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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/2036

11.9.2026

BESCHLUSS (EU) 2026/2036 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 21. August 2026

zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen über wesentliche Änderungen von Ratingsystemen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko (EZB/2026/19)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 143 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/933 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über einen allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben (EZB/2016/40) (3), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Rahmen von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nimmt die Europäische Zentralbank (EZB) die ausschließliche Aufgabe der Beaufsichtigung von Kreditinstituten mit dem Ziel wahr, eine kohärente Anwendung der Aufsichtsstandards zu gewährleisten, die Finanzstabilität zu fördern und gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die EZB als zuständige Behörde für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen dafür verantwortlich, bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen vorab die Erlaubnis zu erteilen, wesentliche Änderungen des Anwendungsbereichs eines Ratingsystems, für dessen Nutzung dem Unternehmen eine Erlaubnis erteilt wurde oder wesentliche Änderungen eines Ratingsystems, für dessen Nutzung dem Unternehmen gemäß Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014 der Kommission (4) eine Erlaubnis erteilt wurde, vorzunehmen.

(3)

Die EZB hat als zuständige Behörde jedes Jahr eine erhebliche Zahl von Beschlüssen zu erlassen, mit denen bedeutenden Unternehmen die vorherige Erlaubnis erteilt wird, wesentliche Änderungen des Anwendungsbereichs eines Ratingsystems oder eines Ratingsystems zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko vorzunehmen. Zur Erleichterung des Entscheidungsprozesses ist ein Ermächtigungsbeschluss zum Erlass solcher Beschlüsse erforderlich. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bestätigt, dass die Übertragung von Befugnissen notwendig ist, um ein Organ in die Lage zu versetzen, eine beträchtliche Anzahl von Entscheidungen zu treffen und somit seine Aufgaben zu erfüllen. Ebenso hat der Gerichtshof die Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit des Entscheidungsorgans als eine jedem institutionellen System innewohnende Notwendigkeit anerkannt (5).

(4)

Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen sollte begrenzt gelten und angemessen sein sowie in ihrem Umfang klar umrissen werden.

(5)

Um eine frühzeitige Umsetzung geplanter wesentlicher Änderungen oder Erweiterungen von Ratingsystemen sicherzustellen und so die Zeit zu verkürzen, die das beaufsichtigte Unternehmen für die Umsetzung der geplanten wesentlichen Änderung oder Erweiterung benötigt, sollten Beschlüsse zur Erteilung einer Erlaubnis für die frühzeitige Umsetzung wesentlicher Änderungen oder Erweiterungen von Ratingsystemen auf der Grundlage der im vorliegenden Beschluss genannten Kriterien als delegierte Beschlüsse erlassen werden können.

(6)

Um einen schnelleren Entscheidungsprozess für Beschlüsse zu wesentlichen Änderungen oder Erweiterungen von Ratingsystemen im Anschluss an eine vorherige Prüfung durch die EZB sicherzustellen, sollten Beschlüsse, mit denen die Erlaubnis zur Umsetzung wesentlicher Änderungen oder Erweiterungen von Ratingsystemen im Anschluss an eine vorherige Prüfung durch die EZB erteilt wird, auf der Grundlage der im vorliegenden Beschluss genannten Kriterien im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen werden können.

(7)

Im Beschluss (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) ist sowohl das Verfahren festgelegt, das beim Erlass aufsichtlicher Ermächtigungsbeschlüsse einzuhalten ist, als auch die Personen, an die Entscheidungsbefugnisse übertragen werden können. Der genannte Beschluss berührt die EZB nicht in der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben und gilt unbeschadet der Zuständigkeit des Aufsichtsgremiums, dem EZB-Rat fertige Beschlussentwürfe vorzuschlagen.

