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5.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 95/25 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 22. November 2006
über staatliche Beihilfen Frankreichs zugunsten des Laboratoire national de métrologie et d’essais (C24/2005)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5477)
(Nur die französische Fassung ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/217/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Abgabe von Stellungnahmen gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
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(1) |
Im Zuge der Beschwerde eines Wettbewerbers wurde die Kommission davon unterrichtet, dass Frankreich staatliche Beihilfen zugunsten des Laboratoire national de métrologie et d’essais (Nationales Mess- und Prüfinstitut, im Folgenden „LNE“) gewährt hätte (2). |
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(2) |
Mit Schreiben vom 3. September 2003, vom 11. Februar 2004 und vom 7. Juni 2004 hat die Kommission von den französischen Behörden Auskünfte über die finanzielle Mitwirkung des Staates zugunsten des LNE erbeten. Diese Auskünfte erteilten die französischen Behörden mit Schreiben vom 7. November 2003, vom 5. April 2004 und vom 6. August 2004. |
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(3) |
Mit Schreiben vom 5. Juli 2005 teilte die Kommission Frankreich ihren Beschluss mit, ein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Frankreich legte mit Schreiben vom 4. November 2005 und vom 19. April 2006 weitere Auskünfte vor, um die im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens ersucht worden war. |
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(4) |
Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission forderte hierin die Beteiligten auf, zu der in Rede stehenden Maßnahme Stellung zu nehmen. |
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(5) |
Die Beteiligten legten der Kommission ihre Stellungnahmen vor. Die Kommission übermittelte diese an Frankreich und gab Frankreich Gelegenheit zu einschlägigen Kommentaren. Diese Kommentare gingen bei der Kommission am 1. März 2006 ein. |
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(6) |
Am 6. Juni 2006 ersuchte die Kommission um weitere Auskünfte. Die Antworten der französischen Behörden wurden am 2. August 2006 übermittelt und am selben Tag bei der Kommission eingetragen. |
2. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN
2.1. Der Begünstigte
Situation und Tätigkeiten
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(7) |
Das Nationale Prüflabor („Laboratoire national d’essais“) wurde im Jahr 1901 im Rahmen des Conservatoire National des Art et Métiers gegründet und unterstand als öffentliche Einrichtung der Kontrolle des französischen Bildungsministeriums. 1978 erwarb das Institut in Anwendung des (französischen) Gesetzes Nr. 78-23 vom 10. Januar 1978 über den Verbraucherschutz und die Verbraucherinformation bei Erzeugnissen und Dienstleistungen den Status eines staatlichen Industrie- und Handelsunternehmens (Französisch „EPIC“). Mit diesem Rechtsakt wurden dem Nationalen Prüflabor verschiedene Aufgaben übertragen, so „die Durchführung von Projektierungen, Forschungsaufgaben, Konsultationen, Begutachtungen, Prüfungen und Kontrollen sowie sämtlichen technischen Assistenzleistungen im Zusammenhang mit dem Schutz und der Information der Verbraucher oder der Qualitätssteigerung von Erzeugnissen“. Das Institut wurde ferner ermächtigt, „auf Rechnung und Verlangen der Ministerien Prüfverfahren zu untersuchen, die zur Ausarbeitung von Regelungen und Normen notwendig sind“ sowie „Zertifikate zu erteilen“ und im Namen staatlicher Stellen die Beziehungen mit internationalen Organisationen in diesen Bereichen zu pflegen. Im Jahr 2005 wurde dem LNE ein weiterer Auftrag erteilt: die Leitung der wissenschaftlichen Metrologie in Frankreich; eine Aufgabe, die zuvor die öffentliche Interessengemeinschaft „Bureau national de métrologie“ (nachfolgend „BNM“) wahrgenommen hatte. Damit einher ging die Umbenennung in „Laboratoire national de métrologie et d’essais“ (nachfolgend „LNE“). |
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(8) |
Über den Dienstleistungsauftrag für die öffentlichen Verwaltungen hinaus bietet das LNE Unternehmen eine breite Palette an Dienstleistungen für jede Etappe des Produktzyklus an, die seine vier grundlegenden Tätigkeitsbereiche widerspiegeln: Vermessung, Prüfung, Zertifizierung und Fortbildung. Das Institut kann aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Mittel standardisierte oder individuelle Prüfprogramme in vielen Bereichen anbieten (4). Zu den Kunden des Instituts gehören Industrieunternehmen, Vertriebsgesellschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Verbraucherorganisationen, Sachverständige bei Gerichten, Versicherungsgesellschaften und Verwaltungen (5). |
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(9) |
Die Gebäude und Einrichtungen nutzt das LNE gleichzeitig für die Erledigung der vom Staat erteilten Aufträge sowie für das Erbringen von Dienstleistungen für Dritte. |
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(10) |
Das LNE ist bei europäischen und internationalen Organisationen wie dem CEN (Europäisches Komitee für Normung), dem EUROLAB (Europäische Vereinigung nationaler Verbände von Mess-, Prüf- und Analyselabors), der EOTC (Europäische Organisation für Zertifizierung und Prüfung) und der ILAC (Internationale Vereinigung für die Akkreditierung von Prüflabors) tätig. |
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(11) |
Das Institut beschäftigt 700 Mitarbeiter in 30 Referaten unterschiedlicher Fachrichtungen und verfügt über 55 000 m2 Laborfläche, von denen sich 10 000 m2 in Paris und die verbleibenden 45 000 m2 in Trappes befinden. |
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(12) |
Das LNE unterhält Vertretungen in Asien (LNE-Asia in Hongkong (6)) und in den USA (G-MED North America in Washington). Diese Vertretungen haben einen bescheidenen Aktionsradius. |
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(13) |
Im Jahr 2005 beliefen sich die Erträge auf 65 Mio. EUR und es wurde ein Gewinn von 0,7 Mio. EUR erwirtschaftet. |
Die Zielverträge
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(14) |
Seit 1997 wird das dem LNE vom Staat erteilte Mandat in die Zielverträge (contrats d’objectifs) aufgenommen, die zwischen den französischen Behörden und dem Institut jeweils für die Dauer von 4 Jahren geschlossen werden. Der erste Zielvertrag fand zwischen 1997 und 2001 Anwendung, der zweite erstreckte sich über den Zeitraum 2001 bis 2004. Der dritte Vertrag ist für den Zeitraum 2005 bis 2008 geschlossen worden. |
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(15) |
Gegenstand dieser Verträge sind Verpflichtungen, wie die Tätigkeit als nationales Institut für Metrologie und als Forschungsinstitut, zu technischen Unterstützungsleistungen für die öffentliche Hand sowie das Mandat zur „Begleitung von Unternehmen“ in den Bereichen Prüfwesen und Konformitätsbescheinigung. |
Mittelausstattung des LNE
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(16) |
Erlass Nr. 78-280 vom 10. März 1978 über das LNE definiert die Finanzmittel der Einrichtung, zu denen insbesondere zählen: Subventionen des Staates, lokaler Gebietskörperschaften, öffentlicher Einrichtungen und anderer öffentlicher oder privater Institutionen (7). Auf dieser Grundlage hat das LNE bisher folgende Betriebsbeihilfen (8) und Investitionsbeihilfen erhalten:
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(17) |
Nach Angaben der französischen Behörden sind die Betriebsbeihilfen wie auch die Investitionsbeihilfen vom Wirtschaftsministerium und vom BNM dem LNE „als Gegenleistung für die Beauftragung mit öffentlichen Dienstleistungen“ gewährt worden. Diese Beihilfen zielen darauf ab, die durch die Ausführung der genannten Aufträge entstehenden Kosten zu decken. Rechtsgrundlage dieser Beihilfen ist der jährlich vom französischen Parlament verabschiedete Haushalt. |
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(18) |
Unter den Investitionsbeihilfen finden sich Beihilfen für den Bau von zwei Laborkomplexen, namentlich „Trappes 3“ und „Trappes 4“ (Phase 1 und 2). Diese Beihilfen wurden vom Wirtschafts- und Umweltministerium, dem BNM sowie der Region Île-de-France und dem Generalrat von Yvelines vergeben. |
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(19) |
