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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/1213 |
4.6.2026 |
BESCHLUSS (EU) 2026/1213 DES RATES
vom 29. Mai 2026
über den im Namen der Europäischen Union im Ausschuss der Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt auf seiner 20. Sitzung hinsichtlich der Schlussfolgerungen zur Durchführung der Empfehlungen, die an bestimmte Vertragsparteien dieses Übereinkommens gerichtet sind und zur Wahl von Mitgliedern der Expertengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2, Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 84 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2023/1075 des Rates (1) in Bezug auf die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union und mit dem Beschluss (EU) 2023/1076 des Rates (2) in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, geschlossen, insoweit diese Aspekte in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen. Das Übereinkommen ist für die Union am 1. Oktober 2023 in Kraft getreten. |
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(2) |
Gemäß Artikel 66 Absatz 1 des Übereinkommens überwacht die Expertengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden „GREVIO“) die Durchführung des Übereinkommens durch die Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden „Vertragsparteien“). Nach Artikel 68 Absatz 11 des Übereinkommens nimmt GREVIO Berichte und Schlussfolgerungen zu den von der betreffenden Vertragspartei zur Durchführung des Übereinkommens getroffenen Maßnahmen an. |
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(3) |
Der Ausschuss der Vertragsparteien (im Folgenden „Ausschuss“) nimmt nach Artikel 68 Absatz 12 des Übereinkommens auf der Grundlage des Berichts und der Schlussfolgerungen von GREVIO an die betreffende Vertragspartei gerichtete Empfehlungen an. In diesen Empfehlungen ist zwischen Maßnahmen, die so schnell wie möglich zu ergreifen sind — wobei dem Ausschuss binnen drei Jahren Bericht zu erstatten ist —, und Maßnahmen, die zwar wichtig, aber nicht genauso dringend sind, zu unterscheiden. Bei Ablauf dieser Frist von drei Jahren erstattet die betreffende Vertragspartei dem Ausschuss über die in den zehn einzelnen Bereichen des Übereinkommens ergriffenen Maßnahmen Bericht. Auf der Grundlage dieses Berichts und etwaiger zusätzlicher Informationen nimmt der Ausschuss die vom Ausschusssekretariat ausgearbeiteten Schlussfolgerungen zur Umsetzung dieser Empfehlungen an. |
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(4) |
Der Ausschuss wird voraussichtlich auf seiner 20. Sitzung am 2. Juni 2026 folgende Entwürfe von Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen in Bezug auf neun Vertragsparteien (im Folgenden „Entwürfe von Schlussfolgerungen“) annehmen:
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(5) |
Die Entwürfe von Schlussfolgerungen betreffen die Umsetzung von Bestimmungen des Übereinkommens in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, z. B. Angelegenheiten des Schutzes und der Unterstützung der Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Die Entwürfe von Schlussfolgerungen betreffen zudem die Umsetzung von Bestimmungen des Übereinkommens im Zusammenhang mit Asyl und dem Verbot der Zurückweisung. Diese Aspekte fallen unter den Besitzstand der Union, insbesondere die Richtlinie 2003/86/EG des Rates (3), die Richtlinien 2012/29/EU (4), (EU) 2024/1346 (5) und (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sowie die Verordnungen (EU) 2024/1347 (7) und (EU) 2024/1348 (8) des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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(6) |
Die Entwürfe von Schlussfolgerungen werden Rechtswirkung entfalten, da sie geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts insoweit maßgeblich zu beeinflussen, als sie sich künftig auf die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens auswirken könnten. Es ist daher zweckmäßig, den im Namen der Union im Ausschuss zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, festzulegen. |
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(7) |
Die Entwürfe von Schlussfolgerungen zu bestimmten Artikeln des Übereinkommens fallen nur teilweise in die Zuständigkeit der Union. Bezüglich dieser Artikel sollte die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten von diesem Beschluss unberührt bleiben. Insbesondere in Bezug auf die Entwürfe von Schlussfolgerungen zu den Artikeln 49 und 50 des Übereinkommens sollte dieser Beschluss die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die interne Organisation und Verwaltung ihrer Justizsysteme unberührt lassen; bezüglich der Entwürfe von Schlussfolgerungen zu Artikel 31 des Übereinkommens sollte dieser Beschluss die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich des Familienrechts unberührt lassen. |
