31999D0798

1999/798/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1999 über den Antrag Dänemarks auf Anwendung einer Übergangsregelung gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1551/8) (Nur der dänische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 319 vom 11/12/1999 S. 0047 - 0052


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. Juli 1999

über den Antrag Dänemarks auf Anwendung einer Übergangsregelung gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1551/8)

(Nur der dänische Text ist verbindlich)

(1999/798/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt(1), insbesondere auf Artikel 24,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten über den Antrag des Königreichs Dänemark,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. HINTERGRUND

1 Vorgehensweise

(1) Mit Schreiben vom 19. Februar 1998 beantragte das dänische Umwelt- und Energieministerium (Miljø- og Energiministeriet) eine Übergangsregelung gemäß Artikel 24 der Richtlinie.

(2) Am 25. Juni 1998 erörterten Vertreter der Dienststellen der Kommission sowie des dänischen Umwelt- und Energieministeriums diesen Antrag auf einer Sitzung in Brüssel. Das Ministerium wurde aufgefordert, ausführlichere Informationen vorzulegen.

(3) Mit Schreiben vom 16. Oktober 1998 übermittelte das Ministerium diese Informationen.

2 Struktur und Entwicklung des Elektrizitätssektors in Dänemark

(4) Im Jahre 1997 umfaßte die dänische Elektrizitätswirtschaft 111 Unternehmen. 46 dieser Unternehmen befinden sich im unmittelbaren Besitz der Kommunen, die diese Unternehmen auch betreiben; 43 sind als Genossenschaften organisiert, die sich im Verbraucherbesitz befinden; hinzu kommen 9 Personengesellschaften, 11 private Stiftungen und 2 Aktiengesellschaften.

(5) Das Übertragungsnetz in Dänemark besteht aus zwei separaten, vertikal integrierten Systemen. Eltra (eine separate Rechtspersönlichkeit mit eigenem Management und Aufsichtsrat) betreibt ein Netz, das sich auf den westlichen Teil Dänemarks (Jütland und Fünen) erstreckt und dem UCPTE-Verbundnetz angehört, während Elkraft System (ein Tochterunternehmen von Elkraft, das über ein eigenes Management verfügt) ein Netz betreibt, das sich auf den östlichen Teil Dänemarks erstreckt und dem Nordel-Verbundnetz angehört. Die Verteilerunternehmen sind zuständig für den Verkauf von Elektrizität an die Verbraucher und für Planung, Betrieb und Wartung der Mittel- und Niederspannungsnetze.

(6) Die Elektrizitätserzeugung wird von 8 Unternehmen durchgeführt, die den Verteilerunternehmen gehören. Koordiniert werden die Elektrizitätserzeugung und der Verkauf von Elektrizität an die Verteilerunternehmen von Elsam (im Eltra-Gebiet) bzw. von Elkraft.

(7) Drei Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft sind sowohl Stromerzeuger als auch Verteilerunternehmen: Københavns Belysningsvæsen (Stadt Kopenhagen), Østkraft auf der Insel Bornholm sowie die Stadt Randers.

(8) Die Elektrizitätserzeugung erfolgt zumeist nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung. Der wichtigste Einsatzbrennstoff in diesen Anlagen ist die Steinkohle; das Erdgas gewinnt allerdings an Bedeutung. Konventionelle Kraftwerke, in denen nur Elektrizität erzeugt wurde, sind seit einigen Jahren nach und nach stillgelegt worden. Hinzu kommt, daß erneuerbare Energieträger wie etwa Biomasse und Windkraft innerhalb der Elektrizitätserzeugung an Bedeutung gewinnen. Die dänische Politik ist darauf ausgerichtet, diese Entwicklung fortzuführen.

(9) Historisch betrachtet war Dänemark stets ein Einfuhrland für Elektrizität; seit 1995 hat Dänemark allerdings Überschüsse erzeugt, die ausgeführt wurden.

3 Das Elektrizitätsversorgungsgesetz und die Umsetzung der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie

(10) Der dänische Elektrizitätsmarkt ist durch das Elektrizitätsversorgungsgesetz (ESA) geregelt. Dieses Gesetz ist 1977 in Kraft getreten. Seitdem ist es mehrfach geändert worden; die Struktur bleibt allerdings dieselbe.

