90/417/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 1990 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS- Vertrags betreffend eine Vereinbarung und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von europäischen Herstellern von kaltgewalzten, nichtrostenden, flachen Stahlerzeugnissen (Nur der deutsche, englische, spanische, französische, italienische und niederländische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 220 vom 15/08/1990 S. 0028 - 0041
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Juli 1990 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS-Vertrags betreffend eine Vereinbarung und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von europäischen Herstellern von kaltgewalzten, nichtrostenden, flachen Stahlerzeugnissen (Nur der deutsche, der englische, der französische, der italienische, der niederländische und der spanische Text sind verbindlich) (90/417/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 65, gestützt auf die der Kommission vorliegenden Informationen und die Nachprüfungen, die von Beamten der Kommission gemäß Artikel 47 des Vertrages am 28. und 29. April 1988 in den Geschäftsräumen von sieben EGKS-Herstellern von kaltgewalzten, nichtrostenden, flachen Stahlerzeugnissen vorgenommen wurden, in Anbetracht der schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen, die gemäß Artikel 36 des Vertrages von den Parteien und in deren Namen gemacht wurden, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission ist zu der Schlußfolgerung gelangt, daß die Mitglieder des sogenannten »Sendzimir Clubs", der aus EGKS-Herstellern und aus finnischen und schwedischen Herstellern der betreffenden Erzeugnisse besteht, Vereinbarungen über Mengen und Preise getroffen und durchgeführt haben, die im Widerspruch zu Artikel 65 EGKS-Vertrag stehen. Mit Schreiben vom 5. Oktober 1988 hatte die Kommission gemäß Artikel 36 EGKS-Vertrag die betreffenden Unternehmen aufgefordert, ihre Stellungnahmen vorzulegen. Die Unternehmen legten ihre schriftlichen Stellungnahmen bis zum 10. Januar 1989 vor und ergänzten diese bis zum 20. März 1989. Mündliche Stellungnahmen anderer Beteiligter wurden von offiziellen Vertretern auf einer Anhörung vom 29. bis 31. Mai 1989 vorgetragen. A. SACHVERHALT I. Allgemeines 1. Die in dem sogenannten Sendzimir Club zusammengefassten europäischen Hersteller von kaltgewalzten, nichtrostenden, flachen Stahlerzeugnissen waren zumindest in dem Zeitraum 1986 bis 1988 an Vereinbarungen über Liefermengen, aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bei Preisen und zweiseitigen Durchdringungsvereinbarungen beteiligt. 2. Einzelheiten zu diesen Vereinbarungen und Verhaltensweisen sowie zum Sendzimir Club werden im folgenden dargelegt. II. Der Sendzimir Club 1. Der Sendzimir Club ist ein Zusammenschluß von europäischen Herstellern von kaltgewalzten, nichtrostenden, flachen Stahlerzeugnissen und führt seinen Namen auf die von Dr. Sendzimir erfundenen und von den von Mitgliedern des Clubs betriebenen Spezialwalzwerken zurück, in denen überwiegend kaltgewalzte, nichtrostende Bleche einer Dicke von weniger als 3 mm und einer Breite von über 500 mm hergestellt werden. 2. Dieser Club bestand bereits zu Beginn der achtziger Jahre und umfasste zu jener Zeit ausschließlich Hersteller aus der Gemeinschaft. Zu einem späteren Zeitpunkt wurden auch Hersteller aus dritten Ländern hinzugezogen. 