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(8) |
In Bezug auf Bosnien und Herzegowina ist gemäß dem Entwurf von Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen für Folgendes zu sorgen: Harmonisierung der Strategien und Maßnahmen zur Umsetzung des Übereinkommens dahin gehend, dass sie alle Formen der Gewalt gegen Frauen und alle Teile des Hoheitsgebiets des Staates abdecken, und unabhängige Überwachung und Evaluierung dieser Strategien und Maßnahmen (Artikel 7 des Übereinkommens); Reduzierung der bestehenden Koordinierungsstellen und Sicherstellung ausreichender finanzieller Ressourcen (Artikel 10 des Übereinkommens); Weiterführung der Sammlung systematischer, vergleichbarer und aufgeschlüsselter Daten aus allen einschlägigen Quellen (Artikel 11 des Übereinkommens), sowie Sicherstellung, dass Eilschutzanordnungen in Situationen unmittelbarer Gefahr rasch erlassen werden und sich auf die Kinder des Opfers erstrecken können und dass es keine Lücken zwischen Anordnungen gibt (Artikel 52 und 53 des Übereinkommens); Möglichkeit für Migrantinnen, die Opfer von unter das Übereinkommen fallenden Gewalttaten geworden sind, einen eigenständigen Aufenthaltstitel zu beantragen (Artikel 59 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Schlussfolgerungen den Strategien und Zielen der Union in den Bereichen justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und Verbot der Zurückweisung entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden. |
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(9) |
In Bezug auf Zypern ist gemäß dem Entwurf von Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen für Folgendes zu sorgen: Gewährleistung, dass das Übereinkommen ohne Diskriminierung durchgeführt wird (Artikel 4 des Übereinkommens); Weiterführung der Sammlung systematischer, vergleichbarer und aufgeschlüsselter Daten aus allen einschlägigen Quellen (Artikel 11 des Übereinkommens); Schaffung der Möglichkeit für die zuständigen Behörden, in Situationen unmittelbarer Gefahr die Entfernung eines Täters, der häusliche Gewalt verübt hat, aus dem gemeinsamen Haushalt anzuordnen und sicherzustellen, dass diese Anordnungen überwacht und durchgesetzt werden und dass Sanktionen für Verstöße in der Praxis wirksam angewandt werden (Artikel 52 und 53 des Übereinkommens); Ausarbeitung und Umsetzung von Leitlinien für geschlechtersensible Aufnahmeverfahren und zur Verhütung geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen und Mädchen in Asylunterkünften (Artikel 60 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Schlussfolgerungen den Strategien und Zielen der Union in den Bereichen justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und Verbot der Zurückweisung entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden. |
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(10) |
In Bezug auf Estland ist gemäß dem Entwurf von Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen für Folgendes zu sorgen: Sicherstellung, dass die einschlägigen Strategien und Maßnahmen alle unter das Übereinkommen fallenden Formen der Gewalt gegen Frauen betreffen, auf der Grundlage eines geschlechtsbewussten Verständnisses von Gewalt umgesetzt werden und die Auswirkungen dieser Strategien und Maßnahmen evaluiert werden (Artikel 7 des Übereinkommens); Gewährleistung, dass die Sicherheit von Frauen, die Opfer häuslicher Gewalt sind, und ihrer Kinder in Verfahren betreffend das Sorge- und Besuchsrecht gebührend berücksichtigt wird (Artikel 31 des Übereinkommens); Sicherstellung, dass der Rechtsrahmen und die praktische Anwendung von Eilschutzanordnungen mit dem Übereinkommen vereinbar sind (Artikel 52 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Schlussfolgerungen den Strategien und Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und Verbot der Zurückweisung entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden. |
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(11) |
In Bezug auf Georgien ist gemäß dem Entwurf von Schlussfolgerungen zur Umsetzung des Übereinkommen der Empfehlungen für Folgendes zu sorgen: Sicherstellung, dass alle einschlägigen Strategien und Maßnahmen auf einem geschlechtsbewussten Verständnis von Gewalt beruhen und dass die Auswirkungen der Strategien und Maßnahmen systematisch evaluiert werden (Artikel 7 des Übereinkommens); Gewährleistung, dass Frauenrechtsorganisationen eine angemessene und nachhaltige Finanzierung erhalten und regelmäßig konsultiert werden (Artikel 9 des Übereinkommens); Sicherstellung, dass institutionalisierte Strukturen für die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Akteuren vorhanden sind, um für eine behördenübergreifende, koordinierte Reaktion auf alle unter das Übereinkommen fallenden Formen von Gewalt zu sorgen (Artikel 18 des Übereinkommens); Erhöhung der Zahl und Kapazität von Schutzunterkünften und Gewährleistung, dass gleichgeschlechtliche Schutzunterkünfte bestehen (Artikel 23 des Übereinkommens) und die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Vergewaltigung ohne unnötige Verfahren oder Praktiken, die zur Retraumatisierung der Opfer führen könnten, festgestellt werden kann (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Schlussfolgerungen den Strategien und Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und Verbot der Zurückweisung entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden. |
