31989D0257

89/257/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. März 1989 über Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf bestimmte Einfuhren von hydraulischen Baggern mit Ursprung in Japan erhoben wurden (Kobemac Ltd) (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 108 vom 19/04/1989 S. 0001 - 0002


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21 . März 1989 über Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf bestimmte Einfuhren von hydraulischen Baggern mit Ursprung in Japan erhoben wurden ( Kobemac Ltd ) ( Nur der englische Text ist verbindlich ) ( 89/257/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 des Rates vom 11 . Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern ( 1 ), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe :

A . VERFAHREN

( 1 )

Mit Verordnung ( EWG ) Nr . 1877/85 vom 4 . Juli 1985 ( 2 ) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter hydraulischer Bagger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 6 Tonnen bis einschließlich 35 Tonnen mit Ursprung in Japan ein . Der Zollsatz für die Firma Kobelco-Kobesteel Ltd ( nachstehend Kobelco ) wurde auf 31,9 % festgesetzt .

( 2 )

Im Oktober 1985 beantragte die Firma Kobemac Ltd, Hants ( Vereinigtes Königreich ), die Rückerstattung von [. . .] Pfund Sterling ( 3 ), welche sie als endgültigen Antidumpingzoll auf ihre Einfuhr eines hydraulischen Baggers entrichtet hatte, der von Kobelco hergestellt und exportiert worden war . Dieser Betrag entspricht dem Gesamtbetrag des entrichteten Zolls .

( 3 )

Nachdem von der Antragstellerin weitere zusätzliche Angaben zu bestimmten Fakten eingeholt worden waren, überprüfte die Kommission in den Betrieben von Kobelco in Japan die Angaben dieser Firma zu dem Normalwert für den Sechsmonats-Zeitraum vor der fraglichen Einfuhr .

( 4 )

Die Antragstellerin wurde über die vorläufigen Ergebnisse der Prüfung unterrichtet und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.

( 5 )

Die Kommission unterrichtete die Mitgliedstaaten und gab ihre Stellungnahme ab . Kein Mitgliedstaat hat Einwände erhoben .

B . VORTRAG DER ANTRAGSTELLERIN

( 6 )

Die Antragstellerin machte zur Stützung ihres Antrags geltend, daß für den eingeführten Bagger ein gleichwertiger Preis gezahlt worden wäre, wie er der Kommission von Kobelco anläßlich des Verfahrens im Rahmen einer Preisverpflichtung vorgeschlagen worden sei . Damit wäre es offensichtlich, so behauptete die Antragstellerin, daß der Ausfuhrpreis bei dieser Einfuhr höher war als der Normalwert .

C . ZULÄSSIGKEIT

( 7 )

Der Antrag ist zulässig, da er in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Antidumpingrechts der Gemeinschaft, insbesondere den Fristvorschriften, gestellt wurde .

D . BEGRÜNDUNG

( 8 )

Dem Antrag ist zum Teil stattzugeben, denn nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung ( EWG )

Nr . 2176/84 des Rates ( 4 ) - wie auch der Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 - muß der Einführer, der einen Antidumpingzoll entrichtet hat und eine Erstattung dieses Zolls beantragt, nachweisen, daß der erhobene Zoll die Dumpingspanne übersteigt, die für den Bezugszeitraum berechnet wurde, der den Einfuhren entspricht, für die der Zoll erhoben wurde . Die Berechnungen dieser tatsächlichen Dumpingspanne müssen sich grundsätzlich auf die selbe Berechnungsmethode stützen wie in der Ausgangsuntersuchung, insbesondere im Hinblick auf die Durchschnittsbildung ( 5 ).

( 9 )

Im vorliegenden Fall war eine durchschnittliche Dumpingspanne, die unterschiedslos für alle in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft während des Bezugszeitraums übergeführten Modelle galt, anhand eines Vergleichs des Normalwertes, der als gewogener Monatsdurchschnitt für jedes Modell berechnet worden war, mit den Ausfuhrpreisen des gleichen Modells während des entsprechenden Monates für jeden einzelnen Geschäftsvorgang ermittelt worden ( 6 ).

