10.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/15


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2008

zur Genehmigung bestimmter geänderter Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen für das Jahr 2008 und zur Änderung der Entscheidung 2007/782/EG in Bezug auf die Neuzuteilung der Finanzhilfe der Gemeinschaft an bestimmte Mitgliedstaaten für mit der genannten Entscheidung genehmigte Programme

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7572)

(2008/920/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 24 Absätze 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 90/424/EWG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an Programmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von bestimmten, in der Entscheidung aufgelisteten Tierseuchen und Zoonosen festgelegt.

(2)

Mit der Entscheidung 2007/782/EG der Kommission vom 30. November 2007 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2008 und die Folgejahre vorgelegten nationalen Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen und der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft daran (2) wurden bestimmte nationale Programme genehmigt sowie Anteil und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für jedes einzelne von den Mitgliedstaaten vorgelegte Programm festgesetzt.

(3)

Die Kommission hat die Berichte der Mitgliedstaaten über die Ausgaben für diese Programme geprüft. Die Prüfung hat ergeben, dass einige Mitgliedstaaten die ihnen für 2008 zugeteilten Mittel nicht voll ausschöpfen, andere aber mehr als den zugeteilten Betrag ausgeben werden.

(4)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für einige dieser nationalen Programme muss daher angepasst werden. Es empfiehlt sich, die Finanzmittel von den Mitgliedstaaten, die ihre Zuteilung nicht voll ausschöpfen, auf diejenigen Mitgliedstaaten umzuschichten, die ihre Zuteilung überschreiten werden. Die Neuzuteilung sollte auf den jüngsten Angaben über die den betreffenden Mitgliedstaaten tatsächlich entstandenen Kosten basieren.

(5)

Darüber hinaus haben Belgien, Dänemark und Finnland geänderte Programme zur Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (TSE) vorgelegt, Ungarn hat ein geändertes Programm zur Tilgung der Tollwut und Rumänien hat ein geändertes Programm zur Tilgung der klassischen Schweinepest vorgelegt.

(6)

Die Kommission hat diese geänderten Programme sowohl unter veterinärrechtlichen als auch unter finanziellen Gesichtspunkten geprüft. Dies hat ergeben, dass die genannten Programme den einschlägigen gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften entsprechen, insbesondere den Kriterien gemäß der Entscheidung 90/638/EWG (3). Daher sollten die geänderten Programme dieser fünf Mitgliedstaaten genehmigt werden.

(7)

Die Entscheidung 2007/782/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das von Belgien am 23. Mai 2008 vorgelegte geänderte Programm zur TSE-Überwachung wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt.

Artikel 2

Das von Dänemark am 18. Juni 2008 vorgelegte geänderte Programm zur TSE-Überwachung wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt.

Artikel 3

Das von Finnland am 9. April 2008 vorgelegte geänderte Programm zur TSE-Überwachung wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt.

Artikel 4

Das von Ungarn am 4. September 2008 vorgelegte geänderte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt.

Artikel 5

Das von Rumänien am 30. Juni 2008 vorgelegte geänderte Programm zur Tilgung der klassischen Schweinepest wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt.

Artikel 6

Die Entscheidung 2007/782/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen, der Entschädigung von Bestandseigentümern für die Schlachtung der unter das Programm fallenden Tiere und der Beschaffung von Impfstoffdosen entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

1 550 000 EUR für Irland;

b)

3 000 000 EUR für Spanien;

c)

4 100 000 EUR für Italien;

d)

15 000 EUR für Zypern;

e)

1 460 000 EUR für Portugal;

f)

4 400 000 EUR für das Vereinigte Königreich“.

2.

Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe b wird der Betrag „6 100 000 EUR“ ersetzt durch „7 700 000 EUR“;

b)

in Buchstabe d wird der Betrag „1 100 000 EUR“ ersetzt durch „1 500 000 EUR“.

3.

Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

4 400 000 EUR für Spanien;

b)

3 500 000 EUR für Italien“.

4.