(8)

In den Fällen, in denen die Kriterien zum Erlass eines delegierten Beschlusses nicht erfüllt sind, sollten Beschlüsse nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung gemäß Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 13g des Beschlusses EZB/2004/2 der Europäischen Zentralbank (6) erlassen werden. Darüber hinaus sollte das Verfahren der impliziten Zustimmung auch dann angewandt werden, wenn die Leiter von Arbeitseinheiten aufgrund der Komplexität der Bewertung oder der Relevanz der Angelegenheit Bedenken haben, inwieweit die Bewertungskriterien für wesentliche Änderungen eines Ratingsystems oder des Anwendungsbereichs eines Ratingsystems erfüllt sind und sich das Ergebnis der entsprechenden Bewertung unmittelbar auf einen anderen Beschluss auswirkt, sodass sich derselbe Entscheidungsträger zeitgleich mit diesen Beschlüssen befassen sollte, um widersprüchliche Ergebnisse zu vermeiden. Bei den in Artikel 4 genannten Beschlüssen führt die Relevanz eines Falls dazu, dass die frühzeitige Umsetzung ausgeschlossen ist und daher vor der Vorlage des Beschlussentwurfs an das Aufsichtsgremium und den EZB-Rat zum Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung eine gesonderte aufsichtliche Bewertung vorgenommen wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„auf internen Ratings basierender Ansatz“ (IRB-Ansatz) der Ansatz für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für die Zwecke von Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der in Teil 3 Titel II Kapitel 3 der genannten Verordnung geregelt ist;

2.

„wesentliche Änderungen oder Erweiterungen von Ratingsystemen“ Änderungen eines Ratingsystems oder Änderungen des Anwendungsbereichs eines Ratingsystems, die gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014 als wesentlich eingestuft werden;

3.

„Beschluss zur Erteilung einer Erlaubnis für die frühzeitige Umsetzung wesentlicher Änderungen oder Erweiterungen von Ratingsystemen“ ein Beschluss der EZB, mit dem die EZB gemäß Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014 eine vorherige Erlaubnis für eine frühzeitige Umsetzung wesentlicher Änderungen oder Erweiterungen des Anwendungsbereichs eines Ratingsystems oder eines Ratingsystems erteilt;

4.

„Beschluss zur Erteilung einer Erlaubnis für die Umsetzung wesentlicher Änderungen oder Erweiterungen von Ratingsystemen nach einer Prüfung“ ein Beschluss der EZB, mit dem die EZB gemäß Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014 nach vorheriger Prüfung durch die EZB eine vorherige Genehmigung für wesentliche Änderungen oder Erweiterungen des Anwendungsbereichs eines Ratingsystems oder eines Ratingsystems erteilt;

5.

„Antragsunterlagen“ der vom beaufsichtigten Unternehmen bei der EZB eingereichte Antrag auf Genehmigung der Durchführung der geplanten wesentlichen Änderungen oder Erweiterungen sowie die einschlägigen Unterlagen zur Begründung des Antrags, einschließlich des Fragebogens zur Selbsteinschätzung und der unabhängigen Überprüfung des Antrags durch die interne Validierungsfunktion oder die Interne Revision;

6.

„interne Validierungsfunktion“ die Funktion oder der Geschäftsbereich des beaufsichtigten Unternehmens, die bzw. der unabhängig von der bzw. dem für den Entwicklungsprozess zuständigen Funktion oder Geschäftsbereich des beaufsichtigten Unternehmens für die Validierung der Genauigkeit und Konsistenz von Ratingsystemen, Verfahren und der Schätzung aller relevanten Risikoparameter zuständig ist, damit sichergestellt ist, dass Ratingsysteme konzeptionell solide sind und alle wesentlichen Risiken angemessen erfassen;

7.

„Interne Revision“ die Funktion oder der Geschäftsbereich des beaufsichtigten Unternehmens, die bzw. der die internen Regelungen, Verfahren und Mechanismen prüft und überprüft, um sicherzustellen, dass sie solide und wirkungsvoll sind und umgesetzt und durchgängig angewandt werden;

8.

„Fragebogen zur Selbsteinschätzung“ ein strukturiertes Dokument, das auf der Website der EZB verfügbar und vom beaufsichtigten Unternehmen auszufüllen ist, in dem dieses erläutert, inwiefern die geplante wesentliche Änderung oder Erweiterung den geltenden aufsichtlichen Anforderungen entspricht und die in der aktuellen Version des Ratingmodells festgestellten wesentlichen Mängel behebt;

9.

