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15.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 13/8 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 12. Dezember 2019
zur Unterrichtung der Republik Panama, dass sie möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird
(2020/C 13/06)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (1), insbesondere auf Artikel 32,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. EINLEITUNG
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(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (im Folgenden „IUU-Verordnung“) wurde ein Unionssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (im Folgenden „IUU-Fischerei“) eingeführt. |
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(2) |
In Kapitel VI der IUU-Verordnung sind das Verfahren zur Ermittlung von bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierenden Drittländern, das Vorgehen gegenüber Ländern, die als nichtkooperierende Drittländer eingestuft wurden, die Aufstellung einer Liste nichtkooperierender Drittländer, die Streichung solcher Länder aus dieser Liste, die Veröffentlichung der Liste der nichtkooperierenden Drittländer sowie Sofortmaßnahmen festgelegt. |
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(3) |
Gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung ermittelt die Kommission die Drittländer, die bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei als nichtkooperierende Drittländer zu betrachten sind. Ein Drittland kann als nichtkooperierendes Drittland eingestuft werden, wenn es als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommt. |
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(4) |
Grundlage der Ermittlung nichtkooperierender Drittländer gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung bildet die Auswertung aller gemäß Artikel 31 Absatz 2 der IUU-Verordnung eingeholten Informationen. |
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(5) |
Bevor die Kommission Länder gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung als nichtkooperierende Drittländer einstuft, muss sie die Drittländer zunächst darüber informieren, dass sie möglicherweise gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung als nichtkooperierende Länder eingestuft werden. Diese Mitteilung hat vorläufigen Charakter. |
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(6) |
Die Mitteilung an Drittländer, dass sie möglicherweise als nichtkooperierende Länder eingestuft werden, muss sich auch auf die Kriterien gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung stützen. |
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(7) |
Darüber hinaus muss die Kommission gegenüber den betreffenden Drittländern alle in Artikel 32 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen durchführen. Insbesondere muss die Kommission in der Mitteilung Angaben zu den wichtigsten Fakten und Gründen für diese Einstufung machen und den betreffenden Drittländern die Möglichkeit einräumen, zu antworten und Beweise zur Widerlegung einer solchen Einstufung oder gegebenenfalls einen Aktionsplan zur Verbesserung der Lage und hierzu getroffene Maßnahmen vorzulegen. Die Kommission muss den betreffenden Drittländern ausreichend Zeit zur Beantwortung der Mitteilung sowie eine angemessene Frist zur Durchführung von Abhilfemaßnahmen einräumen. |
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(8) |
Gemäß Artikel 33 der IUU-Verordnung entscheidet der Rat über die Liste der nichtkooperierenden Drittländer. Für diese eingestuften Länder gelten die unter anderem in Artikel 38 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen. |
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(9) |
Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der IUU-Verordnung werden von einem Flaggenstaat validierte Fangbescheinigungen nur akzeptiert, wenn die Kommission eine Mitteilung des betreffenden Flaggenstaats erhalten hat, in der bescheinigt wird, dass in dem Flaggenstaat Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gelten, an die seine Fischereifahrzeuge gebunden sind. |
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(10) |
Gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung muss die Kommission in Bereichen, die die Anwendung der Fangbescheinigungsregelung gemäß dieser Verordnung betreffen, gegebenenfalls auf Verwaltungsebene mit Drittländern zusammenarbeiten. |
2. VERFAHREN GEGENÜBER DER REPUBLIK PANAMA
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(11) |
Die Republik Panama (im Folgenden „Panama“) hat der Kommission am 3. Februar 2010 die Flaggenstaat-Mitteilung gemäß Artikel 20 der IUU-Verordnung übermittelt. |
