20.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/21


BESCHLUSS (EU) 2016/1856 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Oktober 2016

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Griechenland

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2), insbesondere auf Nummer 11,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) soll die Union in die Lage versetzen, rasch, wirksam und flexibel auf Notsituationen zu reagieren und sich mit der Bevölkerung in den von Katastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.

(2)

Wie in Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (3) festgelegt, darf die Mittelausstattung des Fonds einen jährlichen Höchstbetrag von 500 000 000 EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

(3)

Am 5. Februar 2016 reichte Griechenland einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds aufgrund eines Erdbebens ein, das im November 2015 die Ionischen Inseln erschüttert hatte.

(4)

Der Antrag Griechenlands erfüllt die Bedingungen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 für die Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem Fonds.

(5)

Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag für Griechenland bereitgestellt werden kann.

(6)

Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union wurde mit dem Beschluss (EU) 2016/252 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) in Anspruch genommen, um Mittel für Verpflichtungen und für Zahlungen in Höhe von 50 Mio. EUR für Vorauszahlungen im Haushaltsjahr 2016 bereitzustellen. Diese Mittel wurden nur sehr begrenzt ausgeschöpft. Damit besteht Spielraum für eine Finanzierung des Gesamtbetrags dieser Inanspruchnahme durch eine Umverteilung der für Vorauszahlungen verfügbaren Mittel im Gesamthaushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2016.

(7)

Damit der Fonds möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte der vorliegende Beschluss ab dem Datum seiner Annahme gelten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 wird der Solidaritätsfonds der Europäischen Union in Anspruch genommen, damit der Betrag von 1 651 834 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen für Griechenland bereitgestellt werden kann.

Der Betrag der Inanspruchnahme nach Absatz 1 wird aus Mitteln finanziert, die im Haushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2016 für Vorauszahlungen eingestellt wurden. Der für Vorauszahlungen bereitstehende Betrag wird entsprechend gekürzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 11. Oktober 2016.

Geschehen zu Brüssel am 11. Oktober 2016.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. KORČOK


(1)   ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

(2)   ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

(4)  Beschluss (EU) 2016/252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Bereitstellung von Vorauszahlungen (ABl. L 47 vom 24.2.2016, S. 5).