Das LNE verfügt des Weiteren über Finanzmittel, die aus seiner gewerblichen Tätigkeit stammen. Auf diesen gewerblichen Bereich entfielen im Untersuchungszeitraum immer über 50 % der Gesamterträge des LNE und im Jahr 2005 sogar 63 %. |
2.2. Relevante Märkte
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(20) |
Das LNE ist auf dem Markt für Dienstleistungen in den Bereichen Prüfwesen, Metrologie, Zertifizierung, Kalibrierung, Fortbildung sowie Forschung und Entwicklung tätig. Es bietet die genannten Dienstleistungen insbesondere für Verbrauchsprodukte, Medizin/Gesundheit, Materialien/Verpackung/Baustoffe und Industrieerzeugnisse an. |
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(21) |
Diese Märkte stehen in der Europäischen Union allen Wettbewerbern offen. So konkurriert das LNE insbesondere im Markt für Zertifizierung nach europäischen Richtlinien mit anderen Einrichtungen im Wettbewerb sowie mit Tausenden von Unternehmen für die Konformitätsbewertung. Dies ist vor allem auf die Ermächtigung des LNE zurückzuführen, nationale Prüfsiegel zu verleihen, die die Behörden anderer Mitgliedstaaten geschaffen haben (wie z. B. das deutsche Siegel „GS“). |
2.3. Gründe für die Einleitung des Verfahrens
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(22) |
Die Kommission kam in ihrer vorläufigen Untersuchung zu dem Schluss, dass zum damaligen Zeitpunkt bei einigen der dem LNE übertragenen Mandate eine genaue Bewertung als Leistung der Daseinsvorsorge nicht möglich war und daher bei den betreffenden Tätigkeiten auch keine klare Trennung zwischen gewerblich und nichtgewerblich vollzogen werden konnte. |
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(23) |
Die Kommission zog daher die Höhe der Betriebs- und der Investitionsbeihilfen in Zweifel, die dem LNE als Ausgleich für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten und Investitionsmaßnahmen oder für jene Kosten gewährt wurden, welche durch die Ausführung des staatlichen Mandats entstanden waren. Da die Tätigkeiten in den verschiedenen Bereichen, die überdies nicht genau abgrenzbar waren, nicht getrennt verbucht wurden, hätte das LNE einen Teil der öffentlichen Subventionen für das Management seiner unter Wettbewerbsbedingungen ausgeübten Aktivitäten verwenden können. Dies würde einer Quersubventionierung besagter Tätigkeiten entsprechen und eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag darstellen. |
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(24) |
Nach Auffassung der Kommission wäre das Wettbewerbsgeschäft infolge der Quersubvention bevorteilt und infolgedessen die Tätigkeiten des LNE auf Märkten mit freiem Wettbewerb in europäischem Maßstab begünstigt worden. Dies hätte eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten zur Folge gehabt. |
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(25) |
Im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (9) wären diese Subventionen dann als rechtswidrige Beihilfen zu betrachten. |
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(26) |
Die in Artikel 87 Absatz 2 und 3 des EG-Vertrags geregelten Ausnahmen wären in diesem Fall nicht anwendbar. |
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(27) |
Artikel 86 Absatz 2 des EG-Vertrags bezieht sich demgegenüber ausschließlich auf wirtschaftliche Tätigkeiten, die im Rahmen von Verpflichtungen zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbracht und auf Rechnung des Staates durchgeführt werden. Nach einer vorläufigen Prüfung der Sache gelangte die Kommission jedoch zu dem Schluss, dass anhand der zum gegebenen Zeitpunkt vorliegenden Informationen nicht festzustellen wäre, ob die dem LNE im Rahmen des Zielvertrags vom Staat übertragenen Aufgaben als reine wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen wären. Ferner lag den unter Wettbewerbsbedingungen vom LNE erbrachten Dienstleistungen offenbar keine separate Beauftragung mit Leistungen der Daseinsvorsorge zugrunde. Die Kommission hat daher zu diesem Zeitpunkt die Auffassung vertreten, dass Artikel 86 Absatz 2 des EG-Vertrags nicht zugunsten der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt herangezogen werden kann. |
3. STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN
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(28) |
Im Rahmen des Verfahrens haben drei Beteiligte Stellungnahmen abgegeben:
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(29) |
Diese sich sehr ähnelnden Stellungnahmen werden in den Erwägungsgründen 30 bis 32 thematisch geordnet und zusammengefasst. |
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(30) |
So sei erstens das Mandat für öffentliche Dienstleistungen, welches dem LNE übertragen wurde, nicht klar umrissen. Die Wettbewerber des LNE hätten somit keine Möglichkeit, zwischen eventuellen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und wirtschaftlichen Tätigkeiten zu unterscheiden. Darüber hinaus fehle es ihnen an einer objektiven und transparenten Handhabe, um festzustellen, ob das LNE die vom Staat erhaltenen Subventionen allein für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung einsetze. So wären die von den Gebietskörperschaften erhaltenen Subventionen beispielsweise in den Ausbau des Standortes in Trappes geflossen, der die gewerblichen Bereiche beherberge. Ferner erfülle das LNE bestimmte Aufgaben nicht, beispielsweise die Vertretung staatlicher Stellen in internationalen Organisationen (Intertek gibt an, z. B. an den Kommissionen der AFNOR und des CEN beteiligt zu sein, aber dafür keinen Ausgleich von der öffentlichen Hand zu erhalten). Ferner wären die in Rede stehenden Beihilfen dem LNE ohne vorherige Anmeldung gewährt worden und damit rechtswidrig und daher null und nichtig. |
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(31) |
Zweitens genösse das LNE wegen seines Status als staatliches Unternehmen bestimmte besondere Vorteile, wie die Selbstversicherung und — im Allgemeinen — die Freistellung von Versicherungen, besondere arbeitsrechtliche Regelungen, insbesondere bei der Verrentung und bei der Arbeitslosenversicherung, des Weiteren das Recht, Unterlagen mit dem Briefkopf und den Staatssymbolen der Französischen Republik zu verwenden, als staatliches Labor aufzutreten, die De-facto-Billigung des Forschungskredits (Crédit impôt-recherche, CIR) und die unentgeltliche Archivierung. Außerdem würde das LNE von den Zollbehörden bevorzugt, die die Dienstleistungen des LNE in Anspruch nähmen oder von Unternehmen verlangten, dies zu tun, und andere Labors ausschlössen. |
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(32) |
Drittens verfälschten die staatlichen Beilhilfen den Wettbewerb, insbesondere auf internationaler Ebene. Das LNE verfüge außerdem über zahlreiche Zweigstellen im Ausland. |
4. STELLUNGNAHMEN FRANKREICHS
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(33) |
Mit Schreiben vom 4. November 2005 und vom 19. April 2006 übermittelte Frankreich der Kommission seine Stellungnahme zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hinsichtlich der dem LNE gewährten finanziellen Unterstützung und legte ergänzende Angaben zur Rechnungsführung für die Tätigkeit des LNE vor. |
Getrennte Rechnungsführung
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(34) |
Frankreich unterstreicht erstens, dass die Kriterien laut Artikel 4, Absatz 2, Buchstaben a und b der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (10) erfüllt sind. Damit ist das LNE von der Verpflichtung zu einer getrennten Rechnungsführung freigestellt. |
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(35) |
Die französischen Behörden weisen jedoch darauf hin, dass das LNE seit 1990 eine analytische Buchführung verwendet. Diese wurde im Jahr 2005 geändert und dem Zielvertrag zwischen dem Staat und dem LNE für den Zeitraum 2005—2008 angepasst. Dadurch wird die Buchführung für den gewerblichen Bereich vollständig von derjenigen für das öffentliche Tätigkeitsfeld getrennt. So kann u. a. die Rentabilität der vom LNE erbrachten gewerblichen Dienstleistungen nachgewiesen werden, und zwar unabhängig von den jährlichen Subventionszahlungen, die für die im öffentlichen Auftrag erbrachten Leistungen gewährt werden. |
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(36) |
Die Rechnungsführung erfolgt per Vollkostenrechnung. Das LNE verfügt über verschiedene Labors, die bei den Aufträgen und Tätigkeiten des LNE untereinander in direktem oder indirektem Wettbewerb stehen. Die Höhe der Kosten und Erträge wird so genau wie möglich zugewiesen:
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(37) |
