91/532/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 1991 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (Sache Nr. IV/32.879 - Viho/Toshiba) (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 287 vom 17/10/1991 S. 0039 - 0043
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. Juni 1991 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (Sache Nr. IV/32.879 - Viho/Toshiba) (Nur der englische Text ist verbindlich) (91/532/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2, im Hinblick auf den von Viho Europe BV am 6. September 1988 nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 gestellten Antrag zur Feststellung einer Zuwiderhandlung, gestützt auf den Beschluß der Kommission vom 21. März 1990, in dieser Sache ein Verfahren von Amts wegen einzuleiten, nach Anhörung der betreffenden Unternehmen zu den Beschwerdepunkten der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 sowie gemäß Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (2), nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT Art des Verfahrens (1) Das Verfahren betrifft ein in Vereinbarungen zwischen Toshiba Europa (I. E.) GmbH (TEG) und einigen ihrer Alleinvertriebshändler für Photokopierer in der EWG bestehendes Ausfuhrverbot sowie bestimmte gegen Parallelausfuhren in der EWG gerichtete Verhaltensweisen der TEG. Das Verfahren begann mit einer am 6. September 1988 von Viho Europe BV eingelegten Beschwerde. Die Parteien (2) 1. Die Toshiba Corporation aus Japan (Toshiba) ist ein führender Hersteller einer breit gefächerten Palette von elektronischen Erzeugnissen mit einem konsolidierten Umsatz von mehr als 26 900 Millionen Dollar (1989). 2. Die Toshiba Europa (I. E.) GmbH (TEG) aus Deutschland ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Toshiba Corporation, die ursprünglich zum Vertrieb der Toshiba- "Informations- und Kommunikationssysteme" in Deutschland gegründet worden war. Bei diesen Systemen handelt es sich im wesentlichen um elektronische Bürogeräte, insbesondere Photokopiergeräte - mit denen die Geschäfte auf dem europäischen Markt begannen -, Laptop-Personalcomputer, Drucker und Fernkopierer. 1989 erzielte TEG einen konsolidierten Umsatz von [ . . . ] (3), wovon [ . . . ] auf Photokopiergeräte entfielen. 3. Die Viho Europe BV aus den Niederlanden vertreibt Büroausrüstungen und Zubehör innerhalb der EG. Das Erzeugnis (3) Diese Entscheidung betrifft von TEG vertriebene elektrophotographische Normalpapier-Kopiergeräte (nachstehend als Photokopiergeräte bezeichnet). Der Markt (4) Wie in der Olivetti/Canon-Entscheidung 88/88/EWG der Kommission (4) dargelegt wurde, unterteilen Hersteller und Händler den Markt in Einzelmärkte, da Photokopiergeräte hinsichtlich Preisen, Geschwindigkeit (Kopien pro Minute), physischer Beschaffenheitsmerkmale und anderer Einrichtungen nicht in genügendem Masse austauschbar sind, um miteinander im Wettbewerb zu stehen. Der von diesem Fall hauptsächlich betroffene Markt ist der untere Leistungsbereich der Photokopierer, womit üblicherweise Geräte mit einer Leistungsfähigkeit von bis zu 30 Kopien in der Minute bezeichnet werden. (5) Im unteren Marktbereich zeigen die Zahlen für 1988 (5), daß Toshiba mit 6,9 % und 65 900 verkauften Geräten über den fünftgrössten Marktanteil in Westeuropa verfügt. Unbestrittener Marktführer war Canon mit einem Marktanteil von 24 %; es gab noch viele andere Mitbewerber. Vertrieb von Toshiba-Photokopiergeräten in der EG Die Vereinbarungen (6) Mit Ausnahme von Griechenland, wo Toshiba unmittelbar mit einem unabhängigen Vertriebshändler eine Alleinvertriebsvereinbarung schloß, und von Deutschland, wo TEG den Vertrieb in eigener Regie führt, hat letztere zwischen 1975 und 1986 mit unabhängigen Vertriebshändlern Alleinvertriebsvereinbarungen für einzelne Mitgliedstaaten geschlossen. Einige dieser Vereinbarungen wurden aufgehoben, als Vertriebshändler durch TEG-Verkaufstochtergesellschaften ersetzt wurden. (7) Die ursprünglichen von der TEG abgefassten Vertriebsvereinbarungen enthielten ein