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20.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 76/52 |
BESCHLUSS (EU) 2015/468 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. März 2015
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/007 BE/Hainaut steel (Duferco-NLMK), Belgien)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2), insbesondere auf Nummer 13,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitnehmer, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung entlassen wurden, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein. |
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(2) |
Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (3) darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten. |
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(3) |
Belgien hat am 27. September 2013 einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen bei den Unternehmen Duferco Belgium SA und NLMK La Louvière SA gestellt und diesen Antrag bis 4. Juli 2014 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Dieser Antrag erfüllt die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Finanzbeitrags gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006. |
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(4) |
Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag in Höhe von 981 956 EUR für den Antrag Belgiens bereitzustellen — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 wird aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung ein Betrag von 981 956 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Straßburg am 11. März 2015.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Z. KALNIŅA-LUKAŠEVICA
(1) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.