Die Arbeitszeit der Mitarbeiter des LNE wird elektronisch erfasst. Je nach Art der Tätigkeit sind diese Zeiten entweder dem direkten (operationelle Bereiche) oder dem indirekten (operationelle und Funktionsbereiche) Teil zuzurechnen, wobei sich die Gemeinkosten aus den Kosten für die Hilfszentren (Funktionsbereiche und Kostenzentren) zusammensetzen. |
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(38) |
Die Kosten der Hilfszentren wiederum verteilen sich in Abhängigkeit von mehreren Einheiten oder Verteilungsschlüsseln auf die Hauptlabors (Zahl der Beschäftigten, Wert des Arbeitsentgelts, Anzahl an IT-Arbeitsplätzen, Größe des Betriebsgeländes, Qualität der Wärmeregulierung und Klimatisierung). |
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(39) |
Im zweiten Schritt werden die Gesamtkosten für die Hauptlabors den einzelnen Tätigkeiten anhand von zwei Kostenfaktoren zugerechnet:
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(40) |
Mit dem zweiten Faktor sollen die Kosten für die Abschreibungen und die Infrastruktur den Tätigkeiten des LNE zugeordnet werden (die Infrastrukturkosten setzen sich aus indirekten Aufwendungen der Wartungsabteilungen, der Werkstätten und der Immobilienverwaltung zusammen). |
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(41) |
Auf der Ebene eines Hauptlabors (operationeller Bereich mit durchschnittlich 6 Beschäftigten) wird ein Nutzungsgrad für jeden Bereich berechnet, indem der Nutzungsgrad entsprechend dem Wert der Ausrüstung gewichtet wird. Die Kosten für Abschreibungen und Infrastruktur, die direkt den Ausrüstungen zuzurechnen sind, können somit proportional zu diesen Nutzungsgraden dem gewerblichen und dem öffentlichen Tätigkeitsfeld zugeordnet werden. |
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(42) |
Indirekte Kosten und andere Gemeinkosten eines Hauptlabors werden den gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeiten proportional zu den Stunden zugeschlagen, die die Beschäftigten des Bereichs unmittelbar anrechnen. |
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(43) |
Im Jahr 2005 war es anhand der effektiven Nutzungsgrade der Ausrüstungen für den gewerblichen und den öffentlichen Tätigkeitsbereich möglich, die Kosten für die Infrastruktur und die Abschreibungen jeder einzelnen Ausrüstung entsprechend dem jeweiligen Nutzungsgrad zuzuordnen. Die Summe dieser einzelnen Verteilungen ergibt dann die Gesamtkosten für das Jahr 2005. |
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(44) |
Im Zeitraum 1993—2004 war diese Einzelaufteilung nicht machbar. Daher wurde auf einen globalen Indikator für den Nutzungsgrad zurückgegriffen. Dieser globale Indikator ergibt sich aus der Gewichtung der einzelnen Nutzungsgrade jeder Ausrüstung entsprechend ihrem Wert. Er erreichte im Jahr 2005 für den gewerblichen Tätigkeitsbereich 44 % und für den öffentlichen Bereich 56 %. Diese Nutzungsgrade wurden getrennt nach Arbeitsteams für die wichtigsten Laborausrüstungen mit einem Anschaffungswert ≥ 7 500 EUR ermittelt, also für insgesamt über 1 200 Ausrüstungen, auf die 70 % des Gesamtwerts der Materialien und Ausrüstungen des LNE entfallen. |
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(45) |
Frankreich berücksichtigt bei der Berechnung der Verteilung der Kosten und damit für die Abschätzungen der Ergebnisse im gewerblichen und im öffentlichen Tätigkeitsbereich anstelle eines Verhältnisses von 44:56 bei der Nutzung einen vorsichtigeren Wert, nämlich 50:50. Dies entspricht einer Sicherheitsspanne von etwa 10 % (6 Punkte von 56). |
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(46) |
In obiger Beispielrechnung sind die Gebäude nicht erfasst, aber die Nutzungsverteilung nach der analytischen Rechnungsführung ergibt ein Verhältnis von 2/3:1/3 zugunsten des öffentlichen Tätigkeitsfelds. |
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(47) |
Die Bücher des LNE für den Zeitraum 1993—2004 konnten somit gemäß der Aufforderung der Kommission erneut aufbereitet werden, um die fixen Gemeinkosten der Fertigung entweder dem gewerblichen oder dem öffentlichen Bereich zuzuordnen, während sie bei der früheren Rechnungsführung als „gemischte“ Kosten zu Buche schlugen. Das angewandte Verfahren beruht auf einem Prinzip, welches im internationalen Rechnungslegungsstandard IAS 2 entwickelt wurde. Demzufolge sind die fixen Gemeinkosten der Fertigung den Fertigungskosten auf der Grundlage der vorhandenen Kapazität der Fertigungsanlagen zuzuordnen. |
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
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(48) |
Frankreich verweist zweitens auf die Tätigkeiten, die dem LNE mit dem Mandat für öffentliche Dienstleistungen übertragen wurden, und führt weiter aus, dass es sich beim LNE um ein staatliches Industrie- und Handelsunternehmen („EPIC“) handelt und es damit dem Grundsatz der Spezialisierung unterliegt. Dieser Grundsatz gilt für sämtliche staatliche Einrichtungen, die ausdrücklich zur Erbringung öffentlicher Dienste geschaffen wurden. Frankreich verweist auf die Rechtsprechung des EuGH (11) und trägt anschließend vor, dass es sich bei dem Mandat des LNE für öffentliche Dienstleistungen um ein Mandat für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse handelt und dass das LNE bei ausschließlich gewerblicher Orientierung dafür keine Mittel einsetzen würde. Die im Zielvertrag 2005—2008 genannten Aufträge haben einen bestimmten und besonderen wirtschaftlichen Charakter. Schließlich unterstreicht die geltende Rechtsprechung (12), dass einerseits ein Unternehmen durch einen Akt der öffentlichen Gewalt mit einer klar definierten Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut werden muss und dass die Kommission andererseits die Definition der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse des Mitgliedstaats ausschließlich im Falle eines offenkundigen Ermessensfehlgebrauchs infrage stellen kann. Frankreich ist der Auffassung, dass staatliche Industrie- und Handelsunternehmen per definitionem den vorstehenden Kriterien genügen. |
Ausschluss staatlicher Beihilfen und Ausschluss von Quersubventionierung
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(49) |
Drittens handelt es sich nach Auffassung Frankreichs bei dem dem LNE gewährten Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nicht um eine rechtswidrige staatliche Beihilfe. So sind in der Tat alle vier Kriterien des Altmark-Urteils (13) erfüllt. Ferner zeigt die Untersuchung, dass die Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (14) gewährt werden (nachfolgend „Gemeinschaftsrahmen“) eingehalten werden. Hilfsweise würde jede gegen Frankreich verhängte Strafe der Entscheidung 2005/842/EG der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen, die bestimmten Unternehmen als Ausgleich für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse gewährt werden (15), zuwiderlaufen. In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a dieser Entscheidung werden Bedingungen für die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt in bestimmten Fällen genannt, die das LNE erfüllt. |
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(50) |
Die Subventionen für den Standort in Trappes, die von den Gebietskörperschaften und dem Staat gewährt wurden, dienten der Erfüllung von öffentlichen, dem LNE übertragenen Dienstleistungen. |
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(51) |
Anhand einer Untersuchung der relevanten Märkte weist Frankreich darüber hinaus nach, dass zum Zeitpunkt der Anrufung keine rechtswidrigen Quersubventionen vorlagen, die dem LNE auf den betrachteten Märkten eine Kampfpreispolitik ermöglicht hätten. |
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(52) |
Ferner ist Frankreich der Auffassung, dass das LNE nicht über einen bedeutenden Marktanteil verfügt, da sein Anteil am nationalen Markt auf 4,2 % und am europäischen Markt auf 1 % geschätzt wird. |
Weitere Aspekte
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(53) |
Viertens trägt Frankreich vor, dass die wirtschaftliche Ausgleichzahlung für KMU der Region Île-de-France im Rahmen einer von der Kommission im Jahr 1989 (16) genehmigten Regelung erfolgt und diese sämtlichen Labors offen steht, so ebenfalls den Beschwerdeführern. Die von der Region Île-de-France gewährten Subventionen belaufen sich seit 1995 auf 61 000 EUR. Begünstigte dieser Subventionen sind die betreffenden KMU. Ferner kann Frankreich eine vorgebliche Subvention der Agentur für Umwelt und Kontrolle des Energieverbrauchs (ADEME) zugunsten des LNE nicht bestätigen. |
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(54) |
