4.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/12


BESCHLUSS (EU) 2019/349 DES RATES

vom 22. Februar 2019

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Ausschuss der Welthandelsorganisation für das öffentliche Beschaffungswesen zm Beitritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu dem überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union ist eine Partei des überarbeiteten Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (Revised Agreement on Government Procurement, im Folgenden „überarbeitetes GPA“) und nach dem Unionsrecht fallen ihre Mitgliedstaaten unter das überarbeitete GPA.

(2)

Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich seine Absicht mitgeteilt, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union auszutreten. Die Verträge verlieren am Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach dieser Mitteilung, d. h. mit Wirkung ab dem 30. März 2019, ihre Geltung für das Vereinigte Königreich, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern. Das überarbeitete GPA wird ab diesem Zeitpunkt automatisch nicht mehr für das Vereinigte Königreich gelten.

(3)

Am 1. Juni 2018 beantragte das Vereinigte Königreich mit der Unterstützung der Union den Beitritt zu dem überarbeiteten GPA.

(4)

Nach Artikel XXII.2 des überarbeiteten GPA können WTO-Mitglieder diesem Übereinkommen unter Bedingungen beitreten, die zwischen diesen Mitgliedern und den Vertragsparteien in einem Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Auftragswesen (im Folgenden „GPA-Ausschuss“) anzunehmen sind. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der WTO. Das überarbeitete GPA tritt für ein beitretendes Mitglied 30 Tage nach dem Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.

(5)

Die Selbstverpflichtungen des Vereinigten Königreichs zum Geltungsbereich des Zugangs zum öffentlichen Beschaffungsmarkt sind in seiner Schlussofferte festgelegt, die den Parteien des GPA am 2. Oktober 2018 übermittelt wurde.

(6)

Die Schlussofferte des Vereinigten Königreichs ist angemessen, da die Selbstverpflichtungen des Vereinigten Königreichs zum Geltungsbereich der Union den größtmöglichen Geltungsbereich bieten, über den das Vereinigte Königreich gegenwärtig nach der GPA-Liste der Union verfügt, und der dem Geltungsbereich entspricht, der nach der Unionsliste für das Vereinigte Königreich als Mitgliedstaat gilt. Die Union sollte Gegenseitigkeit gewähren und ihre Liste anpassen, um Wirtschaftsbeteiligten aus dem Vereinigten Königreich im Rahmen des überarbeiteten GPA im entsprechenden Umfang Zugang zu gewähren. Außerdem sind Klarstellungen in der Unionsliste in Anlage I des überarbeiteten GPA erforderlich, da das Vereinigte Königreich nicht mehr unter diese Liste im Rahmen des überarbeiteten GPA fallen wird. Diese im Anhang des vorliegenden Beschlusses festgelegten Bedingungen werden Teil der Bedingungen für den Beitritt des Vereinigten Königreichs zum überarbeiteten GPA und in den vom GPA-Ausschuss anzunehmenden Beschluss über den Beitritt des Vereinigten Königreichs aufgenommen.

(7)

Daher ist es angemessen, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im GPA-Ausschuss zu dem Beitritt des Vereinigten Königreichs zum überarbeiteten GPA zu vertreten ist.

(8)

Wird ein Austrittsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union geschlossen, in dem ein Übergangszeitraum vorgesehen ist, während dessen das Unionsrecht für das und in dem Vereinigten Königreich gilt, so sollte die Union die anderen Parteien des GPA darüber in Kenntnis setzen, dass das Vereinigte Königreich während dieses Übergangszeitraums für die Zwecke des überarbeiteten GPA als Mitgliedstaat zu behandeln ist. Somit fiele das Vereinigte Königreich bis zum Ablauf des vereinbarten Übergangszeitraums unter das überarbeitete GPA. In diesem Fall sollte das Vereinigte Königreich spätestens drei Monate vor Ende des Übergangszeitraums eine aktualisierte Fassung der Antworten auf die Checkliste vorlegen. Der GPA-Ausschuss wird die aktualisierten Antworten des Vereinigten Königreichs auf die Checkliste prüfen und dann einen angemessenen Beschluss erwägen.

(9)

Das Vereinigte Königreich wird zwar zum Zeitpunkt der Entscheidung des GPA-Ausschusses über den Beitritt des Vereinigten Königreichs zu dem überarbeiteten GPA noch kein Drittstaat sein, es liegt aber im Interesse der Union sicherzustellen, dass das überarbeitete GPA für das Vereinigte Königreich mit Wirkung ab dem Tag in Kraft tritt, der auf den Tag folgt, an dem die Geltung des Unionsrechts für das und in dem Vereinigten Königreich endet. Bis zu seinem Austritt aus der Union bleibt das Vereinigte Königreich ein Mitgliedstaat mit allen Rechten und Pflichten gemäß den Verträgen, einschließlich der Einhaltung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit.