Die Kommission war der Auffassung, daß die Angaben der Antragstellerin zu den Ausfuhrpreisen und des Ausführers zu den Normalwerten der einzelnen Modelle für eine einwandfreie Berechnung der tatsächlichen durchschnittlichen Dumpingspanne ausreichen . Für jeden Bezugszeitraum, der einem Antrag entsprach, wurde daher eine Dumpingspanne berechnet, in dem für jeden Geschäftsvorgang der durchschnittliche Normalwert der einzelnen Modelle mit den Ausfuhrpreisen der Lieferungen von Kobelco verglichen wurde, die während des betreffenden Bezugszeitraums in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden .

Dabei konnte festgestellt werden, daß im Laufe der einzelnen Bezugszeiträume, abgesehen von dem ersten Bezugszeitraum, die ursprüngliche Dumpingspanne allmählich abnahm oder entfiel, und daß somit die tatsächliche durchschnittliche Dumpingspanne letztlich niedriger war als die erhobenen Zölle . Die Erklärung dafür liegt in erster Linie in einer Erhöhung der Ausfuhrpreise, die jedoch nicht in allen Fällen zur vollständigen Beseitigung des Dumping ausreichte .

( 10 )

Was die Behauptung der Antragstellerin anbetrifft, daß der von ihr für das betreffende Modell gezahlte Preis der von Kobelco 1985 nach dem Ausgangsverfahren angebotenen Preisverpflichtung entspricht, so hat diese keine Bedeutung, da der Rat die angebotene Preisverpflichtung nicht angenommen hat . Im übrigen kann die tatsächliche Dumpingspanne nur auf der

Grundlage aller Einfuhren ermittelt werden, die während des Bezugszeitraums in die Gemeinschaft getätigt wurden . Das Argument der Antragstellerin bezog sich auf die Einfuhr eines einzigen Baggers; während des gleichen Bezugszeitraums waren aber noch weitere Bagger in die Gemeinschaft eingeführt worden . Allgemeiner kann sich ein Preisverpflichtungsangebot nur auf Fakten stützen, die sich auf einen Untersuchungszeitraum beziehen, der mindestens sechs Monate oder manchmal mehr seit einem Erstattungsantrag zurückliegt . Folglich kann man sich niemals darauf stützen, um die tatsächliche Dumpingspanne zu ermitteln, die zum Zeitpunkt der Einfuhren aktualisiert wird, in deren Folge ein Antrag auf Erstattung entrichteter Antidumpingzölle gestellt wird .

E . ERSTATTUNGSBETRAG

( 11 )

Der Firma Kobemac Ltd ist der Betrag zu erstatten, der der Differenz zwischen dem erhobenen Zoll und der tatsächlichen Dumpingspanne entspricht . Dieser Betrag beläuft sich auf [...] Pfund Sterling.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

Artikel 1 Dem Antrag der Firma Kobemac Ltd, Hants, auf Erstattung eines Antidumpingzolls wird bis zu einem Betrag von [...] Pfund Sterling stattgegeben . Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen .

Artikel 2 Der in Artikel 1 genannte Betrag wird durch die Behörden des Vereinigten Königreichs erstattet .

Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich und die Firma Kobemac Ltd, Harewood Forest Works, Longparish Near Andover, Hants, Vereinigtes Königreich, gerichtet .

Brüssel, den 21 . März 1989

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

( 1 ) ABl . Nr . L 209 vom 2 . 8 . 1988, S . 1 .

( 2 ) ABl . Nr . L 176 vom 6 . 7 . 1985, S . 1 .

( 3 ) In dieser zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung wurden bestimmte Zahlen gemäß Artikel 8 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 über die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses nicht bekanntgegeben.(4 ) ABl . Nr . L 201 vom 30 . 7 . 1984, S . 1 .

( 5 ) Kapitel II Ziffer 2 Buchstabe b ) der Bekanntmachung der Kommission über die Erstattung von Antidumpingzöllen ( ABl . Nr . C 266 vom 22 . 10 . 1986, S . 2 ).

( 6 ) Verordnung ( EWG ) Nr . 1877/85, Randnummer 9 .