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(12) |
Im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung hat die Kommission zwischen dem 21. Juni 2010 und dem 15. November 2012 mit den Behörden Panamas zusammengearbeitet, um die Informationen über die in Panama geltenden Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die von seinen Fischereifahrzeugen einzuhalten waren, sowie die von Panama ergriffenen Maßnahmen zur Umsetzung seiner Verpflichtungen bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei zu überprüfen. |
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(13) |
Gemäß Artikel 31 Absatz 3 der IUU-Verordnung prüfte die Kommission Panamas Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat. Zum Zweck dieser Überprüfung stützte sich die Kommission auf die in Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der IUU-Verordnung genannten Parameter. |
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(14) |
Nach Prüfung aller zusammengetragenen Fakten und aller Aussagen des betreffenden Landes stellte die Kommission gemäß Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der IUU-Verordnung fest, dass es Panama versäumt hat, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere bezüglich der Einhaltung internationaler Vorschriften, nachzukommen und sicherzustellen, dass seine Schiffe die Rechtsvorschriften sowie die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen beachten. |
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(15) |
Dementsprechend wurde Panama mit dem Beschluss 2012/C 354/01 der Kommission (2) vom 15. November 2012 darüber informiert, dass es möglicherweise als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird. |
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(16) |
Panama wurde aufgefordert, auf der Grundlage eines Aktionsplans zur Behebung der festgestellten Mängel mit der Kommission zusammenzuarbeiten. |
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(17) |
Im Rahmen des bilateralen Dialogs, der auf den Beschluss 2012/C 354/01 der Kommission folgte, übermittelte Panama mündliche und schriftliche Stellungnahmen, die von der Kommission berücksichtigt wurden. Die Kommission sammelte und prüfte weiterhin alle Informationen, die sie für notwendig erachtete. |
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(18) |
Panama leitete die für die Einstellung der betreffenden IUU-Fischereitätigkeiten und deren Verhinderung erforderlichen Maßnahmen ein und beseitigte damit alle Handlungen oder Versäumnisse, die zu einer Mitteilung über eine mögliche Einstufung als nichtkooperierendes Drittland bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei führen könnten. |
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(19) |
Mit der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2014 (3) beschloss die Kommission daher, das gemäß den Bestimmungen des Artikels 32 der IUU-Verordnung gegenüber Panama eingeleitete Verfahren bezüglich der Erfüllung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat und seiner Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei abzuschließen. |
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(20) |
Die Kommission betonte jedoch, dass künftige weitere Schritte der Kommission oder des Rates durch die Verfahrenseinstellung nicht ausgeschlossen würden, wenn sich zeigen sollte, dass Panama seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat bei der Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommt. |
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(21) |
Vom 29. Januar bis zum 1. Februar 2019 führte die Kommission im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung einen Besuch in Panama durch. |
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(22) |
Bei diesem Besuch ging es um die geltenden nationalen Regeln für die Überprüfung der Fangbescheinigungen und die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die von den Schiffen Panamas einzuhalten sind. Außerdem ging es um die Bewertung der tatsächlichen Umsetzung der von Panama ergriffenen Maßnahmen zur Behebung der Mängel, die zu der Mitteilung gemäß Erwägungsgrund 15 geführt haben. |
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(23) |
Vom 15. bis 19. Juli 2019 führte die Kommission einen zweiten Besuch in Panama durch, um die von Panama seit dem vorherigen Besuch ergriffenen Maßnahmen nachzuverfolgen. |
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(24) |
Diese beiden Besuche und die Folgemaßnahmen führten zu einem Austausch mündlicher und schriftlicher Stellungnahmen, durch die die Kommission alle Informationen einholte und überprüfte, die sie in Bezug auf die von Panama ergriffenen Maßnahmen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei für erforderlich erachtete. |
