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8.4.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 103/11 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 27. März 2014
über die Anerkennung von Control Union Certification B.V., Niederlande, als Überwachungsorganisation gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen
(2014/C 103/07)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Europäische Kommission erhielt am 6. Juni 2012 einen Antrag von Control Union Certification B.V., Niederlande, auf Anerkennung als Überwachungsorganisation in allen Mitgliedstaaten. |
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(2) |
Die Europäische Kommission bestätigte den Erhalt des Antrags am 6. Juni 2012. |
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(3) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 5 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 363/2012 der Kommission vom 23. Februar 2012 zu den Verfahrensvorschriften für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (2), übermittelte die Europäische Kommission den Antrag am 31. Oktober 2012 zur Konsultation an die betreffenden Mitgliedstaaten. Innerhalb der vorgeschriebenen Frist von einem Monat gingen Stellungnahmen aus Deutschland, Frankreich, Schweden und den Niederlanden ein. |
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(4) |
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 363/2012 wurde der Antragsteller in einer E-Mail vom 30. Januar 2013 aufgefordert, ergänzende Informationen bereitzustellen. |
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(5) |
Der Antragsteller übermittelte die angeforderten ergänzenden Informationen und reichte am 25. Februar 2013 einen überarbeiteten Antrag ein. |
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(6) |
Am 14. März 2013 fand in Brüssel eine Sitzung des speziell für die Prüfung der Anträge auf Anerkennung als Überwachungsorganisation eingesetzten Lenkungsausschusses der Kommission statt, in der der Antragsteller seinen Antrag persönlich darlegte. |
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(7) |
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 363/2012 wurde der Antragsteller in einer E-Mail vom 5. April 2013 aufgefordert, ergänzende Informationen und Klarstellungen zu übermitteln. |
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(8) |
Der Antragsteller übermittelte die ergänzenden Informationen und Klarstellungen am 3. Mai 2013. |
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(9) |
Mit E-Mail vom 18. Juli 2013 wurde dem Antragsteller eine dritte Aufforderung zur Übermittlung ergänzender Informationen und Klarstellungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 363/2012 übermittelt. |
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(10) |
Der Antragsteller beantwortete die Fragen und übermittelte die ergänzenden Informationen mit E-Mail vom 3. September 2013. |
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(11) |
Mit E-Mail vom 4. Dezember 2013 wurde dem Antragsteller eine letzte Aufforderung zur Übermittlung ergänzender Informationen und Klarstellungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 363/2012 übermittelt. |
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(12) |
Der Antragsteller beantwortete die Fragen und übermittelte die betreffenden Informationen mit entsprechenden Belegen mit E-Mail vom 4. Dezember 2013. |
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(13) |
Auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen gelangte der Lenkungsausschuss am 19. Dezember 2013 zu dem Schluss, dass der Antrag die Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 erfüllt und die Kommission den Antragsteller als Überwachungsorganisation anerkennen kann. |
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(14) |
Die Europäische Kommission hat auf der Grundlage aller vorgelegten Unterlagen geprüft, ob der Antragsteller die Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 erfüllt, und ist der Ansicht, dass Control Union Certification B.V., Niederlande, Meeuwenlaan 4-6, 8011 BZ Zwolle, die Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 erfüllt — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Control Union Certification B.V., Niederlande, Meeuwenlaan 4-6, 8011 BZ Zwolle, wird als Überwachungsorganisation gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 anerkannt.
Artikel 2
Der Generaldirektor der Generaldirektion Umwelt wird beauftragt, dafür Sorge zu tragen, dass der Antragsteller und die zuständigen Behörden in allen Mitgliedstaaten von diesem Beschluss unterrichtet werden und dass dieser Beschluss umgehend auf der Website der Kommission veröffentlicht wird.
Brüssel, den 27. März 2014
Für die Kommission
Janez POTOČNIK
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23.
(2) ABl. L 115 vom 27.4.2012, S. 12.