89/308/EWG: Beschluß der Kommission vom 26. April 1989 zur Neuzuweisung der im Rahmen des 5. EEF nicht gebundenen Restbeträge der nichtprogrammierbaren Mittel für die überseeischen Länder und Gebiete
Amtsblatt Nr. L 126 vom 09/05/1989 S. 0036 - 0037
***** BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 26. April 1989 zur Neuzuweisung der im Rahmen des 5. EEF nicht gebundenen Restbeträge der nichtprogrammierbaren Mittel für die überseeischen Länder und Gebiete (89/308/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf den Beschluß 80/1186/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1), insbesondere auf die Artikel 117 Absatz 3c und 132, gestützt auf das interne Abkommen von 1979 über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft, nachstehend »internes Abkommen" genannt (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Mit Beschluß 80/1186/EWG hat der Rat den überseeischen Ländern und Gebieten, nachstehend ÜLG genannt, aus dem 5. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) bestimmte Mittel zugewiesen; aus den nichtprogrammierbaren Mitteln dieser Zuweisungen stehen noch nicht gebundene Restbeträge für Soforthilfen (2 325 061 ECU), haftendes Kapital (1 283 000 ECU) und Regionalvorhaben (3 908 000 ECU) zur Verfügung. Dieser am 28. Februar 1985 ausser Kraft getretene Beschluß sah vor, daß die bei seinem Ausserkrafttreten noch nicht für Soforthilfen gebundenen Mittel der Sonderrückstellung wieder den Mitteln des Fonds zugeführt und zur Finanzierung anderer Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich der finanziellen und technischen Zusammenarbeit fallen, verwendet werden, sofern der Ministerrat nichts anderes beschließt (Artikel 117 Absatz 3c), daß die in Form von haftendem Kapital vorgesehenen und nicht gebundenen Mittel mit den in Form von Sonderdarlehen vorgesehenen Mitteln zusammengelegt sowie die zur Finanzierung regionaler Vorhaben vorgesehenen und nicht gebundenen Mittel zur Finanzierung anderer Vorhaben und Aktionsprogramme zugunsten der gleichen Teilregion verfügbar gemacht werden (Artikel 132). Nachdem zur Bindung dieser Mittel genügend Zeit zur Verfügung stand, sollten diese Neuzuweisungen jetzt vorgenommen werden. Im Falle der Soforthilfen sollten, da mit einem gegenteiligen Beschluß des Rats nach den vorherigen Kontakten mit den Vertretern der drei betreffenden Mitgliedstaaten nicht zu rechnen ist, diese Mittelübertragungen nach den Modalitäten des Beschlusses 80/1186/EWG und entsprechend Artikel 7 Absatz 1 des internen Abkommens vorgenommen werden. Der Rat hatte damals die den britischen, französischen und niederländischen ÜLG für aus dem 5. EEF durchzuführende Vorhaben und Programme zugewiesenen Mittel in drei gleiche Teile aufgeteilt. Seitdem wurden der britische und der französische Teil leicht gekürzt, als zwei ÜLG, zu denen diese Mitgliedstaaten besondere Beziehungen unterhielten (das französisch-britische Kondominium Neue Hebriden, und später St. Vincent), ihre Unabhängigkeit erlangten und dem Abkommen von Lome II beitraten (Vanuatu und St. Vincent und die Grenadinen); der Rat hatte danach einen Teil der regionalen Mittel für diese beiden Zonen auf die AKP-Zuteilung übertragen. Bei der Neuzuweisung der noch nicht gebundenen Mittel muß dieses Gleichgewicht gewahrt bleiben. Seit dem 1. Januar 1988 erfolgt die Durchführung von Vorhaben aus dem EEF in den britischen und niederländischen ÜLG dank der in Kapitel A 18 und A 28 des Haushaltsplans der Gemeinschaft eingesetzten Mittel unter Mitwirkung der Beauftragten der Kommission, in den französischen ÜLG dagegen unter