2002/785/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 2002 über die Beihilfen, die Italien gemäß Artikel 21 des Gesetzes der Region Sardinien Nr. 21/2000 Landwirtschaftsbetrieben gewähren möchte, die andere Brennstoffe als Erdgas verwenden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1785)
Amtsblatt Nr. L 282 vom 19/10/2002 S. 0060 - 0065
Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 2002 über die Beihilfen, die Italien gemäß Artikel 21 des Gesetzes der Region Sardinien Nr. 21/2000 Landwirtschaftsbetrieben gewähren möchte, die andere Brennstoffe als Erdgas verwenden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1785) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (2002/785/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß dem genannten Artikel, in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 11. Januar 2001, eingegangen am 16. Januar 2001, hat Italien der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag die im Gesetz Nr. 21 der Region Sardinien vom 14. November 2000 vorgesehenen Beihilfemaßnahmen notifiziert. (2) Mit Schreiben vom 7. Mai 2001, eingegangen am 10. Mai 2001, und vom 22. Juni 2001, eingegangen am 25. Juni 2001, haben die italienischen Behörden zusätzliche Auskünfte übermittelt. (3) Mit Schreiben vom 25. Juli 2001 hat die Kommission Italien über ihren Beschluss in Kenntnis gesetzt, keine Einwände gegen die in den Artikeln 1 bis 12 und 14 bis 20 des Gesetzes 21/2000 vorgesehenen Maßnahmen zu erheben und wegen der in Artikel 21 vorgesehenen Beihilfen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (4) Der Beschluss der Kommission, das Verfahren einzuleiten, wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(1) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Abgabe von Stellungnahmen zu der genannten Beihilfe aufgefordert. (5) Die Kommission hat von den Beteiligten keine Stellungnahmen erhalten. (6) Die italienischen Behörden haben ihre Bemerkungen zur Einleitung des Verfahrens mit Schreiben vom 11. Februar 2002 übermittelt. II. BESCHREIBUNG DER BEIHILFEN (7) Das Regionalgesetz 21/2000 regelt die Gewährung einer ganzen Reihe von Beihilfen an die Land- und Forstwirtschaft in der Region Sardinien. Das aus 28 Artikeln bestehende Gesetz tritt an die Stelle zahlreicher Regionalgesetze im Bereich Landwirtschaft und passt die regionalen Vorschriften an den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor an(2). (8) Artikel 21 des Gesetzes 21/2000 sieht Beihilfen zu den Produktionskosten für die Verwendung von Brennstoffen außer Erdgas vor. Danach sind die Regionalbehörden berechtigt, den Landwirtschaftsbetrieben eine Beihilfe zur Deckung der Kostendifferenz zwischen dem von den Landwirtschaftsbetrieben auf Sardinien verwendeten Brennstoff (Diesel) und Erdgas zu gewähren, sofern für Ersteren keine anderen Vergünstigungen gelten. Im Schreiben vom 11. Februar 2002, mit dem die italienischen Behörden auf die Einleitung des Verfahrens reagierten, erklärten sie, die Beihilfe werde nur für den Treibhausanbau gewährt. Die Formulierung des Artikels ist jedoch allgemein gehalten und schließt keine Art von Unternehmen aus. Die Gewährung der Beihilfe endet, sobald das "Programm der Erdgasanbindung von Sardinien" gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 73 vom 31. März 1998 durchgeführt wird. (9) Nach den Angaben der italienischen Behörden rechtfertigt sich diese Maßnahme durch den erheblich höheren Preis für Diesel gegenüber Erdgas, für das es auf der Insel kein Versorgungsnetz gibt. Nach Berechnung der italienischen Behörden betragen die Kosten für 10 Kalorien auf der Insel, gewonnen aus Diesel, 1,125 ITL gegenüber 0,63 ITL für 10 Kalorien bei der Verwendung von Erdgas. (10) Dadurch ergebe sich für Sardinien ein bedeutender struktureller Nachteil mit erheblichen Auswirkungen auf die Produktionskosten der Landwirte, die sich gegenüber Erzeugern in anderen Regionen mit billigeren Energiequellen wie Erdgas in einer deutlich ungünstigeren Situation befänden. Vor diesem Hintergrund soll die Beihilfe bis zum Bau eines Erdgasnetzes auf Sardinien für die Erzeuger dort lediglich die gleiche Wettbewerbssituation herstellen wie für Landwirtschaftsbetriebe in Gebieten mit Erdgasversorgung. (11) Die Beihilfe wurde von den italienischen Behörden noch nicht ausgezahlt. III. BEMERKUNGEN ITALIENS (12) Mit Schreiben vom 11. Februar 2002, eingegangen am 13. Februar 2002, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union die Stellungnahme der italienischen Behörden zu den Bemerkungen der Kommission über den Beschluss, ein Verfahren einzuleiten, übermittelt. (13) Darin heißt es, mit