(11) Der Übergang zu einem marktorientierteren System begann im Mai 1996, als das Parlament eine Änderung des ESA verabschiedete. Diese Änderung sollte in Dänemark den Wettbewerb einführen und gleichzeitig dafür sorgen, daß die Elektrizitätswirtschaft eine Reihe gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in bezug auf den Umweltschutz, die Versorgungssicherheit und den Verbraucherschutz erfuellte. Die Änderung trat am 1. Januar 1998 in Kraft, nachdem die Kommission am 3. Dezember 1997 einigen Teilen des Gesetzesentwurfs zugestimmt hatte (Verfahren der Genehmigung staatlicher Beihilfen)(2).

(12) Seit dem 1. Januar 1998 gelten Verteilerunternehmen mit einer Jahresabgabe von mehr als 100 GWh sowie Endverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch von mehr als 100 GWh pro Verbrauchsstandort als zugelassene Kunden. Für den dänischen Elektrizitätsmarkt ist charakteristisch, daß es dort nur wenige Großverbraucher von Elektrizität gibt. Der Schwellenwert von 100 GWh wird nämlich nur von 7 Kunden überschritten, deren Marktanteil 5 % des dänischen Gesamtverbrauchs entspricht. Durch Einbeziehung der Verteilerunternehmen wird der betroffene potentielle Markt mittelbar auf 90 % des gesamten Marktes erweitert.

(13) In dem geltenden Gesetz hat sich Dänemark für den ausgehandelten Netzzugang Dritter entschieden. In der Praxis haben Eltra und Elkraft System allerdings den Zugang Dritter zum Übertragungsnetz auf der Grundlage veröffentlichter Netzzugangstarife eingeführt. Das Verteilernetz ist nach wie vor vom ausgehandelten Netzzugang Dritter geprägt.

(14) Es gibt nach wie vor eine Reihe offener Einzelfragen, die von den neuen Rechtsvorschriften abgedeckt werden müssen, damit die Richtlinie vollauf umgesetzt wird. Die dänische Regierung bereitet derzeit Rechtsvorschriften vor, durch die unter anderem diese noch offenen Fragen geklärt werden sollen.

4 Die von der dänischen Regierung notifizierte Übergangsregelung

4.1 Einleitung

(15) Die dänische Regierung hat Übergangsregelungen für drei Arten von Verpflichtungen notifiziert:

1. Take-or-pay-Verträge über Erdgaslieferungen,

2. Schließungen von Kraftwerken,

3. Pensionsverpflichtungen.

4.2 Take-or-pay-Verträge über Erdgaslieferungen

Die Verpflichtung

(16) Zwei dänische Unternehmen, Elkraft AmbA und I/S Elsam, haben mit dem Unternehmen Dangas A/S drei Take-or-pay-Verträge über Erdgaslieferungen abgeschlossen.

- Vertrag von 1991 mit einer Laufzeit von 1996 bis 2020, der Elkraft zur Abnahme von mindestens [...](3) Mio. Nm3 pro Jahr verpflichtet;

- Vertrag von 1994 mit einer Laufzeit von 1996 bis 2020, der Elsam zur Abnahme von mindestens [...](4) Mio. Nm3 pro Jahr verpflichtet;

- Vertrag von 1995 mit einer Laufzeit von 2001 bis 2010, der Elsam zur Abnahme von mindestens [...](5) Mio. Nm3 pro Jahr und Elkraft zur Abnahme von mindestens [...](6) Mio. Nm3 pro Jahr verpflichtet.

(17) Der Erdgaspreis ist [...](7).

(18) Die Verträge enthalten eine Klausel, in der [...](8).

(19) Die Verträge sind [...](9).