Inanspruchnahme einer technischen Hilfe. Um vorgenanntes Gleichgewicht der drei gleich grossen Anteile zu wahren, muß bis zu einer Gleichbehandlung aller ÜLG dem französischen Anteil eine angemessene Summe zur Finanzierung dieser technischen Hilfe hinzugerechnet werden. Für die zusätzlich verfügbar gemachten Beträge müssen dann bei den zuständigen Behörden der betreffenden Länder und Gebiete die ergänzenden Programmierungsverfahren eingeleitet werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Im Rahmen der aus dem 5. EEF vorgesehenen Zuweisungen an die überseeischen Länder und Gebiete werden die nichtgebundenen Mittel der Zuweisungen für Soforthilfe, für haftendes Kapital und Regionalvorhaben zur Finanzierung von Vorhaben und Aktionsprogrammen übertragen, die jeweils in den drei ÜLG-Zonen, die besondere Beziehungen zum Königreich der Niederlande, zur Französischen Republik und zum Vereinigten Königreich unterhalten, durchgeführt werden sollen. Die Einzelheiten dieser Übertragungen sind in Artikel 2, die Ergebnisse in Artikel 3 niedergelegt. Artikel 2 Unter Bezugnahme auf den Beschluß 80/1186/EWG werden a) die Mittel, die innerhalb der Sonderrückstellung zur Finanzierung von Soforthilfen entsprechend Artikel 117 Absatz 3b nicht gebunden sind - 2 325 061 ECU in Form nichtrückzahlbarer Zuschüsse - nach Abzug von 150 000 ECU für zur Französischen Republik gehörende ÜLG zur Finanzierung technischer Hilfe, in drei gleiche Beträge von jeweils 725 000 ECU aufgeteilt, b) die nicht gebundenen Mittel (in Höhe von 1 283 000 ECU), die in Artikel 83 Absatz 1a als haftendes Kapital vorgesehen sind, in Form von Sonderdarlehen in drei gleiche Beträge von jeweils 427 667 ECU aufgeteilt, c) die für jede der drei ÜLG-Zonen verfügbaren Restbeträge aus den nach Artikel 114 Absatz 2 zur Finanzierung von Regionalvorhaben angesetzten Mittel den Richtprogrammen für jede einzelne dieser drei Zonen hinzugerechnet. Artikel 3 (1) Die in Artikel 83 Absatz 3 des Beschlusses 80/1186/EWG festgesetzten Zuweisungen von jeweils 20 Millionen ECU werden für jede der drei ÜLG-Zonen auf folgende Beträge erhöht: (in ECU) 1.2.3.4 // // // // // ÜLG mit besonderen Beziehungen zu den nachstehenden Mitgliedstaaten // Insgesamt // Nichtrück- zahlbare Zuschüsse // Sonder- darlehen // // // // // Frankreich // 21 380 687 // 12 953 020 // 8 427 667 // Niederlande // 23 514 687 // 13 921 020 // 9 593 667 // Vereinigtes Königreich // 22 470 687 // 13 209 020 // 9 261 667 // // // // (2) Überdies wird ein Betrag von 150 000 ECU in Form nichtrückzahlbarer Zuschüsse den zur Französischen Republik gehörenden ÜLG zur Finanzierung der technischen Hilfe zwecks Ausführung von EEF-Vorhaben bis zu dem Augenblick zugewiesen, in dem für sie eine entsprechende Behandlung wie für die ÜLG eingeführt wird, die besondere Beziehungen zu dem Königreich der Niederlande und dem Vereinigten Königreich unterhalten. Artikel 4 Der Hauptanweisungsbefugte des EEF wird beauftragt, bei den zuständigen Behörden der Länder und Gebiete für die Differenzbeträge zwischen jeweils - den Zuweisungen gemäß vorstehendem Artikel 3 Absatz 1 und - den Gesamtbeträgen der Richtprogramme nach der gemäß Artikel 91 des Beschlusses 80/1186/EWG schon mit jeder der drei ÜLG-Zonen vorgenommenen Programmierung die zusätzlichen Programmierungsverfahren einzuleiten. Artikel 5 Dieser Beschluß tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Brüssel, den 26. April 1989 Für die Kommission Manuel MARÍN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 361 vom 31. 12. 1980, S. 1. (2) ABl. Nr. L 347 vom 22. 12. 1980, S. 210.