Frankreich wendet fünftens ein, dass die Generaldirektion Zoll und indirekte Abgaben (DGDDI) bei ihren Prüfungen auf eigene Labors oder die der Generaldirektion Wettbewerb, Verbrauch und Betrugsbekämpfung (DGCCRF) zurückgreift, da diese die technischen Voraussetzungen erfüllen. So wurde beispielsweise ein Großteil der Testreihen bei Spielzeug vom Zolllabor durchgeführt. Andernfalls beauftragt die DGDDI auch externe Labors, darunter das LNE. Die Wahl eines Labors richtet sich nach der Sachkenntnis und nach Zuständigkeiten im Hinblick auf die Anwendung der betrachteten Regelung. Somit kann die DGDDI beispielsweise im Fall von Schutzmasken das Nationale Institut für Forschung und Sicherheit (Institut national de recherche et de sécurité) und im Falle von Erzeugnissen für den Bausektor das Wissenschaftliche und Technische Zentrum für Bauwesen mit der Prüfung beauftragen. |
5. WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN
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(55) |
Gegenstand der in Rede stehenden Maßnahme sind jährliche Subventionen für den Betrieb und für Investitionen, die dem LNE im Zeitraum zwischen 1993 und 2005 von öffentlichen Stellen gewährt wurden. |
5.1. Einstufung als staatliche Beihilfe
Öffentliche Dienstleistungen des LNE als wirtschaftliche Tätigkeiten
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(56) |
Die Wettbewerbsregeln sind auf nichtwirtschaftliche Tätigkeiten nicht anwendbar. Folglich ist in einem ersten Schritt die wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Natur der Tätigkeiten des LNE (17) im öffentlichen Bereich zu würdigen. |
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(57) |
Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (18). Nach Auffassung von Generalanwalt Jacobs (vgl. Schlussanträge in der Rechtssache C-222/04) ist bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit wirtschaftlicher Natur ist, zu fragen, ob sie „zumindest grundsätzlich von einem privaten Unternehmen in der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt werden könnte“. |
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(58) |
In diesem Zusammenhang vertritt die Kommission die Auffassung, dass Studien-, Forschungs-, Beratungs-, Experten-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie jegliche technischen Dienstleistungen, die dem Schutz und der Information der Verbraucher oder der Qualitätssteigerung von Erzeugnissen dienlich sind und vom LNE im Rahmen seiner Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse durchgeführt werden, einem Dienstleistungsangebot auf dem in Rede stehenden Markt entsprechen und dass diese Dienstleistungen grundsätzlich von einem privaten Unternehmen in der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt werden könnten. Die Dienstleistungen, mit denen das LNE vom Staat betraut wurde, sind damit wirtschaftlicher Natur (19). |
Hinreichende Kriterien für die Bewertung einer staatlichen Maßnahme als staatliche Beihilfe
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(59) |
Nach Artikel 87 Absatz 1 sind Maßnahmen als staatliche Beihilfen zu würdigen, wenn es sich i) um staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art handelt, die ii) durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige iii) den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, und soweit iv) sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
Staatliche Mittel
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(60) |
Aus dem Haushalt stammende Mittel stellen offensichtlich staatliche Mittel dar. |
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(61) |
Die Interessengemeinschaft „Bureau national de métrologie“ (BNM) unterlag vor seiner Integration in das LNE im Jahr 2005 staatlicher Kontrolle (20). Die aus Verträgen mit dem BNM stammenden Mittel des LNE sind damit als staatliche Mittel zu qualifizieren. |
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(62) |
Die von den Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten gewährten Subventionen unterliegen unabhängig vom Status und von der Benennung der Konformitätskontrolle nach Artikel 87 des EG-Vertrags (21). Bei den Subventionen, die vom Regionalrat der Île-de-France und dem Generalrat von Yvelines gewährt wurden, handelt es sich um staatliche Mittel. |
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(63) |
Daraus folgt, dass die in Rede stehenden Maßnahmen aus staatlichen Mitteln gewährt worden sind. |
Begünstigung des Empfängers
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(64) |
Vergünstigungen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags sind Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen erleichtern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit einer Beihilfe gleichkommen (22). |
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(65) |
Subventionen für den Betrieb und die Investitionen eines Unternehmens verringern die Aufwendungen, die normalerweise zulasten der Mittel des LNE gehen würden. Diese Subventionen verschaffen dem LNE folglich einen Vorteil. |
Verfälschung oder drohende Verfälschung des Wettbewerbs durch Begünstigung bestimmter Unternehmen
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(66) |
Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags untersagt selektive Beihilfen, also Beihilfen, die „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ begünstigen. |
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(67) |
Da das LNE der einzige Begünstigte der Maßnahmen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, ist, liegt die Selektivität der Maßnahme auf der Hand. |
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(68) |
Ferner sei daran erinnert, dass Beihilfen, die ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen verfälschen (23). |
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(69) |
Die in Rede stehenden Maßnahmen, die das LNE begünstigen, drohen somit, den Wettbewerb zu verfälschen. |
Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten
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(70) |
Die Kommission stellt fest, dass die relevanten Märkte Gegenstand innergemeinschaftlichen Handels sind. Das LNE erzielte im Jahr 2005 im innergemeinschaftlichen Handel (ohne Frankreich) einen Umsatz von 4 Mio. EUR und im außergemeinschaftlichen Handel einen Umsatz von 2,35 Mio. EUR. Im Jahr 2000 erzielte das LNE nach französischen Angaben 13 % seines Umsatzes außerhalb Frankreichs, d. h. 9 % in der Europäischen Union und 4 % außerhalb. |
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(71) |
Damit die Voraussetzung einer Beeinträchtigung des Handels erfüllt ist, ist die Kommission im Übrigen nicht gehalten, in ihrer Würdigung zu prüfen, ob eine Beihilfe tatsächlich den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt oder den Wettbewerb verfälscht; sie muss lediglich nachweisen, ob die Beihilfen geeignet sind, diesen Handel zu beeinträchtigen oder den Wettbewerb zu verfälschen. |
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(72) |
In diesem Zusammenhang reicht es aus, festzustellen, ob die Märkte, auf denen das LNE tätig ist, grenzüberschreitend sind und ob sich das LNE demzufolge im Wettbewerb mit Unternehmen befindet, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind oder mit französischen Unternehmen konkurriert, die auf diesen Märkten international tätig sind. In dieser Hinsicht gelten Beihilfen für ein auf dem Binnenmarkt tätiges Unternehmen nach ständiger Rechtsprechung als wettbewerbsverzerrend und als den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigend (24). |
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(73) |
Die Behauptung Frankreichs, derzufolge der Handel wegen des geringen Marktanteils des LNE nicht beeinträchtigt würde, ist demnach zurückzuweisen, und dies umso mehr, als die Höhe der gewährten Beihilfe in dieser Sache nicht als geringfügig betrachtet werden kann. |
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(74) |
Die in Rede stehende Maßnahme erschwert die wirtschaftliche Tätigkeit von gemeinschaftlichen Marktteilnehmern (25), die in Frankreich tätig werden möchten. Ohne staatliche Förderung wäre der Umfang der Tätigkeiten des LNE geringer, was wiederum dem Umsatz der Wettbewerber des LNE mehr Spielraum eröffnen würde. |
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(75) |
Da die in Rede stehenden Maßnahmen die Position des LNE gegenüber anderen konkurrierenden Wirtschaftsteilnehmern im innergemeinschaftlichen Handel stärken, ist davon auszugehen, dass sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsteilnehmern zu verfälschen drohen. |
Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen — die Rechtsprechung in der Sache „Altmark“
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(76) |
Im Juli 2003 entschied das Gericht in der Rechtssache Altmark (26), „dass eine staatliche Maßnahme nicht unter Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags fällt, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugute kommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen“. Ein derartiger Ausgleich ist im konkreten Fall jedoch nur dann nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren, wenn die vier im Urteil genannten Voraussetzungen erfüllt sind. |
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(77) |
Nach Einschätzung Frankreichs stellen die dem LNE als Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gewährten Zuschüsse keine unzulässigen staatlichen Beihilfen dar, weil alle vier vom Gerichtshof diesbezüglich genannten Voraussetzungen erfüllt wären. |
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(78) |
Die Kommission kann sich dieser Ansicht nicht anschließen. |
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(79) |
In der Tat ist nach der vierten im Altmark-Urteil genannten Voraussetzung folgendermaßen vorzugehen: Wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, im konkreten Fall nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, so ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, welches so angemessen ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind. |
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(80) |
Frankreich merkt in seinen Einlassungen, die die Erfüllung der in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzung belegen sollen, allerdings lediglich an, dass die Analyse der Kosten, die einem durchschnittlichen Unternehmen entstehen würden, die Vielfalt der dem LNE übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen berücksichtigen müsse, welche sowohl die Anwendung von Normen als auch die Grundlagenforschung in verschiedensten Bereichen umfasse (Metrologie, Gesundheit, Umwelt, Industrie, Verbrauchsgüter, Erzeugnisse des Bauwesens, Verpackung und Aufmachung). |
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(81) |
Frankreich trägt keineswegs eine Analyse der Kosten vor, die einem durchschnittlichen, gut geführten Unternehmen entstehen würden. Darüber hinaus gibt es keine Einlassung bezüglich eines vermutlich undurchführbaren Vergleichs zwischen dem LNE und einem derartigen durchschnittlichen Unternehmen. |
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(82) |
Es obliegt nicht der Kommission, das von der gemeinschaftlichen Rechtsprechung verlangte Vergleichselement ex nihilo zu entwickeln. |
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(83) |
Nach Auffassung der Kommission ist damit das vierte im Altmark-Urteil genannte Kriterium nicht erfüllt. |
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(84) |
Der abstrakte Verweis Frankreichs auf die Randnummern 13 bis 17 des Gemeinschaftsrahmens hat keinen Einfluss auf diese Würdigung. |
Fazit
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(85) |
Die Kommission erachtet unter Berücksichtigung aller vorstehenden Erwägungen die in Rede stehenden Mittelausstattungen sowie die von den Gebietskörperschaften gewährten Subventionen als Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags. |
5.2. Rechtswidrigkeit der Beihilfen
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(86) |
Nach Auffassung der Kommission ist es für den vorliegenden Fall unerheblich, ob der Erlass aus dem Jahr 1978 eine Finanzierungsregelung vorsehen könnte. Dieser Erlass steckt in der Tat lediglich einen allgemeinen Rahmen ab, während die konkreten Finanzierungsentscheidungen über die Höhe der vom Staat und dem BNM für das LNE gewährten Subventionen in Abhängigkeit von Gründen jährlich getroffen wurden, wobei die Höhe der Subventionen von Jahr zu Jahr durchaus schwankte. Die dem LNE jährlich gewährten Subventionen für den Betrieb des Unternehmens sowie für Investitionen sind als neue Einzelbeihilfen zu werten. |
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(87) |
Diese Beihilfen sind ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt worden und daher rechtswidrig. |
5.3. Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt
5.3.1. Ausnahmen nach Artikel 87
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(88) |
Die in Artikel 87 Absatz 2 des EG-Vertrags genannten Ausnahmen, die für Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, für Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und für Beihilfen für bestimmte Regionen der Bundesrepublik Deutschlands gelten, sind im vorliegenden Fall offensichtlich nicht zutreffend. |
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(89) |
Mit Bezug auf die Ausnahmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 stellt die Kommission fest, dass die in Rede stehenden Beihilfen weder der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten dienen, in denen der Lebensstandard außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung besteht, noch der Förderung eines wichtigen Vorhabens von europäischem Interesse, noch zur Behebung einer beträchtlichen Störung des französischen Wirtschaftslebens verwendet werden. Auch die Förderung der Kultur und der Erhalt des kulturellen Erbes können nicht als Zweck der Beihilfe angesehen werden. Was nun die Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c betrifft, so konnten nach Auffassung der Kommission die Zweifel, welche zur Einleitung des Verfahrens führten, nicht ausgeräumt werden, da die strittige Regelung auch nicht die Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zum Ziel hat. |
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(90) |
In dieser Hinsicht ist anzumerken, dass im Verwaltungsverfahren weder die französischen Behörden noch die Beteiligten die Ausnahmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 und 3 geltend gemacht haben. So hat insbesondere Frankreich vorgetragen, dass die Bestimmungen des Artikels 87 nicht anwendbar wären, weil die in Rede stehenden Maßnahmen den Wettbewerb nicht verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen würden. |
5.3.2. Artikel 86 Absatz 2
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(91) |
Laut Artikel 86 Absatz 2 gelten für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind, die Vorschriften des EG-Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln, sofern die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert. Auch die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft. |
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(92) |
Gemäß Randnummer 26 des Gemeinschaftsrahmens wendet die Kommission die Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens auf nicht angemeldete Beihilfen an, wenn die Beihilfe nach dem 29. November 2005 gewährt wurde, in allen anderen Fällen werden die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltenden Bestimmungen angewendet. |
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(93) |
In diesem Fall handelt es sich um Beihilfen, die vor dem 29. November 2005 gewährt worden sind. |
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(94) |
Daher sind die Bestimmungen der Mitteilung der Kommission „Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa“ (27) anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe galten. Finden die Wettbewerbsregeln auf eine Beihilfe Anwendung, die als Ausgleich für öffentliche Dienstleistungen gewährt werden, so beruht die Vereinbarkeit mit diesen Regeln dieser Mitteilung zufolge auf drei Prinzipien:
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Neutralität
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(95) |
Im vorliegenden Fall verursacht das Prinzip der Neutralität keine Schwierigkeiten. |
Beauftragung mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
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(96) |
Bezüglich der Würdigung des Mandats des LNE für öffentliche Dienstleistungen als Mandat für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse obliegt es der Kommission, den wirtschaftlichen Charakter der in Rede stehenden Tätigkeit einzuschätzen und zu prüfen, dass dem Mitgliedstaat bei der Bewertung der Tätigkeit als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse kein offenkundiger Fehler unterlaufen ist. |
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(97) |
