1.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/27


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 24. September 2009

betreffend von Frankreich ergriffene vorläufige Schutzmaßnahmen gegen das Verbringen von Milch und Milcherzeugnissen aus Betrieben, in denen ein Fall der klassischen Traberkrankheit nachgewiesen wurde, auf sein Hoheitsgebiet

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3580)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2009/726/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 54 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (2) gilt für die Produktion und das Inverkehrbringen von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen.

(2)

Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 regelt, welche Maßnahmen bei Verdacht auf transmissible spongiforme Enzephalopathie (TSE) bei Schafen und Ziegen bzw. im Falle der Bestätigung eines solchen Befunds in der Gemeinschaft zu ergreifen sind. Die Vorschriften für das Inverkehrbringen dieser Tiere und der aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft sowie die Einfuhr derselben in die Gemeinschaft sind in den Anhängen VIII und IX der Verordnung dargelegt.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 legt die Vorschriften für Lebens- und Futtermittel im Allgemeinen und für die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit im Besonderen auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene fest. Gemäß Artikel 53 dieser Verordnung muss die Kommission in den Fällen, in denen davon auszugehen ist, dass ein Lebensmittel oder Futtermittel mit Ursprung in der Gemeinschaft oder ein aus einem Drittland eingeführtes Lebensmittel oder Futtermittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt und dass diesem Risiko durch Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann, unverzüglich bestimmte Maßnahmen treffen, die auch die Aussetzung des Inverkehrbringens oder der Einfuhr des betreffenden Lebensmittels tierischen Ursprungs umfassen können.

(4)

Nach Maßgabe von Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 kann ein Mitgliedstaat vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen, sofern er die Kommission offiziell von der Notwendigkeit in Kenntnis gesetzt hat, Sofortmaßnahmen zu ergreifen, die Kommission aber nicht gemäß Artikel 53 der Verordnung tätig geworden ist; der Mitgliedstaat muss die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über die ergriffenen Maßnahmen unterrichten. Die Kommission muss in diesem Fall innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit mit der Frage der Verlängerung, der Änderung oder der Aufhebung der vorläufigen nationalen Schutzmaßnahmen befassen. Der Mitgliedstaat darf seine vorläufigen nationalen Schutzmaßnahmen so lange beibehalten, bis die Gemeinschaftsmaßnahmen erlassen sind.

(5)

Am 8. März 2007 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) auf Ersuchen der Europäischen Kommission eine Stellungnahme des Wissenschaftlichen Gremiums für biologische Gefahren über bestimmte Aspekte im Zusammenhang mit dem Risiko transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Schafen und Ziegen (3) an. Darin kam die EFSA zu dem Schluss, dass es keine Hinweise auf eine epidemiologische oder molekulare Verbindung zwischen klassischer und/oder atypischer Traberkrankheit und TSE beim Menschen gebe. Der BSE-Erreger sei der einzige als zoonotisch identifizierte TSE-Erreger. Angesichts der Vielfältigkeit dieser Erreger könne jedoch derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass andere Erreger tierischer TSE nicht doch auf den Menschen übertragbar sind (4).

(6)

Nach dieser Stellungnahme wurde die Verordnung (EG) Nr. 727/2007 der Kommission vom 26. Juni 2007 zur Änderung der Anhänge I, III, VII und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (5) angenommen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 727/2007 wurde die Verpflichtung zur Keulung des gesamten Bestands abgeschafft, und es wurden im Fall der Bestätigung eines TSE-Ausbruchs in einem Schaf- oder Ziegenhaltungsbetrieb, in dem spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) ausgeschlossen wurde, bestimmte alternative Maßnahmen zur Keulung eingeführt. Nachdem Frankreich eine Klage auf Nichtigerklärung bestimmter Vorschriften dieser Verordnung eingereicht und vorläufigen Rechtsschutz beantragt hatte, setzte das Gericht mit Beschluss des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters vom 28. September 2007 (6) die Anwendung der angefochtenen Vorschriften bis zum Erlass einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache aus.

(7)

Auf Ersuchen der Kommission nahm die EFSA am 24. Januar 2008 eine wissenschaftliche und technische Klarstellung der Auslegung einiger Aspekte der Schlussfolgerungen ihrer Stellungnahme vom 8. März 2007 über bestimmte Aspekte im Zusammenhang mit dem TSE-Risiko bei Schafen und Ziegen (7) an, die zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 727/2007 berücksichtigt worden war.

