32000D0075

2000/75/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1999 über eine staatliche Beihilfe Deutschlands an die SKET Maschinen- und Anlagenbau GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2538) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 030 vom 04/02/2000 S. 0025 - 0032


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Juli 1999

über eine staatliche Beihilfe Deutschlands an die SKET Maschinen- und Anlagenbau GmbH

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2538)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/75/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme(1) nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

(1) SKET Maschinen- und Anlagenbau GmbH "SKET MAB" ist ein Nachfolgeunternehmen der SKET Schwermaschinenbau Magdeburg GmbH, Magdeburg ("SKET SMM"). Am 15. März 1995 beschloß die Kommission, ein förmliches Prüfungsverfahren im Hinblick auf die staatliche Beihilfe für SKET SMM einzuleiten(3). Das Verfahren betraf auch die Tochterunternehmen von SKET SMM, d. h. die Entstaubungstechnik Magdeburg GmbH, Magdeburg ("ETM") und das Drahtziehmaschinenwerk Grüna GmbH, Chemnitz ("DZM"). SKET SMM hatte die betreffende Beihilfe vor und im Verlauf ihrer Privatisierung und Umstrukturierung erhalten. Zuvor hatte SKET SMM bereits eine Beihilfe erhalten, gegen die die Kommission keine Einwände erhoben hatte (NN 46/93 und NN 95/93). Das Verfahren erhielt die Nummer C 16/95.

(2) Am 30. Juli 1996 beschloß die Kommission, das Verfahren C 16/95 auf die staatliche Beihilfe auszudehnen, die seit dem Einleitungsbeschluß gezahlt worden und durch diesen nicht gedeckt war(4). Die Investoren (Oestmann & Borchert Industriebeteiligungen GbR) hatten sich Ende 1995 aus dem Umstrukturierungsplan zurückgezogen, und ein neuer Plan mit zusätzlichen Beihilfen war notifiziert worden. Unter anderem sah der neue Plan die Gründung einiger Nachfolgeunternehmen vor, die die rentablen Teile von SKET SMM betreiben sollten, die aus dem Konkursunternehmen gerettet werden könnten. SKET MAB war eines der Nachfolgeunternehmen.

(3) Im Oktober 1996 mußte SKET SMM ein Gesamtvollstreckungsverfahren ("GVS") beantragen. Der Plan, der Gegenstand der ersten Entscheidung vom 30. Juli 1996 war, hatte somit die Rentabilität von SKET SMM nicht wieder herstellen können. Am 26. Juni 1997 erließ die Kommission die abschließende ablehnende Entscheidung 97/765/EG(5) im Hinblick auf die Beihilfe für SKET SMM. Die Gesamtvollstreckung galt nicht für die beiden Tochterunternehmen ETM und DZM, die in die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ("BvS") transferiert wurden. Die Entscheidung 97/765/EG schloß die Sache C 16/95 lediglich im Hinblick auf den Teil von SKET SMM ab, der unter die Gesamtvollstreckung fiel. Die Sache wurde deshalb in drei gesonderte Teile wie folgt aufgegliedert: C 16A/95 für SKET SMM, C 16B/95 für ETM und C 16C/95 für DZM.

(4) Um der neuen Situation Rechnung zu tragen, in der die Nachfolgeunternehmen von SKET SMM eigene Richtungen einschlugen, erhielt jedes Nachfolgeunternehmen eine gesonderte Beihilfenummer. SKET MAB erhielt die Nummer NN 122/97. Die vorliegende Entscheidung betrifft lediglich SKET MAB.

(5) Am 21. Oktober 1997 beschloß die Kommission, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag betreffend die staatlichen Beihilfen für SKET MAB einzuleiten; das Dossier erhielt die Nummer C 69/97. Mit einem Schreiben vom 10. November 1997 (SG(97) D/9269) setzte die Kommission Deutschland von der Einleitung des Verfahrens in Kenntnis. Der Inhalt dieses Schreibens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(6). Die Beteiligten wurden zur Stellungnahme aufgefordert, es gingen aber keine Bemerkungen ein.

(6) In einem Schreiben vom 2. April 1998 (Eintragung bei der Kommission unter demselben Eingangsdatum) teilte Deutschland der Kommission mit, daß die Privatisierung von SKET MAB erfolgt war und übermittelte einige Angaben über die Privatisierung. In einem Schreiben vom 25. Mai 1998 (Eintragung mit dem Eingangsdatum 25. Mai 1998 bei der Kommission) beantwortete Deutschland das Schreiben der Kommission vom 11. Mai 1998 und übermittelte zusätzliche Details über die Privatisierung von SKET MAB. Am 29. Oktober 1998 verschickte die Kommission letzte Fragen mit einer Aufforderung, die Information zu erteilen. Ein Treffen von Vertretern Deutschlands, der Investoren und der Kommission zur Erörterung der Antworten fand am 14. Dezember 1998 statt. Dabei stellte sich heraus, daß die von Deutschland unterbreitete Beschreibung des Umstrukturierungsplans nicht dem Plan entsprach, dem die Investoren zugestimmt hatten. Deutschland legte mit Schreiben vom 28. Januar 1999 (Eintragung mit Eingangsdatum 29. Januar 1999 bei der Kommission) einen überarbeiteten Umstrukturierungsplan vor. Deutschland übermittelte weitere Informationen am 1. Februar 1999 (Eintragung mit Eingangsdatum 5. Februar 1999 bei der Kommission) und am 16. April 1999 (Eintragung mit Eingangsdatum 19. April 1999 bei der Kommission).