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(25) |
Panama ist Vertragsstaat des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 (4) (SRÜ), des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände (UNFSA) und des Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (PSMA). Darüber hinaus hat Panama den Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei und den Internationalen Aktionsplan zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (5) (FAO-Aktionsplan) in nationales Recht umgesetzt. |
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(26) |
Panama ist Vertragspartei der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC), der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR). Panama ist kooperierende Nichtvertragspartei der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC), der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO) und der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC). |
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(27) |
Um zu bewerten, ob Panama seinen internationalen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat gemäß den in Erwägungsgrund 26 genannten internationalen Vereinbarungen sowie gemäß den Vorgaben der betreffenden regionalen Fischereiorganisationen nachkommt, holte die Kommission alle hierzu erforderlichen Informationen ein und analysierte sie. |
3. MÖGLICHE EINSTUFUNG PANAMAS ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND
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(28) |
Die von der Kommission in der Zeit nach dem 2014 gefassten Beschluss über die Einstellung des Verfahrens gegenüber Panama zusammengetragenen Informationen und die Mängel, die bei den 2019 in Panama durchgeführten Besuchen festgestellt wurden, veranlassten die Kommission, eine mögliche Einstufung Panamas als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierendes Drittland in Erwägung zu ziehen. |
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(29) |
Gemäß Artikel 31 Absatz 3 der IUU-Verordnung prüfte die Kommission Panamas Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- und Marktstaat. Bei dieser Überprüfung stützte sie sich auf die in Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der IUU-Verordnung festgelegten Kriterien. |
3.1. Maßnahmen zur Verhinderung des wiederholten Auftretens von IUU-Fischereitätigkeiten und IUU-Handelsströmen (Artikel 31 Absatz 4 der IUU-Verordnung)
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(30) |
Im Einklang mit Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a der IUU-Verordnung prüfte die Kommission die Maßnahmen, die Panama im Hinblick auf wiederholte IUU-Fischerei ergriffen hat, die von Fischereifahrzeugen, welche seine Flagge führen, oder von seinen Staatsangehörigen oder von Fischereifahrzeugen, welche in seinen Meeresgewässern fischen oder seine Häfen benutzen, durchgeführt oder unterstützt wird. |
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(31) |
Auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Informationen und von Informationen, die von den zuständigen Behörden Panamas zur Verfügung gestellt wurden, stellte die Kommission fest, dass die für das panamaische Schiffsregister zuständige nationale Schifffahrtsbehörde (Autoridad Marítima de Panamá, AMP) Schiffe im Register führte, die erklärt hatten, keine Fischereitätigkeiten durchzuführen, dies aber später doch taten. Dies führte dazu, dass Schiffe unter der Flagge Panamas ohne die vorgeschriebene, von der nationalen Fischereibehörde (Autoridad de los Recursos Acuáticos de Panamá, ARAP) ausgestellte Lizenz Fischereitätigkeiten durchführten, die somit keiner Überwachung und Kontrolle durch die zuständige Behörde unterlagen. Dadurch konnte auch keine konsolidierte Liste mit allen Fischereifahrzeugen und Schiffen unter der Flagge Panamas erstellt werden, die für fischereibezogene Tätigkeiten eingesetzt werden und dafür ausgerüstet sind, was wiederum darauf hindeutet, dass Panama seine Schiffe nicht angemessen kontrolliert. |
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(32) |
Diese fehlende Kontrolle durch die zuständige Behörde führte zu schweren Verstößen gegen die geltenden Rechtsvorschriften und die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen. So wurden als Frachtschiffe registrierte Transportschiffe zur Beförderung von Fischereierzeugnissen genutzt, obwohl sie keine von der ARAP ausgestellte Lizenz hatten und keiner weiteren Kontrolle der ARAP oder der AMP unterlagen. Beispielsweise führten im Jahr 2016 zwei Transportschiffe unter der Flagge Panamas Umladungen im SPRFMO-Gebiet durch, obwohl sie nicht im SPRFMO-Register der zum Fischfang im Übereinkommensgebiet zugelassenen Schiffe verzeichnet waren. |
