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26.4.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 125/16 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 27. Oktober 2009
über die Unterzeichnung des Rahmenabkommens über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits
(2014/229/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 133 und 181 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 25. November 2004 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aushandlung eines Rahmenabkommens über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit, nachstehend „Abkommen“ genannt, mit der Republik Indonesien. |
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(2) |
Das Abkommen ist vorbehaltlich seines späteren Abschlusses zu genehmigen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Unterzeichung des Rahmenabkommens über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits wird im Namen der Gemeinschaft vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestimmen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Geschehen zu Luxemburg am 27. Oktober 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
C. BILDT