II

(7) Die Probleme von SKET MAB ergeben sich aus der Art von SKET SMM, aus der SKET MAB hervorgegangen ist. SKET SMM war ein für eine zentrale Planwirtschaft konzipiertes Kombinat. Die entsprechende umständliche und fragmentarische Organisationsstruktur hatte zur Folge, daß die Privatisierungsversuche von SKET SMM als einem einzigen Unternehmen nach dem Wechsel des ökonomischen Umfelds in einem wettbewerbsbestimmten Markt nicht erfolgreich verliefen. Eine Umstrukturierung des Kombinats insgesamt ist früh eingeleitet worden, war aber nicht abgeschlossen, als die Kommission zu einer ablehnenden Entscheidung hinsichtlich der verschiedenen 1994 angemeldeten Beihilfemaßnahmen für SKET SMM gelangte. Die Maßnahmen betrafen auch die potentiell rentablen Bestandteile des Kombinats, zu denen der Schwermaschinenbau gehörte. Als SKET SMM im Oktober 1996 die Gesamtvollstreckung beantragte, hatten die deutschen Behörden ihre ursprüngliche Strategie geändert und sich entschlossen, die potentiell rentablen Tätigkeiten aus dem Kombinat herauszuziehen, die als kleinere autonome wirtschaftliche Einheiten fortgeführt werden sollten.

(8) Dazu setzte die BvS eine kommerziell nicht aktive Auffanggesellschaft, die SKET Management- und Vertriebsgesellschaft GmbH(7) ("SKET MuV"), ein, um die Umstrukturierung und die Vorbereitung für die Privatisierung von fünf kommerziell unabhängigen Unternehmen, die ebenfalls im Besitz der BvS waren, zu kontrollieren. All diese Unternehmen waren kleine oder mittlere Unternehmen. Die nach Anweisungen der BvS handelnde SKET MuV hatte die Aufgabe, Investoren zu finden und die Privatisierung der fünf geretteten Unternehmen auszuhandeln. Im April 1998 war das letzte der fünf Unternehmen privatisiert und der Auflösungsprozeß der SKET MuV GmbH begann. Die fünf geretteten Unternehmen sind:

- SKET MAB

- SKET Walzwerkstechnik GmbH(8)

- SKET Ölsaatentechnik GmbH (später umbenannt in Cimbria SKET GmbH)(9)

- SKET Maschinenbau-EDV GmbH(10)

- SKET Verseilmaschinenbau GmbH(11)

(9) Neben diesen Gesellschaften gibt es zwei Tochtergesellschaften, ETM(12) und DZM(13), die vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens von SEKT SMM in die BvS transferiert worden waren.

III

(10) SKET MAB ist in Magdeburg, Sachsen-Anhalt, Deutschland angesiedelt. 1997 hatte sie bei einer Belegschaft von etwa 115 Beschäftigten einen Umsatz von 39 Mio. DEM und eine Bilanzsumme in Höhe von insgesamt 54 Mio. DEM. Sie stellt Schwermaschinen aller Art für individuelle Kundenwünsche her. Gemäß dem vorgelegten Umstrukturierungsplan wird sie zusätzliche nachgeschaltete Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Produktion von Windgeneratoren aufnehmen.

(11) SKET MAB wurde am 8. November 1996 mit einem Gesellschaftskapital von 50000 DEM als Gesellschaft in das Magdeburger Handelsregister eingetragen. Alleingesellschafter war die BvS. Am 22. November legte SKET MAB in einer Vereinbarung mit dem Gesamtvollstreckungsverwalter von SKET SMM fest, den Bereich Maschinen- und Anlagenbau von SKET SMM zu übernehmen.

(12) Gemäß dem Privatisierungsvertrag vom Januar 1998 übernahmen zwei Investoren, die Enercon-Gruppe über Aloys Wobben und die LMB-Gruppe über Heinz Buse, jeweils 50 % der Anteile von SKET MAB.

(13) Die Enercon-Gruppe ist eine Unternehmensgruppe, die Gesellschaften im Besitz von Aloys Wobben umfaßt, insbesondere die Enercon GmbH, ein Unternehmen mit Sitz in Niedersachsen, Deutschland, sowie verbundene Unternehmen. Der Konzern entwickelt, erzeugt und installiert weltweit Windgeneratoren. Die Enercon-Gruppe ist kein KMU. Im Dezember 1998 hatte der Konzern 1200 Beschäftigte und für das Jahr 1997 einen Umsatz von 396 Mio. DEM. Sie ist weltweit zum Marktführer auf dem Markt für Windgeneratoren geworden und hat den größten Marktanteil in Deutschland.

