31983D0277

83/277/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. Mai 1983 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in den Niederlanden gemäß Titel II der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 151 vom 09/06/1983 S. 0049 - 0049


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. Mai 1983

zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in den Niederlanden gemäß Titel II der Richtlinie 75/268/EWG des Rates

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(83/277/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/786/EWG (2), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die niederländische Regierung hat am 5. April 1983 die Entscheidung über Beihilfen für benachteiligte Gebiete mitgeteilt.

Gemäß Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG muß die Kommission entscheiden, ob die genannten Bestimmungen der Niederlande die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den in Titel II der Richtlinie 75/268/EWG definierten Maßnahmen erfuellen.

Die Entscheidung über Beihilfen für benachteiligte Gebiete entspricht den Bedingungen des Titels II der Richtlinie 75/268/EWG.

Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von der niederländischen Regierung am 5. April 1983 mitgeteilte Entscheidung über Beihilfen für benachteiligte Gebiete erfuellt die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 25. Mai 1983

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 327 vom 24. 11. 1982, S. 19.