„wesentlicher Mangel, der zu einer wesentlichen Änderung des Ratingmodells führt“ ein von der EZB oder der internen Validierungsfunktion oder Internen Revision festgestellter Mangel an einem Ratingsystem, dessen Behebung die Umsetzung einer nachfolgenden wesentlichen Änderung an diesem Ratingsystem erfordert;

10.

„risikogewichteter Positionsbetrag“ der Betrag, der sich aus der Anwendung der Risikogewichte ergibt, die dem Kreditrisiko für die Risikopositionen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeteilt sind;

11.

„Auflage“ eine Nebenbestimmung in einem Aufsichtsbeschluss, mit der dem beaufsichtigten Unternehmen eine Anforderung gemäß Artikel 5 auferlegt wird;

12.

„Einschränkung“ eine Nebenbestimmung in einem Aufsichtsbeschluss, welche die zulässige Verwendung eines Ratingsystems einschränkt oder ändert, unter anderem indem für bestimmte Werte, die auf der Grundlage der Ergebnisse des Ratingsystems, für das die Erlaubnis zur Umsetzung der wesentlichen Änderung oder Erweiterung beantragt wird, eine Untergrenze vorgeschrieben wird;

13.

„Bedingung“ eine Nebenbestimmung zu einem Aufsichtsbeschluss, welche die Wirkungen dieses Beschlusses bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses aussetzt;

14.

„delegierter Beschluss“ ein delegierter Beschluss im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40);

15.

„Leiter von Arbeitseinheiten“ die Leiter von Arbeitseinheiten der EZB, an welche die Befugnis zum Erlass von Beschlüssen zur Erteilung einer Erlaubnis für die frühzeitige Umsetzung wesentlicher Änderungen oder Erweiterungen von Ratingsystemen und von Beschlüssen zur Erteilung einer Erlaubnis zur Umsetzung wesentlicher Änderungen oder Erweiterungen von Ratingsystemen nach einer Prüfung übertragen wurde;

16.

„Verfahren der impliziten Zustimmung“ das in Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorgesehene und in Artikel 13g des Beschlusses EZB/2004/2 näher geregelte Verfahren;

17.

„ablehnender Beschluss“ einen Beschluss, durch den die vom beaufsichtigten Unternehmen beantragte Erlaubnis nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Ein Beschluss mit Nebenbestimmungen wie Bedingungen, Auflagen oder Einschränkungen gilt als ablehnender Beschluss, es sei denn, a) durch diese Nebenbestimmungen wird sichergestellt, dass das beaufsichtigte Unternehmen die in Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 genannten Anforderungen des maßgeblichen Unionsrechts erfüllt und das beaufsichtigte Unternehmen hat sich schriftlich mit ihnen einverstanden erklärt, b) in den Nebenbestimmungen werden lediglich eine oder mehrere bestehende Anforderungen, die das beaufsichtigte Unternehmen gemäß Unionsrecht zu erfüllen hat, erneut aufgegriffen oder es werden Informationen über die Erfüllung einer oder mehrerer dieser Anforderungen verlangt oder c) die Nebenbestimmungen wurden von dem beaufsichtigten Unternehmen im Voraus schriftlich anerkannt.

18.

„Relevanz“ eine Besonderheit oder Gegebenheit, die sich negativ auf die Reputation der EZB bzw. das wirksame und einheitliche Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus auswirken kann, insbesondere, aber nicht ausschließlich, wenn a) im Hinblick auf die von Artikel 4 erfassten Beschlüsse die Interne Revision oder die interne Validierungsfunktion des beaufsichtigten Unternehmens nach Auffassung der EZB nicht hinreichend umfassend und wirksam sind, um die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen zu gewährleisten, oder wenn die ausstehenden wesentlichen Mängel, die zu einer wesentlichen Änderung eines Ratingsystems führen, nicht angemessen behoben wurden; b) das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen in der Vergangenheit oder derzeit Adressat einschneidender Aufsichtsmaßnahmen, wie beispielsweise Frühinterventionsmaßnahmen, war bzw. ist; c) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass einen neuen Präzedenzfall schafft, der die EZB in Zukunft binden könnte; d) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass von den Medien oder der Öffentlichkeit negativ aufgenommen werden könnte oder e) eine nationale zuständige Behörde, die eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingegangen ist, der EZB mitteilt, dass sie den vorgeschlagenen Beschlussentwurf nicht mitträgt.