(8)

Nachdem die Kommission diese Klarstellung im Einzelnen zur Kenntnis genommen und geprüft hatte, welche Möglichkeiten ihr in ihrer Funktion als für das Risikomanagement zuständige Behörde zur Verfügung stehen, nahm sie die Verordnung (EG) Nr. 746/2008 vom 17. Juni 2008 zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (8) an. In dieser Verordnung werden im Wesentlichen die bereits in der Verordnung (EG) Nr. 727/2007 vorgesehenen Bestimmungen beibehalten. Nachdem Frankreich neue Klagen eingereicht hatte, setzte das Gericht mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 30. Oktober 2008 (9) die Anwendung der betreffenden Bestimmungen aus, bis in einer endgültigen Entscheidung die Rechtmäßigkeit der von der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 746/2008 ergriffenen Risikomanagementmaßnahmen eingehend geprüft wird.

(9)

Am 6. November 2008 veröffentlichte die EFSA auf Ersuchen der Europäischen Kommission eine Stellungnahme des Wissenschaftlichen Gremiums für biologische Gefahren über das Risiko der Exposition von Mensch und Tier gegenüber transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (TSE) durch Milch und Milcherzeugnisse, die von kleinen Wiederkäuern stammen (10). In dieser Stellungnahme kam die EFSA zu dem Schluss, dass die klassische Traberkrankheit über die Milch oder das Kolostrum vom Mutterschaf auf das Lamm übertragen werden kann. Sie erklärte außerdem, dass die Verwendung von Milch und Milcherzeugnissen, die von einem mit der klassischen Traberkrankheit infizierten Bestand stammen, das Risiko einer TSE-Exposition für Mensch und Tier bergen kann. Des Weiteren ist laut EFSA zu erwarten, dass die Zuchtprogramme zur Resistenzbildung bei Schafen gegenüber der Traberkrankheit die Exposition von Mensch und Tier durch Molkereierzeugnisse, die von kleinen Wiederkäuern stammen, verringern werden. Was die atypische Traberkrankheit betrifft, so gelangte die Behörde ferner zu dem Ergebnis, dass die offenbar begrenzte Verbreitung des Erregers im Organismus der betroffenen Tiere die Übertragbarkeit über die Milch verringern könnte. Zu BSE liegen laut EFSA keine Informationen über die Präsenz von PrPSc in Kolostrum oder Milch von an BSE erkrankten kleinen Wiederkäuern bzw. über die Infektiosität dieser Milch vor. Aufgrund der frühen und fortschreitenden peripheren Verbreitung des BSE-Erregers bei im Tierversuch infizierten anfälligen Schafen folgerte die Behörde, dass die Infektiosität von Kolostrum und Milch von BSE-infizierten anfälligen kleinen Wiederkäuern wahrscheinlich ist.

(10)

Am 6. November 2008 veröffentlichte die französische Agentur für Lebensmittelsicherheit (AFSSA) eine Stellungnahme über das Risiko der Ausbreitung der klassischen Traberkrankheit über die Milch von kleinen Wiederkäuern (11), deren Schlussfolgerungen zur Übertragbarkeit der klassischen Traberkrankheit über die Milch oder das Kolostrum vom Mutterschaf auf das Lamm sich mit denen aus der Stellungnahme der EFSA decken. In Bezug auf den Menschen folgerte die AFSSA, dass die TSE-Exposition durch den Verzehr von Milch oder Milcherzeugnissen, die von TSE-infizierten oder verdächtigen Herden kleiner Wiederkäuer stammen, für den Verbraucher zu hoch sein könnte, und empfahl, das Inverkehrbringen von Milch und Milcherzeugnissen, die aus einer solchen Herde stammen, für die menschliche Ernährung zu verbieten, da die Seuche in an der klassischen Traberkrankheit erkrankten Herden in hohem Maße auftritt.

(11)

Auf der Grundlage der Stellungnahme der EFSA und der AFSSA ergriff Frankreich am 7. November 2008 auf den französischen Markt beschränkte Maßnahmen und verbot die Verwendung von Milch und Milcherzeugnissen, die aus mit der Traberkrankheit infizierten französischen Tierbeständen stammen, als Lebens- und Futtermittel (12).

(12)

Am 11. und 26. November 2008 prüfte der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, welche Schlussfolgerungen aus diesen neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen abzuleiten sind.