(20) Das Erdgas ist für den Einsatz in vier zentralen Kraftwerken bestimmt, die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten und zum Teil durch die dänische "KWK-Garantie" geschützt sind, der zufolge die dänischen Verteilerunternehmen verpflichtet sind, die von diesen Anlagen nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Elektrizität zu kostendeckenden Preisen aufzukaufen, wenn diese Elektrizität auf einem freien Markt nicht ohne Verluste verkauft werden kann. Diese Garantie ist von der Kommission geprüft und in bezug auf die Bestimmungen des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen gebilligt worden (vgl. Fußnote 2). Sie ist ferner in bezug auf die Bestimmungen der Richtlinie analysiert worden, und die Kommission ist in einer vorläufigen Bewertung zu dem Ergebnis gekommen, daß das Verfahren mit der Richtlinie im Einklang steht. Diese Bewertung wurde dem Umwelt- und Energieministerium übermittelt(10).

(21) Die "KWK-Garantie" gilt bis 2006 für drei der Anlagen, H. C. Ørstedsværket, Svanemølleværket und Avedøreværkets Blok 2; der größte Teil der Elektrizitätserzeugung wäre durch diese Garantie abgedeckt, da diese Elektrizität nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird. Deshalb erwartet die dänische Regierung vor 2006 keinerlei Schwierigkeiten in bezug auf die für diese Anlagen abgeschlossenen Take-or-pay-Verträge, weil die "KWK-Garantie" gewährleistet, daß die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Elektrizität zu Preisen abgesetzt werden kann, durch die die Produktionskosten gedeckt werden. Was die letzte Anlage, Skærbækværket, betrifft, so werden voraussichtlich nur 30 % der Elektrizitätserzeugung von der "KWK-Garantie" gedeckt, und für diese Anlage könnten sich - je nach der Entwicklung der Marktpreise für Erdgas im Vergleich zu den in den Verträgen festgesetzten Preisen - aufgrund der Take-or-pay-Verträge über Erdgaslieferungen Probleme ergeben.

Umfang der gestrandeten Kosten

(22) Die dänische Regierung hat die Kosten der auf den drei Take-or-pay-Verträgen beruhenden Verpflichtung mit 8,9 Mrd. DKK angesetzt; dies entspricht dem Wert des für die Elektrizitätserzeugung bestimmten Erdgases, das nicht von der "KWK-Garantie" gedeckt ist; diese Berechnung basiert auf der Annahme, daß der Erdgaspreis stabil bleibt. Bei der Berechnung dieses Wertes wurde von der Grundvoraussetzung ausgegangen, daß der Preis für Elektrizität auf Null absinkt.

(23) Die Regierung nimmt allerdings an, daß es realistischer ist, davon auszugehen, daß der Marktpreis für Strom von gegenwärtig 0,12 DKK pro kWh (dem derzeitigen Preis beim Nordischen Elektrizitätspool, gemäß den von der dänischen Regierung in ihrem Schreiben vom 16. Oktober 1998 vorgelegten Angaben) auf 0,15 DKK pro kWh im Jahre 2000 ansteigen wird. Danach wird [...](11).

(24) Auf der Grundlage der obengenannten Annahme, daß die Marktpreise für Elektrizität und Erdgas steigen werden, schätzt die Regierung die infolge der Take-or-pay-Verträge zu erwartenden gestrandeten Kosten für den Zeitraum 1999-2020 auf insgesamt 993 Millionen DKK.

Verfahren zur Deckung der Kosten

(25) Die Regierung erwägt, den Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft zu erlauben, einen Aufschlag auf den Stromverbrauch zu erheben. Diese Abgabe soll vom Endverbraucher entrichtet werden. Der Betrag soll ex-post berechnet werden und darf nur tatsächlich aufgetretene Verluste decken. Im Falle einer Überkompensation sind die Überschüsse an die Verbraucher zurückzuzahlen. Die Unternehmen müssen für die Aufschlagsmittel getrennte Konten führen, um Quersubventionen zu vermeiden und Transparenz zu gewährleisten. Der Betrag wird auf den Stromrechnungen der Verbraucher separat ausgewiesen.

4.3 Schließungen von Kraftwerken

Die Verpflichtung

(26) Die dänischen Elektrizitätserzeugungsunternehmen durften bisher für bei einer späteren Stillegung und einem späteren Rückbau von Anlagen auftretende Kosten keine Rücklagen bilden. Die Mittel für den Rückbau wurden bei Bedarf über die Stromtarife erhoben, die erforderlichenfalls angehoben werden konnten, um solche Kosten zu decken.

