93/453/EWG: Beschluß des Rates vom 22. Juli 1993 über die Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden über die Zivilluftfahrt
Amtsblatt Nr. L 212 vom 23/08/1993 S. 0017 - 0018
BESCHLUSS DES RATES vom 22. Juli 1993 über die Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden über die Zivilluftfahrt DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1) , in Erwägung nachstehender Gründe: Durch den Beschluß 92/384/EWG des Rates vom 22. Juni 1992 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden über die Zivilluftfahrt(2) wird ein einheitliches System von Regeln für den Marktzugang, die Verkehrskapazitäten der Luftfahrtunternehmen sowie für die Preisbildung im Bereich der Zivilluftfahrt errichtet. Seit dem Abschluß des Abkommens sind in der Gemeinschaft neue Rechtsvorschriften im Bereich der Zivilluftfahrt erlassen worden. Artikel 12 des Abkommens sieht vor, daß Änderungen der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien in das Abkommen übernommen werden. Unter diesen aussergewöhnlichen Umständen ist es zweckdienlich, Artikel 19 des Abkommens zu ändern, um sicherzustellen, daß das Ziel des Abkommens - ein einheitliches System von Regeln in der Gemeinschaft, in Norwegen und in Schweden - auch nach dem Inkrafttreten eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Staaten über den Europäischen Wirtschaftsraum verwirklicht wird. Der Rat hat diese Änderungen am 22. Juli 1993 beschlossen und die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit Norwegen und Schweden über die notwendigen Änderungen des Abkommens aufzunehmen. Während des gesamten Verhandlungsprozesses hat die Kommission die Verhandlungen in Absprache und enger Beratung mit den Mitgliedstaaten geführt - BESCHLIESST: Artikel 1 Der Beschluß des Gemischten Ausschusses nach Artikel 13 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden über die Zivilluftfahrt, die in der Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften in dieses Abkommen zu übernehmen, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Beschluß des Gemischten Ausschusses ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden zur Änderung des Artikels 19 Absatz 3 des Abkommens zwischen den genannten Parteien über die Zivilluftfahrt wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 3 Der Präsident des Rates führt die in Artikel 23 des Abkommens vorgesehenen Formalitäten durch. Artikel 4 Dieser Beschluß tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 1993. Im Namen des Rates Der Präsident M. OFFECIERS-VAN DE WIELE (1) Stellungnahme vom 16. Juli 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) ABl. Nr. L 200 vom 18. 7. 1992, S. 20. BESCHLUSS DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES (vom 26. März 1993) I Gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden über die Zivilluftfahrt hat der Gemischte Ausschuß beschlossen, die folgenden Verordnungen und Richtlinien in das Abkommen zu übernehmen und dem Verzeichnis im Anhang des Abkommens anzufügen. 21. (EWG) Nr. 2407/92 Verordnung des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen. Artikel 1 bis 18. 22. (EWG) Nr. 2408/92 Verordnung des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs. Artikel 1 bis 15. Das Verzeichnis der Flughäfen der Kategorie 1 in Anhang I der Verordnung wird wie folgt ergänzt: - Norwegen: Flughafensystem Oslo, - Schweden: Flughafensystem Stockholm. Das Verzeichnis der Flughafensysteme in Anhang II der Verordnung wird wie folgt ergänzt: - Norwegen: Oslo - Fornebu/Gardermön, - Schweden: Stockholm - Arlanda/Bromma. 23. (EWG) Nr. 2409/92 Verordnung des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten. Artikel 1 bis 11. 24. (EWG) Nr. 1284/91 Verordnung des Rates vom 14. Mai 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen. Artikel 1. Jede Bezugnahme auf Artikel 85 oder 86 in der Verordnung ist als Bezugnahme auf Artikel 4 bzw. 5 dieses Abkommens zu verstehen. 25. (EWG) Nr. 2410/92 Verordnung des Rates vom 23. Juli 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen. Artikel 1. Jede Bezugnahme auf Artikel 85 oder 86 in der Verordnung ist als Bezugnahme auf Artikel 4 bzw. 5 dieses Abkommens zu verstehen. 26. (EWG) Nr. 2411/92 Verordnung des Rates vom 23. Juli 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr. Artikel 1. Jede Bezugnahme auf Artikel 85 oder 86 in der Verordnung ist als Bezugnahme auf Artikel 4 bzw. 5 dieses Abkommens zu verstehen. 27. (EWG) Nr. 3922/91 Verordnung des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt. Artikel 1 bis 3, Artikel 5 bis 11, Artikel 13. 28. 91/670/EWG Richtlinie des Rates vom 16. Dezember 1991 zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt. Artikel 1 bis 7. 29. (EWG) Nr. 95/93 Verordnung des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft. Artikel 1 bis 13. Die oben aufgeführten Verordnungen und Richtlinien finden auf das Gebiet Svalbards keine Anwendung. II Um die reibungslose Durchführung des Abkommens zu gewährleisten, empfiehlt der Gemischte Ausschuß den Vertragsparteien gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Abkommens, das Abkommen zu ändern wie im Anhang dieses Beschlusses angegeben. III Gemäß Artikel 14 Absatz 3 des Abkommens ist der Beschluß unter Ziffer I von den Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren zu ratifizieren oder zu genehmigen. Dieser Beschluß tritt am 1. Juli 1993 oder an dem Tag in Kraft, an dem gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Abkommens die letzte Ratifizierungsurkunde hinterlegt wird, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.