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(33) |
Außerdem war ein Transportschiff mit dem Namen SUMMER REFER (früherer Name: OKAPI MARTA, IMO-Nr. 7816472) von Juni 2018 bis Februar 2019 in Panama als Frachtschiff registriert, obwohl dieses Schiff seit 2016 auf der IUU-Schiffsliste der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) steht. Vor der Registrierung dieses Schiffes konsultierte die AMP die ARAP nicht, obwohl das Schiff für den Transport von Fisch ausgerüstet ist und daher fischereibezogene Tätigkeiten durchführen könnte. Erwähnenswert ist auch, dass die Streichung dieses Schiffes aus dem Register nicht deshalb erfolgte, weil es als IUU-Schiff gelistet war. |
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(34) |
Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die NIKA (IMO-Nr. 8808654), ein seit Juni 2018 in Panama als Frachtschiff registriertes Fischereifahrzeug, im ersten Halbjahr 2019 in einem Gebiet, das unter das CCAMLR-Übereinkommen fällt, ohne eine von der ARAP ausgestellte Lizenz an IUU-Fischerei beteiligt war. |
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(35) |
Des Weiteren verabschiedete die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) auf ihrer 23. Tagung im Juni 2019 eine Liste der Schiffe, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich mutmaßlich IUU-Fischerei betrieben haben und auf der auch die XINING HAI FENG (früherer Name: OCEAN LION, IMO-Nr. 7826233), ein Schiff unter der Flagge Panamas, steht. |
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(36) |
Unter Verstoß gegen die Nummern 36 und 42 des FAO-Aktionsplans ist in den geltenden Verfahren zur Schiffsregistrierung keine umfassende Überprüfung der Vorgeschichte der Schiffe vorgesehen, wodurch verhindert werden könnte, dass Fischereifahrzeuge, bei denen Zweifel bezüglich ihrer bisherigen Aktivitäten und der Einhaltung der Vorschriften bestehen, und Schiffe, die in einer von einer regionalen Fischereiorganisation verabschiedeten IUU-Schiffsliste aufgeführt sind, registriert werden. |
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(37) |
Rechtsgrundlage für die Überwachungs- und Kontrollregelung ist das Dekret Nr. 161 aus dem Jahr 2013. Das derzeitige System der Fanglizenzen und Fanggenehmigungen stützt sich auf das Dekret Nr. 162 aus dem Jahr 2013. Die Verabschiedung dieser Dekrete sowie des Dekrets Nr. 160 über Sanktionen waren entscheidend dafür, dass das gemäß den Bestimmungen des Artikels 32 der IUU-Verordnung eingeleitete Verfahren gegenüber Panama im Oktober 2014 abgeschlossen wurde (siehe Erwägungsgrund 19). Die Kommission stellte jedoch fest, dass diese Dekrete nicht ordnungsgemäß umgesetzt werden. |
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(38) |
So stellte die Kommission bei den von der ARAP für Umladungen von Fischereierzeugnissen zugelassenen Transportschiffen fest, dass Panama nicht überwacht, ob diese Schiffe die nationalen Vorschriften für Umladungen, wie etwa die Verpflichtung zur vorherigen Anmeldung von Umladungen und zur Vorlage einer Umladeerklärung, einhalten. 2018 konnte beispielsweise ein Transportschiff vor der westafrikanischen Küste tätig sein, ohne eine vorherige Anmeldung der Umladungen vorzulegen. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen gilt nach den nationalen Rechtsvorschriften Panamas als schwerer Verstoß. Dies hat zudem dazu geführt, dass in den neuesten Berichten der SPRFMO und der WCPFC auf gravierende Probleme bei Umladungen durch Schiffe unter der Flagge Panamas hingewiesen wird. (6) |
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(39) |
Die von der Kommission eingeholten Informationen zeigen auch, dass Panama die Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Panamas nicht ordnungsgemäß überwacht und kontrolliert. So konnte beispielsweise ein Fischereifahrzeug im Indischen Ozean tätig sein, obwohl seine Lizenz nur für den Pazifischen Ozean gültig war. Ein weiteres Schiff führte während der Schonzeit Fischereitätigkeiten in einem im Rahmen der IATTC als „El Corralito“ bezeichneten Gebiet durch. Dies war ein Verstoß gegen die IATTC-Entschließung C-17-02. |
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(40) |
Angesichts der aufgeführten Sachverhalte kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass Panama seiner Verpflichtung als Flaggenstaat nicht nachgekommen ist, seine Flotte daran zu hindern, auf Hoher See IUU-Fischerei zu betreiben. Dies verstößt gegen Artikel 94 Absätze 1 und 2 des SRÜ, wonach jeder Staat seine Hoheitsgewalt und Kontrolle über die seine Flagge führenden Schiffe wirksam sicherstellen muss. Darüber hinaus wird die Nummer 24 des FAO-Aktionsplans nicht beachtet, wonach eine umfassende und wirksame Kontrolle von Fischereitätigkeiten vorgeschrieben ist. |