(27) Auf einem nicht wettbewerbsgeprägten Markt hat dies für die Elektrizitätserzeugungsunternehmen keine Probleme aufgeworfen, weil die Kosten letzten Endes an die Endverbraucher weitergegeben wurden. Auf einem wettbewerbsgeprägten Markt, auf dem die Kunden keine abhängigen Kunden mehr sind, wird es unter Umständen nicht mehr möglich sein, diese Kosten auf die Verbraucher umzuwälzen.

(28) Die dänische Regierung hat notifiziert, daß in dem Zeitraum 1999-2025 voraussichtlich 30 Kraftwerksblöcke stillgelegt und dem Rückbau unterzogen werden sollen, und daß sechs Blöcke vor kurzem stillgelegt wurden und gegenwärtig dem Rückbau unterzogen werden. Die normale Nutzungsdauer einer Elektrizitätserzeugungsanlage liegt bei etwa 30 Jahren. In einigen Fällen sind Stillegung und Rückbau aus Umweltschutzgründen von der Energieagentur angeordnet worden. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Elektrizitätsversorgungsgesetzes kann der Rückbau erst stattfinden, wenn eine Genehmigung von seiten der Energieagentur vorliegt.

Umfang der gestrandeten Kosten

(29) Die Regierung hat geschätzt, daß die Kosten für die Stillegung pro Kraftwerksblock je nach Größe der Anlage zwischen 100 Mio. DKK und 170 Mio. DKK liegen werden. Die Kosten für den Rückbau einer 1996 geschlossenen Anlage mit einer Kapazität von 137 MW (Nordjyllandsværket Blok 1) werden auf 87 Mio. DKK geschätzt. Der dänischen Notifizierung zufolge liegen diese Kosten jedoch unter dem normalen Kostenniveau, weil ein Teil des Blocks erhalten bleiben und im Zusammenwirken mit den anderen Blöcken des Kraftwerkes weiterhin genutzt werden soll.

(30) Nach Verabschiedung des neuen Elektrizitätsgesetzes (erwartet während 1999) werden die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft in der Lage sein, Vorkehrungen zu treffen, um solche Kosten zu decken. Deshalb hat die Regierung nur Kosten für solche Elektrizitätserzeugungsanlagen notfiziert, für die eine Genehmigung zum Rückbau bereits vorliegt oder voraussichtlich im Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2007 erteilt werden wird. Unternehmen, deren Anlagen voraussichtlich nach jenem Zeitpunkt geschlossen werden sollen, werden sich bis dahin genötigt sehen, geeignete Vorkehrungen im Hinblick auf den späteren Rückbau zu treffen. Die Regelung zum Ausgleich der gestrandeten Kosten soll diejenigen Anlagen finanzieren bzw. zur Finanzierung derjenigen Anlagen beitragen, die vor jenem Zeitpunkt geschlossen werden sollen. Bisher sind zur Deckung der Kosten für den Rückbau dieser Anlagen noch keine Vorkehrungen getroffen worden, und es bleibt nicht mehr genug Zeit, um vor der Stillegung geeignete Maßnahmen einzuleiten. Insgesamt sind 21 Blöcke und 6 Anlagen betroffen, die gegenwärtig dem Rückbau unterzogen werden.

(31) Die Regierung schätzt die gestrandeten Kosten insgesamt auf 2,750 Mio. DKK. Dieser Betrag verteilt sich wie folgt:

- Sjællandske Kraftwerke (Teil des Elkraft-Gebiets): 800 Mio. DKK für 8 Kraftwerksblöcke,

- Københavns Belysningsvæsen (Teil des Elkraft-Gebiets): 600 Mio. DKK für 6 Kraftwerksblöcke,

- Elsam: 1,350 Mio. DKK für 7 Kraftwerksblöcke sowie 6 im Rückbau befindliche Anlagen.

