31985D0564

85/564/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 1985 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/27.591 - London Cocoa Terminal Market Association Limited) (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 369 vom 31/12/1985 S. 0028 - 0030


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 1985

betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag

(IV/27.591 London Cocoa Terminal Market Association Limited)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(85/564/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 erste Durchführungsverordnung zu den Artikels 85 und 86 des EWG-Vertrags (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 2,im Hinblick auf die Anmeldung und den Antrag auf Erteilung eines Negativattests der London Cocoa Terminal Market Association vom 29. Juni 1973 und vom 20. Mai 1985 betreffend deren Satzung,im Hinblick auf die gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 erfolgte Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts der Anmeldung (2),nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,in Erwägung nachstehender Gründe:I. SACHVERHALTDie London Cocoa Terminal Market Association (LCTMA) ist eine der vielen Warenbörsen in London. Die Warenbörsen verwalten sich selbst und werden von Verwaltungsausschüssen, die über Sekretariate verfügen, geleitet, die von den jeweiligen Mitgliedern gewählt werden. Die Ausschüsse verfügen über von ihren Mitgliedern in den einzelnen Satzungen niedergelegte Befugnisse. Obwohl sich die Börsen selbst verwalten, übt die Bank von England eine gewisse Aufsicht aus.Zweck der LCTMA ist die Errichtung und Verwaltung eines Terminmarktes für Kakao in London. Terminmärkte bieten die Möglichkeit zum Abschluß von Verträgen über den Ankauf und Verkauf von Waren, deren Lieferung in der Zukunft zu einem festliegenden Zeitpunkt vorgesehen ist. Terminmärkte sind zunächst dadurch entstanden, daß sich die am Warenhandel beteiligten Personen gegen Verluste durch Preisschwankungen absichern wollten.

Die LCTMA stellt einen Börsenplatz für den Handel und die Preisbildung dar, entscheidet verschiedene technische Fragen, wie die zulässigen Liefermonate und die allgemeinen Geschäftsbedingungen, und stellt Abrechnungs- und Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Die Händler stehen sich in der Börse mit Angebot und Nachfrage gegenüber, um in offener Weise Warenabschlüsse zu tätigen.Auf dem Kakaoterminmarkt lauten die Vertragsabschlüsse gegenwärtig auf jeweils 10 Tonnen oder ein Vielfaches von 10 Tonnen Kakaobohnen von einer im einzelnen in Artikel 4 der Satzung der LCTMA definierten Grösse und Qualität, die zum Vertragspreis von der LCTMA in im Vereinigten Königreich genehmigte Lager oder in genehmigte Lager in Amsterdam, Antwerpen, Hamburg oder Rotterdam geliefert werden. Die Vertragsabschlüsse erfolgen bis zu 15 Monaten vor den jeweiligen Liefermonaten: März, Mai, Juli, September und Dezember.Alle auf dem London Cocoa Terminal Market zustande gekommenen Vertragsabschlüsse müssen beim "International Commodities Clearing House Limited" (ICCH) eingetragen werden. Hierbei handelt es sich um eine unabhängige Dienstleistungsgesellschaft, die die Abrechnungen und den Zahlungsverkehr der LCTMA besorgt. Das ICCH verfügt über erhebliches Kapital und Rücklagen und befindet sich im Besitz von sechs Verrechnungsbanken. Seine Hauptaufgabe ist die "tägliche Abrechnung" sämtlicher Geschäftsabschlüsse. Ausserdem bietet es in Übereinstimmung mit der Satzung der LCTMA allen Mitgliedern, auf deren Namen die Verträge eingetragen werden, eine Garantie für die ordnungsgemässe Erfuellung der Verträge.Die LCTMA hat vier Formen der Mitgliedschaft. Es gibt eine stimmberechtigte Mitgliedschaft, zu der die an der Börse zugelassenen "Broker Member" und "Home Member" gehören. Nach der Satzung sind höchstens 18 "Broker Member" und 36 "Home Member" zugelassen. Dann gibt es die Mitgliedschaft ohne Stimmrecht, zu der Händler und Nichthändler gehören. Ihre Anzahl ist unbegrenzt. Die in der Satzung vorgesehenen Kriterien für eine Börsenmitgliedschaft stimmen weitgehend überein. Demzufolge müssen Bewerber für diese Mitgliedschaft bestimmte finanzielle Voraussetzungen erfuellen. Ein genaues Verzeichnis der geltenden Mitgliedschaftskriterien ist jederzeit auf Anfrage beim Sekretariat der LCTMA erhältlich. Bei den "Broker Member" handelt es sich um Einzelpersonen, während die "Home Member" Unternehmen sein müssen. Um als "Broker Member" zugelassen zu werden, muß der Bewerber dem Verwaltungsausschuß nachweisen, daß er in London im Kakaogeschäft tätig ist. Um ein "Home Member" zu werden,