19.

„beaufsichtigtes Unternehmen“ ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (7);

20.

„beaufsichtigte Gruppe“ eine bedeutende beaufsichtigte Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17);

21.

„Leitfaden der EZB“ ein vom EZB-Rat auf Vorschlag des Aufsichtsgremiums verabschiedetes Dokument, das auf der Website der EZB veröffentlicht wird und darlegt, wie die EZB die rechtlichen Anforderungen versteht.

Artikel 2

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   In diesem Beschluss werden die Kriterien für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen zum Erlass bestimmter Beschlüsse zu wesentlichen Änderungen oder Erweiterungen von Ratingsystemen auf die Leiter von Arbeitseinheiten festgelegt.

(2)   Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen berührt nicht die aufsichtliche Bewertung, die für die Zwecke des Erlasses von Beschlüssen zur Erteilung einer Erlaubnis für die frühzeitige Umsetzung wesentlicher Änderungen oder Erweiterungen von Ratingsystemen und von Beschlüssen zur Genehmigung der Umsetzung wesentlicher Änderungen oder Erweiterungen von Ratingsystemen nach einer Prüfung durchzuführen ist.

Artikel 3

Übertragung von Beschlüssen zur Erteilung einer vorherigen Erlaubnis für die Umsetzung wesentlicher Änderungen oder Erweiterungen von Ratingsystemen

(1)   Im Einklang mit Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) überträgt der EZB-Rat hiermit die Befugnis zum Erlass von Beschlüssen zur Erteilung einer Erlaubnis für die frühzeitige Umsetzung wesentlicher Änderungen oder Erweiterungen von Ratingsystemen, die die in Artikel 4 festgelegten Übertragungskriterien erfüllen, auf die vom Direktorium gemäß Artikel 5 des genannten Beschlusses ernannten Leiter von Arbeitseinheiten.

(2)   Im Einklang mit Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) überträgt der EZB-Rat hiermit die Befugnis zum Erlass von Beschlüssen zur Erteilung einer Erlaubnis für die frühzeitige Umsetzung wesentlicher Änderungen oder Erweiterungen von Ratingsystemen nach einer Prüfung, die die in Artikel 5 festgelegten Übertragungskriterien erfüllen, auf die vom Direktorium gemäß Artikel 5 des genannten Beschlusses ernannten Leiter von Arbeitseinheiten.

(3)   Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 werden nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn sich die aufsichtliche Bewertung dieser Beschlüsse unmittelbar auf die aufsichtliche Bewertung eines anderen Beschlusses auswirkt, der nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung zu erlassen ist, oder wenn die Komplexität der Bewertung oder die Relevanz der Angelegenheit erfordern, dass sie nach einer speziellen aufsichtlichen Bewertung nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung erlassen werden.

(4)   Ablehnende Beschlüsse zur frühzeitigen Umsetzung wesentlicher Änderungen oder Erweiterungen von Ratingsystemen und ablehnende Beschlüsse zu wesentlichen Änderungen oder Erweiterungen von Ratingsystemen nach einer Prüfung werden nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen.

