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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2025/3123

6.6.2025

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 5. Juni 2025

zur Änderung des Beschlusses 2017/C 31/12 zur Einrichtung der Expertengruppe der Kommission „Plattform für den Tierschutz“

(Text von Bedeutung für den EWR)

(C/2025/3123)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2017/C 31/12 der Kommission (1) wurde eine Expertengruppe mit dem Namen „Plattform für den Tierschutz“ (im Folgenden „Plattform“) eingesetzt. Die Hauptaufgaben der Plattform bestehen darin, die Kommission bei der Entwicklung und dem Austausch von Maßnahmen zu unterstützen, die zur Umsetzung der Tierschutzvorschriften der Union und zum Verständnis der Unionsvorschriften und der internationalen Tierschutzstandards beitragen, die Entwicklung und Umsetzung freiwilliger Verpflichtungen im Bereich des Tierschutzes zu fördern, den Dialog über die Tierschutzangelegenheiten der Union zu fördern sowie den Austausch über wissenschaftliche und technische Kenntnisse, Innovationen und eine gute Tierschutzpraxis zu fördern.

(2)

Die Geltungsdauer des Beschlusses 2019/C 405/05 sollte ursprünglich am 31. Dezember 2019 enden und wurde zunächst mit dem Beschluss 2019/C 405/05 der Kommission (2) bis zum 30. Juni 2021 und anschließend mit dem Beschluss 2021/C 185/04 der Kommission (3) bis zum 30. Juni 2025 verlängert.

(3)

Die Plattform hat sich zu einem weithin anerkannten Forum für einen offenen Dialog über den Tierschutz und für den Austausch einer guten Praxis zur Verbesserung des Tierschutzes entwickelt. Während der Schwerpunkt der Plattform ursprünglich unter anderem darauf lag, die Kommission bei der Umsetzung der Tierschutzvorschriften der Union zu unterstützen, ist es nun aufgrund der aktuellen und künftigen Entwicklung neuer und aktualisierter Unionsvorschriften im Bereich des Tierschutzes erforderlich, Input und Standpunkte vonseiten der Plattform einzuholen; dies ist einer von mehreren Konsultationskanälen der Kommission im Einklang mit den Grundsätzen für eine bessere Rechtsetzung.

(4)

Im Kontext der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) kann die Plattform der Kommission Unterstützung dabei bieten, Leitlinien auszuarbeiten oder Rechtsakte ohne Gesetzescharakter vorzubereiten, indem sie sich bei technischen und wissenschaftlichen Fragen einbringt sowie praktische Erfahrungen in diesem Bereich beisteuert.

(5)

Nach der Annahme des Vorschlags für eine Verordnung über das Wohlergehen von Hunden und Katzen und ihre Rückverfolgbarkeit (5) durch die Kommission sollte die Plattform den Kreis ihrer Mitglieder um Sachverständige für das Wohlergehen von Hunden und Katzen erweitern. Aus diesem Grund sollte die Zahl der Mitglieder der Plattform um drei Mitglieder zur Vertretung von Unternehmens- und Berufsverbänden, die auf Unionsebene im Bereich Tiere, tierische Erzeugnisse oder für Tiere bestimmte Erzeugnisse tätig sind und über besondere Kompetenzen in der Zucht von und dem Handel mit Hunden und Katzen verfügen, sowie um zwei Mitglieder zur Vertretung von Organisationen der Zivilgesellschaft, die auf Unionsebene im Tierschutz tätig sind und deren Kompetenzen insbesondere im Bereich Wohlergehen von Hunden und Katzen liegen, erweitert werden. Die Auswahl dieser neuen Mitglieder sollte über eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen erfolgen, die im Register der Expertengruppen der Kommission (im Folgenden „Register der Expertengruppen“) und auf einschlägigen Websites veröffentlicht wird.

(6)

Im Beschluss 2017/C 31/12 ist nicht festgelegt, ob Drittländer Beobachter sein dürfen. Es sollte klargestellt werden, dass den zuständigen Behörden von Drittländern im Einklang mit dem Beschluss (2016) 3301 der Kommission (6) Beobachterstatus gewährt werden kann. Angesichts der Relevanz ihres technischen Fachwissens für die Aufgaben der Plattform mit dem Ziel der Förderung des Austauschs von Erfahrungen und guter Praxis, wissenschaftlichen Erkenntnissen und Innovationen im Zusammenhang mit dem Tierschutz in der Union sollten die gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 benannten Referenzzentren der EU für den Tierschutz für die Dauer ihrer jeweiligen Benennung als Beobachter an der Plattform teilnehmen. Die Zahl der Beobachter sollte daher auf höchstens 20 erhöht werden.

(7)

Darüber hinaus ist es angezeigt, die Geltungsdauer des Beschlusses 2017/C 31/12 um fünf Jahre zu verlängern, d. h. bis zum 30. Juni 2030.

(8)

Der Beschluss 2017/C 31/12 sollte daher entsprechend geändert werden —

BESCHLIEẞT:

Einziger Artikel

Der Beschluss 2017/C 31/12 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Plattform setzt sich aus höchstens 85 Mitgliedern zusammen.“

2.

Artikel 5 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Mitglieder werden bis zum 30. Juni 2030 ernannt. Sie bleiben im Amt, bis ihre Amtszeit endet. Ihre Amtszeit kann verlängert werden.“

3.

Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Plattform tritt grundsätzlich mindestens zweimal jährlich am Sitz der Kommission oder online oder in hybridem Format zusammen sowie immer dann, wenn die Kommission dies für erforderlich hält.“

4.

Artikel 10 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Einzelpersonen, Organisationen, öffentlichen Einrichtungen und den zuständigen Behörden von Drittländern kann in Einklang mit dem Beschluss (2016) 3301 der Kommission durch direkte Einladung oder als Folge einer Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen Beobachterstatus gewährt werden.

(2)   Organisationen, öffentliche Einrichtungen und zuständige Behörden von Drittländern mit Beobachterstatus benennen ihre Vertreter.“

5.

Artikel 10 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Plattform hat höchstens 20 Beobachter.“

6.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt bis zum 30. Juni 2030.“

Brüssel, 5. Juni 2025

Für die Kommission

Olivér VÁRHELYI

Mitglied der Kommission


(1)  Beschluss der Kommission vom 24. Januar 2017 zur Einrichtung der Expertengruppe der Kommission „Plattform für den Tierschutz“ (ABl. C 31 vom 31.1.2017, S. 61).

(2)  Beschluss der Kommission vom 29. November 2019 zur Änderung des Beschlusses 2017/C 31/12 zur Einrichtung der Expertengruppe der Kommission „Plattform für den Tierschutz“ (ABl. C 405 vom 2.12.2019, S. 5).

(3)  Beschluss der Kommission vom 7. Mai 2021 zur Änderung des Beschlusses 2017/C 31/12 zur Einrichtung der Expertengruppe der Kommission „Plattform für den Tierschutz“ (ABl. C 185 vom 12.5.2021, S. 7).

(4)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj).

(5)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Wohlergehen von Hunden und Katzen und ihre Rückverfolgbarkeit (COM(2023) 769 final).

(6)  Beschluss C(2016) 3301 der Kommission vom 30.5.2016 zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission (https://health.ec.europa.eu/publications/commission-decision-c2016-3301-final_en?prefLang=de).


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/3123/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)