31988D0531

88/531/EWG: Entscheidung der Kommission vom 7. Oktober 1988 zur Genehmigung der Anpassung des Rahmenplans für die landwirtschaftliche Beratung in Italien gemäß Verordnung (EWG) Nr. 270/79 des Rates und ihren späteren Änderungen (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 291 vom 25/10/1988 S. 0080 - 0080


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. Oktober 1988

zur Genehmigung der Anpassung des Rahmenplans für die landwirtschaftliche Beratung in Italien gemäß Verordnung (EWG) Nr. 270/79 des Rates und ihren späteren Änderungen

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(88/531/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 270/79 des Rates vom 6. Februar 1979 zur Förderung der landwirtschaftlichen Beratung in Italien (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 (2), insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf die Entscheidung 81/234/EWG der Kommission vom 23. März 1981 zur Genehmigung des Rahmenplans für landwirtschaftliche Beratung in Italien (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die italienische Regierung hat am 20. Januar 1988 eine überarbeitete Fassung des Rahmenplans für landwirtschaftliche Beratung in Italien übermittelt, in der insbesondere die mit Verordnung (EWG) Nr. 1760/87 des Rates (4) vorgenommenen Änderungen berücksichtigt werden.

Der überarbeitete Rahmenplan entspricht den Bedingungen und Zielen der Verordnung (EWG) Nr. 270/79 und ihren späteren Änderungen.

Der Ausschuß des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft ist zu den finanziellen Aspekten gehört worden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von der italienischen Regierung am 20. Januar 1988 mitgeteilte Anpassung des Rahmenplans für landwirtschaftliche Beratung in Italien gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 270/79 und ihren späteren Änderungen wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 7. Oktober 1988

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 38 vom 14. 2. 1979, S. 6.

(2) ABl. Nr. L 106 vom 27. 4. 1988, S. 28.

(3) ABl. Nr. L 110 vom 22. 4. 1981, S. 20.

(4) ABl. Nr. L 167 vom 26. 6. 1987, S. 1.