(14) Die LMB-Gruppe ist eine Unternehmensgruppe, der Unternehmen im Besitz von Heinz Buse angehören, insbesondere die Logauer Maschinenbau GmbH und verwandte Unternehmen. Heinz Buse ist Mehrheitsanteileigner (75 %) der Logauer Maschinenbau GmbH, eines Unternehmens mit Sitz in Niedersachsen, Deutschland. Es stellt Maschinen für verschiedene Zwecke her (d. h. derselbe Markt wie SKET MAB) und beliefert die Enercon Gruppe mit Teilen für Windgeneratoren. Es ist kein KMU. 1997 hatte es einen Umsatz von 88 Mio. DEM.

IV

(15) Am 16. Januar 1998 wurde ein Vertrag für den Verkauf der Anteile an SKET MAB zwischen der BvS als Verkäufer und Aloys Wobben und Heinz Buse als Käufern geschlossen. Der Verkauf erfolgte auf der Grundlage einer öffentlichen Ausschreibung. Nach Aufstellung einer Investorenliste durch die West Merchant Bank und der Veröffentlichung der Privatisierungsanzeige in der Presse wurden Unterlagen an 44 potentielle Investoren geschickt. Von diesen 44 reichten nur 8 Angebote ein. Das Angebot der Investoren war das beste, das eingereicht wurde.

(16) Der Kaufpreis von 1 DEM wurde an die BvS gezahlt. Die Investoren übernahmen von der BvS eine Bankbürgschaft in Höhe von 5 Mio. DEM. Der Vertrag enthielt Pönalen im Hinblick auf die Zahl der Beschäftigten bei SKET MAB und den Standort. Der Vertrag enthielt ferner Restriktionen für die Käufer im Hinblick auf die Gewinnentnahme von SKET MAB. Zusätzlich willigte die Enercon-Gruppe ein, zwei neue Unternehmensbereiche zu SKET MAB hinzuzufügen, die zwar eigene Rechtspersönlichkeit haben, aber wirtschaftlich voll in die Tätigkeit von SKET MAB integriert werden sollten.

V

(17) Eins der Probleme des Unternehmens, das zu einem rechtlich unabhängigen Unternehmen SKET MAB führen sollte, war seine Integration in ein großes, umständliches Kombinat SKET SMM, das dazu bestimmt war, in einer zentralen Planwirtschaft zu funktionieren. Dies spiegelte sich sowohl in der internen Betriebsorganisation als auch in der materiellen Infrastruktur von SKET SMM wider. Da auch sozialpolitische Ziele berücksichtigt wurden, hatte SKET SMM marktwirtschaftlich gesehen einen viel zu hohen Personalbestand. Außerdem litt der Bereich, aus dem möglicherweise SKET MAB hervorgehen sollte, unter den Folgen allgemeiner Vernachlässigung und mangelnder Investitionen. Nach außen hin bedeutete die Integration von SKET SMM in andere zentrale Planwirtschaften und die Abhängigkeit von diesen, daß während des anschließenden Übergangs dieser Planwirtschaften in marktwirtschaftliche Systeme der Absatz von SKET SMM und anschließend von SKET MAB in diese Regionen unterbrochen und der Umsatz beeinträchtigt wurde.

(18) Im Hinblick darauf gehörte zu den wichtigsten Schritten bei der Umstrukturierung die Bestimmung der rentablen Kerntätigkeit des Schwermaschinenbaus bei SKET SMM und deren anschließende Herauslösung gemeinsam mit den einschlägigen Vermögenswerten aus dem alten Betrieb als laufendem Unternehmen. Dies zog nicht nur die Gründung eines neuen Rechtssubjekts, SKET MAB, nach sich, sondern auch die Aufhebung von Abhängigkeiten von anderen SKET-Unternehmen, so daß künftige Beziehungen zwischen den Nachfolgeunternehmen von SKET SMM nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen erfolgten. Es bedeutete ferner die Schaffung einer gesonderten materiellen Infrastruktur für SKET MAB und die Konzentration der Tätigkeiten auf den kleinsten erforderlichen Standort. Ferner war eine Reduzierung der Beschäftigtenzahlen erforderlich. Zusätzlich mußten verschiedene Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, daß die Folgen vernachlässigter Investitionen behoben wurden. Die Erhaltung des mit dem Namen SKET in den traditionellen Verkaufsbereichen verbundenen Geschäftswerts zog die Erfuellung bestimmter Verträge über Schwermaschinenausstattung nach sich, die SKET SMM zuvor erhalten hatte. Gleichzeitig bedeutete es die Entwicklung einer neuen Kundenschicht für SKET MAB. Nach der Privatisierung in die Enercon- und LMB-Gruppe umfaßte die Endphase der Umstrukturierung die Errichtung von SKET MAB als kommerziellem Gemeinschaftsunternehmen der Muttergesellschaften.

