21.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/11


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2011

zur Änderung des Beschlusses der Kommission vom 16. Dezember 2008 über das von den Anweisungsbefugten der Kommission und den Exekutivagenturen zu verwendende Frühwarnsystem

2011/C 180/06

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Begriffsbestimmung des verantwortlichen bevollmächtigten Anweisungsbefugten in Artikel 2 des Beschlusses der Kommission vom 16. Dezember 2008 über das von den Anweisungsbefugten der Kommission und den Exekutivagenturen zu verwendende Frühwarnsystem umfasst für die Zwecke des Beschlusses den nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten im Sinne von Artikel 59 der Haushaltsordnung, der die Funktion des Direktors ausübt.

(2)

Da die Leiter der Delegationen der Europäischen Union befugt sind, als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte Mittel des Einzelplans „Kommission“ auszuführen, die ihnen im Wege der Befugnisweiterübertragung zugewiesen werden, sind sie für die Zwecke des Beschlusses über das Frühwarnsystem in die Begriffsbestimmung des verantwortlichen bevollmächtigten Anweisungsbefugten aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 2008 über das von den Anweisungsbefugten der Kommission und den Exekutivagenturen zu verwendende Frühwarnsystem wird wie folgt geändert:

Artikel 2 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

‚verantwortlicher BAB‘ die bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission nach Artikel 59 der Haushaltsordnung, die gemäß den internen Vorschriften für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften (‚der Haushaltsplan‘) verantwortlich sind, einschließlich der Leiter von Exekutivagenturen, der nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten im Sinne von Artikel 59 der Haushaltsordnung, die die Funktion eines Direktors ausüben sowie der Leiter von Delegationen der Europäischen Union, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte der Kommission im Sinne von Artikel 59 der Haushaltsordnung tätig werden.“

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem Tag seiner Annahme.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Er wird den Internen Vorschriften für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union als Anhang beigefügt.

Brüssel, den 17. Juni 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1.