3. Im Zusammenhang mit der allgemeinen Umstrukturierung der Stahlindustrie hat sich seit 1982 im Sektor der kaltgewalzten, nichtrostenden, flachen Stahlerzeugnisse ein Konzentrationsprozeß vollzogen, der zu Stillegungen und Zusammenschlüssen folgender Unternehmen geführt hat: - Ilssa-Viola SpA wurde im Jahr 1986 stillgelegt; - Usinor SA (Châtillon) erwarb Peugeot-Loire 1984; - Ugine-Güugnon SA und Usinor SA (Châtillon) schlossen sich am 1. Juli 1987 zur Usine Aciers de Châtillon et Güugnon zusammen; - Terni Acciai Speciali SpA nahm nach der Übernahme der »Società per l'industria e l'elettricità SpA" am 1. Juli 1987 die Geschäfte auf und übernahm am 22. Dezember 1987 die Produktionsanlagen von »Terninoß SpA"; - British Steel Corporation hat nach seiner Privatisierung seinen Namen in British Steel plc. umgewandelt. 4. Gegenwärtig umfasst der Sendzimir Club folgende EGKS-Hersteller: - Acerinox SA (Spanien); - ALZ NV (Belgien); - British Steel plc. (BS) (Vereinigtes Königreich); - Krupp Stahl AG (Deutschland); - Terni Acciai Speciali, SpA (Italien); - Thyssen Edelstahlwerke AG (Deutschland); - Ugine Aciers de Châtillon et Güugnon (Frankreich); 5. und folgende Mitglieder aus dritten Ländern: - Outokumpu OY (Finnland); - Avesta AB (Schweden). 6. Der Club verfügt nicht über einen ständigen Geschäftssitz und unterhält ein Sekretariat im Rotationsverfahren. Es fanden und finden in der Regel folgende Arten von Zusammenkünften statt: a) Sitzungen der Präsidenten oder Delegationsleiter (d.h. der wichtigsten Vertreter der beteiligten Unternehmen), b) Sitzungen der Direktoren oder vergleichbarer Vertreter und c) Sitzungen der »Experten", häufig Exportleiter oder andere Vertreter auf der Ebene unterhalb der Direktoren. 7. Diese Sitzungen wurden entweder vom Sendzimir Club selbst oder im Rahmen grösserer Stahlvereinigungen wie z.B. Eurofer oder dem Edelstahlclub durchgeführt. 8. Eurofer, die Europäische Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie, wurde Ende 1976 von Berufsverbänden und Unternehmen der Stahlindustrie der Gemeinschaft als Nachfolgerin des »Club des Sidérurgis- tes" gegründet, einem ähnlich zusammengesetzten Forum mit einer unverbindlichen Form der Zusammenarbeit. 9. Eurofer hat folgende Aufgaben: a) Förderung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Vereinigungen und den Stahlunternehmen der Gemeinschaft, um deren Interessen vor der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und vor internationalen Organisationen zu vertreten; b) Durchführung von Studien und Tätigkeiten, um zur harmonischen Entwicklung der europäischen Stahlindustrie beizutragen. 10. Artikel 48 EGKS-Vertrag erkennt das Recht der Unternehmen an, Verbände zu bilden, deren Mitgliedschaft freiwillig sein muß. Diese Verbände können jede Tätigkeit ausüben, die zu den Bestimmungen des Vertrages oder zu den Entscheidungen oder Empfehlungen der Kommission nicht im Widerspruch steht. Andere Artikel des Vertrages sehen vor, daß die Kommission die Verbände konsultiert, insbesondere bei der Einführung von Maßnahmen, die sich auf die Preise und die Produktion auswirken (Artikel 46, 58 und 61). Eurofer spielte zum Zeitpunkt der »offenbaren Krise" eine aktive Rolle (siehe Abschnitt III). 11. Eurofer hat zahlreiche Ausschüsse und Erzeugergruppierungen wie z.B. das Comité de Direction Aciers Spéciaux (CDAS), in dem die Hersteller von Edelstahl zusammengefasst sind. In vielen Fällen tagte der Sendzimir Club gleichzeitig mit dem Edelstahlausschuß. 12. Der Edelstahlclub ist eine Vereinigung von Edelstahlerzeugern, die älter ist als Eurofer und neben EGKS-Herstellern Stahlerzeuger aus Schweden, Finnland, Österreich usw. umfasst. Anläßlich der Zusammenkünfte des Edelstahlclubs fanden auch Sitzungen des Sendzimir Clubs statt. III. Die Krise in der Stahlindustrie 1. Die europäische Stahlindustrie erlebte Ende der siebziger Jahre einen Nachfragerückgang, der zu einem Angebotsüberhang und zu unausgelasteten Kapazitäten führte und niedrige Preise von der Mitte der siebziger Jahre bis 1986 mit den üblichen Schwankungen zwischen den einzelnen Stahlerzeugnissen zur Folge hatte. 