(32) Die Regierung beabsichtigt für Kraftwerksblöcke, für die bei der Energieagentur bis zum 1. Januar 2001 eine Rückbaugenehmigung beantragt wird, eine Beihilfe von bis zu 170 Mio. DKK pro Block zu gewähren. Für Anträge, die nach diesem Termin eingereicht werden, soll der Beihilfehöchstbetrag gekürzt werden. Der Hoechstbetrag soll im Jahre 2002 bei 102 Mio. DKK liegen und danach jedes Jahr um 17 Mio. DKK gekürzt werden. Mit dem Rückbau muß spätestens ein Jahr nach Erteilung der Genehmigung begonnen werden.

(33) Die dänische Regierung hat ausgerechnet, daß die Gesamtkosten der Beihilferegelung bei 2300 Mio. DKK liegen werden.

Verfahren zur Deckung der Kosten

(34) Die Regierung erwägt, zwei separate Regelungen zur Finanzierung der Beihilfen einzuführen, eine für Elsam, die andere für Elkraft. Diesen soll erlaubt werden, auf die verbrauchte Elektrizität einen Aufschlag zu erheben, und zwar über eine von den Endverbrauchern in dem jeweiligen Gebiet zu leistende Sonderabgabe. Das heißt, daß sowohl die Verbraucher des von Elsam bzw. Elkraft erzeugten Stroms als auch die Verbraucher von Elektrizität, die über mit Dritten abgeschlossene Verträge bezogen wird, an der Deckung der Kosten beteiligt werden.

(35) Im Falle einer Überkompensation sind die Überschüsse an die Verbraucher zurückzuzahlen. Die Unternehmen müssen für die Aufschlagsmittel getrennte Konten führen, um Quersubventionen zu vermeiden und Transparenz zu gewährleisten. Der Betrag wird auf den Stromrechnungen der Verbraucher separat ausgewiesen.

4.4 Pensionsverpflichtungen

Die Verpflichtung

(36) Kommunale Elektrizitätsversorgungsunternehmen beschäftigen traditionell einen großen Teil ihrer Mitarbeiter im Beamtenverhältnis. Die kommunalen Unternehmen sind arbeitsrechtlich verpflichtet, an im Ruhestand befindliche Mitarbeiter regelmäßige Pensionszahlungen zu leisten. Bisher sind für aktuelle und künftige Pensionszahlungen keine Rücklagen gebildet worden. Die Mittel wurden bei Bedarf über den Strompreis erhoben, der erforderlichenfalls angehoben werden konnte, um solche Kosten zu decken.

(37) Seit 1. Januar 1997 werden neue Mitarbeiter auf Vertragsbasis beschäftigt, und die Elektrizitätsversorgungsunternehmen entrichten während der gesamten Beschäftigungsdauer Rentenversicherungsbeiträge. Die Umstellung von der Beschäftigung von Beamten auf die Beschäftigung von Mitarbeitern auf Vertragsbasis bedeutet, daß die kommunalen Versorgungsunternehmen für eine Reihe von Jahren sowohl die Pensionsbeiträge für die derzeitigen Beschäftigten als auch die Pensionen für die Pensionäre werden übernehmen müssen, für die keine Rücklagen vorhanden sind.

(38) Die dänische Regierung geht davon aus, daß dies nur für die Elektrizitätserzeugungsunternehmen Probleme aufwerfen wird, da die Verteilerunternehmen auch weiterhin in ihrem Vertriebsgebiet ein Versorgungsmonopol haben werden und folglich stets in der Lage sein werden, ihre Kosten zu decken, indem sie Mittel für die Pensionszahlungen auf die Verteilertarife aufschlagen. Nur ein Elektrizitätserzeugungsunternehmen, das auch als Verteilerunternehmen tätig ist, Københavns Belysningsvæsen, wird eine Übergangsregelung benötigen. Dieses Unternehmen hat seit dem 1. Januar 1997, also seit einem Zeitpunkt vor Inkrafttreten der Richtlinie, keine neuen Mitarbeiter im Beamtenverhältnis eingestellt.

Umfang der gestrandeten Kosten

(39) Assurandørgruppen ("Die Gruppe der Versicherer") hat ausgerechnet, daß der Kapitalwert der Pensionsverpflichtung für Københavns Belysningsvæsen (Ende 1997) bei 600-700 Mio. DKK liegt, je nachdem, in welchem Alter die betroffenen Mitarbeiter in den Ruhestand treten.

