27.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 394/4


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN

vom 21. Juli 2015

über die Bereitstellung und Erhebung von Informationen für die Finanzaufsicht auf Makroebene in der Union und zur Aufhebung des Beschlusses ESRB/2011/6

(ESRB/2015/2)

(2015/C 394/03)

DER VERWALTUNGSRAT DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN —

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (2), insbesondere auf Artikel 2 Buchstabe b, Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 4,

gestützt auf den Beschluss ESRB/2011/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Januar 2011 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (3), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 sieht vor, dass der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board, ESRB) alle relevanten und erforderlichen Informationen für die Makroaufsicht über das Finanzsystem in der Union festzulegen bzw. zu erheben sowie auszuwerten hat, um einen Beitrag zur Abwendung oder Eindämmung von Systemrisiken für die Finanzstabilität in der Union zu leisten, wobei er den makroökonomischen Entwicklungen Rechnung trägt, damit Phasen weitverbreiteter finanzieller Notlagen vorgebeugt werden kann.

(2)

Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 sieht vor, dass die Europäischen Aufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities, ESAs), das Europäische System der Zentralbanken (ESZB), die Europäische Kommission, die nationalen Aufsichtsbehörden und die nationalen Statistikbehörden eng mit dem ESRB zusammenarbeiten und ihm alle für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen gemäß dem Unionsrecht zur Verfügung stellen müssen.

(3)

Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 kann der ESRB von den ESAs Informationen in der Regel in zusammengefasster oder aggregierter Form anfordern, sodass die einzelnen Finanzinstitute nicht bestimmbar sind.

(4)

Erwägungsgrund 10 der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 sieht vor, dass „[d]ie EZB mit der Aufgabe betraut werden [sollte], dem ESRB statistische Unterstützung zu leisten“, wobei dies gemäß Erwägungsgrund 9 dieser Verordnung erfolgen sollte.

(5)

Dieser Beschluss berührt die Berechtigung der EZB nicht, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (4) erhobenen Informationen für ihre Zwecke zu verwenden.

(6)

Der ESRB, die EZB und die ESAs sind übereingekommen, den bestehenden Rahmen der regelmäßigen Bereitstellung aggregierter Informationen zu aktualisieren, um dem Bedarf des ESRB Rechnung zu tragen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Dieser Beschluss enthält die aggregierten Informationen, die der ESRB zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, und legt die detaillierten Regelungen für die Bereitstellung und Erhebung dieser Informationen fest.

Artikel 2

Regelmäßige Bereitstellung aggregierter Informationen

(1)   Die regelmäßige Bereitstellung aggregierter Informationen, die der ESRB zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, erfolgt nach den Anhängen I und II.

(2)   Die in Anhang I festgelegten aggregierten Informationen werden von der EZB zur Verfügung gestellt.

(3)   Die in Anhang II festgelegten aggregierten Informationen werden von den jeweiligen ESAs zur Verfügung gestellt.

(4)   Das Sekretariat des ESRB

a)

legt erforderlichenfalls die technischen Spezifikationen der in Absatz 1 genannten Informationen, soweit angemessen nach Abstimmung mit der EZB und/oder den ESAs, fest und

b)

erhebt die in Absatz 1 genannten Informationen und arbeitet mit der EZB und den ESAs entsprechend zusammen.

Artikel 3

Ad-hoc-Bereitstellung aggregierter Informationen

Die vom Sekretariat anzuwendenden Verfahren zur Bearbeitung von Ad-hoc-Anfragen in Bezug auf aggregierte Informationen sind in Anhang III festgelegt.

Artikel 4

Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1)   Der Beschluss ESRB/2011/6 (5) wird mit Wirkung ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses aufgehoben.

(2)   Anhang II des vorliegenden Beschlusses gilt ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses, frühestens jedoch — je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist — ab dem Datum, an dem die Indikatoren, auf die in Anhang II Bezug genommen wird, erstmals ermittelt werden, oder dem Datum, an dem die jeweiligen technischen Spezifikationen über die Bereitstellung von Daten, auf die in Anhang II Bezug genommen wird, festgelegt werden.

Artikel 5

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 21. Juli 2015 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 21. Juli 2015.

Der Vorsitzende des ESRB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 162.

(3)  ABl. C 58 vom 24.2.2011, S. 4.

