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9.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 327/67 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 7. Dezember 2011
über die Anerkennung von Kap Verde gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Systeme für die Ausbildung von Seeleuten und die Verfahren der Zeugniserteilung
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8998)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2011/821/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1,
auf Antrag Zyperns vom 13. Mai 2005,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß der Richtlinie 2008/106/EG können die Mitgliedstaaten von einem Drittland erteilte Befähigungszeugnisse von Seeleuten durch einen Vermerk anerkennen, sofern das betreffende Drittland von der Kommission anerkannt wurde. Diese Drittländer müssen alle Anforderungen des im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) geschlossenen Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW 78) (2) in der Fassung von 1995 erfüllen. |
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(2) |
Mit Schreiben vom 13. Mai 2005 und 1. Dezember 2005 hat Zypern die Anerkennung von Kap Verde beantragt. Im Anschluss an diesen Antrage prüfte die Kommission das Ausbildungssystem und die Verfahren der Zeugniserteilung in Kap Verde, um festzustellen, ob das Land alle Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt und ausreichende Maßnahmen zur Vermeidung von Betrug mit Zeugnissen getroffen wurden. Diese Prüfung stützte sich auf die Ergebnisse einer Inspektion, die Experten der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Juni 2006 durchgeführt hatten. Bei dieser Inspektion wurde festgestellt, dass das Ausbildungssystem und die Verfahren der Zeugniserteilung bestimmte Mängel aufwiesen. |
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(3) |
Die Kommission übermittelte den Mitgliedstaaten einen Bericht über die Ergebnisse der Prüfung. |
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(4) |
Mit Schreiben vom 2. Februar 2009, 8. Dezember 2009 und 17. September 2010 forderte die Kommission Kap Verde auf, Nachweise für die Behebung der bei der Prüfung festgestellten Mängel vorzulegen. |
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(5) |
Mit Schreiben vom 23. April 2009, 19. Januar 2010, 4. Dezember 2010, 25. Februar 2011, 10. März 2011 und 25. Mai 2011 übermittelte Kap Verde die geforderten Informationen und Nachweise für die Durchführung geeigneter und ausreichender Maßnahmen zur Behebung der meisten dieser Mängel. |
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(6) |
Es bestehen noch immer Mängel bei der Ausbildungsausrüstung an der wichtigsten Ausbildungseinrichtung für Seeleute in Kap Verde und in Bezug auf bestimmte Ausbildungsinhalte entsprechend Abschnitt A-III/2 des STCW-Codes. Kap Verde wurde daher aufgefordert, in dieser Hinsicht weitere Korrekturmaßnahmen zu treffen. Durch diese Mängel wird jedoch nicht in Frage gestellt, dass die Systeme für die Ausbildung von Seeleuten und die Verfahren für die Zeugniserteilung in Kap Verde insgesamt weitgehend die Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllen. |
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(7) |
Die Ergebnisse der Prüfung, inwieweit die einschlägigen Vorschriften erfüllt werden, und die Auswertung der von Kap Verde vorgelegten Informationen zeigen, dass das Land die einschlägigen Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt und angemessene Maßnahmen zur Vermeidung von Betrug mit Zeugnissen getroffen hat. |
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(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Kap Verde wird für die Zwecke des Artikels 19 der Richtlinie 2008/106/EG hinsichtlich der Systeme für die Ausbildung von Seeleuten und der Verfahren für die Erteilung von Befähigungszeugnissen anerkannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 7. Dezember 2011
Für die Kommission
Siim KALLAS
Vizepräsident
(1) ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33.
(2) Verabschiedet von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation.