90/329/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 1990 zur Genehmigung von Maßnahmen zur Aufstellung der von Belgien vorgelegten Pilotprogramme zur Tilgung oder Verhütung der Tollwut (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 161 vom 27/06/1990 S. 0053 - 0053
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Mai 1990 zur Genehmigung von Maßnahmen zur Aufstellung der von Belgien vorgelegten Pilotprogramme zur Tilgung oder Verhütung der Tollwut (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (90/329/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 89/455/EWG des Rates vom 24. Juli 1989 über eine Gemeinschaftsmaßnahme zur Aufstellung von Pilotprogrammen zur Tilgung oder Verhütung der Tollwut (1), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 1 der Entscheidung 89/455/EWG stellt Belgien nach Maßgabe von Artikel 3 breit angelegte Pilotprogramme zur Tilgung oder Verhütung der Tollwut bei wildlebenden Tieren in der Gemeinschaft durch die Anwendung von Vakzinen für die orale Vakzination von Füchsen auf. Das von Belgien vorgelegte Pilotprogramm umfasst auch die angrenzenden Gebiete von Frankreich, Luxemburg, Deutschland und den Niederlanden. Das Pilotprogramm ist Teil einer grenzueberschreitenden Zusammenarbeit mit Frankreich, Luxemburg, Deutschland und den Niederlanden. Mit Schreiben vom 28. Dezember 1989 hat Belgien die Kommission über Pilotprogramme zur Tilgung oder Verhütung der Tollwut unterrichtet. Die Prüfung hat ergeben, daß das Pilotprogramm der Entscheidung 89/455/EWG entspricht. Die Voraussetzungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft sind somit erfuellt. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Belgien vorgelegten Pilotprogramme zur Tilgung und Verhütung der Tollwut werden genehmigt. Artikel 2 Belgien erlässt bis zum 1. September 1989 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der in Artikel 1 genannten Programme. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 23. Mai 1990 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 223 vom 2. 8. 1989, S. 19.