der Beihilfe werde ausschließlich der Treibhausanbau unterstützt, sie betreffe also lediglich eine Produktion von 75700 t, die fast vollständig für den internen Verbrauch bestimmt sei, gegenüber einer nationalen Produktion von 1300000 t. (14) Die Beihilfe werde außerdem für einen begrenzten Zeitraum gewährt, da die italienische Regierung das von der Europäischen Gemeinschaft unterstützte Programm zum Aufbau eines Erdgasnetzes in Sardinien verabschiedet habe. (15) Die italienischen Behörden stimmen mit der Kommission darin überein, dass die Beihilfe keine strukturellen Auswirkungen auf den Bereich insgesamt hat und deshalb nicht auf Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrages gestützt werden kann. Da jedoch die Heizkosten für Treibhäuser auf Sardinien wesentlich höher sind als in anderen italienischen Regionen und anderen Mitgliedsstaaten, die Erdgas benutzen könnten, vertreten sie die Ansicht, der Sektor werde durch die Beihilfe keineswegs von Kosten entlastet, die alle anderen Betriebe tragen müssten, sondern es würden nur gleiche Bedingungen für den Treibhausanbau auf Sardinien und anderswo hergestellt. In diesem Zusammenhang betonen die italienischen Behörden, der hohe Dieselpreis führe zu einer geringeren Auslastung der Treibhäuser und damit zur Erhöhung der Fixkosten, zu Kapazitätseinbußen für die Betriebe und zum Verlust potenzieller Märkte für Erzeugnisse, deren besondere Merkmale von den Verbrauchern geschätzt würden. (16) Da Sardinien Ziel-1-Region sei, könne zudem die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrages für Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Regionen, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung hohe Arbeitslosigkeit herrscht, geltend gemacht werden. IV. BEURTEILUNG (17) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Vorliegen einer Beihilfe (18) Gemäß Artikel 21 des Gesetzes Nr. 21 können Landwirtschaftsbetrieben Beihilfen zur Deckung der Kostendifferenz zwischen Erdgas und Diesel gewährt werden. Im Rahmen der mit öffentlichen Mitteln finanzierten Maßnahme werden den Begünstigten, ausschließlich Landwirtschaftsbetrieben in Sardinien, Kosten erstattet, die sie normalerweise selbst hätten tragen müssen; dadurch werden andere Betriebe, die keine entsprechenden Beihilfen erhalten, benachteiligt. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann der Wettbewerb mit anderen, nicht durch dieselbe Unterstützung begünstigten Unternehmen verfälscht werden, wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern, die keine Beihilfen erhalten, verstärkt(3). (19) Im Schreiben zur Einleitung des Verfahrens erklärte die Kommission, die genannte Maßnahme beeinträchtige den Handel zwischen Mitgliedstaaten, da die begünstigten Betriebe in einem von starkem Wettbewerbsdruck gekennzeichneten internationalen Markt tätig seien(4), und falle deshalb unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. (20) In ihrer Antwort wiesen die italienischen Behörden, wie unter Punkt 13 erwähnt, auf den begrenzten Umfang der Beihilfe hin, die nur eine fast ausschließlich für den internen Verbrauch bestimmte Treibhauserzeugung von 75700 t gegenüber einer nationalen Erzeugung von 1300000 t betreffe. (21) In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die Maßnahme gemäß Artikel 21 des Gesetzes 21/00 über die Gewährung der genannten Beihilfe entgegen den Angaben der italienischen Behörden nicht auf den Treibhausanbau begrenzt ist, sondern sich auf alle Landwirtschaftsbetriebe, die den von ihr festgelegten Kriterien entsprechen, erstreckt. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beihilfe auch Betrieben zugute kommt, die ihre Erzeugnisse möglicherweise in andere Mitgliedstaaten ausführen. Was den begrenzten Umfang der Beihilfe betrifft, so ist zu bemerken, dass das relativ geringe Volumen einer Beihilfe bzw. die relativ bescheidene Größe des begünstigten Unternehmens die Möglichkeit, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird, nicht von vornherein ausschließen(5). Einschlägig ist hier die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "De minimis"-Beihilfen, aus deren Anwendungsbereich die Landwirtschaft ausdrücklich ausgenommen ist(6). (22) Zur Tatsache, dass die begünstigten Unternehmen überwiegend den internen Markt der Insel beliefern, ist zu bemerken, dass gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine Beihilfe zugunsten eines Betriebes sich auch dann auf den Handel zwischen Mitgliedsstaaten auswirken und den Wettbewerb verfälschen kann, wenn der Betrieb nicht in andere Mitgliedstaaten exportiert, aber auf dem internen Markt mit Erzeugern aus