut anzuhören. Im übrigen beeinträchtigt die in der Randnote 11 getroffene Feststellung, wie auch die folgenden Feststellungen zu den beiden Sätzen des Artikels XIV Absatz 2, nicht das Recht von Bayer, seine Marken im Rahmen der geltenen Rechtsordnung, und insbesondere der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs, zu verteidigen. (13) Der im Sachverhalt zitierte erste Satz des Artikels XIV Absatz 2 enthält im Umkehrschluß die Aussage, daß die Präparate nicht für den Verkauf im Ausland bestimmt sind. Da die Artikelnummern der im Ausland angebotenen Präparate, also auch die Abpackung, zum Teil gleich sind (vergleiche die Preislisten Bayer Dental Norden, Land Dänemark vom 4. Januar 1988 und Bayer Dental Portugal, "Lista de preços", 1988) muß der deutsche Händler diesen Satz als ein Verbot verstehen, die Präparate in das Ausland zu verkaufen. (14) In diesem Verständnis wird er durch den 2. Satz des Absatzes 2 bestärkt. Die Hinweise auf - Verstösse gegen die Registriervorschriften, - Verletzung von gewerblichen Schutzrechten, - Schadenersatzforderungen machen auf die erheblichen Risiken und Sanktionen aufmerksam, die bei einem Export drohen. Dabei sind die Formulierungen in so unbestimmter Form gehalten, daß nicht deutlich wird, ob es sich bei der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten um mögliche Ansprüche Dritter oder um Ansprüche der Bayer AG selbst handelt. (15) Angesichts dieser Formulierungen sind die Erklärungen der Bayer AG, Artikel XIV, Absatz 2 diene allein dem Ausschluß der zivilrechtlichen Haftung nach Paragraph 434 des Bürgerlichen Gesetzbuches, nicht überzeugend, weil dieses Ziel mit keinem Wort erwähnt wird. Unstreitig kann die Rechtsmängelhaftung vertraglich ausgeschlossen werden (Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 3, 2. Auflage 1988, Randnote 11 zu § 434, Seite 65 und Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 48. Auflage 1989, Anmerkung 1 (B) zu § 434, Seite 483). Die Lektüre der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von Bayer Dental zeigt, daß die Bayer AG ihre Bedingungen im übrigen unmißverständlich formuliert hat. Es ist deshalb unverständlich, daß die Bayer AG die Rechtsmängelhaftung nicht direkt ausgeschlossen hat. Ferner hat die Bayer AG auf Befragen der Kommission zunächst keine ausländischen Rechte Dritter konkret benennen können. Von den schließlich in der Stellungnahme zu den Beschwerdepunkten und in der Anhörung gebrachten wenigen konkreten Fällen betrafen nur zwei Länder der Europäischen Gemeinschaften. Da die Bayer AG ihre Dental-Präparate in allen europäischen Ländern direkt oder über eigene Beteiligungsgesellschaften verkauft, ist anzunehmen, daß sie einen genauen Überblick über gewerbliche Rechte Dritter hat, die in den einzelnen Ländern gegenüber Verkäufen aus Exporten geltend gemacht werden könnten oder geltend gemacht worden sind. Hinsichtlich der von Bayer behaupteten Pflicht zur Aufklärung der Wiederverkäufer über die rechtlichen Schwierigkeiten bei Exportgeschäften geht die Kommission davon aus, daß es sich bei den Wiederverkäufern um Kaufleute aus der Branche handelt, von denen anzunehmen ist, daß sie eventuelle Schwierigkeiten kennen. (16) Nach alledem hat Artikel XIV zum Zweck, durch Weiterverkaufsverbote die Handlungsfähigkeit der Wiederverkäufer von Bayer-Dental-Erzeugnissen bei Exporten zu beschränken, weil sie befürchten mussten, Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu werden. Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels (17) Die Bestimmung war weiter geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Bayer-Dentalprodukte werden in der Gemeinschaft und weltweit gehandelt. Nach den Angaben der Bayer AG wurden im Jahre 1987 rund [...] % ([...] DM) des Gesamtumsatzes auf dem Dentalsektor (180 Mio. DM) in der Europäischen Gemeinschaft einschließlich der Bundesrepublik Deutschland erzielt und zwar je zur Hälfte ([...] DM) in der Bundesrepublik Deutschland und in den übrigen Mitgliedstaaten. Zu diesem nicht unerheblichen Umsatzvolumen tritt der Umstand hinzu, daß die Bayer AG mit einem Gesamtumsatz von 16,7 Milliarden DM nicht nur ein bedeutendes Chemieunternehmen