2. Gestützt auf Artikel 57 des Vertrages erließ die Kommission am 1. Januar 1977 den sogenannten Simonet-Plan, der vorsah, daß sich die einzelnen Stahlunternehmen freiwillig gegenüber der Kommission verpflichten, ihre Lieferungen den Mengen anzupassen, die von der Kommission in ihrem Programm für jedes Quartal vorgeschlagen wurden. In dem Plan wurde festgestellt, daß die Kommission in einer Krisensituation erwarte, daß sich die Unternehmen solidarisch verhalten, ihre Produktion bzw. Liefermengen den Richtmengen anpassen und zu diesem Zweck ihr gegenüber Einzelverpflichtungen abgeben, bei der Planung und Durchführung der Maßnahmen werde die Kommission die Vertreter der Wirtschaft, der Arbeitnehmer, der Verbraucher und des Stahlhandels konsultieren. Die Kommission werde sicherstellen, daß die Verbrauchern und Organisationen während der Durchführung dieser Maßnahmen übertragenen Aufgaben im Einklang sowohl mit dem EGKS-Vertrag als auch den Wettbewerbsregeln stehen. 3. Dieses System der Selbstverpflichtung erwies sich als untauglich, um die Märkte zu stabilisieren, und wurde deshalb im Jahr 1978 durch den ersten Davignon-Plan ersetzt. Mit dieser neuen Regelung wurden dem System der freiwilligen Selbstverpflichtung Richt- und Mindestpreise sowie ein Aussenschutz hinzugefügt, der aus der Einführung von mit dritten Ländern vereinbarten, freiwilligen Ausfuhrbeschränkungen, Einfuhrbezugspreisen und einer strengeren Anwendung der EGKS-Antidumpingmaßnahmen bestand. Dieser Aussenschutz stand im Einklang mit der Vereinbarung über Lastenteilung, die von den ÖCD-Mitgliedstaaten im Jahr 1977 erzielt worden war. 4. Trotz dieser Maßnahmen hatte sich die Lage auf dem Stahlmarkt weiter verschlechtert, so daß die Kommission am 31. Oktober 1980 die Entscheidung 2794/80/EGKS (1) erließ, mit der gemäß Artikel 58 EGKS-Vertrag der Zustand der »offenbaren Krise" erklärt wurde. Mit dieser Entscheidung wurden von der Kommission Produktionsquoten auferlegt, jedoch nicht für die Erzeugnisse, die Gegenstand dieser Entscheidung sind. Diese Krisenmaßnahmen wurden mit den Entscheidungen 1831/81/EGKS (2), 1696/82/EGKS (3), 2177/83/EGKS (4), 234/84/EGKS (5) und 3485/85/EGKS (6) verlängert. 5. Die von der Kommission eingeführte Krisenregelung lässt sich wie folgt zusammenfassen: Nachdem von der Kommission für jedes Quartal und für jede Erzeugnisgruppe eine Richtzahl für die Gemeinschaftsproduktion festgelegt wurde, erhielt jedes Stahlunternehmen für seine Lieferungen auf dem Gemeinschaftsmarkt eine anteilige Produktionsquote zugeteilt, die mit »I" bezeichnet wurde. 6. Mit der Entscheidung 3483/82/EGKS (7) führte die Kommission ein sogenanntes Überwachungssystem ein, mit dem die Stahlunternehmen verpflichtet wurden, ihre Lieferungen aufgeschlüsselt nach Ländern der Kommission mitzuteilen. Mit der Entscheidung 3717/83/EGKS (8) wurde für jede Lieferung ein System der Produktionsbescheinigungen und begleitender Unterlagen eingeführt. 7. Die allgemeine Krise der Stahlindustrie wirkte sich auch auf den von dieser Entscheidung betroffenen Sektor aus. Dessen Erzeugnisse wurden mit einigen anderen Spezialerzeugnissen jedoch nicht in die Erzeugnisgruppen der Regelung nach Artikel 58 einbezogen. 