anderen Mitgliedsstaaten im Wettbewerb steht. Denn gewährt ein Mitgliedstaat einem Betrieb eine Beihilfe, so bleibt die inländische Produktion unter Umständen unverändert oder nimmt zu, was dazu führen kann, dass sich die Chancen von Betrieben mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat, ihre Erzeugnisse auf dem Markt dieses Mitgliedstaates abzusetzen, verringern. Eine solche Beihilfe ist daher geeignet, den Handel zwischen Mitgliedsstaaten zu beeinflussen und den Wettbewerb zu verfälschen(7). (23) Angesichts der Tatsache, dass landwirtschaftliche Erzeugnisse ein wichtiger Handelsgegenstand in der Gemeinschaft sind, kommt die Kommission daher zu dem Schluss, dass die geprüften Maßnahmen unter das Verbot gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen. (24) Auf das Verbot in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag folgen Ausnahmebestimmungen, die in den Absätzen 2 und 3 des genannten Artikels aufgeführt sind. (25) Angesichts der Art und Ziele der genannten Beihilfen sind die Ausnahmebestimmungen gemäß Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag offensichtlich anwendbar. Italien hat außerdem die Anwendung dieser Vorschriften nicht gefordert. (26) In Artikel 87 Absatz 3 sind die Bedingungen aufgeführt, unter denen staatliche Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Diese Vereinbarkeit muss vom Standpunkt der Gemeinschaft aus beurteilt werden und nicht von dem eines Mitgliedsstaates. Denn im Interesse der Funktionsfähigkeit des Gemeinsamen Marktes sind Ausnahmebestimmungen zum Verbot staatlicher Beihilfen restriktiv auszulegen. (27) Zur Ausnahmebestimmung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) ist festzustellen, dass die zu überprüfende Beihilfe nicht der Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse oder der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Italiens dient. (28) Die Beihilfe ist außerdem nicht dazu bestimmt oder dafür geeignet, die Ziele gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag zu fördern oder zu erreichen. (29) Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) können Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt angesehen werden, die der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten dienen, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. (30) In ihren Bemerkungen zur Einleitung des Verfahren haben die italienischen Behörden die genannte Ausnahmebestimmung für anwendbar erklärt. Sie machten geltend, dass Sardinien eine Ziel-1-Region mit einer Arbeitslosenquote von 36,9 % im Jahre 1999 sei(8) und dass jeder Arbeitnehmer auf der Insel durchschnittlich zwei weitere Personen zu versorgen habe. (31) Die Beweisführung der italienischen Behörden kann nicht akzeptiert werden. Zunächst ist zu betonen, dass sich die Klassifizierung als "Ziel 1" auf Strukturfondsmaßnahmen bezieht(9) und nicht per se ein Recht auf Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag beinhaltet, auch wenn sich für Strukturfondsmaßnahmen ausgewiesene Gebiete und solche, in denen Beihilfen zulässig sind, in den meisten Fällen decken. Was staatliche Beihilfen im Agrarsektor angeht, können Ziel-1-Gebiete zwar mit höheren Beihilfen rechnen als andere, aber nur für Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach den Bedingungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor(10). Solche Beihilfen werden von der Kommission jedoch in jedem Falle gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als Beihilfen zur Förderung gewisser Wirtschaftszweige genehmigt und nicht gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag, den die italienischen Behörden als Begründung anführen. (32) Auf die Ausnahmebestimmung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag können nur Beihilfen in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft gestützt werden, die den spezifischen und äußerst strengen Kriterien und Bedingungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(11) genügen. Diese Leitlinien gelten aber nicht für die Landwirtschaft(12), weshalb die Argumentation der italienischen Behörden nicht akzeptiert werden kann. Außerdem können Betriebsbeihilfen gemäß den Punkten 4.15 und 4.17 der genannten Leitlinien nur in Ausnahmefällen und unter der Bedingung genehmigt werden, dass sie regressiver Art sind, Voraussetzungen, die in diesem Fall nicht gegeben sind. (33) Aus den oben aufgeführten Betrachtungen folgt, dass die zu prüfenden Beihilfen nur auf die Ausnahmebestimmung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag gestützt werden können. Danach können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem