11994N/AFI/DCL/37

AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, SCHLUSSAKTE - III. SONSTIGE ERKLÄRUNGEN - F. Erklärungen der derzeitigen Mitgliedstaaten - 37. Erklärung zu Berggebieten und benachteiligten Gebieten

Amtsblatt Nr. C 241 vom 29/08/1994 S. 0394


37. Erklärung zu Berggebieten und benachteiligten Gebieten

Die Union nimmt zur Kenntnis, daß die neuen Mitgliedstaaten der Ansicht sind, daß ein erheblicher Teil ihres Hoheitsgebiets von ständigen natürlichen Nachteilen betroffen ist und daß die Abgrenzung der Berggebiete und bestimmter benachteiligter Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG unverzueglich durchgeführt werden sollte.

Die Union bestätigt, daß sie beabsichtigt, bei der Abgrenzung dieser Gebiete den gemeinschaftlichen Besitzstand wie folgt anzuwenden:

- für die Republik Österreich als alpines Land wird bei der Wahl der Kriterien von den Kriterien ausgegangen, die bereits für ähnliche Gebiete in Deutschland, Italien und Frankreich verwendet wurden;

- für das Königreich Schweden wird es die Berücksichtigung der nördlichen Breite als maßgebliches Kriterium im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 75/268/EWG des Rates ermöglichen, vier der fünf "landwirtschaftlichen Förderungsgebiete in Nordschweden" zu erfassen;

- für das Königreich Norwegen wird es die Berücksichtigung der nördlichen Breite als maßgebliches Kriterium im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 75/268/EWG des Rates sowie die Anwendung der Absätze 4 und 5 desselben Artikels ermöglichen, bis zu 85 v. H. der landwirtschaftlichen Nutzfläche zu erfassen;

- für die Republik Finnland wird es die Berücksichtigung der nördlichen Breite als maßgebliches Kriterium im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 75/268/EWG des Rates sowie die Änderung des Artikels 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates ermöglichen, 85 v. H. der landwirtschaftlichen Nutzfläche im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 75/268/EWG des Rates zu erfassen.