(13)

In der Sitzung des Ständigen Ausschusses am 11. November 2008 wurde unter Berücksichtigung der neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse und insbesondere der nachgewiesenen Übertragbarkeit der klassischen Traberkrankheit über die Milch vom Mutterschaf auf das Lamm ein Entwurf eines Vorschlags für eine Verordnung der Kommission zur Änderung der Anhänge VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 im Hinblick auf das Verbot der Verwendung von Milch und Milcherzeugnissen, die aus mit der Traberkrankheit infizierten Tierbeständen stammen, als Futtermittel, sowie im Hinblick auf die Beschleunigung des Verfahrens zur Tilgung von mit der klassischen Traberkrankheit infizierten Milchtierbeständen und die Beschränkung der Verwendung von Milch und Milcherzeugnissen als Lebensmittel auf das nationale Hoheitsgebiet vorgelegt. Da der letzte Bestandteil des Vorschlags unter den Mitgliedstaaten keine Mehrheit fand, wurde der Vorschlag nicht zur Abstimmung gestellt.

(14)

Am 26. November 2008 wurde ein geänderter Vorschlag für eine Verordnung der Kommission zur Änderung der Anhänge VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 im Hinblick auf das Verbot der Verwendung von Milch und Milcherzeugnissen aus Betrieben, in denen ein Fall der klassischen Traberkrankheit nachgewiesen ist, als Futtermittel vorgelegt; dieser wurde im Ständigen Ausschuss von einer qualifizierten Mehrheit befürwortet. In einer offiziellen Erklärung begrüßte die französische Delegation die Annahme dieses Vorschlags und ersuchte die Kommission, einen weiteren Vorschlag für eine Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vorzulegen, um vergleichbare Maßnahmen für die Verwendung als Lebensmittel einzuführen. In ihrer Reaktion hierauf bestätigte die Kommission, dass die Beratungen zu diesem Thema noch andauerten.

(15)

Daraufhin wurde die Verordnung (EG) Nr. 103/2009 der Kommission vom 3. Februar 2009 zur Änderung der Anhänge VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (13) angenommen. Diese Verordnung enthält eine Reihe von Änderungen in Anhang VII der Verordnung EG Nr. 999/2001, darunter die Bestimmung, dass, falls es sich bei der nachgewiesenen TSE um die klassische Traberkrankheit handelt, die Milch und die Milcherzeugnisse, die von den zu beseitigenden Tieren im Betrieb stammen, nicht zur Fütterung von Wiederkäuern verwendet werden dürfen, außer zur Fütterung von Wiederkäuern innerhalb desselben Betriebs. Darüber hinaus ist das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse als Futtermittel für Nichtwiederkäuer auf das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu beschränken. Schließlich zielt die Verordnung (EG) Nr. 103/2009 auf eine Verringerung des Expositionsrisikos des Menschen gegenüber TSE ab, indem sie eine Beschleunigung des Tilgungsverfahrens in von mit der klassischen Traberkrankheit infizierten Milchtierbeständen vorsieht.

(16)

Am 18. Dezember 2008 ersuchte Frankreich die Kommission, gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Sofortmaßnahmen bezüglich der Exposition des Menschen gegenüber den Erregern der klassischen Traberkrankheit zu ergreifen. In der Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. Januar 2009 unterrichtete Frankreich ferner die Delegationen der anderen Mitgliedstaaten über seinen Antrag.

(17)

Nachdem dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. November 2008 ein Vorschlag für eine Verordnung der Kommission zur Änderung der Anhänge VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vorgelegt worden war, setzte die Kommission im Einklang mit der daran anschließenden Erörterung am 20. Januar 2009 in der Arbeitsgruppe die Diskussion über die Verwendung von Milch und Milcherzeugnissen aus Betrieben, in denen ein Fall der klassischen Traberkrankheit aufgetreten ist, als Lebensmittel fort. Aus dieser Diskussion ergab sich, dass sich unter den Mitgliedstaaten keine überwiegende Mehrheit für den von Frankreich vertretenen Standpunkt fand, wonach die Verwendung solcher Milch und Milcherzeugnisse zu Nahrungszwecken durch zusätzliche Maßnahmen zum Risikomanagement einzuschränken sei.

(18)

Am 11. März 2009 bestätigte die Kommission Frankreich gegenüber in einem Schreiben, dass sie nicht beabsichtige, Sofortmaßnahmen bezüglich der Verwendung von Milch und Milcherzeugnissen zu Nahrungszwecken zu treffen.