gemeinschaftlichen Markt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Hierzu muss festgestellt werden, ob die Beihilfe die Vorschriften des Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor erfuellt, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten zur Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gewährt werden und in den Geltungsbereich von Anhang I des EG-Vertrags fallen, erfuellt(13). (34) Wie bereits erwähnt, bietet die betreffende Maßnahme die Möglichkeit, eine Beihilfe zur Deckung der Kostendifferenz zwischen dem von den Landwirtschaftsbetrieben auf Sardinien verwendeten Brennstoff (Diesel) und Erdgas zu gewähren. Nach den Angaben der italienischen Behörden rechtfertigt sich diese Maßnahme durch den erheblich höheren Preis für Diesel gegenüber Erdgas(14), für das es auf der Insel kein Versorgungsnetz gibt. Dadurch ergebe sich für Sardinien ein bedeutender struktureller Nachteil mit erheblichen Auswirkungen auf die Produktionskosten der Landwirte, die sich gegenüber Erzeugern in anderen Regionen mit billigeren Energiequellen wie Erdgas in einer deutlich ungünstigeren Situation befänden. Vor diesem Hintergrund soll die Beihilfe bis zum Bau eines Erdgasnetzes auf Sardinien für die Erzeuger dort lediglich die gleiche Wettbewerbssituation herstellen wie für Landwirtschaftsbetriebe in Gebieten mit Erdgasversorgung. (35) Bei Einleitung des Verfahrens hat die Kommission zur Begründung ihrer Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt geltend gemacht, dass eine Beihilfe zur Deckung der Kostendifferenz zwischen einem teureren und einem billigeren Brennstoff (Diesel und Erdgas) lediglich dazu dient, die Produktionskosten der Landwirte auf Sardinien künstlich zu reduzieren, indem ein Kostenfaktor aus staatlichen Mitteln bezuschusst wird. Durch diese künstliche Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit werden die Beihilfeempfänger gegenüber den Konkurrenzunternehmen in der Gemeinschaft begünstigt, die unter gleichen Voraussetzungen die vollen Produktionskosten tragen oder innovative betriebliche Lösungen zu deren Reduzierung finden müssen. Eine Beihilfe dieser Art ist grundsätzlich als Betriebsbeihilfe anzusehen(15), die keine strukturelle Wirkung für den Wirtschaftszweig insgesamt hat und daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. (36) Dieser Grundsatz geht klar aus Punkt 3.5 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor hervor, in dem es heißt: "Sofern das Gemeinschaftsrecht bzw. die vorliegende Rahmenregelung Ausnahmen nicht ausdrücklich vorsieht, sind einseitige staatliche Beihilfemaßnahmen, die lediglich dazu bestimmt sind, die finanzielle Lage der Erzeuger zu verbessern, die aber nicht in irgendeiner Weise zur Entwicklung des Sektors insgesamt beitragen, (...) als Betriebsbeihilfen anzusehen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind". (37) Das Gemeinschaftsrecht schließt die Möglichkeit von Betriebsbeihilfen wie im vorliegenden Falle aus. Die Kommission betrachtet Betriebsbeihilfen im Einklang mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung und dem "Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen"(16) nur in Sonderfällen und unter sehr strengen Voraussetzungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Dass die Leitlinien nicht auf den Agrarsektor anwendbar sind, wurde bereits oben, unter Punkt 32 gezeigt. Da mit der zu überprüfenden Beihilfe keine Umweltschutzziele verfolgt werden, ist auch der entsprechende Gemeinschaftsrahmen nicht anwendbar. (38) Der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor lässt unter Punkt 5.5 Ausnahmen vom allgemeinen Verbot von Betriebsbeihilfen nur in dem spezifischen Fall von Umweltbeihilfen zu, wenn Kosten auszugleichen sind, die durch neue, verbindliche Umweltschutznormen entstanden sind, die über die bestehenden Gemeinschaftsvorschriften hinausgehen, bei Beihilfen für die Entwicklung von Biobrennstoffen oder Steuererleichterungen gemäß Punkt 5.5.4 des Gemeinschaftsrahmens. Die in Artikel 21 des Gesetzes 21/2000 vorgesehene Maßnahme fällt offensichtlich unter keine dieser Ausnahmebestimmungen. (39) Aus diesen Gründen fällt die Beihilfe gemäß Artikel 21 des Gesetzes 21/2000 unter keine der Ausnahmeregelungen für Betriebsbeihilfen, die im Gemeinschaftsrecht und im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor vorgesehen sind, und ist deshalb nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (40) Die Bemerkungen der italienischen Behörden zur Einleitung des Verfahrens sind nicht geeignet, diesen Standpunkt der Kommission zu ändern. (41) Es ist zu betonen, dass die italienischen Behörden darin