8. In den Jahren 1980 bis 1982 kam es jedoch zu wiederholten Zusammenkünften zwischen Vertretern der Kommission und den Gemeinschaftsherstellern von kaltgewalzten, nichtrostenden Flacherzeugnissen, auf denen die Lage bei diesem Erzeugnis, das nur in Breiten von oberhalb 500 mm vom EGKS-Vertrag erfasst wird, besprochen und versucht wurde, Lösungen zur Verbesserung der Marktlage zu finden. IV. Hintergrund I: 1983 1. Zur Vervollständigung der Zusammenfassung des Hintergrundes der Vereinbarung von 1986, die Gegenstand dieser Entscheidung ist, sind auch eine Vereinbarung von 1983 und einige bilaterale Vereinbarungen zu erwähnen. Die Kontakte mit Vertretern der Kommission führten zu keinen konkreten Ergebnissen, die Gemeinschaftsvertreter traten jedoch weiterhin zusammen. 2. Erst am 13. Januar 1983 wurde die »Vereinbarung über ein freiwilliges System der Liefer- und Produktionsbeschränkung für kaltgewalzte, nichtrostende, flache Stahlerzeugnisse" (Anlage 1 der Vereinbarung) von folgenden Unternehmen unterzeichnet: - ALZ NV, - British Steel Corporation, - Ilssa-Viola SpA, - Industria Acciai Inossidabili SpA, - Krupp Stahl AG, - Peugeot-Loire SA, - Terninoß SpA, - Thyssen Edelstahlwerke AG, - Ugine-Güugnon SA, - Usinor SA. 3. Am 17. Januar 1983 unterzeichneten der für industrielle Angelegenheiten zuständige Kommissar Davignon und der für Wettbewerbspolitik zuständige Kommissar Andrießen gemeinsam ein Schreiben an Eurofer, mit denen die Mitgliederunternehmen und Eurofer selbst an ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag erinnert wurden. Die beiden Kommissare machten insbesondere deutlich, daß die Unternehmen bzw. ihre Verbände die Krisenmaßnahmen der Kommission nicht als Vorwand zur Bildung von Kartellen benutzen bzw. Beschlüsse fassen dürften, die gegen den Vertrag und insbesondere gegen Artikel 65 verstossen. 4. Eine Kopie der Vereinbarung von 1983 wurde Ende Januar 1983 dem Kabinett Davignon sowie bestimmten Beamten der Kommission übergeben. Die Unterzeichner der Vereinbarung haben jedoch keinen Antrag auf Genehmigung dieser Vereinbarung gemäß Artikel 65 Absatz 2 EGKS-Vertrag bei der Kommission gestellt. (1) ABl. Nr. L 291 vom 31. 10. 1980, S. 1. (2) ABl. Nr. L 180 vom 1. 7. 1981, S. 1. (3) ABl. Nr. L 191 vom 1. 7. 1982, S. 1. (4) ABl. Nr. L 208 vom 31. 7. 1983, S. 1. (5) ABl. Nr. L 29 vom 1. 2. 1984, S. 1. (6) ABl. Nr. L 340 vom 18. 12. 1985, S. 5. (7) ABl. Nr. L 370 vom 29. 12. 1982, S. 1. (8) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1983, S. 9. 5. Eurofer teilte der Kommission auf deren Schreiben vom 17. Januar 1983 mit Schreiben vom 8. Februar 1983 mit, daß es die Kommission über seine Tätigkeiten ständig auf dem laufenden halten werde und daß die Kommission zu befinden habe, ob diese gegen die Vertragsbestimmungen verstießen. 6. Bemühungen, das schwedische Unternehmen Avesta und das finnische Unternehmen Outokumpu als Unterzeichner dieser Vereinbarung zu gewinnen, sind an rechtlichen Vorbehalten dieser Unternehmen gescheitert. 7. Die Vereinbarung des Jahres 1983 wurde nach einer Laufzeit von weniger als sechs Monaten am 30. Juni 1983 beendet. V. Hintergrund II: 1984-1986 1. Trotz der Beendigung der Vereinbarung von 1983 und der Meinungsunterschiede zwischen den Herstellern führte der Sendzimir Club seine Tätigkeiten auf regelmässiger Grundlage fort. 2. Am 27. Februar 1984 fand auf Initiative von British Steel eine Zusammenkunft in Düsseldorf statt, auf der British Steel die Zusammenarbeit bei den Preisen und, als zweite Stufe, eine neue Vereinbarung über Liefermengen ähnlich der Vereinbarung von 1983 angeregt hatte. 3. Die Lage auf dem Stahlmarkt der Gemeinschaft hatte sich im Jahr 1984/85 weiter verschlechtert. 