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9.12.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 322/12 |
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 26. November 2009
zum Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Neuverhandlung der Währungsvereinbarung mit der Republik San Marino
(2009/904/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 111 Absatz 3,
auf Empfehlung der Kommission,
nach Anhörung der Europäischen Zentralbank,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Einführung des Euro ist die Zuständigkeit für Währungs- und Wechselkursfragen auf die Gemeinschaft übergegangen. |
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(2) |
Der Rat beschließt die Modalitäten für die Aushandlung und den Abschluss von Vereinbarungen im Zusammenhang mit Währungs- oder Wechselkursfragen. |
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(3) |
Die Italienische Republik hat am 29. November 2000 im Namen der Gemeinschaft eine Währungsvereinbarung mit der Republik San Marino geschlossen. |
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(4) |
In seinen Schlussfolgerung forderte der Rat am 10. Februar 2009 die Kommission auf, zu prüfen, ob die bestehenden Vereinbarungen funktionieren und ob die Obergrenzen für die Ausgabe von Münzen erhöht werden sollten. |
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(5) |
In der Mitteilung „Bericht über die Währungsvereinbarungen mit Monaco, San Marino und Vatikanstadt“ gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die bestehende Währungsvereinbarung mit der Republik San Marino geändert werden sollte, um die Beziehungen der Gemeinschaft mit den Ländern, mit denen eine Währungsvereinbarung besteht, einheitlicher zu gestalten. |
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(6) |
Die Währungsvereinbarung mit der Republik San Marino sollte daher so bald wie möglich neu verhandelt werden, damit die neuen Regelungen am 1. Januar 2010 zusammen mit den neuen Regelungen zu den Modalitäten für die Einführung von Euro-Münzen in Kraft treten können; diese wurden in der Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (1) festgelegt, die vom Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 10. Februar 2009 gebilligt wurden — |
FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Italienische Republik informiert die Republik San Marino über die Notwendigkeit, die zwischen der Italienischen Republik im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino geschlossene Währungsvereinbarung (nachstehend „Vereinbarung“ genannt) so bald wie möglich neu zu verhandeln, und bietet ihr die Neuverhandlung der einschlägigen Bestimmungen an.
Artikel 2
Die Gemeinschaft strebt bei der Neuverhandlung der Vereinbarung mit der Republik San Marino folgende Änderungen an:
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a) |
Die Vereinbarung wird zwischen der Gemeinschaft und der Republik San Marino geschlossen. Der Text der Vereinbarung kodifiziert die derzeitige Vereinbarung sowie deren Änderungen. |
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b) |
Die Republik San Marino verpflichtet sich, durch direkte Umsetzung oder gleichwertige Schritte alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen,
Die Republik San Marino stellt sicher, dass alle einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Banken- und Finanzsektor in ihrem Hoheitsgebiet vor dem 1. Januar 2015 umgesetzt werden. Im Anhang der Vereinbarung werden die Fristen für die Verabschiedung solcher Maßnahmen im Einzelnen aufgeführt. |
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c) |
Die Methode zur Bestimmung der für San Marino geltenden Obergrenze für die Ausgabe von Euro-Münzen wird geändert. Die neue Obergrenze umfasst einerseits einen festen, die Nachfrage auf dem Sammlermarkt deckenden Anteil, um exzessive numismatische Spekulationen mit Münzen aus der Republik San Marino zu vermeiden, und andererseits einen variablen Anteil, der der in der Republik Italien im Jahr n-1 pro Kopf ausgegebenen durchschnittlichen Anzahl von Münzen entspricht, die mit der Einwohnerzahl der Republik San Marino multipliziert wird. |
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d) |
Zur Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung der Vereinbarung wird ein Gemeinsamer Ausschuss eingesetzt. Ihm gehören Vertreter der Republik San Marino, der Italienischen Republik, der Kommission und der EZB an. Der Gemeinsame Ausschuss kann den festen Anteil jährlich neu bestimmen, um der Inflation und den Entwicklungen auf dem Sammlermarkt Rechnung zu tragen. Er fasst Beschlüsse einstimmig. Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. |
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e) |
Die Euro-Münzen der Republik San Marino werden vom Instituto Poligrafico e Zecca dello Stato geprägt. Die Republik San Marino kann jedoch mit Zustimmung des Gemeinsamen Ausschusses auch eine andere, in der Prägung von Euro-Münzen erfahrene Münzprägeanstalt in der Europäischen Union mit der Prägung der Münzen beauftragen. Im Hinblick auf die Genehmigung des Gesamtvolumens der ausgegebenen Münzen durch die EZB wird das von der Republik San Marino ausgegebene Münzvolumen dem von der Republik Italien ausgegebene Münzvolumen hinzugerechnet. |
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f) |
Für die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vereinbarung ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig. Die Gemeinschaft und die Republik San Marino können den Gerichtshof anrufen, wenn sie der Ansicht sind, dass die jeweils andere Partei gegen eine Verpflichtung aus der Währungsvereinbarung verstoßen hat. Das Urteil des Gerichtshofs ist für die Parteien verbindlich, die innerhalb der vom Gerichtshof in seinem Urteil festgelegten Frist die erforderlichen Maßnahmen treffen, um dem Urteil nachzukommen. Versäumt es die Gemeinschaft oder die Republik San Marino, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um dem Urteil innerhalb dieser First nachzukommen, so kann die jeweils andere Partei die Vereinbarung fristlos kündigen. |
Artikel 3
Die Verhandlungen mit der Republik San Marino werden von der Italienischen Republik und der Kommission im Namen der Gemeinschaft geführt. Die Italienische Republik und die Kommission sind befugt, die Vereinbarung im Namen der Gemeinschaft zu paraphieren. Die EZB wird in vollem Umfang an den Verhandlungen beteiligt und ihre Zustimmung ist in ihrem Zuständigkeitsbereich erforderlich. Die Italienische Republik und die Kommission legen den Entwurf der Vereinbarung dem Wirtschafts- und Finanzausschuss (WFA) zur Stellungnahme vor.
Artikel 4
Ab Paraphierung ist die Kommission berechtigt, die Vereinbarung im Namen der Gemeinschaft zu schließen, es sei denn der WFA oder die EZB sind der Ansicht, dass die Vereinbarung dem Rat vorgelegt werden sollte.
Artikel 5
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik, die Kommission und die EZB gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 26. November 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BJÖRKLUND