Es ist bereits festgestellt worden, dass die Tätigkeiten des LNE im öffentlichen Sektor wirtschaftlicher Natur sind. |
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(98) |
Mit Ausnahme der Bereiche, die bereits Gegenstand gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen sind, verfügen die Mitgliedstaaten bei der Definition von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse über große Gestaltungsfreiheit, vorbehaltlich einer offenkundigen, von der Kommission festgestellten Fehleinschätzung. |
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(99) |
Im vorliegenden Fall ist die Definition der öffentlichen Dienstleistungen des LNE, wie sie im Gründungsdokument des Labors aus dem Jahr 1978 und den im Jahr 2005 beigebrachten Ergänzungen verankert ist, nach Auffassung der Kommission hinreichend klar umrissen (28) und weist auf keine offenkundige Fehleinschätzung der französischen Behörden hin. Das betreffende Unternehmen muss mit der Wahrnehmung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse durch einen Akt der öffentlichen Gewalt betraut werden. Im vorliegenden Fall stellen das Gesetz Nr. 78-23 vom 10. Januar 1978 und die Dekrete aus dem Jahr 2005 diese offiziellen Akte öffentlicher Gewalt dar. Außerdem wird seit 1997 in den ebenfalls vom Staat unterzeichneten Zielverträgen der Dienstleistungsauftrag des LNE präzise und detailliert definiert. |
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(100) |
Diese Schlussfolgerung wird durch die Stellungnahmen der Beteiligten, die im Wesentlichen darauf abheben, dass es den Wettbewerbern des LNE unmöglich wäre, die eventuellen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von der wirtschaftlichen Tätigkeit des LNE zu trennen, nicht entkräftet. In der Tat beziehen sich die Anmerkungen auf die Forderung nach einer getrennten Rechnungsführung für die wirtschaftlichen Tätigkeiten und für die Tätigkeiten, die unter die oben genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen fallen, damit jegliche Form der mit dem EG-Vertrag nicht vereinbaren Quersubventionierung ausgeschlossen würde. Dieser Aspekt wird im Folgenden erörtert. |
Verhältnismäßigkeit
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(101) |
Die in Artikel 86 Absatz 2 geforderte Verhältnismäßigkeit soll sicherstellen, dass die zur Erbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge verwendeten Mittel nicht zu unerwünschten Verfälschungen des Wettbewerbs führen. Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass die Ausnahmen von den Bestimmungen des EG-Vertrags nicht über das für die ordnungsgemäße Erfüllung des öffentlichen Auftrags notwendige Maß hinausgehen. Das Erbringen der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse muss gewährleistet sein und die mit der Erbringung betrauten Unternehmen müssen in der Lage sein, die besondere Belastung und die Nettosonderkosten, die dieses Mandat mit sich bringt, zu tragen. |
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(102) |
Nach Auffassung der Kommission fallen die in Rede stehenden Beihilfen unter das Mandat des LNE für Leistungen der Daseinsvorsorge. |
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(103) |
In diesem Rahmen ist dem Proportionalitätsprinzip Genüge getan, wenn die jährlichen Ausgleichszahlungen staatlicher Stellen geringer oder gleich den Nettosonderkosten sind, die dem LNE bei der Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse entstehen. Dies wird folgendermaßen überprüft: Bei analytischer Buchführung müssen die Erträge und Kosten dem öffentlichen und dem gewerblichen Bereich ordnungsgemäß zugeordnet werden, und das Ergebnis des öffentlichen Tätigkeitsbereichs einschließlich aller Subventionen im Geschäftsjahr muss negativ oder gleich null sein oder — unter Berücksichtigung der Tätigkeit und des Sektors, in dem das LNE tätig ist — einen angemessenen Gewinn aufweisen. |
Prüfung der analytischen Buchführung des LNE
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(104) |
Die Kommission hat die im LNE angewandte analytische Buchführung geprüft, um festzustellen, ob in der Tat alle Erträge und Kosten für die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse in den Jahren 1993 bis 2005 (29) eindeutig zugeordnet werden können. |
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(105) |
Im Jahr 2005 basierte die analytische Buchführung des LNE auf der Vollkostenrechnung, die sich auf die genaue Erfassung aller abgeschlossenen Tätigkeiten anhand einer signifikativen Zahl von operativen Bereichen (80) und von Funktionsbereichen (ca. 40) stützt. |
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(106) |
Die Erträge des gewerblichen Bereichs des LNE setzen sich aus dem Umsatzerlös der erbrachten Leistungen und anderer Produkte zusammen, die beispielsweise die Bereitstellung in Rechnung gestellter Mitarbeiter, die den Kunden berechnete Fracht und die Rückstellungszuweisungen umfassen. |
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(107) |
Zu den Erträgen des öffentlichen Bereichs gehören die Umsatzerlöse im Bereich „Prüfungen“, der Vertrag über die Metrologie (ehemals BNM), verschiedene Erlöse (beispielsweise aus der internationalen technischen Zusammenarbeit), die Betriebsbeihilfen sowie jener Anteil der Investitionsbeihilfen, der dem Erfolgskonto zugeschlagen wird. |
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(108) |
Der Anteil der dem Erfolgskonto angerechneten Investitionsbeihilfen umfasst ebenfalls die von den Gebietskörperschaften gewährten Investitionsbeihilfen. Damit werden die in Rede stehenden Beihilfen, die zur Finanzierung der im Zusammenhang mit den öffentlichen Dienstleistungen des LNE notwendigen Mittel herangezogen wurden, in der Prüfung der Ausgleichszahlungen berücksichtigt, die das LNE für die Kosten erhielt, die durch die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse entstanden. Das Verhältnis des öffentlichen und gewerblichen Bereichs von 2/3 zu 1/3 bei der Abschreibung der Gebäude spiegelt die Belegung der Gebäude „Trappes 3“ und „Trappes 4“ wider. |
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(109) |
Die Ausgaben für den gewerblichen und öffentlichen Bereich sind gleicher Natur. Sie entstehen im Wesentlichen durch die direkte Arbeitskraft, Käufe/Zulieferung/direkte Kosten, direkte Auftragskosten, indirekte Kosten, Gemeinkosten, Infrastruktur- und Abschreibungskosten. |
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(110) |
Was die Abschreibungs- und Infrastrukturkosten der Materialien betrifft, die sowohl im gewerblichen als auch im öffentlichen Bereich verwendet werden, so beruht ihre Behandlung in der analytischen Buchführung auf weithin anerkannten Verfahren, nämlich der Abhängigkeit vom Nutzungsgrad dieser Materialien. |
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(111) |
Nach Auffassung der Kommission ist die Beispielrechnung, die 70 % des Material- und Ausrüstungswerts des LNE berücksichtigt und eine Verteilung von 44:56 ermittelte, zufrieden stellend. Ferner kann dieser globale, auf die wertvollsten Ausrüstungen angewandte Verteilungsschlüssel auch auf geringwertigere Ausrüstungen ausgedehnt werden, die die schweren Ausrüstungen ergänzen. |
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(112) |
Das Verhältnis von 44:56 ist für den gesamten untersuchten Zeitraum annehmbar, da bei den Tätigkeiten des gewerblichen Bereichs ein leichter Anstieg zu verzeichnen ist (30). Damit kann postuliert werden, dass der Nutzungsgrad der Ausrüstungen im öffentlichen Tätigkeitsfeld, der im Jahr 2005 ermittelt wurde, für den Zeitraum 1993—2004 einem Minimalwert entspricht. |
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(113) |
Überdies führt die von den französischen Behörden in ihren Rückrechnungen für die Jahre 1993—2004 angenommene Sicherheitsmarge von 10 % nach Auffassung der Kommission dazu, dass die dem öffentlichen Tätigkeitsfeld zuzurechnenden Aufwendungen nicht zu hoch angesetzt werden und damit zur Rechtfertigung gegebenenfalls überhöhter Subventionen herangezogen werden könnten. Die Vorgehensweise der französischen Behörden zeichnet sich folglich durch angemessene Bedachtsamkeit aus. |
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(114) |
Die Kommission gelangt daher zum Schluss, dass die analytische Buchführung des LNE einerseits den allgemein üblichen und anerkannten fachlichen Normen entspricht und keine erwähnenswerten Besonderheiten aufweist und dass andererseits die Rückrechnungen, mit denen die nach Tätigkeitsfeldern getrennten Bücher (31) für den Zeitraum 1993-2004 aufgestellt wurden, zulässig sind (32). |
Ausschluss der Überkompensation