4. Trotz der Tatsache, daß die meisten europäischen Hersteller bei nichtrostenden Flacherzeugnissen Verluste verzeichneten, war es dem Club nur unter Schwierigkeiten möglich, zu einer Übereinstimmung zu gelangen. Es fanden regelmässig Sitzungen des Clubs statt, auf denen wiederholt der Versuch unternommen wurde, eine Preiserhöhung in den Jahren 1984/85 zu vereinbaren. 5. Angesichts der Verschlechterung der Marktlage einerseits und der Schwierigkeiten bei der Erzielung einer multilateralen Vereinbarung andererseits beschlossen die Hersteller im Jahr 1985, Vereinbarungen über die »gegenseitige Durchdringung" auf zweiseitiger Grundlage (von Land zu Land) zu schließen. 6. Die Kommission verfügt über Unterlagen, wonach bis 1986 acht bilaterale Vereinbarungen getroffen worden waren. Hiervon waren sechs Vereinbarungen zwischen Herstellern der Gemeinschaft und finnischen und schwedischen Herstellern den für diese Länder zuständigen Dienststellen der Kommission bekannt (siehe Abschnitt V Ziffer 12). 7. Mit diesen Vereinbarungen wurden die jeweils in ein Land auszuführenden Jahreshöchstmengen festgelegt. 8. Spanien wurde am 1. Januar 1986 Mitglied der Europäischen Gemeinschaften. In der Beitrittsakte war eine dreijährige Übergangszeit von 1986 bis 1988 für die Umstrukturierung des Stahlsektors mit einer Beschränkung der Stahlausfuhren nach den übrigen Ländern der Gemeinschaft vorgesehen. Die Gesamtmenge der Einfuhren von Stahlerzeugnissen aus Spanien in die übrige Gemeinschaft war vom Ministerrat für jedes dieser Jahre festzulegen. 9. Finnland und Schweden waren in dem gesamten Zeitraum der Stahlpolitik der Gemeinschaft gegenüber dritten Ländern unterworfen. Seit 1978 wurden zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern Ausfuhrbeschränkungen in einem jährlichen Briefwechsel vereinbart. 10. Gemäß der Beitrittsakte galt der Grundsatz der Aufrechterhaltung der angestammten Handelsströme ab 1978 nicht nur für Spanien, sondern auch für Finnland und Schweden; dies bedeutete, daß der bestehende Umfang der Stahlausfuhren dieser drei Länder nach der Gemeinschaft nicht verändert werden durfte und keine Schwankungen bei der regionalen Verteilung, der Zusammensetzung der Erzeugnisse oder den Lieferfristen (sogenannte Dreifachklausel) zulässig waren. 11. In den Jahren 1984 und 1985 erhielten Acerinox, Avesta und Outokumpu ihre Einfuhrlizenzen in einigen Mitgliedstaaten, insbesondere in Deutschland, Frankreich und Italien erst nach ungewöhnlich langen Verzögerungen, obwohl nach den GATT-Regeln solche Lizenzen automatisch hätten erteilt werden müssen. Die betreffenden Mitgliedstaaten machten geltend, daß diese Unternehmen die mit den Regierungen vereinbarte »Dreifachklausel" nicht eingehalten hätten. 12. In Gesprächen mit der finnischen, der spanischen und der schwedischen Regierung, die keine Rechtsgrundlage für die Auferlegung von Ausfuhrquoten gegenüber Unternehmen ihres Landes hatten, schlugen die zuständigen Dienststellen der Kommission vor, daß die Unternehmen dieser drei Staaten mit den entsprechenden Unternehmen in den Mitgliedstaaten Verbindung aufnehmen, um diesen Streitfall im Rahmen eines Briefwechsels lösen zu können. 13. Die Vertreter der Kommission haben zu keinem Zeitpunkt vorgeschlagen, daß die genannten drei Unternehmen einer multilateralen Vereinbarung beitreten sollten. VI. Die multilaterale Vereinbarung von 1986 - Gegenstand dieser Entscheidung 1. Auf der Sitzung des Sendzimir Clubs vom 15. April 1986 in Paris war bereits eine förmliche Vereinbarung ausgearbeitet, bei der lediglich technische Einzelheiten noch zu klären waren. 2. Am 16. Mai 1986 wurde in Düsseldorf eine »Vereinbarung über ein freiwilliges System der Lieferbeschränkungen für kaltgewalzte, nichtrostende, flache Stahlerzeugnisse" unterzeichnet. 