Exportverbot, dem zufolge der Vertriebshändler "ohne Toshibas schriftliches Einverständnis die Erzeugnisse weder direkt noch indirekt in andere Länder als das eigene Gebiet verkaufen oder ausführen darf", oder einen fast ähnlichen Wortlaut. (8) 1982 wurde ein überarbeitetes Muster für eine Alleinvertriebsvereinbarung ohne Exportverbot entworfen. Ab 1982 geschlossene Vereinbarungen entsprachen diesem neuen Muster. Die seinerzeit bestehenden Vereinbarungen wurden jedoch nicht geändert. (9) Es steht fest, daß folgende Vertriebsvereinbarungen der TEG ein Exportverbot enthielten: Land Vertriebshändler Datum der Vereinbarung Zeitpunkt der Beendigung Belgien Eres NV 1. 5. 1976 - Irland Magnus Office Equipment Ltd 27. 5. 1980 - Niederlande Handelsonderneming Reprotechniek BV 1. 1. 1975 - Portugal Hoechst Portugüsa Sarl 1. 2. 1981 - Dänemark Möller & Landschulz Aktieselskab 4. 2. 1980 18. 12. 1986 Italien Tiber SpA 1. 3. 1977 30. 4. 1987 Vereinigtes Königreich International Office Products Ltd 28. 7. 1975 18. 7. 1984 Die Durchführung der Vereinbarungen und andere Verhaltensweisen (10) TEG behauptete ursprünglich, es habe keine besondere Verhaltensweise gegeben, um das in der Vereinbarung enthaltene Exportverbot durchzuführen, und sie und ihre Vertriebshändler hätten nie eine Politik betrieben oder Handlungen begangen, um diese Vorschriften anzuwenden oder zu nutzen. Eine danach von TEG durchgeführte interne Untersuchung ihrer Unterlagen aus den Jahren 1982 bis 1989 ergab eine geringe Anzahl von Fällen, in denen deutlich wurde, daß von einigen Vertriebshändlern - mit Kenntnis der TEG - ein Exportverbot durchgesetzt wurde. Ausserdem gibt es einige Beweise dafür, daß Parallelausfuhren von TEG selbst beanstandet wurden. Die von TEG in ihren Unterlagen gefundenen Belege sind weiter unten dargelegt. (11) Im Dezember 1984 forderte der belgische TEG-Vertriebshändler Eres NV (Eres) einen seiner Händler in Arlon schriftlich auf, seine Exporte nach Luxemburg einzustellen, und erklärte, daß Eres keine Geräte nach Luxemburg exportieren dürfe. Andernfalls sähe er sich gezwungen, die Geschäftsbeziehung zu beenden. Eine Kopie dieses Briefes wurde zusammen mit einem Schreiben an TEG geschickt, in dem sich Eres bereit erklärte, nicht weiter an den betreffenden Händler zu verkaufen. Er führt weiterhin aus, daß man wegen des EG-Rechts bei einem Schreiben an den Händler vorsichtig sein müsse. (12) Im Juli 1985 informierte der holländische Vertriebshändler Reprotechniek die TEG darüber, daß er sich geweigert habe, grosse Mengen von Toner an den Beschwerdeführer Viho zu liefern, und erklärte, es sei wichtig, daß TEG "alle Importeure in Europa über diesen Mann und seine Gesellschaft in Kenntnis setzt". TEG ging unverzueglich hierauf ein, indem sie das Telex der Reprotechniek für mindestens einige der anderen Vertriebshändler mit dem Zusatz kopierte, daß Zusammenarbeit erwünscht sei. (13) Im September 1986 erhielt TEG eine Beschwerde von dem 1986 bestellten dänischen Vertriebshändler Esselte A/S (Esselte) wegen eines "von einem Piraten eingeführten" Kopiergeräts. In dieser Beschwerde gab Esselte der Hoffnung Ausdruck, TEG möge in der Lage sein, Privatimporte von Toshiba-Geräten zu unterbinden, weil sie sowohl Esselte als auch ihre Händler stören würden. Das Schreiben bezieht sich auf ein vorhergegangenes Treffen zwischen TEG und Esselte, bei dem die Angelegenheit besprochen worden war. Es gibt Belege dafür, daß TEG feststellen konnte, daß das Gerät ursprünglich an einen Händler in Hamburg verkauft worden war, aber es ist nicht bekannt, ob die Angelegenheit weiter verfolgt wurde. (14) Im Oktober 1988 unterrichtete Esselte, die offenbar auf eine Beschwerde über den Verkauf eines ursprünglich an sie verkauften Photokopiergeräts in Deutschland Bezug nahm, TEG über die Umstände dieses Verkaufs. Ein Schreiben von Esselte an den betreffenden Händler war beigefügt. Darin hieß es, daß Esselte von TEG darüber informiert worden war, daß der Händler ein Kopiergerät nach Deutschland verkauft hatte. "Wir kämpfen sehr