20.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 131/66


BESCHLUSS (EU) 2016/783 DES RATES

vom 12. Mai 2016

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (Haushaltslinie 12 02 01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen (im Folgenden „Protokoll 31“) beschließen.

(3)

Protokoll 31 enthält spezifische Bestimmungen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten.

(4)

Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei — aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten — Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen fortzusetzen.

(5)

Protokoll 31 sollte daher geändert werden, damit diese erweiterte Zusammenarbeit nach dem 31. Dezember 2015 fortgesetzt werden kann.

(6)

Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte daher auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Mai 2016.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)   ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.


ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2016

vom …

zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei — aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten — Maßnahmen der Union zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen fortzusetzen.

(2)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2016 zu ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 7 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:

1.

In den Absätzen 3 und 4 werden die Worte „in den Absätzen 5 bis 11“ durch die Worte „in diesem Artikel“ ersetzt.

2.

Folgender Absatz wird angefügt:

„(12)

Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2016 an den Maßnahmen der Union zulasten der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016:

—

Haushaltslinie 12 02 01: ‚Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen‘.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (*1).

Er gilt ab dem 1. Januar 2016.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]