3. Die wichtigsten Merkmale dieser Vereinbarung waren: a) Von der Vereinbarung erfasste Erzeugnisse: - kaltgewalzte, nichtrostende, flache Stahlerzeugnisse in Coils und Blechen ohne Begrenzung der Breite und Dicke, - Erzeugnisse erster und zweiter Wahl, - Lieferungen an Weiterverarbeitungsbetriebe, - Nichteinbeziehung von KBR (kaltgewalzte Bleche oder Platten einer Breite von mehr als 63 Zoll (1 600 mm) und einer Dicke von 3 bis 7 mm, b) von Lieferquoten betroffene Länder: - Österreich, - Belgien/Luxemburg, - Dänemark, - Irland, - Finnland, - Frankreich, - Deutschland, - Griechenland, - Italien, - Malta, - Niederlande, - Norwegen, - Portugal, - Spanien, - Schweden, - Schweiz, - Vereinigtes Königreich. Der Markt dieser 17 Länder wurde als »C" bezeichnet, die Einzelmärkte als »c", c) Erstellung von Statistiken durch den Sendzimir Club und Ausarbeitung von vierteljährlichen Hochrechnungen für die Entwicklung der Nachfrage, d) Stimmanteile der einzelnen Mitglieder des Clubs: 75 % seines Anteils auf dem jeweiligen Markt plus 25 % seiner Stellung auf dem von der Vereinbarung erfassten Gesamtgebiet, e) Festsetzungen von Lieferquoten: - Lieferquoten »C": (in %) 1.2.3 // // // // Unternehmen // »C" // Insgesamt // // // // Belgien // 6,152 // // - ALZ // // 6,152 // Finnland // 6,072 // // - Outokumpu // // 6,072 // Frankreich // 18,843 // // - Usine Güugnon // // 11,430 // - Usinor Châtillon // // 7,413 // Deutschland // 27,831 // // - Krupp Stahl // // 17,887 // - TEW // // 9,944 // Italien // 18,671 // // - IAI // // 9,3355 // - Terninoß // // 9,3355 // Spanien // 7,329 // // - Acerinox // // 7,329 // Schweden // 6,820 // // - Avesta // // 6,820 // Vereinigtes Königreich // 8,282 // // - BSC // // 8,282 // // // // Insgesamt // 100,000 // 100,000 // // // Anhand der Hochrechnungen für die Nachfrageentwicklung wurden diese Gesamtmengen in Quartalsmengen umgerechnet. - Die Quoten für die einzelnen Märkte »c" wurden anhand der Quartalshochrechnungen und folgender Stammtafel ermittelt: Stammtabelle für die Ländermärkte »c" (Tabelle Nr. 11 vom 15. Mai 1986) (in Tonnen) 1.2.3.4.5.6.7.8.9.10 // // // // // // // // // // // // Bundes- republik Deutschland // Belgien/ Luxemburg // Spanien // Finnland // Frankreich // Italien // Vereinigtes Königreich // Schweden // Insgesamt // // // // // // // // // // // Bundesrepublik Deutschland // 18 009 // 1 424 // 1 102 // 906 // 2 881 // 1 506 // 1 065 // 1 577 // 28 500 // Belgien/ Luxemburg // 448 // 563 // 23 // 136 // 462 // 425 // 130 // 80 // 2 269 // Spanien // 551 // 271 // 3 515 // 100 // 391 // 33 // 36 // 70 // 4 967 // Finnland // 176 // 96 // 87 // 1 454 // 108 // 6 // 32 // 268 // 2 207 // Frankreich // 956 // 765 // 501 // 212 // 8 781 // 903 // 531 // 159 // 12 808 // Italien // 1 410 // 1 249 // 501 // 522 // 1 954 // 12 622 // 394 // 408 // 19 060 // Vereinigtes Königreich // 1 106 // 465 // 73 // 204 // 1 133 // 339 // 5 158 // 434 // 8 939 // Schweden // 601 // 190 // 75 // 358 // 347 // 7 // 15 // 1 610 // 3 203 // Niederlande // 908 // 484 // 206 // 452 // 610 // 523 // 153 // 409 // 3 744 // Irland/ Dänemark/ Griechenland // 823 // 98 // 281 // 563 // 362 // 384 // 252 // 808 // 3 571 // Österreich // 516 // - // 30 // 284 // 155 // 413 // - // 346 // 1 744 // Portugal // 90 // 215 // 287 // 46 // 150 // 131 // 169 // - // 1 088 // Malta // 40 // - // 31 // - // 33 // - // - // - // 104 // Norwegen // 219 // 27 // 70 // 183 // 78 // - // - // 189 // 766 // Schweiz // 1 019 // 100 // 322 // 449 // 769 // 756 // 44 // 234 // 3 693 // // // // // // // // // // // Insgesamt // 26 902 // 5 947 // 7 085 // 5 869 // 18 214 // 18 048 // 8 006 // 6 592 // 