stark gegen Pirateinfuhren von Toshiba-Geräten nach Dänemark, und da alle Händler ein Interesse daran haben, regen wir an, derartige Einfuhren zukünftig zu unterlassen. Wenn Sie nach Deutschland verkaufen möchten, teilen Sie uns das bitte mit, damit wir einen Ansprechpartner für Sie besorgen können. Auf diese Weise werden sowohl Toshiba-Deutschland als auch die Toshiba-Händler informiert." Im November 1988 schrieb TEG unter Bezugnahme auf die frühere Korrespondenz an Esselte und beschwerte sich darüber, daß deutschen Händlern vier Kopiergeräte aus Dänemark anscheinend zu niedrigen Preisen angeboten worden waren. In dem Schreiben wurde Esselte gebeten, bei dem betreffenden Händler einzuschreiten. (15) Im Juli 1987 trat der frühere italienische Vertriebshändler Tiber SpA (Tiber) an den im April 1983 ernannten spanischen Vertriebshändler Otesa SA (Otesa) mit einer Bitte um Ersatzteile heran. Tibers Vertriebsvereinbarung war im April 1987 beendigt worden und ist immer noch Streitgegenstand. Otesa weigerte sich zu liefern und erklärte, daß ihr Vertrag mit TEG ausdrücklich verbiete, Waren in andere Länder zu senden. Otesa schickte unter Bezugnahme auf ein Telefongespräch hierüber eine Kopie dieses Briefwechsels an TEG. Obwohl die schriftliche Vereinbarung mit Otesa kein Exportverbot enthielt, war Otesa dennoch der Auffassung, daß die Vereinbarung eine solche Klausel enthielt, und TEG wusste, daß Otesa diese Auffassung vertrat. Diese Vereinbarung wurde im Dezember 1988 beendigt. Preisunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten (16) Nach Informationen der TEG bestehen erhebliche Preisunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten. So bestand 1988 nach TEG-Schätzungen zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Händlerpreis in den verschiedenen Mitgliedstaaten ein Unterschied von [ . . . ] für das Modell BD 3110, von [ . . . ] für das Modell BD 5110 und von [ . . . ] für das Modell BD 8412. Zahlenvergleiche lassen bei diesen Modellen (6) Preisunterschiede von [ . . . ] im Jahr 1987 sowie von [ . . . ] im Jahr 1986 erkennen. Ein bestimmtes Schema, nach dem manche Mitgliedstaaten die niedrigsten und manche die höchsten Preise hatten, gab es nicht, ausser 1987, als die Preise in Frankreich durchweg am niedrigsten und in Luxemburg durchweg am höchsten waren. Die Händlerpreise in benachbarten Mitgliedstaaten wiesen ebenfalls bedeutende Unterschiede auf. Händlerpreise in Luxemburg lagen höher als Händlerpreise in Belgien; so unterschieden sich die Preise für die beispielhalber genannten Modelle 1988 um [ . . . ] bei ähnlichen Zahlen für die beiden ebenfalls untersuchten Vorjahre. Beendigung der Zuwiderhandlung (17) TEG erkennt an, daß der Wortlaut der Vereinbarungen gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstösst. Sie schrieb deshalb am 2. Juni 1989 an die belgischen, niederländischen und portugiesischen Vertriebshändler, deren Vereinbarungen weiterhin eine rechtsverletzende Bestimmung enthielten, und schlug geeignete Änderungen vor. Am 25. Januar 1990 schrieb sie in ähnlicher Weise an den irischen Vertriebshändler. Bis zum 29. Januar 1990 hatten alle vier Vertriebshändler bestätigt, daß sie die rechtsverletzende Bestimmung aus ihren Vereinbarungen entfernt haben. Am 26. Januar 1990 schrieb TEG auch an ihren dänischen Vertriebshändler und stellte dessen vertragliche Verpflichtungen bei Verkäufen ausserhalb von Dänemark klar, um jedes Mißverständnis zu vermeiden. (18) Ausserdem hat die Toshiba-Corporation für ihre EG-Tochtergesellschaften ein umfangreiches Programm zur Befolgung des EG-Wettbewerbsrechts aufgestellt, um sicherzustellen, daß die Wettbewerbsregeln künftig eingehalten werden. II. RECHTLICHE BEURTEILUNG A. Artikel 85 Absatz 1 (19) TEG und ihre Alleinvertriebshändler in der Gemeinschaft sind Unternehmen im Sinne von Artikel 85 EWG-Vertrag, und die Verträge zwischen ihnen sind Vereinbarungen im Sinne dieser Vorschrift. (20) Eine Exportverbotsklausel wurde in sieben Vereinbarungen aufgenommen, von denen vier auch nach der von