(4)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(5)  Beschluss ESRB/2011/6 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 21. September 2011 über die Bereitstellung und Erhebung von Informationen für die Finanzaufsicht auf Makroebene in der Union (ABl. C 302 vom 13.10.2011, S. 3).


ANHANG I

Regelmäßige Bereitstellung aggregierter Informationen durch die Europäische Zentralbank

1.

Die EZB stellt dem ESRB regelmäßig und gemäß dem zwischen der EZB und dem ESRB geschlossenen Memorandum of Understanding vom 25. September 2013 über den Austausch nicht vertraulicher statistischer Daten (nachfolgend das „MoU“) und aller nachträglicher Änderungen gemeinsam genutzte Daten im Sinne der Definition des MoU (nachfolgend „gemeinsam genutzte Daten“) zur Verfügung.

2.

Die gemeinsam genutzten Daten werden dem Sekretariat des ESRB gemäß den im MoU festgelegten Bedingungen für den Zugang zu gemeinsam genutzten Daten und deren Nutzung zur Verfügung gestellt. Die EZB kann von sich aus oder auf Verlangen des ESRB den Inhalt der gemeinsam genutzten Daten ändern, insbesondere um Folgendem Rechnung zu tragen: a) Änderungen im Hinblick auf die Datensatzzusammensetzung oder den Betrieb des Statistical Data Warehouse der EZB, b) Änderungen in Bezug auf die vom Datenurheber gegenüber der EZB abgegebene Zustimmung zum Austausch unveröffentlichter Daten oder c) Änderungen betreffend den Umfang und die Modalitäten der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des ESRB oder die hierfür benötigten Daten.

3.

Die EZB stellt dem ESRB auch aggregierte Daten zur Verfügung, die nicht unter den Begriff der gemeinsam genutzten Daten fallen, sofern diese keine vertraulichen statistischen Daten im Sinne von Artikel 1 Nummer 12 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates (1) enthalten und die jeweiligen Finanzinstitute nicht identifiziert werden können, es sei denn, die fraglichen Daten wurden bereits veröffentlicht. Das Sekretariat des ESRB legt nach Abstimmung mit der EZB technische Spezifikationen bezüglich des Zugangs zu solchen Daten fest, die als unveröffentlicht gekennzeichnet sind.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8).


ANHANG II

Regelmäßige Bereitstellung aggregierter Informationen durch die Europäischen Aufsichtsbehörden

Allgemeine Regel

Die Europäischen Aufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities, ESAs) stellen dem ESRB regelmäßig die in diesem Anhang II festgelegten aggregierten Informationen zur Verfügung. Die zur Verfügung gestellten Informationen umfassen Daten über zumindest drei Berichtspflichtige, von denen keiner 85 % oder mehr Anteile am betreffenden (aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder der Union insgesamt bestehenden) Markt hat. Wenn jedoch zusätzlich zu den aggregierten Informationen Streuungsmaße zur Verfügung gestellt werden, umfassen die aggregierten Informationen Daten über zumindest fünf Berichtspflichtige, wenn sie sich auf öffentlich zur Verfügung stehende Daten beziehen, und Daten über zumindest sechs Berichtspflichtige, wenn es notwendig ist, vertrauliche Unternehmensdaten zu schützen.

Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA)

Die EBA meldet Risikoindikatoren und Detaillierte Risikoanalyse-Instrumente im Sinne von internen EBA-Dokumenten. Die Risikoindikatoren und die Detaillierten Risikoanalyse-Instrumente werden für jeden Mitgliedstaat, sofern die in der Allgemeinen Regel festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und für die Union insgesamt gemeldet, wobei Doppelmeldungen von Berichtspflichtigen herausgerechnet werden. In besonderen Fällen können andere Aggregierungen vereinbart werden. Die Daten werden zwei Arbeitstage nach den in Artikel 4 des EBA-Beschlusses EBA/DC/090 vom 14. Mai 2014 festgelegten Einreichungsterminen übermittelt.

Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA)

1.

