31990D0614

90/614/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. November 1990 zur sechsten Änderung der Entscheidung 82/351/EWG, durch die bestimmte Teile des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland als amtlich schweinepestfrei anerkannt werden (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 328 vom 28/11/1990 S. 0023 - 0023


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13 . November 1990

zur sechsten Änderung der Entscheidung 82/351/EWG, durch die bestimmte Teile des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland als amtlich schweinepestfrei anerkannt werden

( Nur der deutsche Text ist verbindlich )

( 90/614/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN _

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 80/1095/EWG des Rates vom 11 . November 1980 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen das Gebiet der Gemeinschaft von klassischer Schweinepest freigemacht und freigehalten werden kann ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/487/EWG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Entscheidung 88/614/EWG der Kommission vom 27 . Oktober 1988 zur Genehmigung des von der Bundesrepublik Deutschland vorgelegten Plans für eine beschleunigte Tilgung der klassischen Schweinepest ( 3 ), geändert durch die Richtlinie 90/483/EWG ( 4 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Deutschland führt den Plan zur Tilgung der klassischen Schweinepest auf regionaler Ebene durch .

Durch die Entscheidung 82/351/EWG der Kommission ( 5 ), zuletzt geändert durch die Entscheidung 89/450/EWG ( 6 ), sind bestimmte Teile des Hoheitsgebiets Deutschlands als amtlich schweinepestfrei anerkannt worden .

In einem Gebiet, das als amtlich schweinepestfrei anzuerkennen ist, ist seit mehr als 15 Monaten keine Schweinepest mehr aufgetreten und sind die Impfungen während dieser Zeit eingestellt worden .

Durch Anwendung der Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 80/1095/EWG wird der Status des als amtlich schweinepestfrei erklärten Gebietes aufrechterhalten .

Infolgedessen erfuellt ein neuer Teil des Hoheitsgebiets Deutschlands die in Artikel 7 der Richtlinie 80/1095/EWG festgelegten Bedingungen und kann folglich ebenso als amtlich frei von klassischer Schweinepest anerkannt werden .

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses _

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Das folgende Gebiet ist in die Liste gemäß Artikel 1 der Entscheidung 82/351/EWG aufzunehmen :

_ Weser-Ems .

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet .

Brüssel, den 13 . November 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

( 1 ) ABl . Nr . L 325 vom 1 . 12 . 1980, S . 1 .

( 2 ) ABl . Nr . L 280 vom 3 . 10 . 1987, S . 24 .

( 3 ) ABl . Nr . L 335 vom 7 . 12 . 1988, S . 34 .

( 4 ) ABl . Nr . L 267 vom 29 . 9 . 1990, S . 44 .

( 5 ) ABl . Nr . L 157 vom 8 . 6 . 1982, S . 26 .

( 6 ) ABl . Nr . L 214 vom 25 . 7 . 1989, S . 20 .