der Kommission veranlassten Überprüfung in Kraft blieben. Ziel war es, den Wettbewerb durch die Unterbindung von Paralleleinfuhren einzuschränken und den Vertriebshändlern in dem ihnen zugeteilten Mitgliedstaat und der TEG oder dem von Toshiba unmittelbar bestellten Alleinvertriebshändler anderswo im Gemeinsamen Markt Gebietsschutz zu gewähren. Derartige Klauseln verstossen gegen Artikel 85 Absatz 1. Der Gerichtshof hat in mehreren Urteilen (7) für Recht erkannt, daß Vereinbarungen, die Ausfuhren innerhalb des Gemeinsamen Marktes verbieten, aufgrund ihres Wesens den Wettbewerb gemäß Artikel 85 Absatz 1 einschränken und daß, wenn sich dies als Zielsetzung einer Vereinbarung ergibt, es nicht notwendig ist nachzuweisen, daß die Einschränkung auch tatsächlich wirksam wurde. Wie oben dargelegt, liegen einige Beweise dafür vor, daß ein Exportverbot durchgesetzt wurde. (21) Artikel 85 Absatz 1 findet daher auf die Vereinbarungen zwischen TEG und ihren Alleinvertriebshändlern Anwendung, die ein Exportverbot enthielten. (22) Ebenso geht aus den Beweisen - unabhängig davon, daß die schriftlichen Vereinbarungen zwischen TEG und dem dänischen Vertriebshändler Esselte bzw. dem spanischen Vertriebshändler Otesa keine Exportverbotsklausel enthielten - das Einvernehmen der Beteiligten hervor, daß ein derartiges Exportverbot Anwendung finden solle. Dieses Einvernehmen stellt ebenfalls eine Vereinbarung dar, auf die Artikel 85 Absatz 1 anwendbar ist. (23) Die Toshiba-Kopiergeräte des unteren Leistungsbereichs haben einen nicht unbedeutenden Marktanteil in der Gemeinschaft. Bei diesen Erzeugnissen bestehen zwischen den Mitgliedstaaten Preisunterschiede, die zu Bedingungen führen, unter denen es zu einem Parallelhandel kommen kann. Daraus folgt, daß die betreffenden Einschränkungen geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. B. Artikel 85 Absatz 3 (24) Die Vereinbarungen zwischen TEG und ihren Alleinvertriebshändlern, die ein Exportverbot enthielten, wurden nicht bei der Kommission angemeldet; eine solche Einschränkung der Exporte fällt im übrigen nicht unter die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 genannten Ausnahmen. Daher kann eine Freistellungserklärung gemäß Artikel 85 Absatz 3 nicht abgegeben werden. Auch wenn sie angemeldet worden wären, hätten diese Vereinbarungen auf keinen Fall von der Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 freigestellt werden können, da die Exporteinschränkung zur Verbesserung der Warenverteilung nicht unerläßlich ist und geeignet ist, den Verbrauchern zu schaden. C. Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 (25) Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, daß TEG gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen hat. (26) Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission Geldbussen in Höhe von 1 000 bis 1 000 000 ECU oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn es vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags verstösst. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. Die Kommission vertritt die Auffassung, daß die Festsetzung einer Geldbusse gegen TEG im vorliegenden Fall gerechtfertigt ist. Es gibt keinen Beweis dafür, daß die Alleinvertriebshändler Einfluß auf den Wortlaut der Vereinbarungen mit TEG nehmen konnten. TEG ist somit weitgehend für das daraus folgende Verhalten verantwortlich. (27) Die Kommission ist der Ansicht, daß TEG gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen hat, weil sie in ihre zwischen 1975 und 1981 mit Vertriebshändlern geschlossenen Vereinbarungen Exportverbotsklauseln aufnahm, und daß sie zumindest insoweit fahrlässig gehandelt hat, als sie diese Klauseln nicht aus den Vereinbarungen, die 1983 bestanden, als sie eine neue, mit dem EWG-Vertrag konforme Standardvereinbarung formulierte, herausgenommen hat. Sogar nach der Ausarbeitung dieser neuen Standardvereinbarung, die - so scheint es - teilweise auf der Erkenntnis Toshibas beruht, daß Exportverbote mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind, liegen