(19) Die ökonomische Integration in die Enercon-Gruppe beinhaltete die Schaffung zweier neuer Unternehmen, Rotorblattfertigung GmbH ("ROMA"), zuständig für die Herstellung der Windgeneratorenrotoren, und Generatorenfertigung und Assembly GmbH ("GEMA"), zuständig für den Bau und die Montage von Generatoren. Dies wird den traditionellen Geschäftsbereich von SKET MAB durch die Erweiterung durch ein nachgelagertes Potential in Verbindung mit dem Windgeneratorenmarkt bereichern. Für diese Leistungen ist keine Erweiterung der Kapazität von SKET MAB erforderlich. Diese neuen Unternehmen sind zwar ökonomisch uneingeschränkt Teile von SKET MAB, sie besitzen aber aus Gründen der Produkthaftung und des Schutzes von gewerblichem Know-how von SKET MAB getrennte Rechtspersönlichkeit. Diese Unternehmensbereiche sind materiell so in den Produktionsprozeß von SKET MAB integriert, daß sie schwerlich von dritten Unternehmen gewährleistet werden könnten. Um die Belegschaft von SKET MAB mit den neuen Bereichen vertraut zu machen, wurde von der Enercon-Gruppe ein Schulungsprogramm bereitgestellt.

(20) Die ökonomische Integration in die LMB-Gruppe wird SKET MAB durch den Zugang zu unternehmerischem Know-how Nutzen bringen. Heinz Buse ist persönlich mit dem laufenden Geschäftsbereich von SKET MAB befaßt.

(21) Neben den vorerwähnten Maßnahmen für die Neuorganisation mußte der Kapital- und Finanzbedarf von SKET MAB für den Zeitraum zwischen der Ausgliederung aus SKET SMM und der Privatisierung vorgesehen werden.

(22) Der Umstrukturierungsplan sollte zwischen 1996 und 1999 durchgeführt werden. Den Angaben Deutschlands zufolge wird der Plan fristgerecht durchgeführt.

(23) Insgesamt belaufen sich die Kosten für die Umstrukturierung von SKET MAB auf 83,1 Mio. DEM. Sie setzen sich aus folgenden Beträgen zusammen:

a) 4 Mio. DEM für das Inbetriebhalten des Unternehmensbereichs Maschinenbau während des Zeitraums, in dem er dem in der Vollstreckung befindlichen Unternehmen SKET SMM angehörte;

b) Finanzen für den Erwerb von Umlaufkapital und Umlaufvermögen für SKET MAB in Höhe von 43,7 Mio. DEM;

c) Vorfinanzierung für die Vertragserfuellung 3,7 Mio. DEM;

d) Finanzierung für die Umstrukturierung von SKET MAB nach der Privatisierung in Höhe von 15,1 Mio. DEM;

e) Finanzmittel für die neuen Fertigungsbereiche ROMA und GEMA in Höhe von 14,7 Mio. DEM;

f) Kosten für die Schulung von SKET-MAB-Personal in Höhe von 1,9 Mio. DEM.

(24) Der Umstrukturierungsplan sieht eine Wiederherstellung der Rentabilität im Jahre 1999 vor. Die nachstehende Tabelle enthält die wichtigsten Daten für die geplante Rückkehr zur Rentabilität. Die Zahlen für 1999 stützen sich auf die zum Zeitpunkt der Privatisierung erstellten Prognosen.

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(25) Anzumerken ist, daß sich das prognostizierte Umsatzwachstum im Auftragsbuch für SKET MAB widerspiegelt und auf das Engagement der Investoren stützt. So beispielsweise beläuft sich der Anteil des Umsatzes aus der Windgeneratorenproduktion jetzt auf 45 % für 1999. Festzustellen ist auch, daß das Auftragsbuch für SKET MAB deutlich macht, daß ihre wirtschaftliche Zukunft sich nicht länger auf Verträge von anderen SKET-SMM-Nachfolgeunternehmen stützt. Der Anstieg der Personalkosten verdeutlicht die zunehmende Tätigkeit und auch den Erwerb der Fertigungsbereiche ROMA und GEMA. Der Rückgang bei den Materialkosten verdeutlicht das bessere Prestige von SKET MAB bei der Aushandlung von Verträgen für die Lieferung von Material zu günstigeren Bedingungen. Die beiden Muttergesellschaften, die Enercon- und die LMB-Gruppe, sind gewinnbringend und expandieren. Die Konzerne, die auf unterschiedlichen Märkten tätig sind, können auf eine seit mehr als 12 Jahren erprobte Zusammenarbeit zurückblicken.

VI

(26) Das Beihilfenpaket, das Deutschland nach der Privatisierung angemeldet hat, belief sich auf 57,8 Mio. DEM. Die Kommission stellt fest, daß die Investoren außerdem 3,9 Mio. DEM für den Zeitraum 1998-2000 aufgrund der genehmigten Beihilferegelung 27. Rahmenprogramm Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GA-Mittel) erhalten haben. Die Kommission braucht diese Maßnahme nicht neu zu beurteilen, wird die Beträge aber in die Bewertung der Verhältnismäßigkeit einbeziehen.

(27)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(28) Außerdem gab es einen Zuschuß für die Vorfinanzierung von Aufträgen in Höhe von 3,6 Mio. DEM, der von den Investoren im Rahmen der Privatisierung zurückgezahlt wurde. Das ursprüngliche Beihilfepaket belief sich in der Form, in der es im Juli 1997 notifiziert wurde, auf 79,2 Mio. DEM.