muß der Bewerber der LCTMA zunächst als Händler angehören (oder den gegenwärtig geltenden Kriterien für die Mitgliedschaft als Händler genügen).Alle stimmberechtigten Mitglieder müssen Mitglieder des ICCH sein und ihre Verträge beim ICCH eintragen lassen, das gegen Gebühr die Erfuellung der Verträge garantiert. Die stimmberechtigte Mitgliedschaft ist übertragbar, sofern das neue Mitglied in Übereinstimmung mit der Satzung ausgewählt wird. Die nicht stimmberechtigte Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.Bei den Handelsmitgliedern muß es sich um Unternehmen oder Einzelpersonen handeln, die nach Ansicht des Verwaltungsausschusses ein gutgläubiges und anhaltendes Interesse an der Erzeugung bzw. Verarbeitung von oder am Handel mit Kakaobohnen bzw. Kakaörzeugnissen haben. Bei den Nichthandelsmitgliedern muß es sich ebenfalls um Unternehmen oder Einzelpersonen handeln, für die eine Mitgliedschaft als Händler nicht in Frage kommt, die aber nach Ansicht des Verwaltungsausschusses regelmässige Benutzer des London Cocoa Terminal Market sind.Lehnt der Verwaltungsausschuß einen Antrag auf Mitgliedschaft, die Übertragung einer Mitgliedschaft oder einen Wechsel der Besitzverhältnisse oder Geschäftsinteressen eines Mitgliedsunternehmens ab, kann Beschwerde erhoben werden. Dieses Beschwerdeverfahren gilt auch für den Fall, wo ein Mitglied ausgeschlossen oder suspendiert wird und mit der diesbezueglichen Entscheidung des Ausschusses nicht einverstanden ist. Der Bewerber bzw. das Mitglied können den Ausschuß bitten, seine Entscheidung zu überdenken, und zu diesem Zweck alle für notwendig erachteten Erklärungen abgeben und Unterlagen vorlegen.Für den Abschluß von Börsengeschäften zwischen "Broker Member" und "Home Member" braucht keine Gebühr gezahlt zu werden. Für alle anderen Transaktionen zwischen Mitgliedern bzw. zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern ist eine Gebühr zu zahlen, deren Höhe aber frei ausgehandelt werden kann. Die Befreiung von der Verpflichtung, eine Gebühr zu verlangen, ist für Vollmitglieder dadurch begründet, daß sie Eigentum an der LCTMA haben. Dies bedingt eine Reihe von Sonderkosten, die die anderen Mitglieder nicht haben, da sie kein Eigentum an der LCTMA haben. Wird Kakao im Rahmen eines Vertrages von einem Lieferanten angeboten, der kein Mitglied des ICCH ist, in dessen Namen der Vertrag eingetragen wird, ist eine zusätzliche Gebühr zu zahlen (die der ursprünglichen Gebühr für den Verkauf entspricht). Diese Sondergebühr wird an das Mitglied des ICCH gezahlt, in dessen Namen der Vertrag eingetragen wird. Werden Geschäfte am selben Tag angeboten und getätigt, braucht für den Vertragsabschluß keine Gebühr gezahlt zu werden.Das ICCH kann für Verwaltungszwecke im Namen seiner Mitglieder eine Anzahlung für die Gebühren, die für jeden bei ihm einzutragenden Vertrag zu zahlen sind, einziehen. Das ICCH teilt seinen Mitgliedern von Zeit zu Zeit die Gebührensätze mit, die es auf bei ihm einzutragende Verträge erhebt.Die internationalen Terminmärkte Londons sind die wichtigsten Märkte für den internationalen Warenhandel und

tragen zur Stabilität und zur reibungslosen Abwicklung des Welthandels bei; gleichzeitig unterstützen sie den internationalen Preismechanismus. Es handelt sich somit um sehr grosse Märkte. Was den Kakaohandel betrifft, so zeigen die nachstehenden Zahlen die relative Bedeutung der LCTMA im Vergleich zu den beiden Hauptkonkurrenten, nämlich den Kakaoterminmärkten in Paris und New York.>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

II. RECHTLICHE BEURTEILUNG(1)Die angemeldete Satzung der LCTMA ist als eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 85 EWG-Vertrag anzusehen.(2)Die ursprünglich angemeldete Satzung enthielt die Mindestnettogebührensätze, die von den Mitgliedern erhoben werden konnten. Der Verwaltungsausschuß war befugt, zuwiderhandelnde Mitglieder zu suspendieren oder auszuschließen. Die Mindestgebührensätze richteten sich danach, wer die Gebühr zu zahlen hatte und wer sie erhielt, und ob der Vertrag im Namen des Kunden eingetragen wurde oder nicht. Wurde der Vertrag im Namen des Kunden beim ICCH eingetragen und war der Zahler Händler oder Nichthändler, dann waren die Gebührensätze niedriger als für ein Nichtmitglied. Noch niedriger waren die Sätze für die "Home Member" und am niedrigsten für die "Broker Member" und "City Home Members". Die "Broker Member" können ohne Gebühr Geschäfte abschließen, wenn sie aber für ein "Home Member", einen Händler, einen Nichthändler oder ein Nichtmitglied tätig werden, mussten sie früher die entsprechende Mindestgebühr verlangen. Kam das Geschäft eines "Broker Member" nicht an der Börse, sondern über ein anderes "Broker Member" zustande, musste er letzterem die entsprechende Mindestgebühr zahlen. Börsenmitglieder können ohne Gebühr an der Börse tätig werden, dürfen aber nicht für ein anderes Börsenmitglied Geschäfte abschließen. Sie können Angestellte beauftragen, sie an der Börse zu vertreten. Ausserhalb der Börse müssen sie sich an ein "Broker Member" wenden und musstem diesem früher eine entsprechende Mindestgebühr zahlen. Händler und Nichthändler konnten untereinander nur unter der Bedingung Geschäfte abschließen, daß sie wenigstens die entsprechende Mindestgebühr zahlten. Die Satzung sah vor, daß Händler und Nichthändler als

Beauftragte registriert werden konnten, die den "Broker Member" und "Home Member" im Namen von Händlern und Nichthändlern Aufträge erteilen konnten, wobei erstere dem Beauftragten unter gewissen Bedingungen einen Teil der Gebühren erstatten konnten. Nach der Satzung konnten die "City Home Member" als Untergruppe der "Home Member" gegen eine geringe Gebühr über ein "Broker Member" Geschäfte abschließen. Die Kommission hielt das oben beschriebene System der festen Mindestgebührensätze für eine Art der Preisfestsetzung, die einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag darstellte. Die LCTMA wurde aufgefordert, das System der festen Mindestgebührensätze abzuschaffen, was inzwischen erfolgt ist. Die Hinweise auf dieses System in der Satzung wurden gestrichen. Die Satzung sieht nunmehr vor, daß für Börsengeschäfte zwischen "Broker Member" und "Home Member" keine Gebühren gezahlt werden. Für alle anderen Transaktionen zwischen Mitgliedern bzw. Mitgliedern und Nichtmitgliedern ist eine Gebühr zu zahlen. Die Kommission ist der Ansicht, daß diese Verpflichtung insofern nicht stark wettbewerbsbeschränkend ist, da sie lediglich die Verpflichtung enthält, eine Gebühr ohne Bezug auf einen Maßstab zu verlangen. Daraus folgt, daß beim Aushandeln der Gebührensätze völlige Freiheit besteht.(3)Ausserdem wurden aufgrund der Verhandlungen mit der Kommission die Bestimmungen über die Mitgliedschaft unmißverständlich dahingehend geändert, daß diese nun offen ist und die Kriterien für die Beurteilung der Mitgliedschaftsanträge nach objektiven Gesichtspunkten festgelegt wurden (siehe unter I siebter Absatz).Der Verwaltungsausschuß muß nunmehr Entscheidungen, die die Rechte der Mitglieder beeinträchtigen, begründen. Ausserdem wurde zum Schutz der Rechte der Mitglieder und der Antragsteller auf Mitgliedschaft ein Beschwerdeverfahren eingeführt. Ein Beschwerdeführer kann jetzt in letzter Instanz die ordentlichen Gerichte Englands anrufen.

(4)Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 gingen bei der Kommission keine Bemerkungen ein.(5)Die angemeldete Satzung enthält in ihrer geänderten Fassung keine Klauseln mehr, die erhebliche Wettbewerbsbeschränkungen innerhalb des gemeinsamen Marktes darstellen. Aufgrund der ihr vorliegenden Tatsachen hat die Kommission demnach keine Veranlassung für ein Vorgehen nach Artikel 85 Absatz 1. Sie kann daher gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 ein Negativattest erteilen HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nach den ihr bekannten Tatsachen besteht für die Kommission kein Anlaß, aufgrund von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag gegen die zuletzt am 20. Mai 1985 angemeldete Satzung der London Cocoa Terminal Market Association einzuschreiten.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die London Cocoa Terminal Market Association Limited mit Sitz in Cereal House, 58 Mark Lane, London EC3, Vereinigtes Königreich, gerichtet.

Brüssel, den 13. Dezember 1985Für die Kommission

Peter SUTHERLAND

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62.

(2) ABl. Nr. C 204 vom 13. 8. 1985, S. 7.