DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 367
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0133
++++ Artikel 367 Werden die in Artikel 366 Absatz 1 genannten Protokolle aus Gründen , auf welche die Gemeinschaft oder die Portugiesische Republik keinen Einfluß hat , bis zum 1 . Januar 1986 nicht abgeschlossen , so trifft die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen , um unmittelbar nach dem Beitritt Abhilfe zu schaffen . Die Portugiesische Republik wendet in jedem Fall ab 1 . Januar 1986 die Meistbegünstigung auf die in Artikel 368 genannten Länder an .