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(41) |
Gemäß Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe b der IUU-Verordnung untersuchte die Kommission, welche Maßnahmen Panama ergriffen hat, um zu verhindern, dass Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei auf seinen Markt und in die nachgelagerten Handelsströme gelangen. |
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(42) |
Nach Auswertung der Unterlagen und anderer Informationen im Zusammenhang mit den Einfuhrkontrollen sowie den Überwachungs- und Kontrollverfahren für die Schiffe ist die Kommission der Auffassung, dass Panama nicht sicherstellen kann, dass Fischereierzeugnisse, die auf seinen Markt und in seine Verarbeitungsbetriebe gelangen, nicht aus IUU-Fischerei stammen. Die Behörden Panamas konnten nicht nachweisen, dass sie alle Informationen einholen und überprüfen, die erforderlich sind, um den rechtmäßigen Ursprung der Fische zu kontrollieren, die auf den panamaischen Markt gelangen, durch Panama transportiert oder dort verarbeitet werden. |
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(43) |
Die Kommission stellte insbesondere erhebliche Unstimmigkeiten bei den Informationen fest, die der im Juli 2019 von der Kommission besuchte Verarbeitungsbetrieb meldete. Die Unterlagen des Betriebs wiesen beispielsweise eine Anlieferung von Fisch durch ein Schiff aus, das sich an diesem Tag noch auf See befand und noch nicht an der Anlegestelle angekommen war. Derselbe Betrieb konnte auch keine der statistischen ICCAT-Unterlagen für Schwertfisch vorlegen, die den 24 von dem Betrieb 2019 getätigten Einfuhren von Schwertfisch aus dem ICCAT-Gebiet hätten beiliegen müssen. Die Behörden Panamas haben keinen dieser Verstöße festgestellt. |
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(44) |
Hinzu kommt, dass Panama Fangbescheinigungen validiert, ohne die in diesen Bescheinigungen enthaltenen Angaben ordnungsgemäß zu überprüfen. Vor dem ersten Besuch der Kommission im Jahr 2019 analysierte die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) eine Stichprobe von Fangbescheinigungen, die Panama im Jahr 2018 validiert hatte. Die EFCA stieß auf zahlreiche Fehler, wie nicht ausgefüllte Felder, ungenaue Angaben der Fanggebiete, Fehler bei den Mengen, Unklarheiten bezüglich des Namens des Schiffskapitäns, die darauf schließen lassen, dass die Fangbescheinigungen vor ihrer Validierung nur oberflächlich geprüft werden. Bei der Überprüfung der Belege zu bestimmten Fangbescheinigungen stellte die Kommission zudem zweifelhafte Logbucheintragungen fest. |
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(45) |
Sie kam zu dem Ergebnis, dass die Angaben zur Herkunft und Rückverfolgbarkeit der Fischereierzeugnisse, die in das Land eingeführt, aus dem Land ausgeführt oder von Schiffen unter der Flagge Panamas gefangen werden, nicht korrekt und zuverlässig waren. Panama hat keine Vorschriften durchgesetzt, durch die gemäß den Nummern 67 bis 69, 71 und 72 des FAO-Aktionsplans die Rückverfolgbarkeit von Fisch oder Fischereierzeugnissen im Handel sichergestellt wird. |
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(46) |
Die Kommission stieß ferner auf drei Fälle, in denen die ARAP gegen drei in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Panamas tätige panamaische Schiffe wegen schwerer Verstöße gegen nationale Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen Geldbußen verhängt hat, ohne sich dabei auf die in den Rechtsvorschriften des Landes festgelegte Spanne der finanziellen Sanktionen zu stützen. Die verhängten Geldbußen lagen schließlich deutlich unter dem in den Rechtsvorschriften Panamas festgelegten Mindestbetrag und können daher nicht als ausreichend streng gelten, um gemäß Artikel 19 Absatz 2 des UNFSA die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen, von Verstößen abzuschrecken und die Täter um den Gewinn aus ihren illegalen Tätigkeiten zu bringen. |
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(47) |
Bei einer Überprüfung der Informationen an Bord eines Schiffes unter ausländischer Flagge, das bereits kontrolliert worden war und die Genehmigung erhalten hatte, seine Fänge in einem der bezeichneten Häfen Panamas anzulanden, konnte die Kommission zudem feststellen, dass es ohne entsprechende Lizenz in den Gewässern eines Drittlands Fischereitätigkeiten ausgeübt hatte und die Inspektoren, die die Genehmigung zur Anlandung in Panama erteilten, dies nicht erkannt hatten. |
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(48) |
Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Erwägungen und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen der zuständigen Behörden Panamas konnte gemäß Artikel 31 Absatz 3 und Absatz 4 Buchstaben a und b der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Panama seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- und Marktstaat in Bezug auf IUU-Schiffe und IUU-Fischerei, die von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Panamas oder von panamaischen Staatsangehörigen ausgeübt oder unterstützt wurde, nicht nachkommt und nicht verhindert, dass Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei auf seinen Markt gelangen. |
3.2. Mangelnde Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung (Artikel 31 Absatz 5 der IUU-Verordnung)
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(49) |
Gemäß Artikel 31 Absatz 5 Buchstabe a der IUU-Verordnung prüfte die Kommission, inwieweit die Behörden Panamas mit ihr zusammengearbeitet und auf Fragen geantwortet, Rückmeldungen gegeben oder Angelegenheiten im Zusammenhang mit IUU-Fischerei und damit verbundenen Tätigkeiten untersucht haben. |
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(50) |
Zur Vorbereitung auf den ersten Besuch der Kommission im Jahr 2019 und im Nachgang dazu zeigten sich die Behörden Panamas bei der Beantwortung von Fragen und Rückmeldungen auf Auskunftsersuchen im Allgemeinen kooperativ. Allerdings hatte Panama in dem Zeitraum zwischen der Einstellung des Verfahrens gegenüber Panama (siehe Erwägungsgrund 19) und der Kontaktaufnahme durch die Kommission, um den ersten Besuch im Jahr 2019 zu organisieren, d. h. im Zeitraum von 2015 bis 2018, auf mehrere Auskunftsersuchen der Kommission oder der EU-Mitgliedstaaten nicht geantwortet. |
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(51) |
Gemäß Artikel 31 Absatz 5 Buchstabe b prüfte die Kommission bestehende Durchsetzungsmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei. |
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(52) |
Das bestehende Sanktionssystem stützt sich auf das Dekret Nr. 160 aus dem Jahr 2013. Die Verabschiedung dieses Rechtsinstruments in Verbindung mit den beiden anderen, bereits genannten Dekreten war entscheidend dafür, dass das Verfahren gegenüber Panama im Oktober 2014 eingestellt wurde. Panama hat das Dekret Nr. 160 jedoch nicht ordnungsgemäß umgesetzt. |
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(53) |
Aus den von der Kommission zusammengetragenen Informationen und dem Austausch mit den Behörden Panamas geht hervor, dass die Sanktionen, die gegen Schiffe verhängt wurden, welche gemäß dem Dekret Nr. 160 als schwere Verstöße eingestufte IUU-Fischereitätigkeiten betreiben oder unterstützen, nicht wirksam und abschreckend sind. |
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(54) |
So liegt die Spanne der Geldbußen gemäß dem genannten Dekret beispielsweise bei 10 001 bis 1 000 000 Balboas (10 001 bis 1 000 000 USD), was 9 123,23 bis 912 231 EUR entspricht. Dennoch lagen 80 % der Geldbußen für schwere Verstöße im Zeitraum von 2014 bis 2018 unter 12 000 Balboas, und lediglich zwei Geldbußen waren höher als 20 000 Balboas. Die von den Behörden Panamas verhängten Sanktionen entsprechen somit nicht dem Wert der Fänge und den Gewinnen, die aufgrund schwerer Verstöße erzielt werden, und sind nicht ausreichend streng, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen und von weiteren Verstößen abzuschrecken. |
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(55) |
Wie bereits erwähnt, stieß die Kommission auf drei Fälle, in denen die ARAP gegen drei in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Panamas tätige panamaische Schiffe wegen schwerer Verstöße gegen nationale Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen Geldbußen verhängt hat, ohne sich dabei auf die im Dekret Nr. 160 festgelegte Spanne der finanziellen Sanktionen zu stützen. Die Höhe der Sanktionen lag deutlich unter dem in diesem Dekret vorgesehenen Mindestbetrag. In diesen drei Fällen verhängte die ARAP Geldbußen von 3 792,50 Balboas in einem Fall und jeweils 3 652,00 Balboas in den beiden anderen Fällen, während sich der gemäß dem genannten Dekret zu verhängende Mindestbetrag auf 10 001,00 Balboas beläuft. |
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(56) |