Die EIOPA meldet eine Reihe von Indikatoren, die aus den ihr zur Verfügung stehenden Daten abgeleitet werden, die im Rahmen der regelmäßigen aufsichtlichen Solvabilität-II-Meldungen an die nationalen Aufsichtsbehörden übermittelt wurden, und die die EIOPA zu diesem Zweck definiert. Die Indikatoren sollten für jeden Mitgliedstaat, sofern die in der Allgemeinen Regel festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und für die Union insgesamt gemeldet werden, wobei Doppelmeldungen von Berichtspflichtigen herausgerechnet werden. In besonderen Fällen können andere Aggregierungen definiert werden. Die Einreichungstermine werden bilateral vereinbart, sobald der Solvabilität-II-Rechtsrahmen Anwendung findet.

2.

Das Sekretariat des ESRB kann im gegenseitigen Einvernehmen mit der EIOPA technische Spezifikationen zur regelmäßigen Meldung von weiteren aggregierten Daten festlegen, die auf Daten basieren, die der EIOPA aufgrund der regelmäßigen aufsichtlichen Solvabilität-II-Meldungen an die nationalen Aufsichtsbehörden bereits zur Verfügung stehen.

Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)

Das Sekretariat des ESRB legt im gegenseitigen Einvernehmen mit der ESMA die technischen Spezifikationen der an den ESRB zu übermittelnden Daten auf Basis der einschlägigen sektoralen Rechtsvorschriften fest. In den technischen Spezifikationen werden ferner die Meldeintervalle und die Meldefristen festgelegt.


ANHANG III

Ad-hoc-Anfragen in Bezug auf aggregierte Informationen durch den ESRB

Allgemeine Erwägungen

Der ESRB kann die Bereitstellung aggregierter Informationen auf Ad-hoc-Basis verlangen. Diesen Ad-hoc-Anfragen durch den ESRB wird durch Folgendes entsprochen:

a)

Die Bereitstellung von Informationen, die bereits durch das Europäische System der Zentralbanken (ESZB), die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs), kommerzielle Datenanbieter oder die Datenbanken internationaler Organisationen, wie z. B. die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), zur Verfügung stehen, oder

b)

die Durchführung von Ad-hoc-Umfragen.

Grundsätze

Das Sekretariat des ESRB, die EZB und die ESAs (nachfolgend die „Parteien“) sollten, wenn sie Ad-hoc-Informationsanfragen des ESRB entsprechen,

a)

vereinbarte Verfahrensschritte einhalten und in transparenter Weise anwenden,

b)

eine übermäßige Interaktion mit Berichtspflichtigen vermeiden,

c)

bestehende Informationen zu verschiedenen analytischen und operationellen Zwecken bestmöglich wiederverwenden, dabei sind die erforderlichen rechtlichen Beschränkungen und Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit einzuhalten,

d)

bestehende, gegebenenfalls harmonisierte methodische Rahmen und Datenbestände weitestgehend verwenden,

e)

geeignete Verfahren (Best Practices) für Ad-hoc-Anfragen entwickeln, indem Rückmeldungsmechanismen eingeführt werden und Informationen über Methoden zwischen allen betroffenen Parteien ausgetauscht werden.

A.   BEREITSTELLUNG ZUR VERFÜGUNG STEHENDER INFORMATIONEN

1.

Das Sekretariat des ESRB kann nach Abstimmung mit der EZB oder den jeweiligen ESAs eine Ad-hoc-Anfrage zur Meldung von Daten versenden, die nicht gemäß Anhang I oder Anhang II regelmäßig gemeldet werden, dem ESZB oder den ESAs (nachfolgend gemeinsam als die „Adressaten“ bezeichnet) aber dennoch zur Verfügung stehen; in der Anfrage sind die verlangten Daten bezeichnet. Die Fristen für die Bereitstellung der verlangten Daten werden im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Sekretariat des ESRB und den jeweiligen Parteien vereinbart.

2.

Die Adressaten sollten die verlangten Informationen gemäß den nach dem anwendbaren Recht geltenden Regeln und Verfahren bereitstellen, insbesondere nach Maßgabe der folgenden Rechtsakte:

a)

Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank;

b)

Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates;

c)

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (1);

d)

Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2);

e)

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3);

f)

Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates (4).

3.

Das Sekretariat des ESRB stellt die Daten dann der jeweiligen ESRB-Struktur zur Verfügung, die sie angefragt hat.

4.