Artikel 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe a wird der Betrag „377 000 EUR“ ersetzt durch „630 000 EUR“;

b)

in Buchstabe c wird der Betrag „3 100 000 EUR“ ersetzt durch „1 200 000 EUR“;

c)

in Buchstabe e wird der Betrag „4 100 000 EUR“ ersetzt durch „5 800 000 EUR“;

d)

in Buchstabe f wird der Betrag „351 000 EUR“ ersetzt durch „3 100 000 EUR“;

e)

in Buchstabe i wird der Betrag „527 000 EUR“ ersetzt durch „125 000 EUR“;

f)

in Buchstabe k wird der Betrag „1 004 000 EUR“ ersetzt durch „610 000 EUR“;

g)

in Buchstabe l wird der Betrag „43 000 EUR“ ersetzt durch „100 000 EUR“.

5.

Artikel 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe a wird der Betrag „550 000 EUR“ ersetzt durch „700 000 EUR“;

b)

in Buchstabe c wird der Betrag „200 000 EUR“ ersetzt durch „500 000 EUR“;

c)

in Buchstabe e wird der Betrag „600 000 EUR“ ersetzt durch „50 000 EUR“;

d)

in Buchstabe i wird der Betrag „500 000 EUR“ ersetzt durch „400 000 EUR“;

e)

in Buchstabe j wird der Betrag „470 000 EUR“ ersetzt durch „120 000 EUR“;

f)

in Buchstabe m wird der Betrag „400 000 EUR“ ersetzt durch „750 000 EUR“;

g)

in Buchstabe n wird der Betrag „1 300 000 EUR“ ersetzt durch „1 000 000 EUR“;

h)

in Buchstabe p wird der Betrag „2 000 000 EUR“ ersetzt durch „2 400 000 EUR“;

i)

in Buchstabe r wird der Betrag „400 000 EUR“ ersetzt durch „10 000 EUR“.

6.

Artikel 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe a wird der Betrag „750 000 EUR“ ersetzt durch „500 000 EUR“;

b)

in Buchstabe d wird der Betrag „2 000 000 EUR“ ersetzt durch „250 000 EUR“;

c)

in Buchstabe g wird der Betrag „3 500 000 EUR“ ersetzt durch „2 450 000 EUR“;

d)

in Buchstabe i wird der Betrag „1 000 000 EUR“ ersetzt durch „200 000 EUR“;

e)

in Buchstabe k wird der Betrag „300 000 EUR“ ersetzt durch „80 000 EUR“;

f)

in Buchstabe m wird der Betrag „2 000 000 EUR“ ersetzt durch „3 400 000 EUR“;

g)

die Buchstaben o bis s erhalten folgende Fassung:

„o)

700 000 EUR für Österreich;

p)

3 500 000 EUR für Polen;

q)

50 000 EUR für Portugal;

r)

20 000 EUR für Rumänien;

s)

500 000 EUR für die Slowakei“.

7.

Artikel 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe f wird der Betrag „2 500 000 EUR“ ersetzt durch „2 000 000 EUR“;

b)

in Buchstabe h wird der Betrag „525 000 EUR“ ersetzt durch „375 000 EUR“.

8.

Artikel 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe c wird der Betrag „65 000 EUR“ ersetzt durch „25 000 EUR“;

b)

in Buchstabe e wird der Betrag „580 000 EUR“ ersetzt durch „280 000 EUR“;

c)

in Buchstabe k wird der Betrag „380 000 EUR“ ersetzt durch „600 000 EUR“;

d)

in Buchstabe u wird der Betrag „465 000 EUR“ ersetzt durch „300 000 EUR“.

9.

Artikel 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe f wird der Betrag „250 000 EUR“ ersetzt durch „280 000 EUR“;

b)

in Buchstabe g wird der Betrag „5 000 000 EUR“ ersetzt durch „6 200 000 EUR“;

c)

in Buchstabe i wird der Betrag „4 700 000 EUR“ ersetzt durch „5 500 000 EUR“;

d)

in Buchstabe k wird der Betrag „3 050 000 EUR“ ersetzt durch „5 800 000 EUR“;

e)

in Buchstabe l wird der Betrag „250 000 EUR“ ersetzt durch „450 000 EUR“;

f)

