75/477/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1975 zur Durchführung der Agrarstrukturreform in Belgien gemäß Titel II der Richtlinie 72/161/EWG (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 212 vom 09/08/1975 S. 0016 - 0016
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Juli 1975 zur Durchführung der Agrarstrukturreform in Belgien gemäß Titel II der Richtlinie 72/161/EWG (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (75/477/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/161/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die sozio-ökonomische Information und die berufliche Qualifikation der in der Landwirtschaft tätigen Personen (1), insbesondere auf den Artikel 11 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die belgische Regierung hat am 18. Juni 1975 gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 72/161/EWG den königlichen Erlaß vom 27. Mai 1975 betreffend die Gewährung einer Vergütung an Selbständige und Mithelfende des Landwirtschaftssektors für die erfolgreiche Beendigung bestimmter Kurse zur Verbesserung ihrer beruflichen Qualifikation mitgeteilt. Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 72/161/EWG muß die Kommission entscheiden, ob im Hinblick auf die Vereinbarkeit der mitgeteilten Vorschriften mit der genannten Richtlinie und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinie sowie des notwendigen Zusammenhanges zwischen den verschiedenen Maßnahmen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellt sind. Die in Artikel 1 und 4 des genannten königlichen Erlasses vorgesehene Vergütung für die Teilnahme an den in Artikel 2 Nr. 5 genannten Kursen, die Gegenstand der Entscheidung der Kommission 75/152/EWG vom 25. Februar 1975 zur Durchführung der Agrarstrukturreform in Belgien gemäß der Richtlinie 72/161/EWG (2) sind, stellt eine Vergütung im Sinne des Artikels 6 Paragraph 3, letzter Gedankenstrich der Richtlinie 72/161/EWG für den Besuch von Ausbildungslehrgängen im Sinne dieser Richtlinie dar. Der Ausschuß der EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden. Die in dieser Entscheidung getroffene Feststellung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Artikel 1 und 4 des königlichen Erlasses vom 27. Mai 1975 betreffend die Gewährung einer Vergütung an Selbständige oder Mithelfende des Landwirtschaftssektors für die erfolgreiche Beendigung bestimmter Kurse zur Verbesserung ihrer beruflichen Qualifikation vorgesehene Vergütung für die in Artikel 2 Nr. 5 des genannten königlichen Erlasses erwähnten Ausbildungskurse erfuellt die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 8 der Richtlinie 72/161/EWG vorgesehenen gemeinsamen Maßnahme. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 8. Juli 1975 Für die Kommission P.J. LARDINOIS Mitglied der Kommission (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 15. (2)ABl. Nr. L 60 vom 6.3.1975, S. 24.