Kann eine Informationsanfrage durch Nutzung von bei kommerziellen Anbietern erhältlichen Daten erfüllt werden, werden diese Daten durch das Sekretariat des ESRB der jeweils anfragenden ESRB-Struktur zusammen mit einer Qualitätsbewertung und Angabe der entsprechenden Kosten zur Verfügung gestellt.

B.   AD-HOC-UMFRAGE

1.   Feststellung der Notwendigkeit einer Ad-hoc-Umfrage

1.1.

Unbeschadet des Vorstehenden werden anfängliche Ad-hoc-Anfragen in Bezug auf aggregierte Informationen, die durch die ESRB-Strukturen eingereicht werden, in der Regel zu einer Untersuchungsphase führen, die durch die betreffenden Strukturen selbst, das Sekretariat des ESRB oder die EZB durchgeführt werden kann. Das Ziel einer solchen Untersuchung ist es, festzustellen, ob die Durchführung einer Ad-hoc-Umfrage notwendig ist. In der Untersuchungsphase wird insbesondere analysiert, welche quantitativen und qualitativen Daten bereits zur Verfügung stehen und ob sie geeignet sind. Sofern die zur Verfügung stehenden Daten nicht geeignet sind und es notwendig ist, Daten von Berichtspflichtigen im Rahmen einer Ad-hoc-Umfrage zu erheben, können in der Untersuchungsphase bereits der relevante Kreis der Berichtspflichtigen bestimmt und die ungefähren Kostenauswirkungen für die Berichtspflichtigen im Zusammenhang mit der Durchführung einer Ad-hoc-Umfrage ermittelt werden.

1.2.

Der ESRB und eine oder mehrere ESAs können aufgrund eines gemeinsamen Interesses an einem bestimmten Thema vereinbaren, eine gemeinsame Ad-hoc-Umfrage durchzuführen. In diesem Fall ist eine Untersuchungsphase nicht erforderlich.

2.   Typen von Ad-hoc-Umfragen

Es können zwei Typen von Ad-hoc-Umfragen durchgeführt werden:

a)

Bei Typ-1-Umfragen liegt der Schwerpunkt auf bestimmten Fragen, z. B. einer adäquaten Risikobeurteilung, und diese Umfragen haben in der Regel zum Ziel, detailliertere Aufgliederungen innerhalb regelmäßiger Datenerhebungen zu liefern, z. B. „davon“-Positionen. Typ-1-Umfragen können auch Datensätze umfassen, die zu einer (regelmäßigen) Datenerhebung in einem anderen Zusammenhang oder durch eine andere Organisation führen, wie dem Internationalen Währungsfonds oder der BIZ, und für die bereits festgelegte methodische Rahmen bestehen.

b)

Typ-2-Umfragen erfassen Entwicklungen, die zuvor noch nicht analysiert wurden, für die kein methodischer Rahmen festgelegt ist und keine regelmäßige Datenerhebung erfolgt. Typ-2-Umfragen sind im Allgemeinen mit einem größeren Arbeitsaufwand verbunden als Typ-1-Umfragen und es gibt u. U. keine Richtwerte für sie. Die Notwendigkeit, die relevanten Berichtspflichtigen zu ermitteln und einen methodischen Rahmen zu schaffen, kann bedeuten, dass ein erheblicher Zeitaufwand erforderlich ist, bevor Informationen erhoben werden.

3.   Verfahren

3.1.

Der Verwaltungsrat des ESRB (nachfolgend der „Verwaltungsrat“) beschließt unter Berücksichtigung der mit einer solchen Umfrage verbundenen wahrscheinlichen Kosten und des Zeitrahmens für die Durchführung dieser Umfrage, ob die aggregierten Informationen im Wege einer Ad-hoc-Umfrage erhoben werden sollen.

Untersuchungsphase

3.2.

Die ESRB-Strukturen übermitteln ihre anfänglichen Anfragen in Bezug auf eine Ad-hoc-Erhebung aggregierter Informationen an das Sekretariat des ESRB, das sie in Zusammenarbeit mit der ESRB-Kontaktgruppe für Daten und der EZB bei der Beurteilung der zur Verfügung stehenden Informationen unterstützt, um bereits erhobene Informationen weitestgehend zu nutzen und einen erhöhten Meldeaufwand zu vermeiden. Stellt sich heraus, dass die zur Verfügung stehenden Daten nicht geeignet sind und dass es erforderlich ist, Daten von Berichtspflichtigen im Wege einer Ad-hoc-Umfrage zu erheben, ändert die ESRB-Substruktur die anfängliche Informationsanfrage mithilfe des Sekretariats des ESRB in Anforderungen in Bezug auf tatsächliche Daten um; die Verfügbarkeit und die Qualität der jeweiligen Informationen wird in den jeweiligen Stellen beurteilt. In der Untersuchungsphase können auch das ESZB, einschließlich des Ausschusses für Statistik (STC) des ESZB, des Ausschusses für Finanzstabilität (FSC) des ESZB, oder andere Quellen innerhalb des Europäischen Statistischen Systems, kommerzielle Datenanbieter sowie internationale Organisationen, wie z. B. die BIZ, herangezogen werden.

3.3.

Sofern sich während der Untersuchungsphase ergibt, dass a) geeignete Daten oder akzeptable Näherungswerte zur Verfügung stehen, deren Qualität ausreichend ist, und b) die Zustimmung des Eigentümers zur Verwendung nicht vollständig öffentlicher Daten eingeholt wurde, ist eine Ad-hoc-Umfrage nicht erforderlich und es finden die in Abschnitt A beschriebenen Verfahren Anwendung.

3.4.

Wenn einer der folgenden Umstände eintritt a) geeignete Daten und/oder Näherungswerte stehen zur Verfügung, ihre Qualität ist jedoch nicht bekannt oder unzureichend, b) Daten oder Näherungswerte stehen nicht zur Verfügung oder c) die Zustimmung des Berichtspflichtigen zur Verwendung nicht vollständig öffentlicher Daten wurde nicht eingeholt, teilt das Sekretariat des ESRB in Zusammenarbeit mit der EZB den die Daten anfordernden Strukturen das Ergebnis der Beurteilung über die Verfügbarkeit von Informationen mit und schlägt mögliche Quellen und Methoden für eine Ad-hoc-Umfrage vor, einschließlich i) der Kategorien und Anzahl der Berichtspflichtigen, ii) der Berichtswege, z. B. der STC, der FSC oder die ESAs, iii) der Schätzung der Kosten und des Zeitrahmens, iv) der erwarteten Schwierigkeiten.

Datenerhebungsphase

3.5.

Nach Erhalt der Ergebnisse der Untersuchung reicht das Sekretariat des ESRB einen vom Verwaltungsrat zu genehmigenden Vorschlag über Folgemaßnahmen sowie eine näherungsweise Kosten-Nutzen-Bewertung ein. Der Verwaltungsrat beschließt, ob eine Ad-hoc-Umfrage durchgeführt wird, die gegebenenfalls eine Beteiligung von Berichtspflichtigen erfordert. Der Verwaltungsrat kann in seinem Beschluss zur Genehmigung eines entsprechenden Antrags insbesondere Folgendes festlegen a) den Grad der Aufgliederung der erforderlichen Informationen auf Instituts- und Positionsebene, b) die anzuwendende Vertraulichkeitsregelung, insbesondere wer Zugang zu welchen Daten haben wird und wie die Daten gespeichert und übermittelt werden, c) die Fristen für die Bereitstellung der Informationen.

3.6.

Wenn eine Ad-hoc-Umfrage durch eine der ESAs durchgeführt wird, nimmt das Sekretariat des ESRB direkten Kontakt mit der betreffenden ESA auf. Im Einklang mit Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 (5) können die Daten über die EZB übermittelt werden.

3.7.

Wenn eine Ad-hoc-Umfrage durch das ESZB durchgeführt wird, nimmt das Sekretariat des ESRB mit der EZB Kontakt auf, die sich daraufhin über die nationalen zuständigen Behörden unter Verwendung der geeigneten ESZB-Ausschüsse unter Beachtung der geltenden Vertraulichkeitsregelungen mit den möglichen Berichtspflichtigen in Verbindung setzt.

3.8.

Nach Abschluss jeder Ad-hoc-Umfrage tauschen die Parteien Informationen über die Durchführung der Umfrage aus, insbesondere über die angewandten Methoden und Qualitätsüberprüfungen sowie über etwaige aufgetretene Schwierigkeiten, um die Wirksamkeit und Effizienz künftiger Umfragen zu verbessern.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 162).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1).