94/574/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 1. Juni 1994 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs zur Gewährung von Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus für das letzte Quartal des Geschäftsjahres 1993/94 und das Geschäftsjahr 1994/95 (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 220 vom 25/08/1994 S. 0012 - 0014
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. Juni 1994 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs zur Gewährung von Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus für das letzte Quartal des Geschäftsjahres 1993/94 und das Geschäftsjahr 1994/95 (Nur der englische Text ist verbindlich) (94/574/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, gestützt auf die Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Schreiben vom 30. März 1994 hat das Vereinigte Königreich der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS einen Plan zur Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus vorgelegt. Das Vereinigte Königreich hat der Kommission mit dem gleichen Schreiben gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS mitgeteilt, welche finanziellen Maßnahmen sie zugunsten des Steinkohlenbergbaus im letzten Quartal 1993/94 und im Geschäftsjahr 1994/95 zu ergreifen gedenkt. Gemäß der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS - äussert sich die Kommission zu der Übereinstimmung des Plans zur Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung mit den allgemeinen und spezifischen Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS; - entscheidet sie über die Übertragung von 2 187 759,71 Pfund Sterling auf das letzte Quartal des Geschäftsjahres 1993/94 und von 116 354 577,43 Pfund Sterling auf das Geschäftsjahr 1994/95; diese Beträge waren von der Kommission als Rückstellung bis zum 31. Dezember 1993 genehmigt worden und waren zur Deckung von Betriebsverlusten zugunsten von Zechen bestimmt, die im Untertagebetrieb Steinkohle fördern. Die von der britischen Regierung ins Auge gefassten finanziellen Maßnahmen zugunsten des Steinkohlenbergbaus fallen unter die Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung. Die Kommission hat somit gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Entscheidung darüber zu befinden, ob sie die Ziele und Kriterien der Entscheidung erfuellen und mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar sind. II Der vom Vereinigten Königreich mitgeteilte Plan zur Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung muß im Hinblick auf die allgemeinen Ziele des Artikels 2 Absatz 1 und die spezifischen Kriterien und Ziele der Artikel 3 und 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS untersucht werden. Dieser Plan fusst auf dem vom Vereinigten Königreich am 25. März 1993 veröffentlichten Weißbuch über die Zukunftsaussichten für die Steinkohle. Sein vorrangiges Ziel besteht darin, den Steinkohlenbergbau des Vereinigten Königreichs am Weltmarkt voll wettbewerbsfähig zu machen. Hierzu soll das Unternehmen British Coal in naher Zukunft privatisiert werden. Zur Erreichung dieses Ziels muß der Bergbau den Umstrukturierungsprozeß forcieren, d. h., eine grössere Anzahl Untertagebetriebe muß völlig geschlossen bzw. ihre Produktion eingemottet werden. Bei einigen Zechenstandorten, die dem Wettbewerb zur Zeit noch nicht standhalten, muß entsprechend rationalisiert werden. Die britische Regierung sieht hierfür die Bildung einer Rückstellung von insgesamt nicht über 120 Millionen Pfund Sterling vor, aus der sie vorübergehend Beihilfen zur Deckung der Betriebsverluste erhalten. Mit Hilfe dieser Beihilfen müsste es diesen Zechen möglich sein, bei den Wärmekraftwerken Abnehmer für ihre Produktion zu finden. Die Regierung hat dem britischen Parlament einen Gesetzentwurf über die Privatisierung von British Coal und die Errichtung eines unabhängigen Gremiums vorgelegt, das unter anderem mit der Vergabe von Förderlizenzen