76/43/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1975 zur Durchführung der Agrarstrukturreform im Königreich Dänemark gemäß der Richtlinie 72/159/EWG (Nur der dänische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 008 vom 15/01/1976 S. 0034 - 0034
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1975 zur Durchführung der Agrarstrukturreform im Königreich Dänemark gemäß der Richtlinie 72/159/EWG (Nur der dänische Text ist verbindlich) (76/43/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie des Rates 72/159/EWG vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), insbesondere auf den Artikel 18 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Regierung des Königreichs Dänemark hat am 7. Oktober, 4. und 8. November 1975 gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG folgende Vorschriften mitgeteilt: - Gesetz Nr. 227 vom 12. Juni 1975 über die Gewährung von Beihilfen für Dränagearbeiten; - Gesetz Nr. 457 vom 17. September 1975 über staatliche Überbrückungszuschüsse zur Förderung der Beschäftigung durch Neubau und Verbesserung von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebsgebäuden; - Bekanntmachung des Landwirtschaftsministeriums vom 6. Oktober 1975 über staatliche Überbrückungszuschüsse zur Förderung der Beschäftigung durch Neubau und Verbesserung von landwirtschaftlichen und fortwirtschaftlichen Betriebsgebäuden; - Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Beihilfen für Dränagearbeiten vom 28. November 1975. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der vorerwähnten Bestimmungen die im Königreich Dänemark bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der genannten Richtlinie, die Gegenstand der Entscheidung der Kommission 75/316/EWG vom 30. April 1975 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Königreich Dänemark gemäß der Richtlinie 72/159/EWG (2) sind, weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme erfuellen. Die in dem Gesetz Nr. 227 vom 12. Juni 1975 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 28. November 1975 vorgesehenen Beihilfen für Dränagearbeiten entsprechen unter Berücksichtigung ihres Nettowertes den Bedingungen des Artikels 14 Absatz 2 erster Unterabsatz der Richtlinie 72/159/EWG. Die in dem Gesetz Nr. 457 vom 17. September 1975 sowie in der Bekanntmachung vom 6. Oktober 1975 vorgesehene Beihilfe für Neubau und Verbesserung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden entspricht unter Berücksichtigung ihres Nettowertes sowie ihres kurzfristigen Ausnahmecharakters noch den Bedingungen des Artikels 14 Absatz 2 erster Unterabsatz und Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 72/159/EWG. Die in dieser Entscheidung getroffene Feststellung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in der Entscheidung der Kommission 75/316/EWG vom 30. April 1975 im einzelnen genannten Maßnahmen zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Königreich Dänemark gemäß der Richtlinie 72/159/EWG erfuellen unter Berücksichtigung der Gesetze Nr. 227 vom 12. Juni 1975 in der Fassung des Gesetzes vom 28. November 1975, Nr. 457 vom 17. September 1975 und der Bekanntmachung des Landwirtschaftsministeriums vom 6. Oktober 1975 weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet. Brüssel, den 22. Dezember 1975 Für die Kommission P.J. LARDINOIS Mitglied der Kommission (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 2. (2)ABl. Nr. L 143 vom 5.6.1975, S. 16.