Hinweise für einige Fälle zwischen 1984 und 1988 vor, in denen ein Exportverbot durchgesetzt wurde, in einem Fall unabhängig davon, daß die betreffende Vertriebsvereinbarung keine entsprechende Klausel enthielt. TEG wusste dies und hat sogar noch im November 1988 Parallelausfuhren zwischen Deutschland und Dänemark beanstandet. Diese Fälle scheinen in Widerspruch zur damaligen und späteren Konzernpolitik von Toshiba bei Parallelausfuhren zu stehen. (28) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse gegen TEG hat die Kommission insbesondere folgende Fakten berücksichtigt: 1. Der Verstoß steht der Erreichung einer Grundzielsetzung des Vertrages, nämlich der Integration des Gemeinsamen Marktes, entgegen. 2. Das Gemeinschaftsrecht ist in diesem Bereich sehr klar. 3. Die Zuwiderhandlungen sind von langer Dauer. Die längste rechtsverletzende Bestimmung, die die Vereinbarung mit Reprotechniek vorsah, stammte vom 1. Januar 1975. Die Zuwiderhandlungen wurden erst nach der Untersuchung der in der Beschwerde der Viho enthaltenen Behauptungen durch die Kommission abgestellt. 4. TEG ist Teil einer grossen Unternehmensgruppe, mit hohem Umsatz und spielt auf dem Markt für Photokopiergeräte in der EG eine bedeutende Rolle. 5. TEG zeigte sich während der Nachprüfungen in dem Fall äusserst kooperativ. 6. Toshiba hat jetzt für ihre EG-Tochtergesellschaften - einschließlich TEG - ein umfangreiches Programm zur Befolgung des EWG-Wettbewerbsrechts aufgestellt und ab Oktober 1989 eingeführt, um die künftige Einhaltung der Wettbewerbsregeln zu gewährleisten. (29) Mit diesem Programm sollen unter anderem höhere Angestellte mit der Konzernpolitik, die darauf ausgerichtet ist, Geist und Buchstabe des EWG-Wettbewerbsrechts zu befolgen, vertraut gemacht und für diese Politik gewonnen werden. Nach der Auffassung der Kommission war Toshiba in dieser Richtung sehr konstruktiv. (30) Die Kommission ist generell der Ansicht, daß die Unternehmensleitung dafür verantwortlich ist, wirksame interne Regeln für die Befolgung des EWG-Wettbewerbsrechts aufzustellen. Art und Umfang solcher Regeln werden von Unternehmen zu Unternehmen und auch von einem Unternehmensteil zum anderen unterschiedlich sein. Eine wirksame Durchführung und Überwachung sind wesentlich, um das erklärte Konformitätsziel zu erreichen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Toshiba Europa (I. E.) GmbH (TEG) hat dadurch gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstossen, daß sie in Vereinbarungen mit ihren Alleinvertriebshändlern ein Exportverbot aufnahm. Artikel 2 Gegen TEG wird eine Geldbusse in Höhe von 2 Millionen ECU festgesetzt. Diese Geldbusse ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung auf das Konto der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Nr. 310-0933000-43, bei der Banque Bruxelles-Lambert, Agence Européenne, Rond-Point Robert Schuman 5, B-1040 Brüssel, einzuzahlen. Nach Ablauf von drei Monaten sind automatisch Zinsen fällig zu dem Satz, der am ersten Arbeitstag des Monats, in dem diese Entscheidung erlassen wurde, vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit für seine Ecu-Transaktionen berechnet wird, zuzueglich 3,5 Vomhundertpunkte, das heisst 13,25 %. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an Toshiba Europa (I. E.) GmbH, Hammer Landstrasse 115, D-4040 Neuß, gerichtet. Gemäß Artikel 192 des Vertrages ist diese Entscheidung ein vollstreckbarer Titel. Brüssel, den 5. Juni 1991 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63. (3) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Angaben ausgelassen. (4) ABl. Nr. L 52 vom 26. 2. 1988, S. 51. (5) Quelle: Dataquest. Statistiken für Westeuropa werden als maßgeblich für den innerhalb der EG gehaltenen Marktanteil angesehen. (6) Zahlen für das mit BD 5110 vergleichbare Modell BD 5610, dessen Produktion 1988 auslief. (7) Insbesondere Rechtssachen 56/64 und 58/64 (Consten und Grundig gegen Kommission), Slg. 1966, S. 299, und Rechtssache 19/77 (Miller gegen Kommission), Slg. 1978, S. 131.