im Rahmen einer transparenten und nichtdiskriminierenden Regelung betraut werden soll, womit ein fairer Wettbewerb zwischen allen kohlefördernden Unternehmen gewährleistet wäre. Der vom Vereinigten Königreich vorgelegte Plan, der darauf abzielt, alle im Vereinigten Königreich geförderte Kohle mit Importkohle voll wettbewerbsfähig und alle Beihilfen überfluessig zu machen, entspricht dem Ziel des Artikels 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung, nämlich in Anbetracht der Weltmarktpreise für Kohle Erzielung weiterer Fortschritte in Richtung auf die Wirtschaftlichkeit, um einen Abbau der Beihilfen zu erreichen. Einigen Förderbetrieben wird die zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit benötigte Zeit zugestanden. Dadurch wird ihre kurzfristige Stillegung vermieden; so können entsprechend Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich die sozialen und regionalen Probleme abgefedert werden, die mit der Verringerung bzw. gänzlichen Aufgabe der Produktionstätigkeit verbunden sind. Der Plan sieht gezielte Eingriffe und vermehrte Anstrengungen vor, um eine tendenzielle Senkung der Produktionskosten im Zeitraum 1994 bis 31. März 1998 zu erreichen. Nach diesem Termin sollen alle Verkaufspreise für britische Steinkohle an die Kohleweltmarktpreise angeglichen sein. Die Kommission hat bei ihrer Bewertung die Stimmigkeit der Pläne mit den allgemeinen und spezifischen Zielen, die Intensität der Anstrengungen zur Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung bzw. zur Rückführung der Fördertätigkeit des britischen Kohlebergbaus im Zeitraum der Anwendung der Entscheidung Nr. 2064/86/EGKS der Kommission (2) berücksichtigt. Der vom Vereinigten Königreich vorgelegte Plan steht mithin im Einklang mit den spezifischen Zielen der Artikel 3 und 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. III Mit ihrer Entscheidung 94/333/EGKS (3) hat die Kommission das Vereinigte Königreich ermächtigt, gemäß der Entscheidung Nr. 2064/86/EGKS eine Rückstellung für das Jahr 1993 in Höhe von 120 Millionen Pfund Sterling zu bilden, die dazu bestimmt ist, Betriebsverluste der Steinkohlenzechen auszugleichen. Diese Entscheidung, deren Geltungsdauer am 31. Dezember 1993 ausgelaufen ist, legte fest, daß das Vereinigte Königreich eventuell nach diesem Zeitpunkt von ihm beschlossene Beihilfegewährungen der Kommission im Rahmen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS zu notifizieren hat. Mit Schreiben vom 16. Mai 1994 hat das Vereinigte Königreich der Kommission gemäß Artikel 2 der Entscheidung 94/333/EGKS mitgeteilt, daß die tatsächlich für das Kalenderjahr 1993 an die Begünstigten ausgezahlten Beihilfen aus der Rückstellung von 120 Millionen Pfund Sterling sich auf 1 457 662,86 Pfund Sterling belaufen haben; der Rest von 118 542 337,14 Pfund Sterling wurde in Höhe von 2 187 579,71 Pfund Sterling auf das letzte Quartal des Geschäftsjahres 1993/94, das am 31. März 1994 auslief, und in Höhe von 116 354 577,43 Pfund Sterling auf das Geschäftsjahr 1994/95 übertragen. Die Kommission hat mithin über diese beiden finanziellen Maßnahmen zu befinden. IV Die Beträge von 2 187 759,71 Pfund Sterling und 116 354 577,43 Pfund Sterling, die das Vereinigte Königreich seinem Steinkohlenbergbau zu zahlen beabsichtigt, sind dazu bestimmt, die Differenz zwischen den Produktionskosten und dem zwischen den Vertragspartnern frei ausgehandelten Verkaufspreis zu decken, und zwar unter Berücksichtigung der am Weltmarkt herrschenden Bedingungen. Sie sollen denjenigen Förderbetrieben zugute kommen, die für Betriebsbeihilfen nach Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Frage kommen. Diese Beihilfe müsste es den genannten Zechenbetrieben während des Zeitraums ihrer Rationalisierung gestatten, unter den Wärmekraftwerken Abnehmer für ihre Produktion zu finden. Ohne eine solche Beihilfe wären diese Betriebe dazu verurteilt, binnen kurzer Frist ihre Pforten zu schließen, was