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(115) |
Folgende Ergebnisse wurden laut analytischer Buchführung des LNE im öffentlichen Tätigkeitsfeld, einschließlich öffentlicher Subventionen, jährlich erzielt:
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|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(116) |
Seit 1993 war das Ergebnis des öffentlichen Tätigkeitsfelds, d. h. der Tätigkeiten, die unter die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse fallen, ungeachtet der Gewährung der in Rede stehenden Beihilfen überwiegend negativ. Sofern ein Überschuss erzielt wurde, erreicht er höchstens 2 % des Umsatzes im gewerblichen Tätigkeitsfeld. Das für den Zeitraum 1993—2005 gewichtete Ergebnis weist einen Verlust von 1,9 % aus. |
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(117) |
Diese Ergebnisse, die im Durchschnitt negative Werte aufweisen, liegen offensichtlich unter den angemessenen Gewinnen eines vergleichbaren Privatunternehmens. |
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(118) |
Darüber hinaus hat die Kommission die Ergebnisse und die Umsätze des LNE und der drei Beteiligten, die vergleichbare Tätigkeiten ausführen, im Zeitraum 1998—2005 (33) genauestens geprüft. Die Prüfung ergab, dass das Verhältnis von „Nettoergebnis zu Umsatz“ beim LNE wesentlich geringer war (– 3,2 % für die Tätigkeit des LNE im öffentlichen Bereich) als bei den Beteiligten, bei denen dieses Verhältnis zwischen 0 und 4 % lag. Dies bestätigt, dass die vom LNE im öffentlichen Tätigkeitsfeld erreichten Gewinne als angemessen betrachtet werden können. |
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(119) |
Die Kommission kommt folglich zu dem Schluss, dass im Falle des LNE seit 1993 keine Überkompensation der Belastungen vorliegt, die durch Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse verursacht wurden. Der Ausgleich, den das LNE im Zeitraum 1993—2005 für die öffentlichen Dienstleistungen erhielt, stellt eine staatliche Beihilfe dar und steht im Einklang mit Artikel 86 Absatz 2 des EG-Vertrags. |
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(120) |
Damit besteht keine Notwendigkeit, das Vorhandensein von Quersubventionen zugunsten des LNE (34) für das gewerbliche Tätigkeitsfeld zu prüfen. |
5.4. Nichtgewerblicher Charakter einiger Tätigkeiten des LNE im öffentlichen Bereich
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(121) |
In diesem Zusammenhang ist für den Fall, dass bestimmte, in begrenztem Umfang ausgeführte Tätigkeiten des LNE im öffentlichen Bereich nicht als gewerbliche Tätigkeit (35) sondern als Aufgaben der öffentlichen Gewalt anzusehen wären, anzumerken, dass dann auch zu prüfen wäre, ob der von den öffentlichen Stellen gezahlte Ausgleich geringer oder gleich den Nettosonderkosten ist, die bei der Ausführung dieser Tätigkeiten angefallen sind (36). |
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(122) |
Diese Untersuchung ist bereits in den Erwägungsgründen 115 bis 120 behandelt worden. Ihre Ergebnisse lassen keine Zweifel an dem in Rede stehenden Ausgleich aufkommen. Allerdings könnte im Zuge dieser Untersuchung festgestellt werden, dass die Finanzierung besagter Tätigkeiten nicht als staatliche Beihilfe zu betrachten ist. |
5.5. Stellungnahmen Dritter
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(123) |
In den im Laufe des Verfahren vorgelegten Stellungnahmen verwiesen einige Wettbewerber auf andere Beihilfen, die zugunsten des LNE gewährt worden wären. Diese Maßnahmen waren jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Unter Berücksichtigung der von den französischen Behörden vorgelegten Erläuterungen sieht sich die Kommission allerdings in der Lage, dazu begründet Stellung zu nehmen. |
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(124) |
Die Subventionen, die das LNE von der Region Île-de-France zwecks Finanzierung des den PME in dieser Region gewährten Nachlasses erhielt, beliefen sich im Jahr 2003 auf insgesamt 61 000 EUR. Sofern diese Subventionen als Beihilfen zugunsten des LNE (und nicht zugunsten der PME) angesehen würden und nicht Teil einer bestehenden Beihilferegelung wären (siehe Erwägungsgrund 54), so stünden sie doch mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf „De-minimis“-Beihilfen im Einklang (37). Die Kommission könnte in diesem Fall gar keine Einwände erheben. |
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(125) |
Ferner merkt die Kommission an, dass die ADEME dem LNE keinerlei Beihilfe gewährt hat. |
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(126) |
Auch sind weder die behauptete Verwendung offizieller Symbole der französischen Republik durch das LNE noch der Verweis auf die Beteiligung des LNE an der Arbeit internationaler Organisationen im vorliegenden Fall sachdienlich. Das Logo des LNE unterscheidet sich vom offiziellen Staatssymbol, dessen Verwendung staatlichen Stellen vorbehalten ist. Was die Vertretung staatlicher Behörden in bestimmten europäischen und internationalen Organen betrifft (Arbeitsgruppen der Internationalen Organisation für gesetzliches Messwesen (OIML) und Komitee für europäische Zusammenarbeit im Messwesen (WELMEC)), so ist der daraus möglicherweise entstehende Imagegewinn für das LNE nicht mit einer staatlichen Beihilfe vergleichbar. |
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(127) |
Die behaupteten Vorteile bezüglich der Selbstversicherung, einer besonderen arbeitsrechtlichen Stellung der Beschäftigten oder der unentgeltlichen Archivierung entbehren jeder Grundlage. Die Versicherungspolicen des LNE, für die im Übrigen im Jahr 2004 über 300 000 EUR an Kosten anfielen, sind mit denen von Privatunternehmen vergleichbar. Die Beschäftigten des LNE kommen nicht in den Genuss eines besonderen Status wie im öffentlichen Dienst, sondern sie unterliegen dem Privatrecht, und zwar sowohl im Hinblick auf ihre Arbeitslosenversicherung als auch ihre Rentenansprüche. Darüber hinaus genießt das LNE keinesfalls den Vorteil einer unentgeltlichen Archivierung, im Gegenteil, im Jahr 2005 entfielen direkte Kosten in Höhe von 80 000 EUR auf die Archivierung. |
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(128) |
Die De-facto-Billigung, über die das LNE im Rahmen des Forschungskredits (CIR) verfügt, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 dar, weil diese De-facto-Billigung keine staatlichen Mittel impliziert. Sie ergibt sich aus einer Ad-hoc-Evaluierung, denen die Forscher des LNE im Rahmen seiner öffentlichen Verpflichtungen im Bereich der Forschung unterzogen wurden. Darüber hinaus wird der Forschungskredit in den Einnahmen und Ausgaben des LNE erfasst. |
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(129) |
Was die Unterstützung betrifft, die das LNE von den Zollbehörden erhalten soll, so konnte diese nicht durch Tatsachen untermauert werden. Die DGDDI greift offenbar auf eigene Labors, auf die der DGCCRF und auf externe Labors zurück, zu denen ebenfalls das LNE, das Nationale Institut für Forschung und Sicherheit oder im Falle von Erzeugnissen des Bausektors das Wissenschaftliche und Technische Zentrum für Bauwesen gehören. |
6. FAZIT
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(130) |
Vorbehaltlich Abschnitt 5.4 handelt es sich beim Ausgleich in Form von Mittelzuwendungen seitens des Staates und des BNM sowie bei den Subventionen der Gebietskörperschaften, die dem LNE zwischen 1993 und 2005 gewährt wurden, um staatliche Beihilfen. |
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(131) |
Die Kommission stellt fest, dass Frankreich die in Rede stehenden Beihilfen unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags unzulässigerweise gewährt hat. |
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(132) |
Diese Beihilfen stehen jedoch mit Artikel 86 Absatz 2 des EG-Vertrags im Einklang. |
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(133) |
Diese Entscheidung betrifft nicht die staatliche Garantie, die den Tätigkeiten des LNE im gewerblichen Bereich aufgrund seines Status eines EPIC gewährt werden könnten. Diesem Aspekt, der Gegenstand vorgeschlagener zweckdienlicher Maßnahmen im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 des EG-Vertrags (38) ist, wird in späteren Entscheidungen Rechnung getragen werden — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die staatlichen Beihilfen, die Frankreich im Zeitraum 1993—2005 unzulässigerweise zugunsten des Laboratoire national de métrologie et d’essais gewährt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die französische Republik gerichtet.