(40) Im Hinblick auf künftige Pensionsansprüche für Mitarbeiter mit Beamtenstatus wird Københavns Belysningsvæsen zur Deckung dieser Kosten Pensionsbeiträge entrichten, die 15 % der Gehälter entsprechen.

Verfahren zur Deckung der Kosten

(41) Die Regierung erwägt eine Übergangsregelung, der zufolge Københavns Belysningsvæsen für einen Zeitraum von 10 Jahren das Recht erhält, von den Elektrizitätsverbrauchern 700 Mio. DKK einzutreiben. Die Notifizierung enthält keine nähere Beschreibung dieser Regelung.

(42) Im Falle einer Überkompensation sind die Überschüsse an die Verbraucher zurückzuzahlen. Die Unternehmen müssen für die Aufschlagsmittel getrennte Konten führen, um Quersubventionen zu vermeiden und Transparenz zu gewährleisten. Der Betrag wird auf den Stromrechnungen der Verbraucher separat ausgewiesen.

II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG

1 Rechtsgrundlage: Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG

(43) In der dänischen Notifizierung wird ausdrücklich eine Übergangsregelung gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG beantragt.

2 Die Anforderungen des Artikels 24

(44) Nach Artikel 24 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 96/92/EG muß die Kommission, gestützt auf den EG-Vertrag, bei der Prüfung von Anträgen auf Übergangsregelungen nach folgenden Kriterien vorgehen:

A. Bestimmungen hinsichtlich der Art der Verpflichtungen bzw. der Betriebsgarantien:

1. Es muß nachgewiesen werden, daß eine Verpflichtung oder Betriebsgarantie besteht.

2. Die Verpflichtung oder Betriebsgarantie muß vor dem 20. Februar 1997 auferlegt bzw. erteilt worden sein.

3. Es muß ein Kausalzusammenhang zwischen dem Inkrafttreten der Richtlinie und der Nichterfuellbarkeit der Verpflichtung nachgewiesen werden.

B. Bestimmungen hinsichtlich der Maßnahmen, die vorgeschlagen wurden, um die betreffenden Ziele zu verwirklichen:

1. Bei den Maßnahmen der Übergangsregelungen muß es sich um Ausnahmeregelungen zu den Kapiteln IV, VI und VII der Richtlinie 96/92/EG handeln.

2. Die Übergangsregelung muß zeitlich begrenzt und an das Auslaufen der jeweiligen Verpflichtungen bzw. Betriebsgarantien gebunden sein.

3. Die Übergangsregelung muß die am wenigsten restriktiven Maßnahmen anwenden, die zur Verwirklichung der jeweiligen Ziele, die an sich gerechtfertigt sein müssen, vernünftigerweise erforderlich sind. Wenn sie über diese Fragen entscheidet, muß die Kommission unter anderem die Dimension des betreffenden Systems, den Verbundgrad des Systems und die Struktur der Elektrizitätsindustrie des betreffenden Mitgliedstaates berücksichtigen.

3 Bewertung der Notifizierung

(45) Im vorliegenden Fall, also in bezug auf die Übergangsregelung in der notifizierten Form, erübrigt es sich, festzustellen, ob die Bedingungen A.1, A.2 und A.3 bzw. B.2 und B.3 erfuellt sind, weil es sich bei den Maßnahmen der betreffenden Übergangsregelung nicht um Ausnahmeregelungen zu den Kapiteln IV, VI und VII der Richtlinie 96/92/EG handelt, so daß die obengenannte Bedingung B.1 nicht erfuellt ist.

(46) Artikel 24 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 96/92/EG haben folgenden Wortlaut: "(1) Mitgliedstaaten, in denen aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie vor Inkrafttreten dieser Richtlinie auferlegte Verpflichtungen oder erteilte Betriebsgarantien möglicherweise nicht erfuellt werden, können eine Übergangsregelung beantragen, die ihnen von der Kommission unter anderem unter Berücksichtigung der Dimension des betreffenden Systems, des Verbundgrads des Systems und der Struktur seiner Elektrizitätsindustrie gewährt werden kann. Vor einer entsprechenden Entscheidung unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten unter Wahrung der Vertraulichkeit über diese Anträge. Die Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(2) Diese Übergangsregelung ist zeitlich begrenzt und an das Auslaufen der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen oder Garantien gebunden. Die Übergangsregelung kann Ausnahmeregelungen zu den Kapiteln IV, VI und VII enthalten. Die Anträge auf Anwendung einer Übergangsregelung müssen bei der Kommission spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie eingereicht werden."

