1989D0196 — DE — 30.11.1990 — 001.001
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Amtsblatt |
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L 340 |
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6.12.1990 |
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BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 3. März 1989
zur Festlegung bestimmter Modalitäten für die Herabstufung von Schriftstücken, die unter das Berufs- oder Betriebsgeheimnis fallen
(89/19S/EWG, Euratom, EGKS)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 des Rates vom 1. Februar 1983 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft ( 1 ), insbesondere auf Artikel 9,
gestützt auf die Entscheidung Nr. 359/83/EGKS der Kommission vom 8. Februar 1983 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ( 2 ), insbesondere auf Artikel 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:Gemäß der Regelung über die Freigabe der historischen Archive der Gemeinschaften können die Schriftstücke und das sonstige Archivgut, die unter das Berufs- oder Betriebsgeheimnis fallen, der Öffentlichkeit nur dann zugänglich gemacht werden, wenn die betreffende Person oder das betreffende Unternehmen keine Einwände dagegen erhebt. Zu diesem Zweck muß die Kommission ihre Absicht, die Schriftstücke und das sonstige Archivgut der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, bekanntgeben.
Die vorherige Unterrichtung der betroffenen Personen oder Unternehmen ist oft schwierig, vor allem im Falle einer Änderung der Anschrift oder eines Rechtsübergangs.
Um die Wirksamkeit des Verfahrens zur Freigabe der historischen Archive der Gemeinschaften zu gewährleisten, ist vorzusehen, daß die Kommission die betroffenen Personen und Unternehmen durch eine Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften informieren kann —
BESCHLIESST:
Artikel 1
Im Falle der Anwendung von Artikel 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 oder von Artikel 4 der Entscheidung Nr. 359/83/EGKS teilt die Kommission der betreffenden Person oder dem betreffenden Unternehmen in einer Mitteilung im Amtsblatt ihre Absichten mit, ein Schriftstück oder sonstiges Archivgut, das unter das Berufs- oder Betriebsgeheimnis fällt, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, und fordert die betreffende Person oder das betreffende Unternehmen auf, gegebenenfalls binnen acht Wochen Einwände zu erheben. Werden innerhalb der angegebenen Frist keine Einwände erhoben, so wird das betreffende Schriftstück oder sonstige Archivgut der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Artikel 2
Dieser Beschluß gilt mit Wirkung vom 3. März 1989.
( 1 ) ABl. Nr. L 43 vom 15. 2. 1983, S. 1.
( 2 ) ABl. Nr. L 43 vom 15. 2. 1983, S. 14..