Brüssel, den 22. November 2006
Für die Kommission
Neelie KROES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. C 263 vom 22.10.2005, S. 22.
(2) LNE ist die Abkürzung für „Laboratoire national de métrologie et d’essais“, welches nach der Zusammenführung des „Bureau national de métrologie“ und des „Laboratoire national d’essais“ per Erlass vom 25. Januar 2005 geschaffen wurde.
(3) Siehe Fußnote 1.
(4) Beispielsweise in den Bereichen Metrologie und Instrumentierung, Materialkunde, Verbrauchsprodukte, Gesundheit und medizinische Geräte, Industrieausrüstungen und -komponenten, Logistik und Verpackung, Energie und Umwelt.
(5) Quelle: www.lne.fr
(6) LNE-Asia wurde im Jahr 2001 als Gemeinschaftsunternehmen von LNE und CMA-Testing und Certification Laboraties gegründet.
(7) Dieser Erlass wurde geändert durch Erlass Nr. 2005-49 vom 25. Januar 2005 und durch Erlass Nr. 2005-436 vom 9. Mai 2005, hier insbesondere das Finanz- und Rechnungswesen und die Kontrolle des LNE. Die Finanzmittel des LNE blieben jedoch unverändert.
(8) Summe aus den Beträgen laut Vertrag über die Metrologie und den Betriebsbeihilfen des Erfolgskontos.
(9) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
(10) ABl. L 195 vom 29.7.1980, S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/81/EG (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 47).
(11) Insbesondere EuGH 11. April 1989, Ahmed Saeed Flugreisen e.a., Rs. 66/86, Slg. 1989, 803.
(12) EuGeI 15. Juni 2005, Olsen/Kommission, Rs. T-17/02, Slg. 2005, II-2031, Rdnr. 186 ff. und Rdnr. 216.
(13) EuGH 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Rs. C-280/00, Slg. 2003, I-7747.
(14) ABl. C 297 vom 29.11.2005, S. 4.
(15) ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 67.
(16) Beihilfe NN 6/89, Regionale Zentren für Innovation und Technologietransfer. Schreiben an die französischen Behörden. SEC(1989) 814 vom 23. Mai 1989.
(17) Die Tätigkeiten im gewerblichen Bereich sind selbstredend als wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne der Rechtsprechung zu bewerten.
(18) EuGH 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze et al., Rs. C-222/04, Slg. 2006, I-289.
(19) Vorbehaltlich der Ausführungen unter Abschnitt 5.4 dieser Entscheidung.
(20) Das BNM ist eine öffentliche Interessengemeinschaft, der einerseits der französische Staat, vertreten durch das Wirtschaftsministerium und das Ministerium für Forschung und neue Technologien, und andererseits öffentliche Einrichtungen angehören: das Kommissariat für Atomenergie, die nationale Handwerkskammer, das LNE und das Pariser Observatorium. Die Finanzmittel der öffentlichen Interessengemeinschaft wurden von ihren Mitgliedern aufgebracht.
(21) Vgl. u.a. EuGH 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission, Rs. 248/84, Slg. 1987, 4013, Rdnr. 17.
(22) Vgl. EuGH 19. September 2000, Deutschland/Kommission, Rs. C-156/98, Slg. 2001, I-6857, Rdnr. 30 und vorgenannte Urteile.
(23) Vgl. EuGeI 16. September 2004, Valmont, Rs. T-274/01, Slg. 2004, II-3145, Rdnr. 44 und vorgenannte Urteile.
(24) Vgl. insbesondere EuGH 17. September 1980, Philip Morris/Kommission, Rs. 730/79 Slg. 1980, 2671, Rdnr. 11 und 12 und EuGeI 30. April 1998, Vlaams Gewest/Kommission, Rs. T-214/95, Slg. 1998, II-717, Rdnr. 48 bis 50.
(25) Wettbewerber des LNE sind sowohl nationale Unternehmen als auch internationale Konzerne (Bureau Veritas, Intertek usw.).
(26) Vgl. EuGH 24. Juli 2003, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg gegen Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, Beteiligte: Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht, Rs. C-280/00, Slg. 2003, I-7747, Rdnr. 87.
(27) ABl. C 17 vom 19.1.2001, S. 4.
(28) Die in Rede stehenden Verpflichtungen werden in Abschnitt 2 erläutert.
(29) In diesem Verfahren ist es nicht notwendig, festzustellen, ob das LNE eine getrennte Buchführung anwendet und ob die öffentlichen Mittel im Einklang mit der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission bereitgestellt wurden. Ein eventueller Verstoß gegen diese Richtlinie hätte keinen Einfluss auf die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt.
(30) Auf den gewerblichen Bereich entfallen folgende Anteile am Umsatz des LNE: 2005: 71 %, 2004: 70 %, 2003: 69 %, 2002: 66 %, 2001: 66 %, 2000: 66 %, 1999: 64 %, 1998: 65 %, 1997: 61 %, 1996: 60 %, 1995: 58 %, 1994: 60 %, 1993: 62 %.
(31) Ausgaben und Erträge des „gemischten“ Tätigkeitsfelds, welches bei der Einleitung des Verfahrens angeführt wurde, sind nach dem vorstehend genannten Verfahren auf das gewerbliche bzw. das öffentliche Tätigkeitsfeld verteilt worden.
(32) Die Möglichkeit der Kommission, bei fehlender analytischer Buchführung auf eine ex post durchgeführte Retropolierung der Kosten zurückzugreifen, wurde vom Gerichtshof anerkannt (vgl. EuGeI 7. Juni 2006, Union française de l’express (UFEX), Rs. T-613/97, Slg. 2006, II-01531, insbesondere Rdnr. 137).
(*1) Im Umsatz des öffentlichen Tätigkeitsfelds sind die Anteile der dem Erfolgskonto zugeschlagenen Investitionsbeihilfen nicht berücksichtigt.
(33) Die Daten für Laboratoires Pourquery sind nur bis 2004 verfügbar.
(34) Nach einer Analyse der Bedingungen, zu denen dem LNE Bankkredite gewährt wurden, ist festzustellen, dass der Vorteil, den das LNE im öffentlichen Sektor aufgrund des Status einer öffentlichen Einrichtung wirtschaftlicher und gewerblicher Art genießt, sehr gering ist (etwa in Höhe der De-minimis-Grenzen) und keine Zweifel an den Ergebnissen der Proportionalitätsprüfung, wie sie in den Randnummern 101 bis 103 für den Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen dargestellt wurde, aufkommen lassen.
(35) Hierzu würde insbesondere die Grundlagenforschung in der Metrologie zählen.
(36) Vgl. Entscheidung 2001/46/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 über die Maßnahme und die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der SICAN-Gruppe und deren Projektpartnern durchgeführt bzw. gewährt hat (ABl. L 18 vom 19.1.2001, S. 18), insbesondere Rdnr. 87 bis 92.
(37) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.
(38) Beihilfe E 24/2004 und Schreiben vom 5. Juli 2005.