7.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 147/156


BESCHLUSS (Euratom) 2023/1112 DER KOMMISSION

vom 17. Juli 2020

über die Mitteilung von Änderungen des von Euratom angegebenen friedlichen Nuklearprogramms in Anhang A des Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 77 Buchstabe b,

gestützt auf das Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika (1)‚ insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2, sowie auf Absatz 6 und Absatz 7 Buchstaben A und C der Vereinbarten Niederschrift (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie wurde am 7. November 1995 in Brüssel unterzeichnet und trat am 12. April 1996 in Kraft (im Folgenden das „Abkommen“).

(2)

Das Studiecentrum voor Kernenergie — Centre d‚Étude de l’Énergie Nucléaire (SCK.CEN) und das Institut National des Radioéléments (IRE) beabsichtigen, gemeinsam eine Anlage zur Wiederaufbereitung der hochradioaktiven Rückstände aus der Herstellung radioaktiver Isotope für medizinische Zwecke zu errichten, um eine nachhaltige und langfristige Bewirtschaftung dieser Rückstände zu gewährleisten und die kontinuierliche sichere Versorgung mit radioaktiven Isotopen für medizinische Zwecke zu unterstützen. In der Anlage wird ein hochreiner Stoff entstehen, der wiederverwendet werden kann. Der Bau dieser Anlage, die RECUMO heißen wird, soll 2020 beginnen; der Betriebsbeginn ist für 2023 geplant. Die Anlage wird vom SCK.CEN an dessen Standort Mol in Belgien betrieben.

(3)

Mit Beschluss vom 21. Februar 2020 (3) genehmigte die Kommission die Techniken, die in der RECUMO-Anlage für die chemische Aufbereitung eingesetzt werden sollen, die in den vom SCK.CEN in der Entwurfsphase des Projekts vorgelegten grundlegenden technischen Merkmalen beschrieben sind.

(4)

Die bestrahlten Stoffe, die in der RECUMO-Anlage aufbereitet werden sollen, sind US-amerikanischer Herkunft und unterliegen somit dem Abkommen. Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens besagt insbesondere, dass diese bestrahlten Materialien nur in den Anlagen wiederaufgearbeitet werden dürfen, die Teil des in Anhang A des Abkommens beschriebenen, von Euratom angegebenen friedlichen Nuklearprogramms sind. In diesem Zusammenhang sollte die RECUMO-Anlage in die Liste der Anlagen in Anhang A aufgenommen werden.

(5)

Das Verfahren zur Änderung von Anhang A ist in Absatz 6 und Absatz 7 Buchstabe A der Vereinbarten Niederschrift zum Abkommen festgelegt. Insbesondere sind für Änderungen an den in Anhang A angegebenen friedlichen Nuklearprogrammen eine schriftliche Mitteilung und eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Behörden erforderlich.

(6)

Daher sollte eine Mitteilung im Hinblick auf die Ergänzung um eine neue Anlage gemäß Absatz 7 Buchstabe A der Vereinbarten Niederschrift zur Übermittlung an das US-Außenministerium genehmigt werden.

(7)

Darüber hinaus sollten zwei stillgelegte kerntechnische Anlagen aus dem von Euratom angegebenen friedlichen Nuklearprogramm gestrichen und dies gemäß Absatz 7 Buchstabe C der Vereinbarten Niederschrift zu dem Abkommen mitgeteilt werden ––

BESCHLIEẞT:

Artikel 1

Die Mitteilung von Änderungen des von Euratom angegebenen friedlichen Nuklearprogramms in Anhang A des Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika wird hiermit genehmigt. Der Wortlaut der Mitteilung ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Das für Energie zuständige Kommissionsmitglied oder die Generaldirektorin der Generaldirektion Energie oder ihre benannte Vertreterin/ihr benannter Vertreter werden ermächtigt, die Mitteilung an das US-Außenministerium weiterzuleiten.

Brüssel, den 17 Juli 2020

Für die Kommission

Kadri SIMSON

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 120 vom 20.5.1996, S. 1.

(2)   ABl. L 120 vom 20.5.1996, S. 12.

(3)  Beschluss C(2020) 940 final der Kommission vom 21. Februar 2020 über die Genehmigung der Verfahren für die chemische Aufbereitung bestrahlter Stoffe in der Anlage RECUMO des SCK.CEN in Mol, Belgien.