Artikel 4

Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zur frühzeitigen Umsetzung wesentlicher Änderungen oder Erweiterungen von Ratingsystemen

(1)   Beschlüsse zur Erteilung der Erlaubnis für eine frühzeitige Umsetzung wesentlicher Änderungen oder Erweiterungen von Ratingsystemen werden im Wege eines delegierten Beschlusses gefasst, wenn alle nachstehenden Kriterien erfüllt sind:

a)

die Antragsunterlagen sind vollständig;

b)

die Antragsunterlagen umfassen eine von der internen Validierungsfunktion oder der Internen Revision des beaufsichtigten Unternehmens durchgeführte Überprüfung oder Bewertung des Antrags, die zu dem Schluss kommt, dass

i)

die vom beaufsichtigten Unternehmen in seiner Selbsteinschätzung beschriebene wesentliche Änderung eines Ratingsystems die einschlägigen Anforderungen erfüllt, das heißt keine wesentlichen Mängel festgestellt wurden, die zu einer wesentlichen Änderung eines Ratingsystems geführt haben; und

ii)

Auflagen aus früheren Beschlüssen der EZB in Bezug auf das Ratingsystem, das Gegenstand des Antrags ist, erfüllt sind;

c)

das beaufsichtigte Unternehmen hat sich im Antrag schriftlich damit einverstanden erklärt, eine Einschränkung in Form einer Untergrenze für seine Kapitalanforderungen anzuwenden, wie in Absatz 2 oder 3 näher ausgeführt;

d)

das beaufsichtigte Unternehmen erklärt sich schriftlich bereit, die geplante wesentliche Änderung oder Erweiterung innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses zur Erteilung der Erlaubnis umzusetzen.

(2)   Wird eine wesentliche Änderung beantragt, so wird die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Untergrenze auf alle Risikopositionen im Anwendungsbereich des Ratingsystems angewandt, für das die Erlaubnis für eine wesentliche Änderung beantragt wird. Die Untergrenze wird auf der obersten Konsolidierungsebene innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten angewendet.

(3)   Die Untergrenze gilt für das Verhältnis zwischen dem risikogewichteten Positionsbetrag und dem zugrunde liegenden Risikopositionswert und wird ermittelt als der höhere der beiden folgenden Werte:

a)

das anhand des Ratingsystems berechnete Risikogewicht einschließlich der wesentlichen Änderung;

b)

das 0,98-Fache des nach Absatz 5 bestimmten Risikogewichts.

(4)   Wird eine wesentliche Erweiterung beantragt, so wird die in Absatz 1 genannte Untergrenze auf der Ebene gesondert festgelegt und angewandt, auf welche der Anwendungsbereich eines Ratingsystems erweitert werden soll, und zwar auf Ebene jedes zusätzlichen Geschäftsbereichs, jeder zusätzlichen Produkt- oder Schuldnerart oder jeder mit der Kreditentscheidung eines nicht der Gruppe angehörenden Dritten in Zusammenhang stehenden zusätzlichen Risikoposition. Die Untergrenze gilt für das Verhältnis zwischen dem risikogewichteten Positionsbetrag und dem zugrunde liegenden Risikopositionswert bei Ausfall und wird berechnet als der höhere der beiden folgenden Werte:

a)

das für das vollständige Ratingsystem berechnete Risikogewicht, einschließlich des Geschäftsbereichs, für den die wesentliche Erweiterung beantragt wird;

b)

das nach Absatz 6 bestimmte Risikogewicht.

(5)   Für die Zwecke der Berechnung der in Absatz 3 beschriebenen Untergrenze teilt das beaufsichtigte Unternehmen der EZB in den Antragsunterlagen das Risikogewicht zum Ende des letzten Quartals vor dem Datum der Einreichung der Antragsunterlagen bei der EZB für jedes Ratingsystem mit, für das die wesentliche Modelländerung beantragt wird.

(6)   Für die Zwecke der Berechnung der in Absatz 4 beschriebenen Untergrenze unterrichtet das beaufsichtigte Unternehmen die EZB am Ende des letzten Quartals vor der Einreichung der Antragsunterlagen bei der EZB und in den Antragsunterlagen über das Verhältnis zwischen dem risikogewichteten Positionsbetrag und dem zugrunde liegenden Risikopositionswert für die folgenden Ebenen, auf welche der Anwendungsbereich eines Ratingsystems erweitert werden soll, und zwar für die Ebene jedes zusätzlichen Geschäftsbereichs, jeder zusätzlichen Produkt- oder Schuldnerart oder jeder mit der Kreditentscheidung eines nicht der Gruppe angehörenden Dritten in Zusammenhang stehenden zusätzlichen Risikoposition, jeweils nach der Berechnungsmethode, die vor der Erweiterung auf die zusätzlichen Risikopositionen angewandt wurde.