die sozialen und regionalen Probleme im Zusammenhang mit dem Niedergang des Bergbaus verschärfen würde. Diese Beihilfen bedürfen gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Genehmigung durch die Kommission. Die Kommission entscheidet dabei insbesondere anhand der allgemeinen Ziele und Kriterien von Artikel 2 sowie der besonderen Ziele von Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. Bei ihrer Prüfung bewertet die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 6 die Vereinbarkeit der geplanten Maßnahmen mit den gemäß Artikel 8 mitgeteilten Plänen und mit den Zielen des Artikels 2. Diese Beihilfen dienen in Anbetracht der Weltmarktpreise für Kohle der Erzielung weiterer Fortschritte in Richtung auf die Wirtschaftlichkeit. Ihr Übergangscharakter (Begrenzung auf den Zeitraum bis zur Privatisierung von British Coal Corporation) und ihr Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit dieser Zechen gegenüber der Importkohle herzustellen, wird dazu führen, daß diese Beihilfen sich degressiv gestalten. Sie tragen im übrigen zur Lösung der sozialen und regionalen Probleme im Zusammenhang mit der Stillegung von Zechenanlagen bei. Sie entsprechen damit den Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. Die geplanten Beihilfen werden, entsprechend der Notifizierung des Vereinigten Königreichs, für jede abgesetzte Menge die Differenz zwischen den Produktionskosten und den vorhersehbaren Erlösen nicht übersteigen. Der Betrag der Betriebsbeihilfe je Tonne kann nicht zu Einstandspreisen für Gemeinschaftskohle führen, die unter dem Weltmarkt-Preisniveau für vergleichbare Importkohlequalitäten liegen. Das Vereinigte Königreich wird dafür sorgen, daß die Beihilfen keine Diskriminierung im Sinne von Artikel 4 Buchstabe b) EGKS-Vertrag zwischen Produzenten, zwischen Käufern oder zwischen Verbrauchern bewirken. Bei der Beurteilung dieser Maßnahmen hat die Kommission dem Umstand Rechnung getragen, daß sie Bestandteil des Plans zur Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung des britischen Steinkohlenbergbaus sind. Daß es sich um eine Rückstellung handelt, wird die britische Regierung der Kommission monatlich zu Kontrollzwecken die tatsächlich ausgezahlten Beträge, die abgedeckten Mengen und die Empfängerunternehmen mitteilen. V In Anbetracht der obigen Darlegungen und gestützt auf die vom Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen sind die geplanten Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus mit den Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar. Die vorliegende Entscheidung präjudiziert in keiner Weise die Vereinbarkeit von Verträgen, die zwischen Kohleproduzenten und Elektrizitätserzeugern geschlossen werden könnten, mit den EG-Verträgen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, die bis 31. Dezember 1993 genehmigte Rückstellung in Höhe von 2 187 759,71 Pfund Sterling auf das letzte Quartal des Geschäftsjahres 1993/94 zu übertragen, um die Grubenbetriebsverluste von Zechen, die unter Tage Kohle abbauen, abzudecken. Artikel 2 Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, die bis 31. Dezember 1993 genehmigte Rückstellung in Höhe von 116 354 577,43 Pfund Sterling auf das Geschäftsjahr 1994/95 zu übertragen, um die Grubenbetriebsverluste von Zechen, die unter Tage Kohle abbauen, abzudecken. Artikel 3 Das Vereinigte Königreich teilt der Kommission monatlich mit, welche Zahlungen aus den in den Artikeln 1 und 2 vorgesehenen Rückstellungen tatsächlich an die Empfängerunternehmen geleistet worden sind, welche Kohlemengen abgedeckt wurden und um welche Empfängerunternehmen es sich handelt. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet. Brüssel, den 1. Juni 1994 Für die Kommission Marcelino OREJA Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 329 vom 30. 12. 1993, S. 12. (2) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1986, S. 1. (3) ABl. Nr. L 147 vom 14. 6. 1994, S. 11.