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(12) |
In Bezug auf Deutschland ist gemäß dem Entwurf von Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen für Folgendes zu sorgen: Annahme landesweit geltender Definitionen im Einklang mit dem Übereinkommen (Artikel 3 des Übereinkommens); Gewährleistung der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen allen einschlägigen Akteuren bei der Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt sowie einer behördenübergreifenden und koordinierten Reaktion ohne Diskriminierung (Artikel 7 des Übereinkommens); Sicherstellung, dass in allen einschlägigen Sektoren aufgeschlüsselte Daten gesammelt werden (Artikel 11 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Schlussfolgerungen den Strategien und Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und Verbot der Zurückweisung entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden. |
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(13) |
In Bezug auf Island ist gemäß dem Entwurf von Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen für Folgendes zu sorgen: Sicherstellung, dass die nationale Koordinierungsstelle ein klares Mandat zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält und mit speziellen Ressourcen ausgestattet wird (Artikel 10 des Übereinkommens); Stärkung der Strafverfolgungs- und Ermittlungskapazitäten in Bezug auf alle Formen von Gewalt gegen Frauen und Gewährleistung einer systematischen und geschlechtersensiblen Risikobewertung (Artikel 49, 50 und 51 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Schlussfolgerungen den Strategien und Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und Verbot der Zurückweisung entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden. |
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(14) |
In Bezug auf Norwegen ist gemäß dem Entwurf von Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen für Folgendes zu sorgen: Gewährleistung einer guten Koordinierung der nationalen Strategiepapiere und einer ganzheitlichen Reaktion auf alle Formen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Artikel 7 des Übereinkommens); Sicherstellung einer aufgeschlüsselten Datensammlung durch die einschlägigen Akteure (Artikel 11 des Übereinkommens); Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die zuständigen Behörden einen Täter, der häusliche Gewalt verübt hat, anweisen können, die Wohnung des Opfers in Situationen unmittelbarer Gefahr zu räumen, und die Bearbeitungszeit für diese Anordnungen verkürzen (Artikel 52 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Schlussfolgerungen den Strategien und Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und Verbot der Zurückweisung entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden. |
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(15) |
In Bezug auf Rumänien ist gemäß dem Entwurf von Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen für Folgendes zu sorgen: verbesserte Anwendung des Übereinkommens auf alle unter das Übereinkommen fallenden Formen von Gewalt, Sicherstellung, dass die Bestimmungen des Übereinkommens ohne Diskriminierung durchgeführt werden, Maßnahmen zur Angleichung der einschlägigen Rechtsvorschriften an die Definition von häuslicher Gewalt und Aufnahme einer geschlechtsspezifischen Perspektive in das rumänische Gesetz über häusliche Gewalt (Artikel 3 und 4 des Übereinkommens); Gewährleistung der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen allen einschlägigen Akteuren bei der Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Artikel 7 des Übereinkommens); Bereitstellung angemessener Finanzmittel für die Umsetzung einschlägiger Strategien und Maßnahmen sowie eine stabile, nachhaltige Finanzierung von NRO, die Opfer unterstützen (Artikel 8 des Übereinkommens); Sicherstellung, dass aufgeschlüsselte Daten gesammelt werden (Artikel 11 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Schlussfolgerungen den Strategien und Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und Verbot der Zurückweisung entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden. |
