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12.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 205/20 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 8. Juli 2014
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt
(2014/454/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. |
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(2) |
Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens beschließen. |
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(3) |
Die Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(4) |
Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(5) |
Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. C. PADOAN
(1) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(3) Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).
ENTWURF
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2014
vom
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (1), berichtigt in ABl. L 161 vom 29.6.2010, S. 11. ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1k (Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
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„(1l) |
32009 L 0128: Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71), berichtigt in ABl. L 161 vom 29.6.2010, S. 11. Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: In Bezug auf Norwegen wird in Artikel 4 Absatz 2 das Datum ‚ 26. November 2012 ‘ durch das Datum ‚ 1. Januar 2016 ‘ ersetzt.“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2009/128/EG, berichtigt in ABl. L 161 vom 29.6.2010, S. 11. in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … (2) [zur Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Die Sekretäre
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71.
(*1) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]
(2) ABl. L …