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13.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 381/18 |
BESCHLUSS (EU) 2020/1697 DES RATES
vom 12. Oktober 2020
über den im Rahmen des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt im Bilateralen Aufsichtsgremium im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt zu dem Beschluss Nr. 0010 zur Annahme des Anhangs 3 des Abkommens
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde durch den Beschluss 2011/719/EU des Rates (2) im Namen der Union genehmigt und ist am 1. Mai 2011 in Kraft getreten. |
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(2) |
Eines der Hauptziele des Abkommens besteht darin, das langjährige Kooperationsverhältnis zwischen Europa und den Vereinigten Staaten zu verbessern, um ein hohes Niveau der Sicherheit der Zivilluftfahrt weltweit und die Minimierung der wirtschaftlichen Belastungen für die Luftfahrtindustrie und Luftverkehrswirtschaft infolge der mehrfachen Regulierungsaufsicht zu gewährleisten. |
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(3) |
Änderung 1 (3) zu dem Abkommen weitet den Umfang von Artikel 2 Absatz B des Abkommens unter anderem auf die Lizenzierung und Ausbildung von Luftfahrtpersonal aus und wird seit dem 13. Dezember 2017 gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2018/61 des Rates (4) vorläufig angewandt. |
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(4) |
Artikel 5 des Abkommens in seiner geänderten Fassung sieht die Ausarbeitung neuer Anhänge über Angelegenheiten innerhalb seines Anwendungsbereichs vor. |
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(5) |
Beide Technischen Organe im Sinne des Artikels 1 Absatz F des Abkommens, nämlich die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) für die Europäische Union (EU) und die Federal Aviation Administration (FAA) für die Vereinigten Staaten von Amerika (USA), haben dem Bilateralen Aufsichtsgremium vorgeschlagen, die Erstellung eines neuen Anhangs 3 des Abkommens zu beschließen, in dem die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsfeststellungen und Unterlagen sowie die Bereitstellung technischer Unterstützung bei der Erteilung von Privatpilotenlizenzen und der Überwachung der Einhaltung geregelt werden. |
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(6) |
Im Rahmen der vereinfachten Umwandlung von Privatpilotenlizenzen und bestimmten Pilotenberechtigungen wird gewährleistet, dass in der Union ansässige Piloten Luftfahrzeuge auf der Grundlage von Lizenzen/Berechtigungen fliegen, die nach Maßgabe der EU-Vorschriften sowie unter Aufsicht der Behörden der Mitgliedstaaten erteilt werden, und dass sie ihre Qualifikationen in Ausbildungsorganisationen der EU auf dem aktuellen Stand halten und weiterentwickeln. Außerdem bringt sie für viele in der Union und in den USA ansässige Piloten erhebliche praktische Vorteile ohne Abstriche bei der Sicherheit mit sich. |
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(7) |
Nach Artikel 19 Absatz C des Abkommens treten einzelne Anhänge nach einer Entscheidung des gemäß Artikel 3 eingesetzten Bilateralen Aufsichtsgremiums in Kraft. |
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(8) |
Es ist zweckmäßig, den im Bilateralen Aufsichtsgremium im Namen der Union gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 2011/719/EU zu vertretenden Standpunkt zu dem Beschluss Nr. 0010 des Bilateralen Aufsichtsgremiums zur Annahme des Anhangs 3 zur Erteilung von Pilotenlizenzen zum Abkommen gemäß Artikel 3 Absatz C Ziffer 7 und Artikel 19 Absatz C des Abkommens festzulegen. |
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(9) |
Daher sollte der von der Union im Bilateralen Aufsichtsgremium zu vertretende Standpunkt auf dem Entwurf des Beschlusses Nr. 0010 des Bilateralen Aufsichtsgremiums und der Gemeinsamen Erklärung beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Namen der Europäischen Union in dem gemäß den Artikeln 3 und 19 des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzten Bilateralen Aufsichtsgremium zu vertretende Standpunkt zu der Annahme des Beschlusses des Bilateralen Aufsichtsgremiums zur Annahme von Anhang 3 zu dem Abkommen beruht auf dem Entwurf des Beschlusses Nr. 0010 des Bilateralen Aufsichtsgremiums und auf der Unterzeichnung der Gemeinsamen Erklärung. (5)
Artikel 2
Nach seiner Verabschiedung wird der Beschluss des Bilateralen Aufsichtsgremiums im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 12. Oktober 2020.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) ABl. L 291 vom 9.11.2011, S. 3.
(2) Beschluss 2011/719/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt (ABl. L 291 vom 9.11.2011, S. 1).
(3) ABl. L 11 vom 16.1.2018, S. 3.
(4) Beschluss (EU) 2018/61 des Rates vom 21. März 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung einer Änderung des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt (ABl. L 11 vom 16.1.2018, S. 1).
(5) Siehe Dokument ST 11004/19 unter http://register.consilium.europa.eu.