(29) Es wird festgestellt, daß kein zusätzliches Beihilfeelement zu berücksichtigen ist, da die Auswahl der Enercon- und LMB-Gruppe als Investoren in SKET MAB das Ergebnis einer offenen und bedingungslosen Aufforderung zur Unterbreitung von Angeboten war und das beste Gebot den Zuschlag erhielt.

(30)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

VII

(31) Der traditionelle relevante Markt, auf dem SKET MAB tätig ist, ist der Markt der Herstellung oder der Auftragsfertigung von Teilen des Schwermaschinenbaus, wobei wegen der Integration in Enercon und der zwei Unternehmensbereiche ROMA und GEMA der Windgeneratorenmarkt jetzt einen bedeutenden Teil ausmacht (45 % der Aufträge für 1999). In ihrer umstrukturierten Form wird daher SKET MAB auch auf dem Markt für den Zusammenbau von Rotoren und Generatoren tätig.

(32) Was die allgemeine Tätigkeit betrifft, so sind die Kunden von SKET MAB Unternehmen und technische Betriebe in verschiedenen Industriezweigen, die Teile oder vollständige Betriebseinrichtungen benötigen, welche auf der Grundlage von Plänen, Modellen und Spezifizierungen hergestellt werden. Das Unternehmen ist zur Zeit hauptsächlich auf dem deutschen Markt tätig. Es besteht ein starker Wettbewerb mit Niedriglohnländern wie Polen und der Tschechischen Republik. Allerdings ist die Nachfrage nach Qualität und termingerechter Fertigung komplexer Anlagen vor Ort für die Kunden steigend, und dieses Marktsegment nimmt an Bedeutung zu. SKET MAB hat sich deshalb auf dieses Marktsegment konzentriert, bei dem Qualität, Dienstleistung, Logistik und die Einhaltung der Fristen Schlüsselfaktoren sind. Die Bedingungen des Marktes, auf dem SKET MAB tätig ist, bestimmen sich durch die Nachfrage auf den nachgelagerten Märkten. Anhand der ihr vorliegenden Informationen besteht für die Kommission kein Grund für eine Änderung ihrer bei Einleitung des förmlichen Verfahrens zum Ausdruck gebrachten Auffassung, daß es sich bei dem Markt, auf dem SKET MAB tätig ist, nicht um einen Markt mit struktureller Überkapazität handelt.

(33) Einer dieser nachgelagerten Märkte ist der Markt für Windgeneratoren, ein Markt, für den SKET MAB einschließlich ROMA und GEMA insbesondere produzieren wird. Windenergie kam in Europa Mitte der 70er Jahre nach der Erdölkrise auf. Mitte der 80er Jahre erlebte der Industriezweig einen Rückgang mit niedrigen Energiepreisen, die zu intensivierten Anstrengungen zur Kostenreduzierung und Verbesserung der Effizienz führten. In den vergangenen Jahren hat der Windenergiemarkt ein bedeutendes Wachstum verzeichnet, mit wichtigen Märkten in Dänemark und in jüngerer Zeit in Deutschland. Deutschland ist jetzt der größte Markt in der Gemeinschaft und weltweit. Die Aussichten für den Windenergiemarkt sind sehr positiv. Die Stromerzeugung aus der Windenergie wird voraussichtlich so rasch zunehmen wie der technologische Fortschritt und die Verringerung der Kosten sie in zunehmendem Maße im Hinblick auf die wichtigsten Stromerzeugungstechnologien wettbewerbsfähig machen(14). Die Kommission besitzt keine Angaben über eine strukturelle Überkapazität auf diesem Markt.

(34) Hinsichtlich der neuen Aktivitäten, die durch GEMA und ROMA entstanden sind, weil der Windturbinenmarkt sich nicht in struktureller Überkapazität befindet, ist es unwahrscheinlich, daß die vorgelagerten Märkte, zum Beispiel der für den Zusammenbau von Komponenten für den Windturbinenmarkt, unter Überkapazität leiden.

VIII

(35) Das förmliche Prüfverfahren wurde gegen das ursprüngliche Beihilfepaket SKET MAB eingeleitet, weil die Kommission Zweifel im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Beihilfe als Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt hatte. Insbesondere war die Kommission aufgrund der erhaltenen Auskünfte der Auffassung, daß der Umstrukturierungsplan hinsichtlich der Umstrukturierungsmaßnahmen und der damit verbundenen Kosten zu vage war. Außerdem waren nur wenige Finanzdaten übermittelt worden, und es war unklar, ob das Unternehmen in einem angemessenen Zeitraum rentabel gemacht werden könnte. Die fehlende Information über die Entwicklung der Kapazität von SKET MAB bedeutete ferner, daß die Auswirkungen der Beihilfe auf ihre Wettbewerber schwer zu bestimmen waren. Wegen der mangelnden Informationen hinsichtlich der Umstrukturierungsmaßnahmen und ihrer Kosten war es außerdem schwierig festzustellen, ob die Beihilfe sich auf das für die Umstrukturierung erforderliche Minimum beschränkte. Das Fehlen eines privaten Investors, der an einer Übernahme von SKET MAB zum Zeitpunkt der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens interessiert gewesen wäre, verstärkte die Zweifel der Kommission.

