11985I228

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 228

Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0091


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Artikel 228

( 1 ) Die Portugiesische Republik kann bis zum 31 . Dezember 1990 nach Maßgabe von Absatz 2 Beschränkungen für die Geschäfte aufrechterhalten , die unter den Positionen X B , X C , X D , X E , X F und X H der Liste A im Anhang zu den in Artikel 223 genannten Richtlinien aufgeführt sind und nach anderen Mitgliedstaaten getätigt werden .

( 2 ) Am 1 . Januar 1986 werden für die Geschäfte der Positionen X C , X D und X F Transfers bis zu 25 000 ECU und für die Geschäfte der Positionen X B , X E und X H Transfers bis zu 10 000 ECU liberalisiert . Anschließend wird jeder dieser Beträge wie folgt festgesetzt :

- am 1 . Januar 1987 auf 30 000 beziehungsweise 12 000 ECU ,

- am 1 . Januar 1988 auf 35 000 beziehungsweise 14 000 ECU ,

- am 1 . Januar 1989 auf 40 000 beziehungsweise 16 000 ECU ,

- am 1 . Januar 1990 auf 45 000 beziehungsweise 18 000 ECU .