in Buchstabe m wird der Betrag „300 000 EUR“ ersetzt durch „350 000 EUR“;

g)

in Buchstabe r wird der Betrag „3 150 000 EUR“ ersetzt durch „2 950 000 EUR“;

h)

in Buchstabe s wird der Betrag „1 250 000 EUR“ ersetzt durch „1 400 000 EUR“;

i)

in Buchstabe t wird der Betrag „3 250 000 EUR“ ersetzt durch „1 350 000 EUR“;

j)

in Buchstabe u wird der Betrag „1 250 000 EUR“ ersetzt durch „2 700 000 EUR“;

k)

in Buchstabe v wird der Betrag „7 500 EUR“ ersetzt durch „1 000 000 EUR“;

l)

in Buchstabe x wird der Betrag „750 000 EUR“ ersetzt durch „550 000 EUR“;

m)

in Buchstabe y wird der Betrag „650 000 EUR“ ersetzt durch „550 000 EUR“;

n)

in Buchstabe z wird der Betrag „1 150 000 EUR“ ersetzt durch „1 500 000 EUR“.

10.

Artikel 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe g wird der Betrag „430 000 EUR“ ersetzt durch „130 000 EUR“;

b)

in Buchstabe i wird der Betrag „500 000 EUR“ ersetzt durch „200 000 EUR“;

c)

in Buchstabe o wird der Betrag „100 000 EUR“ ersetzt durch „300 000 EUR“;

d)

in Buchstabe p wird der Betrag „232 000 EUR“ ersetzt durch „130 000 EUR“.

11.

Artikel 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe d wird der Betrag „204 000 EUR“ ersetzt durch „110 000 EUR“;

b)

in Buchstabe e wird der Betrag „1 000 000 EUR“ ersetzt durch „100 000 EUR“;

c)

in Buchstabe g wird der Betrag „550 000 EUR“ ersetzt durch „250 000 EUR“;

d)

in Buchstabe i wird der Betrag „3 800 000 EUR“ ersetzt durch „3 700 000 EUR“;

e)

in Buchstabe j wird der Betrag „3 000 000 EUR“ ersetzt durch „2 450 000 EUR“;

f)

in Buchstabe l wird der Betrag „1 100 000 EUR“ ersetzt durch „1 200 000 EUR“;

g)

in Buchstabe q wird der Betrag „258 000 EUR“ ersetzt durch „150 000 EUR“;

h)

in Buchstabe s wird der Betrag „35 000 EUR“ ersetzt durch „100 000 EUR“;

i)

in Buchstabe t wird der Betrag „881 000 EUR“ ersetzt durch „100 000 EUR“;

j)

in Buchstabe v wird der Betrag „302 000 EUR“ ersetzt durch „100 000 EUR“;

k)

in Buchstabe w wird der Betrag „201 000 EUR“ ersetzt durch „50 000 EUR“;

l)

in Buchstabe x wird der Betrag „4 000 000 EUR“ ersetzt durch „1 800 000 EUR“.

12.

Artikel 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe a wird der Betrag „700 000 EUR“ ersetzt durch „0 EUR“;

b)

die Buchstaben c bis g erhalten folgende Fassung:

„c)

1 000 000 EUR für Ungarn;

d)

330 000 EUR für Österreich;

e)

4 200 000 EUR für Polen;

f)

0 EUR für Rumänien;

g)

425 000 EUR für die Slowakei“.

13.

Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

3 000 000 EUR für Polen“.

14.

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

4 650 000 EUR für Polen“.

15.

Artikel 16 Absatz 5 Buchstaben b bis e erhalten folgende Fassung:

„b)

225 000 EUR für Deutschland;

c)

860 000 EUR für Estland;

d)

700 000 EUR für Lettland;

e)

380 000 EUR für Slowenien“.

16.

Artikel 18 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe a wird der Betrag „400 000 EUR“ ersetzt durch „650 000 EUR“;

b)

in Buchstabe c wird der Betrag „300 000 EUR“ ersetzt durch „350 000 EUR“.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Dezember 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(2)   ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 29.

(3)   ABl. L 347 vom 12.12.1990, S. 27