sondern auch ein bedeutender Anbieter auf dem Dentalsektor ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß sie ihre Dentalprodukte in den anderen EG-Ländern über dort ansässige Beteiligungsgesellschaften oder, im Falle von Dänemark, durch Lieferung deutscher Tochtergesellschaften verkauft und daß sie deshalb ihre eigenen Preise und Lieferbedingungen überall in der Gemeinschaft koordinieren kann. Angesichts dessen kommt Parallelimporten eine besondere Bedeutung zu. Nach dem oben Gesagten hat der hier beanstandete Artikel XIV aber gerade den Zweck, Exporteure von Parallelausfuhren aus Deutschland abzuhalten. Er ist deshalb schon von diesem Zweck her grundsätzlich geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß ohne diese Klausel Parallelexporte wesentlich häufiger erfolgt wären als mit ihr. Demgegenüber kann auch das Argument von Bayer, sie habe kein Interesse, den Parallelhandel mit Dentalprodukten zu verhindern, weil die Preise für sie überall in Europa fast gleich seien, nicht durchgreifen. Nach den Urteilen des Gerichtshofs in den Rechtssachen 19/77 - Miller International - vom 1. Februar 1978, Erwägungsgrund Nr. 14 (1), und 107/82 - AEG-Telefunken - vom 25. Oktober 1983, Erwägungsgrund Nr. 60 (2), können derartige Argumente generell nicht genügen, um auszuschließen, daß Wettbewerbsbeschränkungen den innergemeinschaftlichen Handel spürbar beeinträchtigen, weil sich die Markt- und Preisbedingungen jederzeit verändern können. B. Artikel 85 Absatz 3 (18) Eine Freistellungserklärung kann nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 schon deshalb nicht erfolgen, weil die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von Bayer Dental nicht bei der Kommission angemeldet worden sind. Die Anmeldepflicht ist nicht nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 ausgeschlossen, da Artikel XIV die Ein- und Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten betrifft. Im übrigen hätte die Kommission selbst bei einer Anmeldung keine Freistellungserklärung für Artikel XIV abgeben können, weil er den Ausschluß von Exporten bezweckt. (19) Wie ausgeführt (Randnote 7), hat die Bayer AG nach der Versendung der Beschwerdepunkte die Preisliste Nr. 33 für 1989 mit dem neuen Artikel XV vorgelegt und nach der Anhörung auch diesen Artikel so geändert, daß die Kommission keinen Anlaß mehr zum Einschreiten sieht. C. Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 (20) Im vorliegenden Fall geht es im wesentlichen um eine Auseinandersetzung rechtlicher Natur. Die Kommission stellt zwar zu Lasten von Bayer fest, daß der angegriffene Artikel XIV objektiv eine Beschränkung des Exports der hier betroffenen Erzeugnisse bezweckt. Sie berücksichtigt aber auch, daß diese Beschränkung nicht eindeutig und unmißverständlich ausgesprochen wird und daß die Bayer AG deshalb nach wie vor der Auffassung ist, Artikel XIV habe nicht im Widerspruch zu Artikel 85 gestanden. Zur Klärung der Rechtslage und um künftige gleichartige oder ähnliche Zuwiderhandlungen auszuschließen, ist eine Entscheidung erforderlich. Die Kommission hat an der Feststellung, daß Artikel XIV gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen hat, ein berechtigtes Interesse (Urteil des Gerichtshofs vom 2. März 1983 in der Rechtssache 7/82 - GVL - Erwägungsgründe 16 bis 28 (3)) - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Es wird festgestellt, daß Artikel XIV der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Preisliste Nr. 32 für den Dental-Med. Großhandel von Bayer Dental für die Bundesrepublik Deutschland vom 1. März 1988 gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrages verstossen hat, weil er bezweckte, den Wiederverkauf nach Umpacken und den Wiederverkauf ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland auszuschließen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bayer AG, Bayerwerk, D-5090 Leverkusen, gerichtet. Brüssel, den 28. November 1990 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes (1978), S. 150. (2) Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes (1983), S. 3201. (3) Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes (1983), S. 483.