Die tatsächliche Höhe der verhängten Sanktionen sorgt eindeutig nicht dafür, dass die abschreckende Wirkung der Sanktionsregelung gewährleistet wird, und entspricht nicht Artikel 19 Absatz 2 des UNFSA, wonach Sanktionen für Verstöße ausreichend streng sein müssen, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen, von Verstößen, wo immer sie begangen werden, abzuschrecken und die Täter um den Gewinn aus ihren illegalen Tätigkeiten zu bringen. Darüber hinaus sollten die Staaten gemäß Nummer 21 des FAO-Aktionsplans gewährleisten, dass Sanktionen für IUU-Fischerei durch Schiffe und — soweit irgend möglich — durch ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende Staatsangehörige ausreichend streng sind, um die Täter um den Gewinn aus diesen Tätigkeiten zu bringen. |
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(57) |
Außerdem gibt es bei der Vollstreckung erhebliche Verzögerungen, und zwar sowohl bei der Einleitung der Verfahren gegen mutmaßlich an IUU-Fischerei beteiligte Schiffe als auch bei der Verhängung von Sanktionen. Meistens dauert es mehrere Jahre, bis die Verfahren abgeschlossen sind. |
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(58) |
Angesichts der zusammengetragenen Informationen über den Rechtsrahmen und der laufenden Vollstreckungsverfahren zur Feststellung von Verstößen und zur Verhängung entsprechender Sanktionen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Panama Artikel 19 Absatz 2 des UNFSA nicht umsetzt. Gemäß der genannten Bestimmung sind alle Untersuchungen und Gerichtsverfahren zügig durchzuführen und müssen die Sanktionen für Verstöße ausreichend streng sein, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen, von Verstößen, wo immer sie begangen werden, abzuschrecken und die Täter um den Gewinn aus ihren illegalen Tätigkeiten zu bringen. |
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(59) |
Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Erwägungen und auf der Grundlage der von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen der Behörden Panamas konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 5 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Panama seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen bezüglich Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung nicht nachgekommen ist. |
3.3. Mangelnde Umsetzung internationaler Vorschriften (Artikel 31 Absatz 6 der IUU-Verordnung)
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(60) |
Gemäß Artikel 31 Absatz 6 Buchstaben a und b der IUU-Verordnung untersuchte die Kommission die Ratifizierung der betreffenden internationalen Fischereiinstrumente durch Panama bzw. seinen Beitritt zu diesen Übereinkünften und seinen Status als Vertragspartei regionaler Fischereiorganisationen oder seine Zusage, die von diesen Organisationen beschlossenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen anzuwenden. |
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(61) |
Panama hat das SRÜ 1996 ratifiziert und ist 2008 dem UNFSA beigetreten. Außerdem ist Panama 2016 dem PSMA beigetreten. Darüber hinaus hat Panama 2009 den Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei und den FAO-Aktionsplan in nationales Recht umgesetzt. |
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(62) |
Der derzeitige Rechtsrahmen für die Fischerei wird gebildet durch die genannten Dekrete von 2013 und die Umsetzung von in internationalen Fischereiinstrumenten festgelegten Standards in die nationalen Rechtsvorschriften Panamas. Das derzeit geltende Fischereigesetz stammt aus dem Jahr 1959 und wurde bislang weder an die aktuellen einschlägigen internationalen Instrumente angepasst, denen Panama beigetreten ist, noch an andere internationale Fischereistandards, deren Anwendung Panama zugesichert hat. Das Fischereigesetz Panamas ist immer noch in Überarbeitung, obwohl das Land aufgefordert wurde, sein Fischereigesetz zu aktualisieren. |
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(63) |
Die von der Kommission zusammengetragenen Informationen zeigen auch, dass Panama die Bestimmungen des PSMA schlecht umgesetzt hat. Im Juli 2018 wurde die VLADIVOSTOK 2000 (frühere Namen: DAMANZAIHAO, LAFAYETTE, IMO-Nr. 7913622), ein seit 2015 in der IUU-Schiffsliste der SPRFMO geführtes Fabrikschiff, in Panama betankt. Dies verstößt gegen das PSMA und zeigt deutlich, dass das PSMA nicht ordnungsgemäß umgesetzt und somit nicht wirksam verhindert wird, dass IUU-Schiffe in Panama Hafendienstleistungen in Anspruch nehmen. |
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(64) |
Die Kommission stellte ferner fest, dass nur in einem der bezeichneten Häfen (Hafen von Vacamonte) Inspektoren anwesend sind und dass die Inspektionen in diesem Hafen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden. Bei einer Überprüfung der Informationen an Bord eines Schiffes unter ausländischer Flagge, das bereits kontrolliert worden war und die Genehmigung erhalten hatte, seine Fänge anzulanden, konnte die Kommission feststellen, dass es ohne entsprechende Lizenz in den Gewässern eines Drittlands Fischereitätigkeiten ausgeübt hatte und die Inspektoren, die die Genehmigung zur Anlandung in Panama erteilten, dies nicht erkannt hatten. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass Fischereifahrzeuge unter ausländischer Flagge in panamaische Häfen eingelaufen waren aber nicht in der entsprechenden von Panama vorgelegten Liste ausländischer Fischereifahrzeuge aufgeführt waren. |