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(16) |
In Bezug auf die Schweiz ist gemäß dem Entwurf von Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen für Folgendes zu sorgen: Sicherstellung eines gemeinsamen Verständnisses von Gewalt gegen Frauen im Einklang mit dem Übereinkommen und Ergreifen von Maßnahmen, um der Gewalt gegen Opfer, die intersektioneller Diskriminierung ausgesetzt sind, zu begegnen und diese zu bekämpfen (Artikel 3 und 4 des Übereinkommens); Gewährleistung angemessener Finanzmittel für die einschlägigen Strategien und Maßnahmen sowie einer nachhaltigen Finanzierung von Organisationen, die spezialisierte Unterstützungsdienste für Frauen erbringen, die Opfer von Gewalt sind (Artikel 8 des Übereinkommens); fortgesetzte Bemühungen zur Verbesserung der Sammlung aufgeschlüsselter Daten im Strafrechtssystem(Artikel 11 des Übereinkommens); Gewährleistung des Zugangs der Opfer und ihrer Kinder zu speziellen Schutzunterkünften im ganzen Land (Artikel 22 und 23 des Übereinkommens); Gewährleistung der Sicherheit der Opfer und ihrer Kinder bei der Ausübung des Besuchsrechts (Artikel 31 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Schlussfolgerungen den Strategien und Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und Verbot der Zurückweisung entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden. |
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(17) |
Der Ausschuss wird voraussichtlich auf seiner 20. Sitzung am 2. Juni 2026 fünf GREVIO-Mitglieder wählen. Im Fall ihrer Wahl werden sie ihr Amt vom 1. September 2026 bis zum 31. August 2030 ausüben. Nach Artikel 66 des Übereinkommens besteht GREVIO aus 15 Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Ausschuss aus dem Kreis der von den Vertragsparteien nominierten Bewerberinnen und Bewerber für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt, die einmal verlängert werden kann. Die GREVIO-Mitglieder müssen Staatsangehörige der Vertragsparteien sein, wobei auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis und geografische Ausgewogenheit sowie multidisziplinäres Fachwissen im Bereich der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu achten ist. |
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(18) |
Als Mitglied des Ausschusses kann die Union bei der geplanten Wahl von fünf GREVIO- Mitgliedern fünf Stimmen abgeben. Diese fünf GREVIO- Mitglieder werden vom Ausschuss aus den 15 Bewerberinnen und Bewerbern gewählt, die von 13 Vertragsparteien nominiert wurden. 11 der 13 nominierenden Länder sind Mitgliedstaaten der Union. Da alle nominierten Bewerberinnen und Bewerber über umfassende multidisziplinäre Erfahrungen im Bereich der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt gemäß Dokument IC-CP(2026)2 verfügen, sollte sich die Union bei dieser Wahl der Stimme enthalten. |
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(19) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
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(20) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Auf der 20. Sitzung des mit Artikel 67 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt eingesetzten Ausschusses der Vertragsparteien ist im Namen der Union folgender Standpunkt zu vertreten:
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(1) |
Es werden keine Einwände gegen die Annahme der folgenden Rechtsakte erhoben:
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(2) |
Die Union enthält sich bei der Wahl von fünf Mitgliedern der Sachverständigengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (GREVIO) der Stimme. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2026.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. RAOUNA
(1) Beschluss (EU) 2023/1075 des Rates vom 1. Juni 2023 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union (ABl. L 143 I vom 2.6.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1075/oj).
(2) Beschluss (EU) 2023/1076 des Rates vom 1. Juni 2023 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen (ABl. L 143 I vom 2.6.2023, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1076/oj),
(3) Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/86/oj).
(4) Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2012/29/oj).
(5) Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L, 2024/1346, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1346/oj).
(6) Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (ABl. L, 2024/1385, 24.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1385/oj).
(7) Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1347, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1347/oj).
(8) Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1348/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1213/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)