(19)

Am 25. Februar 2009 ergriff Frankreich eine Maßnahme zum Verbot der Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen, die von Schafen und Ziegen stammen und zum Verzehr bestimmt sind, auf französisches Hoheitsgebiet (14). Am 9. März 2009 meldete Frankreich diese Maßnahmen der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 als vorläufige Schutzmaßnahmen. Im Einklang mit diesen Maßnahmen dürfen Milch und Milcherzeugnisse nur dann aus einem anderen Mitgliedstaat auf französisches Hoheitsgebiet eingeführt werden, wenn sie aus einem Betrieb stammen, über den zum Zeitpunkt der Produktion keine amtliche Verbringungsbeschränkung verhängt war, und wenn sie nicht von Tieren stammen, die nach der Bestätigung eines Falls der klassischen Traberkrankheit beseitigt oder getötet werden mussten.

(20)

Dementsprechend hat die Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit in seiner Sitzung vom 23. März 2009 mit der Frage der Verlängerung, der Änderung oder der Aufhebung der vorläufigen nationalen Schutzmaßnahmen befasst.

(21)

Wie im Einleitungsteil der Verordnung (EG) Nr. 746/2008 ausgeführt, insbesondere in Erwägungsgrund 12, erklärt die EFSA, dass es keinen wissenschaftlichen Nachweis für einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen anderen Formen von TSE als BSE bei Schafen und Ziegen einerseits und TSE beim Menschen andererseits gibt, auch wenn die biologische Vielfalt der Krankheitserreger bei Schafen und Ziegen ein wichtiges Element darstellt, das es unmöglich macht, eine Übertragbarkeit auf den Menschen auszuschließen.

(22)

Die Auffassung der EFSA, dass eine Übertragbarkeit von TSE-Erregern bei Schafen und Ziegen auf den Menschen nicht ausgeschlossen werden kann, stützt sich auf experimentelle Untersuchungen zur möglichen Überwindung der Artenschranke zwischen Mensch und Tier sowie auf Tiermodelle (Primaten und Mäuse). Diese Modelle berücksichtigen allerdings nicht die genetischen Eigenschaften des Menschen, die einen wesentlichen Einfluss auf die relative Empfänglichkeit für Prionenerkrankungen ausüben. Darüber hinaus gelten bei diesen Modellen auch Einschränkungen, was die Extrapolation von Ergebnissen auf natürliche Bedingungen anbelangt; zu nennen sind hier insbesondere die Unsicherheit darüber, wie gut sie die Artenschranke zwischen Mensch und Tier simulieren, und die Unsicherheit darüber, wie gut die durchgeführte experimentelle Beimpfung die Exposition unter natürlichen Bedingungen simuliert. Hieraus ist zu schließen, dass, wenngleich das Risiko einer Übertragbarkeit von TSE-Erregern bei Schafen und Ziegen auf den Menschen nicht ausgeschlossen werden kann, dieses Risiko doch äußerst gering wäre, wenn man berücksichtigt, dass die Nachweise einer Übertragbarkeit auf experimentellen Modellen basieren, die hinsichtlich der realen Artenschranke zwischen Mensch und Tier sowie der realen Infektionswege nicht die natürlichen Bedingungen abbilden.

(23)

Bei der Durchführung der Politiken der Gemeinschaft wird ein hohes Maß an Schutz für Leben und Gesundheit des Menschen gewährleistet. Gemeinschaftsmaßnahmen im Lebensmittel- und Futtermittelsektor müssen sich auf eine angemessene Bewertung der möglichen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier stützen; zudem müssen sie — unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse — das Niveau des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier wahren oder, sofern wissenschaftlich begründet, erhöhen. Es ist jedoch unmöglich, bei einer Risikomanagemententscheidung im Bereich der Lebensmittelsicherheit eine vollständige Risikobeseitigung als realistisches Ziel zu betrachten, da hierbei Kosten und Nutzen von Risikominderungsmaßnahmen sorgfältig gegeneinander abgewogen werden müssen, um die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu gewährleisten. Die für das Risikomanagement zuständige Behörde hat die Aufgabe, über das annehmbare Risikomaß zu entscheiden, wobei sie alle Aspekte einer wissenschaftlichen Risikobewertung berücksichtigen muss.