mit der Kommission übereinstimmen, dass die Beihilfe keine strukturellen Auswirkungen auf den Bereich insgesamt hat und deshalb nicht auf Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag gestützt werden kann. (42) Wie bereits erwähnt, begnügen sich die italienischen Behörden darauf, auf den begrenzten Umfang der Beihilfe hinzuweisen(17) und zu erklären, der Sektor werde, da die Heizkosten zulasten der Betreiber von Treibhäusern auf Sardinien wesentlich höher seien als für Unternehmen in anderen Mitgliedsstaaten und anderen italienischen Regionen, die Erdgas benutzen könnten, durch die Beihilfe keineswegs von Kosten entlastet, die alle anderen Betriebe tragen müssten, sondern es würden nur gleiche Bedingungen für den Treibhausanbau auf Sardinien und anderswo hergestellt. (43) Da andere Gesichtspunkte, die geeignet wären, die anfängliche Auffassung der Kommission zu ändern, nicht angeführt wurden, bleibt diese bei ihrer Position, dass die Unterschiede bei den Kosten von Produktionsfaktoren, die zwischen verschiedenen geografischen Regionen oder verschiedenen Wirtschaftszweigen bestehen, keine Beihilfen rechtfertigen, die lediglich auf den künstlichen Ausgleich dieser Unterschiede abzielen. Eine solche Beihilfe stellt eine reine Betriebsbeihilfe dar, die den begünstigten Betrieben einen zeitweiligen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. Denn durch die Beihilfe werden lediglich die Produktionskosten, die die Begünstigten für die Dauer der Förderung tragen müssen, verringert, so dass die betreffenden Unternehmen von Betriebskosten, die sie normalerweise zu tragen hätten, entlastet werden. Die Beihilfe hat keine strukturellen Auswirkungen auf die Entwicklung des Sektors und kann nicht als geeignet betrachtet werden, die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zu fördern. Sie fällt deshalb unter das Verbot von Betriebsbeihilfen gemäß Punkt 3.5 des Gemeinschaftsrahmens für staatlichen Beihilfen im Agrarsektor, ohne dass eine der durch das Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Ausnahmeregelung anwendbar wäre, und ist daher nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. V. SCHLUSSFOLGERUNGEN (44) Aus diesen Gründen ist die Beihilfe gemäß Artikel 21 des Regionalgesetzes Nr. 21 vom 14. November 2000 nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und fällt deshalb unter keine der Ausnahmebestimmungen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Es ist nicht notwendig, die Beihilfe wiedereinzuziehen, da sie noch nicht ausgezahlt wurde. HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe gemäß Artikel 21 des Gesetzes Nr. 21 der Region Sardinien für landwirtschaftliche Betriebe, die andere Brennstoffe als Erdgas verwenden, ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Diese Beihilfe darf deshalb nicht gewährt werden. Artikel 2 Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die getroffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 7. Mai 2002 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. C 20 vom 23.1.2002, S. 7. (2) ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2. (3) Siehe Urteil des EuGH vom 17. September 1980, Rechtssache C 730/79, Philip Morris, Slg. 1980, S. 2671. (4) 1999 hat der Export von Landwirtschaftsprodukten Italiens in die anderen EU-Mitgliedstaaten 10258 Mio. EUR erreicht, während die Importe von Landwirtschaftsprodukten nach Italien 15271 Mio. EUR betrugen (Quelle: Eurostat). (5) Siehe Urteil des EuGH vom 21. März 1990, Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission; Slg. 1990, I, S. 959, und Urteil vom 14. September 1994, verbundene Rechtssache C-272/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I, S. 4103. (6) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 31. (7) Siehe Urteil des EuGH vom 13. Juli 1988, Rechtssache 102/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1988, S. 4067. (8) Quelle: Istat. (9) Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1). (10) Siehe Punkte 4.1 und 4.2 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor. (11) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (12) Ebd., Punkt 2. (13) Siehe Punkt 2.1 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor. (14) Nach Berechnung der italienischen Behörden betragen die Kosten für 10 Kalorien auf der Insel, gewonnen aus Diesel, 1,125 ITL gegenüber 0,63 ITL für 10 Kalorien bei der Verwendung von Erdgas. (15) Siehe Urteil des EuGH vom 8. Juni 1995, Rechtssache T-459/93, Siemens SA/Kommission, Slg. 1995, S. 1675. (16) ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3. (17) Siehe Punkt 15 der vorliegenden Entscheidung.