3.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 387/1


BESCHLUSS (EU) 2021/1897 DES RATES

vom 28. Juni 2021

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits im Namen der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 5 und 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 12. Dezember 2006 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Ukraine über ein Abkommen über einen gemeinsamen Luftverkehrsraum. Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde das Abkommen über einen gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) am 28. November 2013 paraphiert.

(2)

Die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Union und seine vorläufige Anwendung berühren nicht die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten. Dieser Beschluss sollte nicht so ausgelegt werden, dass die Union von ihrer Möglichkeit Gebrauch macht, in Bezug auf die von diesem Abkommen erfassten Bereiche, die in die geteilte Zuständigkeit fallen, ihre externe Zuständigkeit auszuüben, sofern sie diese Zuständigkeit noch nicht intern ausgeübt hat.

(3)

Damit die Vorteile des Abkommens so früh wie möglich zum Tragen kommen, sollte es unterzeichnet und bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden.

(4)

Es ist angezeigt, das Verfahren festzulegen, das in Bezug auf den Standpunkt, der von der Union zu Beschlüssen des Gemeinsamen Ausschusses nach Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a des Abkommens im Hinblick auf die Aufnahme von Rechtsvorschriften der Union in Anhang I des Abkommens zu vertreten ist, befolgt werden muss —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung im Namen der Union des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits wird vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens genehmigt (1).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren wird das Abkommen gemäß Artikel 38 Absatz 3 des Abkommens vorläufig angewandt.

Artikel 4

Die Kommission ist ermächtigt, nach rechtzeitiger Konsultation des Rates oder — je nach Entscheidung des Rates — seiner Vorbereitungsgremien den Standpunkt festzulegen, der von der Union zu Beschlüssen des Gemeinsamen Ausschusses nach Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a des Abkommens im Hinblick auf die Überarbeitung des Anhangs I des Abkommens, soweit sie die Aufnahme von Rechtsvorschriften der Union in diesen Anhang betrifft, gegebenenfalls mit notwendigen technischen Anpassungen, zu vertreten ist.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. do C. ANTUNES


(1)  Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.