IX

(36) Die obengenannten Beihilfemaßnahmen fallen aus den nachstehenden Gründen in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

(37) SKET MAB ist ein Unternehmen, das auf einem relevanten Markt, der sich auf die Mitgliedstaaten erstreckt, tätig ist, und somit ist der Handel zwischen den Mitgliedstaaten betroffen. Eine Beihilfe trägt per se dazu bei, den Wettbewerb zu verfälschen. Deshalb fallen die dem Unternehmen von Deutschland gewährten Beihilfen unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag sehen die Möglichkeit der Freistellung der Beihilfe vor, die unter Artikel 87 Absatz 1 fällt. Aus den nachstehend dargelegten Gründen ist Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag die einzige Grundlage für eine Freistellung der Umstrukturierungsbeihilfe für SKET MAB, ein Unternehmen in Schwierigkeiten.

(38) Die Beihilfe wurde einem Unternehmen gewährt, das die BvS nach der Möglichkeit der Einleitung der Gesamtvollstreckung gegen eine andere Wirtschaftseinheit gegründet hat. Obschon letztere über die Rechtsperson von SKET SMM GmbH tätig war, stellte sie tatsächlich ein Konglomerat verschiedener wirtschaftlicher Geschäftsbereiche dar, die über einige Jahre hinweg umstrukturiert wurden. Das neue Unternehmen SKET MAB ist eine teilweise Fortführung des Betriebsbereichs Schwermaschinenbau von SKET SMM. Die geänderte BvS-Strategie bestand darin, das neue Unternehmen mit Kapital und Mitteln zu versehen, um es zu privatisieren und auf eigene Füße zu stellen. Das Besondere dabei ist, daß SKET SMM GmbH, die seit 1990 ständig in staatlichem Besitz war, nie als einzelne oder als Gruppenwirtschaftseinheit privatisiert werden konnte. Diese Umstände unterscheiden den vorliegenden Fall von den Auffanggesellschaften, die nach der Gesamtvollstreckung eines bereits privatisierten Unternehmens gegründet wurden.

(39) Zum Zeitpunkt des Erwerbs der eigenen Rechtspersönlichkeit war SKET MAB, der Betriebsbereich Schwermaschinenbau, als unabhängiges Unternehmen nicht lebensfähig. Wie oben dargestellt wurde, wurde der Bereich Schwermaschinen von SKET SMM nicht als selbständiges Handelsunternehmen gegründet und betrieben, sondern war dazu bestimmt, in einer zentralen Planwirtschaft zu funktionieren. Die daraus entstandenen Probleme führen letztendlich zu dem möglichen Kollaps von SKET SMM. Ohne eine Herausgliederung der potentiell lebensfähigen Bereiche aus SKET SMM mit dem Ziel einer weiteren Umstrukturierung als unabhängige Unternehmen hätten sich die Nachfolgeunternehmen mit denselben Problemen konfrontiert gesehen. Die Beihilfemaßnahmen, die SKET MAB gewährt wurden, die Teile der Vermögenswerte und Ressourcen eines Konkursunternehmens übernahm, können als Umstrukturierungsbeihilfe behandelt werden. Dies ist sowohl im Hinblick auf die besonderen historischen und ökonomischen Bedingungen der Unternehmen zu rechtfertigen, die genötigt waren, sich selbst rasch von einer Planwirtschaft an ein System der Marktwirtschaft anzupassen, als auch im Hinblick auf die von der BvS als Nachfolgeorganisation der Treuhandanstalt bei dieser Neuanpassung gespielten Rolle.

(40) Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen vertritt die Kommission die Auffassung, daß die Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag relevant ist. Zur Erfuellung der Voraussetzungen für eine entsprechende Ausnahmebestimmung hat die Beihilfe die in den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(15) enthaltenen Kriterien zu erfuellen.

(41) Die Kommission ist der Ansicht, daß eine Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe zur Entwicklung von Wirtschaftstätigkeiten beitragen kann, ohne die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wenn die in Abschnitt 3 der Leitlinien dargelegten Bedingungen erfuellt sind, und genehmigt deshalb eine derartige Beihilfe unter diesen Voraussetzungen. Sind die Unternehmen, die gerettet oder umstrukturiert werden sollen, in Fördergebieten ansässig, so berücksichtigt die Kommission regionale Erwägungen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) gemäß Ziffer 3.2.3 der Leitlinien.

(42) Die hier zu prüfenden Maßnahmen waren die von Deutschland 1998 notifizierten Maßnahmen in Höhe von 57,8 Mio. DEM in Verbindung mit dem Darlehen für die Vorfinanzierung von Verträgen in Höhe von 3,6 Mio. DEM zuzüglich Zinsen, die nach der Privatisierung von dem Investor zurückgezahlt wurden, und waren als Umstrukturierungsbeihilfe vorgesehen.

X

(43) Zur Erfuellung der in den Leitlinien dargelegten Kriterien müssen alle Umstrukturierungspläne ein Unternehmen in Schwierigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist und auf der Grundlage realistischer Annahmen wieder zu langfristiger Rentabilität führen.