(24)

Die Kommission in ihrer Funktion als für das Risikomanagement auf Gemeinschaftsebene zuständige Behörde ist in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten dafür verantwortlich, das annehmbare Risikomaß festzulegen und Maßnahmen zu treffen, die sich zur Wahrung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus am besten eignen. Sie hat eine Prüfung und Bewertung der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Übertragbarkeit von TSE auf den Menschen vorgenommen. Das etwaige Risiko hat sie als derzeit sehr gering und damit als annehmbar eingestuft. Über die Vorschriften für Futtermittel hinaus hat die Kommission in ihrer Verordnung (EG) Nr. 103/2009 die Beschleunigung des Verfahrens zur Tilgung von mit der klassischen Traberkrankheit infizierten Milchtierbeständen verankert, wodurch die TSE-Exposition für den Menschen weiter verringert wird; damit hat die Kommission keine unverhältnismäßigen Maßnahmen ergriffen.

(25)

Auf der Grundlage der in den verfügbaren wissenschaftlichen Stellungnahmen angeführten wissenschaftlichen Nachweise sowie der Beratungen mit dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit und bis zum Erlass der Entscheidung des Gerichts erster Instanz über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 746/2008, die auch für die von Frankreich gemeldeten Maßnahmen relevant ist, vertritt die Kommission nach Konsultation des Ständigen Ausschusses daher die Auffassung, dass Frankreich mit seinen vorläufigen Schutzmaßnahmen über das notwendige Maß hinausgegangen ist, mit dem sich ein schwerwiegendes Gesundheitsrisiko für den Menschen ausschließen lässt, selbst wenn man den Vorsorgegrundsatz berücksichtigt.

(26)

Aus diesem Grund ist die Kommission der Meinung, dass die Maßnahmen, die Frankreich am 25. Februar 2009 ergriffen und am 9. März 2009 der Kommission gemeldet hat, gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ausgesetzt werden sollten, bis in der Rechtssache T-257/07, Frankreich/Kommission eine Entscheidung ergangen ist.

(27)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Frankreich setzt die Anwendung seiner Maßnahmen zum Verbot der Einfuhr von zum Verzehr bestimmter Milch und entsprechenden Milcherzeugnissen aus Betrieben, in denen ein Fall der klassischen Traberkrankheit nachgewiesen wurde, auf sein Hoheitsgebiet aus, bis das Gericht erster Instanz in der Rechtssache T-257/07, Frankreich/Kommission seine endgültige Entscheidung erlassen hat.

Artikel 2

Frankreich ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung spätestens am 16. Oktober 2009 nachzukommen.

Es unterrichtet die Kommission über diese Maßnahmen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 24. September 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)   ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(3)  The EFSA Journal (2007) 466, 1-10.

(4)  Siehe Nummer 4 der Stellungnahme.

(5)   ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 8.

(6)  Rechtssache T-257/07 R, Frankreich/Kommission (2007) S. II-4153.

(7)  Wissenschaftlicher Bericht des Wissenschaftlichen Gremiums für biologische Gefahren auf Ersuchen der Europäischen Kommission zur wissenschaftlichen und technischen Klarstellung der Auslegung und Bewertung einiger Aspekte der Schlussfolgerungen seiner Stellungnahme vom 8. März 2007 über bestimmte Aspekte im Zusammenhang mit dem Risiko transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Schafen und Ziegen. The EFSA Journal (2008) 626, 1-11.

(8)   ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 11.

(9)  Rechtssache T-257/07 RII, Frankreich/Kommission (ABl. C 327 vom 20.12.2008, S. 26).

(10)  The EFSA Journal (2008) 849, 1-37.

(11)  Stellungnahme der AFSSA vom 8. Oktober 2008 über die möglichen Auswirkungen der neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Übertragung des Erregers der klassischen Traberkrankheit über die Milch innerhalb einer Tierart auf die Gesundheit von Mensch und Tier (http://www.afssa.fr/Documents/ESST2008sa0115EN.pdf).

(12)  Arrêté du 7. novembre 2008 modifiant l’arrêté du 27. janvier 2003 fixant les mesures de police sanitaire relatives à la tremblante caprine (JORF vom 8. November 2008, S. 17160).

(13)   ABl. L 34 vom 4.2.2009, S. 11.

(14)  Arrêté du 25. février 2009 relatif à l’interdiction d’importation de laits, de produits laitiers et de produits contenant du lait d’origine ovine et caprine à risques au regard des encéphalopathies spongiformes transmissibles destinés à l’alimentation humaine (JORF vom 5. März 2009, S. 4094).