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(65) |
Wie in Erwägungsgrund 26 dargelegt, ist Panama Mitglied der IATTC, der ICCAT und der CCAMLR sowie kooperierende Nichtvertragspartei der WCPFC, der SPRFMO und der NEAFC. |
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(66) |
Gemäß Artikel 31 Absatz 6 Buchstabe c der IUU-Verordnung untersuchte die Kommission Handlungen oder Unterlassungen Panamas, die die Wirksamkeit der geltenden Rechtsvorschriften oder internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen möglicherweise beeinträchtigt haben. |
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(67) |
Was die Erfüllung der Verpflichtungen Panamas als Vertragspartei oder kooperierende Nichtvertragspartei in den genannten regionalen Fischereiorganisationen betrifft, stellte die Kommission fest, dass Panama nicht gewährleisten kann, dass seine Schiffe die von diesen Organisationen festgelegten Vorschriften einhalten. Wie in Erwägungsgrund 39 beschrieben, führte ein Schiff während der Schonzeit Fischereitätigkeiten in dem als „El Corralito“ bekannten IATTC-Gebiet durch. Dies war ein Verstoß gegen die IATTC-Entschließung C-17-02. Außerdem führten im Jahr 2016 zwei Transportschiffe unter der Flagge Panamas Umladungen im SPRFMO-Gebiet durch, obwohl sie nicht im SPRFMO-Register der zum Fischfang im Übereinkommensgebiet zugelassenen Schiffe verzeichnet waren (siehe Erwägungsgrund 32). Darüber hinaus wurde festgestellt, dass ein seit Juni 2018 in Panama als Frachtschiff registriertes Fischereifahrzeug im ersten Halbjahr 2019 in einem Gebiet, das unter das CCAMLR-Übereinkommen fällt, ohne eine von der ARAP ausgestellte Lizenz an IUU-Fischerei beteiligt war (siehe Erwägungsgrund 34). |
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(68) |
Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Erwägungen und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen der Behörden Panamas konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 6 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Panama nicht alle seine völkerrechtlichen Verpflichtungen bezüglich internationaler Rechtsvorschriften sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen erfüllt hat. |
3.4. Besondere Sachzwänge der Entwicklungsländer (Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung)
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(69) |
Gemäß dem UN-Index für menschliche Entwicklung (UNHDI) (7) galt Panama 2018 als ein Land mit hoher menschlicher Entwicklung (Platz 66 unter 189 Ländern). |
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(70) |
Unter Berücksichtigung der oben genannten Platzierung im UN-Index für menschliche Entwicklung und der Feststellungen während der Besuche im Jahr 2019 fanden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Panamas Versäumnis, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, das Ergebnis eines niedrigen Entwicklungsstands wäre. Es liegen keine stichhaltigen Beweise vor, dass Mängel bei den Fischereivorschriften, bei der Überwachung und Kontrolle und bei den Rückverfolgbarkeitssystemen auf geringe Kapazitäten und schlechte Infrastruktur zurückzuführen sind. Die Kommission hat Panamas Anträge auf Unterstützung bei der Überarbeitung der Fischereivorschriften positiv beschieden. |
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(71) |
Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Erwägungen und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie der Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Panamas Entwicklungsstatus und Gesamtleistungsfähigkeit im Bereich der Fischereiwirtschaft nicht durch den Entwicklungsstand des Landes beeinträchtigt sind — |
BESCHLIEßT:
Einziger Artikel
Die Republik Panama wird darüber informiert, dass sie von der Kommission möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird.
Brüssel, den 12. Dezember 2019
Für die Kommission
Virginijus SINKEVIČIUS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.
(2) ABl. C 354 vom 17.11.2012, S. 1.
(3) ABl. C 364 vom 15.10.2014, S. 2.
(4) https://treaties.un.org/
(5) Internationaler Aktionsplan zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, 2001.
(6) WCPFC TCC14 vom September 2018 und SPRFMO CTC5 vom Januar 2018.
(7) http://hdr.undp.org/en/2018-update/download