(44) Die Probleme des Unternehmensbereichs, der möglicherweise SKET MAB werden sollte, und die erforderlichen Hilfsmaßnahmen wurden bereits dargelegt. Die vor der Privatisierung unternommenen Schritte waren auf einen Teil dieser Probleme und die Maßnahmen nach der Privatisierung auf die restlichen Probleme ausgerichtet, einschließlich der Integration in die Mutterunternehmen. Die Abhängigkeit von anderen SKET-SMM-Nachfolgeunternehmen ist aufgehoben worden und SKET MAB hat den Zugang zu neuen geographischen und Produktmärkten erhalten. Die beiden investierenden Gruppen sind erfolgreiche Unternehmen, die darüber hinaus eine langjährige Zusammenarbeit verbindet. Die ökonomische Leistung von SKET MAB entspricht dem, was zum Zeitpunkt der Privatisierung projiziert wurde. Die investierenden Unternehmen haben bereits eine Verbesserung der Auftragslage von SKET MAB erzielt, und eine Wiederherstellung der Rentabilität innerhalb eines angemessenen Zeitraums scheint realistisch.

(45) Die Kommission folgert daraus, daß dieses Kriterium der Leitlinien jetzt erfuellt ist.

XI

(46) Eine weitere Voraussetzung für die Genehmigung einer Umstrukturierungsbeihilfe nach den Leitlinien besteht darin, daß jede unzumutbare Wettbewerbsverfälschung durch die Beihilfe zu vermeiden ist.

(47) Nach den Leitlinien muß der Empfänger der Beihilfe im Fall struktureller Überkapazität auf dem relevanten Markt seine Kapazität endgültig reduzieren. Besteht keine strukturelle Überkapazität, so ist keine Reduzierung erforderlich, eine Kapazitätssteigerung wird daher normalerweise nicht gestattet.

(48) Wie bereits ausgeführt wurde, hat die Kommission keine Beweise dafür, daß der relevante Sektor, der Schwermaschinenbau, in dem der Windturbinenmarkt einen Submarkt bildet, eine strukturelle Überkapazität aufweist. Deshalb ist kein endgültiger Kapazitätsabbau bei SKET MAB erforderlich. Allerdings ist festzuhalten, daß als Teil der Umstrukturierung von SKET MAB die Betriebsstätten reduziert wurden und Personalbbau stattfand. Die Gründung des Unternehmensbereichs GEMA und ROMA zieht ferner keine Erweiterung der derzeitigen Maschinenproduktionskapazität von SKET MAB nach sich. Die beiden neuen Geschäftsbereiche sind nachgelagert und sind notwendige Elemente der erfolgreichen Integration in die Enercon Operation; sie sind daher notwendig für die Wiederherstellung der Rentabilität von SKET MAB.

(49) Die Veröffentlichung des Inhalts der Mitteilung an Deutschland im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften enthielt eine Aufforderung an die Beteiligten - u. a. die Wettbewerber -, ihre Bemerkungen zu übermitteln. Die Kommission stellt fest, daß keine Bemerkungen übermittelt wurden.

(50) SKET MAB soll zwar als Gemeinschaftsunternehmen von der Enercon- und der LMB-Gruppe betrieben werden, diese sind aber nicht auf denselben Märkten tätig und ihre Vereinbarung, wie von Deutschland beschrieben, wird den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht anderweitig verfälschen.

(51) Die Kommission kommt zu dem Schluß, daß die Beihilfemaßnahmen zugunsten von SKET MAB keine unzulässige Verfälschung des Wettbewerbs nach sich ziehen werden.

XII

(52) Eine weitere Voraussetzung für die Genehmigung von Umstrukturierungsbeihilfen nach den Leitlinien besteht darin, daß Umfang und Intensität der Beihilfe sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und in einem Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen stehen müssen. Außerdem wird von dem Investor erwartet, daß er aus eigenen Mitteln einen erheblichen Beitrag zu dem Umstrukturierungsplan leistet.

(53) Im vorliegenden Fall beläuft sich das gesamte Beihilfenpaket von der BvS auf 57,8 Mio. DEM. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem von der BvS gewährten Darlehen von 43,7 Mio. DEM für den Erwerb von Kapital und Betriebsmitteln und den Aufbau von Beständen an Maschinenteilen sowie den Erwerb von Betriebseinrichtungen von SKET SMM. Ein weiterer Teil des Pakets besteht aus einem Darlehen der BvS für den Verwalter in Höhe von 4 Mio. DEM. SKET MAB hat ferner ein Darlehen in Höhe von 10,1 Mio. DEM für die Fortsetzung der Umstrukturierung erhalten. Der aus dem GA-Mittel-Programm gewährte Betrag von 3,99 Mio. DEM ist bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit zu dem Betrag der neuen Beihilfe zu addieren.