(7)   Umfassen die Antragsunterlagen sowohl eine wesentliche Änderung als auch eine wesentliche Erweiterung des Anwendungsbereichs eines Ratingsystems, so entspricht die vom beaufsichtigten Unternehmen auf diesen Anwendungsbereich angewandte Einschränkung der höheren der nach den Absätzen 3 und 4 festgelegten Untergrenzen.

Artikel 5

Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zu wesentlichen Änderungen oder Erweiterungen von Ratingsystemen nach einer Prüfung

(1)   Beschlüsse, mit denen die Erlaubnis zur Umsetzung wesentlicher Änderungen oder Erweiterungen von Ratingsystemen nach einer Prüfung erteilt wird, werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn alle nachstehenden Kriterien erfüllt sind:

a)

die geplante wesentliche Änderung oder Erweiterung wurde von der EZB positiv bewertet;

b)

die harte Kernkapitalquote auf konsolidierter Ebene des beaufsichtigten Unternehmens steigt oder verringert sich nach der Umsetzung der geplanten wesentlichen Änderung oder Erweiterung des Ratingsystems, gemessen auf Ebene des Anwendungsbereichs des einschlägigen Ratingsystems, um nicht mehr als 20 Basispunkte;

c)

die Entscheidung enthält keine Einschränkungen oder Bedingungen;

d)

Wenn mit dem Beschluss Auflagen erteilt werden, hat das beaufsichtigte Unternehmen sich mit diesen Auflagen im Voraus schriftlich einverstanden erklärt und die Auflagen erfüllen sämtliche der folgenden Anforderungen:

i)

gegebenenfalls ist in den Auflagen vorgesehen, dass das beaufsichtigte Unternehmen seine Ratingsysteme, die Anwendung des IRB-Ansatzes, das Rating- und Risikopositionszuweisungsverfahren, die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und Verlustrisikobeträge, Daten und Dokumentation, Risikoquantifizierung, Ausfallerkennung, IT-Infrastruktur und Kreditrisikominderungstechniken im Einklang mit Teil 3, Titel II Kapitel 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in ihrer nach den einschlägigen technischen Regulierungsstandards vorgeschriebenen Form und im Einklang mit ihrer Auslegung gemäß den einschlägigen Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und den EZB-Leitfäden, zu verbessern hat;

ii)

gegebenenfalls ist in den Auflagen vorgesehen, dass das beaufsichtigte Unternehmen seine Governance-, Kontroll- oder Validierungstätigkeiten im Einklang mit Teil 3, Titel II, Kapitel 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in ihrer in den einschlägigen technischen Regulierungsstandards vorgeschriebenen Form und im Einklang mit ihrer Auslegung gemäß den einschlägigen Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und den EZB-Leitfäden, zu verbessern hat;

iii)

in den Auflagen sind Fristen von mindestens drei und höchstens 36 Monaten festgelegt.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Kriterien gelten auch dann, wenn die Antragsunterlagen sowohl eine wesentliche Änderung als auch eine wesentliche Erweiterung umfassen.

Artikel 6

Übergangsbestimmung

Dieser Beschluss gilt nicht in Fällen, in denen die Antragsunterlagen vor Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses bei der EZB eingereicht wurden.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 21. August 2026.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)   ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj.

(2)   ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1024/oj.

(3)   ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/933/oj.

(4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 529/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes und des fortgeschrittenen Messansatzes (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/529/oj).

(5)  Urteil des Gerichtshofs vom 23. September 1986, AKZO Chemie/Kommission (5/85, ECLI:EU:C:1986:328, Rn. 37), und Urteil des Gerichtshofs vom 26. Mai 2005, Carmine Salvatore Tralli/EZB (C-301/02 P, ECLI:EU:C:2005:306, Rn. 59 und 60).

(6)  Beschluss EZB/2004/2 der Europäischen Zentralbank vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/257/oj).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/468/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/2036/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)