(47) Hieraus geht deutlich hervor, daß eine Übergangsregelung gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG nur dann vorliegt, wenn die von dem betreffenden Mitgliedstaat gewählte Regelung eine Ausnahmeregelung zu den Bestimmungen der Kapitel IV, VI und VII der genannten Richtlinie darstellt.

(48) Dementsprechend kann eine reine Kompensationsregelung, also ein System von Gebühren oder Abgaben, die ein Mitgliedstaat erhebt, um durch die Anwendung der Richtlinie aufgetretene gestrandete Kosten auszugleichen, nicht als Übergangsregelung gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG eingestuft werden. Für die Einführung einer solchen Abgabe ist eine Ausnahmeregelung zu den obengenannten Kapiteln der Richtlinie nicht erforderlich.

(49) Die Tatsache, daß Maßnahmen wie die in diesem Falle zu erwägenden innerhalb des Elektrizitätsbinnenmarktes zu beträchtlichen Wettbewerbsverzerrungen führen können, bleibt von diesem Ergebnis unberührt. Der Kommission ist also bewußt, daß die Entrichtung solcher Abgaben wirtschaftliche Folgen haben kann, die denen einer völligen oder partiellen Ausnahmeregelung zu einigen der in den Kapiteln IV, VI und VII der Richtlinie 96/92/EG enthaltenen Verpflichtungen im wesentlichen entsprechen. Es liegt jedoch in der Natur solcher Wettbewerbsverzerrungen, daß sie nicht aus spezifischen Ausnahmeregelungen wie den in der Richtlinie genannten resultieren. Bei der Leistung von Ausgleichszahlungen an bestimmte Elektrizitätserzeuger, deren Finanzierung über eine von den Verbrauchern einzuhebende Abgabe oder Gebühr erfolgt, handelt es sich also um eine Maßnahme, die nicht unmittelbar Gegenstand der Richtlinie ist, die jedoch gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag geprüft werden muß. Bei dieser Hypothese wird davon ausgegangen, daß Maßnahmen ähnlicher ökonomischer Wirkung in kohärenter Weise behandelt werden, unabhängig von dem im jeweiligen Einzelfall angewendeten Verfahren.

(50) Da Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG nicht anwendbar ist, erübrigt sich die Prüfung in bezug auf die anderen obengenannten Bedingungen 2. und 3. -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von der dänischen Regierung mit Schreiben vom 19. Februar 1998 notifizierte Übergangsregelung betrifft die von Unternehmen der dänischen Elektrizitätswirtschaft in bezug auf Take-or-pay-Verträge über Erdgaslieferungen, die Schließungen von Kraftwerken sowie Pensionsverpflichtungen eingegangenen Verpflichtungen.

Artikel 2

Die von der dänischen Regierung notifizierte Übergangsregelung enthält keine Maßnahmen, die Ausnahmeregelungen zu den Kapiteln IV, VI oder VII der Richtlinie 96/92/EG darstellen würden. Artikel 24 der Richtlinie ist folglich auf die von der dänischen Regierung notifizierte Übergangsregelung nicht anwendbar.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet.

Brüssel, den 8. Juli 1999.

Für die Kommission

Christos PAPOUTSIS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20.

(2) Staatliche Beihilfe Nr. N 305/96 - Dänemark - Maßnahmen zugunsten zentraler Elektrizitätswerke.

(3) Geschäftsgeheimnis.

(4) Geschäftsgeheimnis.

(5) Geschäftsgeheimnis.

(6) Geschäftsgeheimnis.

(7) Geschäftsgeheimnis.

(8) Geschäftsgeheimnis.

(9) Geschäftsgeheimnis.

(10) Schreiben der GD XVII der Kommission vom 31. Oktober 1997 an das Umwelt- und Energieministerium.

(11) Geschäftsgeheimnis.