(54) Zwar belief sich der Kaufpreis auf nur 1 DEM, die Investoren verpflichteten sich aber, 5 Mio. DEM in die Umstrukturierung von SKET MAB zu investieren. Sie werden die Mitarbeiterschulung von SKET MAB finanzieren, deren Kosten sich auf 1,9 Mio. DEM belaufen. Sie übernahmen ferner die Rückzahlung eines SKET MAB gewährten Kredits von 3,6 Mio. DEM sowie der damit verbundenen Zinsen in Höhe von 100000 DEM. Da das Umstrukturierungskonzept eine Erweiterung von SKET MAB durch die Hinzufügung von ROMA und GEMA beinhaltet, ist die Verpflichtung der Investoren im Hinblick auf diese Geschäftsbereiche ebenfalls zu berücksichtigen. Die Investoren werden 13 Mio. DEM in ROMA und GEMA investieren und die entsprechenden Anlaufkosten in Höhe von 1,7 Mio. DEM finanzieren. Der Investitionsbeitrag für die Umstrukturierung beläuft sich somit auf 25,3 Mio. DEM oder 21,31 Mio. DEM unter Berücksichtigung der den Investoren zugewiesenen 3,99 Mio. DEM an GA-Mitteln.

(55) Infolgedessen betragen die Umstrukturierungskosten insgesamt 83,1 Mio. DEM, zu denen der private Investor etwa 25 % beiträgt. Der Beitrag der Investoren ist somit als angemessen anzusehen.

(56) Unter Berücksichtigung des zuvor Ausgeführten ist die Kommission der Auffassung, daß auf ihre bei Einleitung des Verfahrens zum Ausdruck gebrachten Besorgnisse eingegangen wurde und das Kriterium der Proportionalität der Beihilfe erfuellt ist.

XIII

(57) Eine weitere Bedingung der Leitlinien besteht darin, daß der der Kommission vorgelegte und von ihr genehmigte Umstrukturierungsplan vollständig durchgeführt werden muß und alle in der diesbezüglichen Entscheidung der Kommission niedergelegten Auflagen erfuellt werden müssen. Anderenfalls wird die Kommission Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfe ergreifen, sofern sie ihre ursprüngliche Entscheidung aufgrund einer erneuten Notifizierung des Mitgliedstaats nicht ändert. Wichtige Teile des Umstrukturierungsplans, wie die Errichtung von ROMA und GEMA, sind bereits durchgeführt worden. Im Hinblick auf die verbleibenden Teile haben die Investoren sich verpflichtet, sie innerhalb von zwei Jahren durchzuführen. Es wird festgestellt, daß die beiden Investorengruppen eine lange Zusammenarbeit aufweisen, so daß wenig Grund für die Annahme besteht, daß sie das Gemeinschaftsunternehmen auflösen könnten. Darüber hinaus hat Deutschland versichert, daß alle möglichen Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, daß der Plan durchgeführt wird. Die Kommission folgert deshalb, daß auch dieser Teil der Leitlinien erfuellt ist.

XIV

(58) Die Kommission stellt fest, daß Deutschland die obengenannten Beihilfemaßnahmen unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig durchgeführt hat. Unter Berücksichtigung des oben Ausgeführten sind die Maßnahmen nach Auffassung der Kommission allerdings, da sie die Leitlinien im Hinblick auf Umstrukturierungsbeihilfen erfuellen, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Maßnahmen, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten von SKET MAB, Magdeburg, und dem Bereich Schwermaschinenbau von SKET SMM in Höhe von 57,8 Mio. DEM durchgeführt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen vereinbar. Die betreffende Beihilfe umfaßt

a) einen Zuschuß der BvS für den Erwerb von Umlauf- und Anlagevermögen (40000000 DEM);

b) einen Zuschuß der BvS für den Erwerb von Beständen (3700000 DEM);

c) ein Darlehen für den Geschäftsbereich Schwermaschinenproduktion von SKET SMM und den Verzicht auf dessen Rückzahlung (4000000 DEM);

d) einen Zuschuß für die Endphase der Umstrukturierung (ca. 10100000 DEM).

Artikel 2

Das Darlehen Deutschlands zugunsten von SKET MAB in Höhe von 3,6 Mio. DEM, das von den Investoren in SKET MAB zurückgezahlt wurde, ist mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen vereinbar.

Artikel 3

Deutschland legt jährlich einen detaillierten Bericht über die Durchführung des Umstrukturierungsplans vor.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 20. Juli 1999.

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 79 vom 14.3.1998, S. 4.

(2) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(3) ABl. C 215 vom 19.8.1995, S. 8, und ABl. C 298 vom 9.10.1996, S. 2.

(4) ABl. C 298 vom 9.10.1996, S. 2.

(5) ABl. L 314 vom 8.11.1997, S. 20.

(6) ABl. C 79 vom 14.3.1998, S. 4.

(7) Staatliche Beihilfe Nr. NN 67/97.

(8) Staatliche Beihilfe Nr. C 70/97.

(9) Die Beihilfe für diese Firma wurde von der Kommission im April 1999 genehmigt (Beihilfesache Nr. NN 125/97).

(10) Die Beihilfe für diese Firma wurde von der Kommission im Mai 1998 genehmigt (Beihilfesache Nr. NN 126/97).

(11) Die Beihilfe für diese Firma wurde von der Kommission im November 1998 genehmigt (Beihilfesache Nr. C 72/97).

(12) Staatliche Beihilfe Nr. C 16B/95.

(13) Die Beihilfe für dieses Unternehmen wurde von der Kommission im Mai 1998 genehmigt (Beihilfesache Nr. C 16C/95).

(14) Panorama der EU-Industrie 1997, I-50.

(15) ABl. C 368 vom 23.12.1994.