96 663 // // // // // // // // // // f) die Anteile an dem »c"-Markt wurden angepasst, wenn Liefermengen zuvor bilateral vereinbart worden waren, g) Einrichtung eines Systems des Ausgleichs, der Übertragungen, des Austauschs und Ankaufs von Quoten, h) Einführung von Geldbussen: - für das erste Quartal der Laufzeit der Vereinbarung wurde eine Geldbusse von 125 ECU pro Tonne für Lieferungen nach jedem »c"-Markt eingeführt, bei denen die vereinbarten Mengen um 3 % bzw. 40 Tonnen pro Quartal (5 % bzw. 65 Tonnen bei ALZ) überschritten wurden. Bei Überschreitung der vereinbarten Liefermengen auf dem »C"-Markt wurde ebenfalls eine Geldbusse von 125 ECU je Tonne auferlegt, - ab dem zweiten Quartal wurden die Geldbussen auf 250 ECU je Tonne erhöht, - für nicht angemeldete Lieferungen wurde eine Geldbusse von 250 ECU je Tonne auferlegt, i) Verpflichtung zur Hinterlegung einer Sicherheit in Form eines Schuldscheins oder einer Bankbürgschaft, j) zur Preisbildung wurde in der Vereinbarung festgestellt, daß die wirksame Durchführung der Vereinbarung zur fortschreitenden Stabilisierung der Preise auf dem »C"-Markt beitragen würde. Beschlüsse über Preise würden von den Mitgliedern des Sendzimir Clubs auf ihren Sitzungen gemäß den Erfordernissen getroffen und deren Einhaltung als eine Grundanforderung an die Parteien angesehen werden. Zu diesem Zweck wurde ein Preisausschuß eingesetzt, k) die Durchführung der Vereinbarung sollte von dem Sekretariat des Clubs in enger Zusammenarbeit mit Eurofer geleitet werden. Hierzu wurden ein Ausschuß für Marktvorhersagen und ein Ausschuß für Marktschlichtung eingesetzt, l) die Vereinbarung galt ab dem vierten Quartal 1986 (Übergangszeitraum) und für die ersten drei Quartale des Jahres 1987, d. h. für zwölf Monate. 4. Folgende Unternehmen haben die Vereinbarung unterzeichnet: - ALZ NV, - Outokumpu OY, - Usinor Châtillon SA, - British Steel Corporation, - Industria Acciai Inox SpA, - Krupp Stahl AG, - Terninoß-Acciai Inossidabili SpA, - Acerinox SA, - Avesta AB, - Thyssen Edelstahlwerke AG, - Ugine-Güugnon SA. 5. Auf der Sitzung des Sendzimir Clubs am 3. Juli 1986 wurde die Durchführung der Vereinbarung mit der Überprüfung der Hinterlegung von Sicherheiten, der Erörterung der »c"-Märkte und der Preisabsprachen einer ersten Prüfung unterzogen. Ferner wurde vereinbart, ab 1. Januar 1987 Mindestpreise einzuführen. 6. Am 21. Oktober 1986 trat der Ausschuß der Experten in Brüssel zusammen, um das Verfahren der Berechnung für das vierte Quartal 1986 und das erste Quartal 1987 festzulegen, eine Begriffsbestimmung für kaltgewalzte Erzeugnisse vorzunehmen, die Frage der indirekten Lieferungen und weitere technische Fragen zu klären. 7. Am 1. Oktober 1986, dem Datum des Inkrafttretens der Vereinbarung, wurde von allen Mitgliedern des Clubs eine Preiserhöhung vorgenommen und eine weitere Erhöhung für den 1. Januar 1987 angekündigt. 8. Die betreffenden Unternehmen stellten keinen Antrag bei der Kommission auf Genehmigung dieser Vereinbarung gemäß Artikel 65 Absatz 2 EGKS-Vertrag. 9. Die Behauptung, daß Vertreter von Eurofer eine Kopie dieser Vereinbarung dem für industrielle Angelegenheiten zuständigen Kommissar und mehreren Beamten der GD III übergeben hätten, konnte nicht erhärtet werden (siehe Ziffern 10 und 14). 10. Ein Vertreter von Eurofer versuchte im Juni 1986, einem hohen Beamten der für Stahlfragen zuständigen Generaldirektion III eine Kopie der Vereinbarung zu übergeben. Der Beamte weigerte sich, die Kopie entgegenzunehmen mit dem Hinweis, daß die Kommission keine Vereinbarung zwischen Herstellern dulden könne, die im Widerspruch zu Artikel 65 stuende. 