(10)

Behält das Unionsrecht weiterhin Geltung für das und in dem Vereinigten Königreich, so sollte die Kommission ermächtigt werden, dem GPA-Ausschuss im Namen der Union innerhalb von 30 Tagen nach der Hinterlegung der Beitrittsurkunde des Vereinigten Königreichs mitzuteilen, dass das Vereinigte Königreich weiterhin nach dem Unionsrecht unter das überarbeitete GPA fällt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden „GPA-Ausschuss“) zu vertretende Standpunkt besteht darin, den Beitritt des Vereinigten Königreichs zum überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden „überarbeitetes GPA“) unter den in Artikel 2 dieses Beschlusses festgelegten Bedingungen und den im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Beitrittsbedingungen zu billigen, sofern die Interessen der Union durch den Standpunkt anderer Parteien des GPAs nicht beeinträchtigt werden.

Artikel 2

Der im Namen der Union nach Artikel 1 zu vertretende Standpunkt ist an die Voraussetzung geknüpft, dass der Beschluss des GPA-Ausschusses Bedingungen enthält, die Folgendes gewährleisten:

(1)

Kommt kein Austrittsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union zustande, in dem ein Übergangszeitraum vorgesehen ist, ist es dem Vereinigten Königreich gestattet, seine Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der WTO zu hinterlegen, sofern das folgendendermaßen geschieht:

a)

frühestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich kein Mitgliedstaat mehr ist, und

b)

innerhalb von sechs Monaten ab dem Beschluss des GPA-Ausschusses, es sei denn, der Ausschuss verlängert die Frist für die Einreichung der Beitrittsurkunde;

(2)

die Hinterlegung der Beitrittsurkunde des Vereinigten Königreichs für die Zwecke des Artikels XXIV.2 des Übereinkommens von 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen und des Artikels XXII.2 des überarbeiteten GPA gilt als nicht erfolgt, wenn die Union dem GPA-Ausschuss innerhalb der von 30 Tagen nach der Hinterlegung mitteilt, dass das Vereinigte Königreich weiterhin nach dem Unionsrecht unter das überarbeitete GPA fällt.

Artikel 3

Behält das Unionsrecht weiterhin Geltung für das und in dem Vereinigten Königreich, so wird die Kommission ermächtigt, dem GPA-Ausschuss im Namen der Union innerhalb von 30 Tagen nach der Hinterlegung der Beitrittsurkunde des Vereinigten Königreichs mitzuteilen, dass das Vereinigte Königreich weiterhin nach dem Unionsrecht unter das überarbeitete GPA fällt.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Februar 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


ANHANG

BEDINGUNGEN DER EU FÜR DEN BEITRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS ALS EIGENSTÄNDIGE PARTEI ZUM GPA

Bei Inkrafttreten des Übereinkommens über das Beschaffungswesen für das Vereinigte Königreich als eigenständige Partei:

—

erhält Abschnitt 2 Nummer 1 („Zentrale öffentliche Auftraggeber der EU-Mitgliedstaaten“) in Anhang 1 zu Anlage I betreffend die Europäische Union des geänderten Übereinkommens folgende Fassung:

„1.

Für Waren, Dienstleistungen, Anbieter und Dienstleistungserbringer aus Liechtenstein, der Schweiz, Island, Norwegen, den Niederlanden in Bezug auf Aruba und dem Vereinigten Königreich — Beschaffungen durch alle zentralen öffentlichen Auftraggeber der EU-Mitgliedstaaten. Die beigefügte Liste ist unverbindlich.“

—

erhält Anhang 6 Abschnitt 2 der Anlage I betreffend die Europäische Union des geänderten Übereinkommens folgende Fassung:

„Baukonzessionen, sofern sie durch unter die Anhänge 1 und 2 fallende Stellen vergeben werden, fallen unter die Inländerbehandlung für Baudienstleister aus Island, Liechtenstein, Norwegen, den Niederlanden in Bezug auf Aruba, der Schweiz, Montenegro und dem Vereinigten Königreich, vorausgesetzt, dass deren Wert mindestens 5 000 000 SZR beträgt, und für Baudienstleister aus Korea, vorausgesetzt, dass deren Wert mindestens 15 000 000 SZR beträgt.“

—

wird der Fußnote des Titels „Die Europäische Union“ der Anhänge zu Anlage I betreffend die Europäische Union des geänderten Übereinkommens sowie des Titels „Die Europäische Union“ im Übereinkommen von 1994 folgende Fußnote angefügt:

„Alle in den Anhängen zu Anlage I betreffend die Europäische Union vorhandenen Verweise auf Auftraggeber des Vereinigten Königreichs sind hinfällig.“