78/995/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. November 1978 zur Billigung des Programms zur Beschleunigung der Entwässerungsarbeiten in den benachteiligten Gebieten Westirlands gemäß der Richtlinie 78/628/EWG (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 344 vom 08/12/1978 S. 0032 - 0033
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. November 1978 zur Billigung des Programms zur Beschleunigung der Entwässerungsarbeiten in den benachteiligten Gebieten Westirlands gemäß der Richtlinie 78/628/EWG (Nur der englische Text ist verbindlich) (78/995/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie des Rates 78/628/EWG vom 19. Juni 1978 bezueglich des Programms zur Beschleunigung der Entwässerungsarbeiten in den benachteiligten Gebieten Westirlands (1) insbesondere auf den Artikel 2 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die irische Regierung hat am 20. Oktober 1978 - das Programm zur Beschleunigung der Entwässerungsarbeiten in Westirland gemäß der Richtlinie 78/628/EWG, - Bestimmungen über das vom Landwirtschaftsministerium für die Auszahlung von Zuschüssen für die Einzelflächenentwässerung angewandte Verfahren, - eine Regelung zur Beschleunigung der Entwässerungsarbeiten in den benachteiligten Gebieten Westirlands, - ein an den Beratungsdienst gerichtetes Rundschreiben, - ein an die landwirtschaftlichen Genossenschaften gerichtetes Rundschreiben mitgeteilt. Was die in dem Programm vorgesehenen öffentlichen Arbeiten zur Vorflutbeschaffung betrifft, - enthält das mitgeteilte Programm alle in Artikel 3 Buchstabe a) der Richtlinie 78/628/EWG genannten Angaben, - zeigt die Kosten-Nutzen-Analyse für die einzelnen Wassereinzugsgebiete, daß eine ausreichende Rentabilität der vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist. Was die in dem Programm vorgesehenen Arbeiten zur Entwässerung der Einzelflächen betrifft, - enthält das mitgeteilte Programm alle in Artikel 3 Buchstabe b) der Richtlinie 78/628/EWG genannten Angaben und erforderlichen Bestimmungen und Maßnahmen, - gewährleisten das Programm und die genannten Bestimmungen und Maßnahmen, daß die in Artikel 3 Buchstabe b) dieser Richtlinie genannten Bedingungen in erforderlichem Masse erfuellt werden und auf diese Weise die Ziele der mit der Richtlinie 78/628/EWG eingesetzten gemeinsamen Maßnahme erreicht werden können. Die irische Regierung hat ausserdem in ausreichender Weise den ergänzenden Charakter der Gemeinschaftsbeteiligung dargelegt. Es ist erforderlich, im Einvernehmen mit Irland die Modalitäten der in regelmässigen Abständen zu erfolgenden Information über die Durchführung des Programms festzulegen. Das Einvernehmen mit Irland über diese Modalitäten liegt vor. Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten gehört worden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das von der irischen Regierung am 20. Oktober 1978 vorgelegte Programm zur Beschleunigung der Entwässerungsarbeiten in Westirland gemäß der Richtlinie 78/628/EWG wird gebilligt. Artikel 2 Die irische Regierung erstattet alljährlich vor dem 1. Mai einen Bericht über die Durchführung des im vorstehenden Artikel genannten Programms. Der Bericht enthält folgende Angaben: a) Vorflutbeschaffung: - Länge der Haupt- und Nebenfluesse je Wassereinzugsgebiet, für die Vertiefungs- und Verbesserungsarbeiten abgeschlossen sind, - Länge der Haupt- und Nebenfluesse je Wassereinzugsgebiet, für die Vertiefungs- und Verbesserungsarbeiten in Durchführung sind, (1)ABl. Nr. L 206 vom 29.7.1978, S. 5. - Zahl der Hektare, die durch fertiggestellte Vorflutbeschaffung trockengelegt wurden, - Zahl der Hektare, die durch in Durchführung befindliche Vorflutbeschaffung trockengelegt werden; b) Entwässerung der Einzelflächen: 1. innerhalb der Wassereinzugsgebiete: - Zahl der Hektare je Wassereinzugsgebiet, die im Rahmen des Programms für Einzelflächenentwässerung trockengelegt worden sind, - darunter Zahl der Hektare je Wassereinzugsgebiet, die im Rahmen gemeinschaftlicher Entwässerungsvorhaben trockengelegt worden sind, - Anzahl der Betriebe je Wassereinzugsgebiet, deren Flächen im Rahmen des Programms für Einzelflächenentwässerung trockengelegt worden sind, - Gesamtkosten der in Ausführung befindlichen Einzelflächenentwässerung je Wassereinzugsgebiet, - Gesamtbetrag der bewilligten Beihilfen für die in Ausführung befindliche Einzelflächenentwässerung je Wassereinzugsgebiet, - Zahl der Hektare, je Wassereinzugsgebiet, die für die Einzelflächenentwässerung zugelassen sind und für die die Entwässerungsarbeiten noch nicht abgeschlossen sind, sowie Anzahl der betroffenen Betriebe; 2. ausserhalb der Wassereinzugsgebiete: - die gleichen Angaben wie für die Einzelflächenentwässerung innerhalb der Wassereinzugsgebiete; 3. Maschinen: - Anzahl der landwirtschaftlichen Genossenschaften, - Gesamtkosten der durch die Genossenschaften angeschafften Maschinen, - Gesamtbetrag der bewilligten Beihilfen für den Ankauf von Maschinen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an Irland gerichtet. Brüssel, den 23. November 1978 Für die Kommission Finn GUNDELACH Vizepräsident