11. Sir Robert Scholey, der Präsident von British Steel und damalige Präsident von Eurofer, übersandte am 29. Mai 1986 ein Schreiben an Vizepräsident Narjes, worin er daran erinnerte, daß er Herrn Narjes auf einer Zusammenkunft in Düsseldorf über den Abschluß einer Vereinbarung zwischen Herstellern von nichtrostendem Stahl berichtet hätte. 12. Vizepräsident Narjes erwiderte in einem Fernschreiben vom 17. Juni 1986 ohne Bezugnahme auf die Vereinbarung, daß bereits Ende 1984 den Herstellern der Vorschlag unterbreitet worden sei, die Probleme dieses Sektors und mögliche Lösungen gemeinsam mit der Kommission zu untersuchen. 13. Sir Robert Scholey stellte in einem weiteren Schreiben an Vizepräsident Narjes vom 15. Oktober 1986 fest, daß er ihm zu Beginn dieses Jahres eine Kopie der Vereinbarung . . . überreicht habe. 14. Vizepräsident Narjes antwortete hierauf am 5. Januar 1987, daß er sich nicht daran erinnern könne, die Kopie einer Vereinbarung über nichtrostenden Stahl erhalten zu haben. Ungeachtet der Einzelheiten der Vereinbarung werde die Kommission keine Zustimmung zu einer Vereinbarung zwischen Unternehmen erteilen, die im Widerspruch zu den Grundsätzen von Artikel 65 EGKS-Vertrag stehe. 15. British Steel hat dieses Schreiben nicht den anderen Mitgliedern des Clubs zukommen lassen, da es an den Präsidenten von British Steel und nicht an den Präsidenten von Eurofer gerichtet worden sei. Ferner habe die Kennzeichnung des Schreibens von Vizepräsident Narjes als »confidential" den Empfänger zur Vertraulichkeit verpflichtet. 16. British Steel führt ferner aus, daß es aufgrund dieses Schreibens die Frage der Rechtmässigkeit der Vereinbarung dem Sendzimir Club vorgetragen habe. Daraufhin erhielt der Vorsitzende des Clubs von den Mitgliedern den Auftrag, die Frage der Rechtmässigkeit gemeinsam mit der Kommission zu prüfen. 17. Die von diesem Verfahren erfassten Unternehmen haben keinen Nachweis dafür erbracht, daß um irgendeine Genehmigung der Kommission angesucht wurde. VII. Verlängerung der Vereinbarung von 1986 1. Am 16. Mai 1987 wurde von den Unterzeichnern der Vereinbarung von 1986 (siehe Abschnitt VI Ziffer 4) eine Verlängerung der Vereinbarung bis 30. September 1989 unterzeichnet; für ALZ galt diese Verlängerung nur bis 31. Dezember 1988. 2. Die Behauptung einiger Mitglieder des Clubs, eine Kopie der Vereinbarung über die Verlängerung Beamten der Generaldirektion III übergeben zu haben, konnte nicht nachgewiesen werden. Der in Abschnitt VI Ziffer 10 erwähnte Beamte, der die Entgegennahme der Vereinbarung von 1986 verweigert hatte, hat von dieser Verlängerung keine Kenntnis genommen. 3. Die Lage auf dem Markt für kaltgewalzte, nichtrostende, flache Stahlerzeugnisse hatte sich im Verlauf des Jahres 1987 erheblich gebessert. Eurofer hatte in einem Bericht über Edelstahl vom 6. November 1987 festgestellt, daß die von Eurofer überwachten Vorkehrungen des Sendzimir Clubs angesichts der kräftigen Nachfrage nach kaltgewalzten Erzeugnissen weiterhin funktionieren. Die Mengenvorhersagen für das erste Halbjahr 1988 lassen auf keinen Nachfragerückgang gegenüber dem »Boom" des Jahres 1987 schließen. 4. Dieser Eurofer-Bericht enthält auch eine Bestätigung der Preisabsprachen des Sendzimir Clubs. Demnach konnten die für das 4. Quartal vereinbarten Preiserhöhungen weitgehend durchgesetzt werden. Alle Mitglieder des Clubs berichteten von sehr befriedigenden Marktreaktionen auf die Preiserhöhung von 7 % bei austenitischen Qualitäten und von 5 % bei ferritischen Qualitäten, die für die Lieferung des 1. Quartals 1988 beschlossen worden waren. Diese günstige Entwicklung sei überwiegend das Ergebnis der verbesserten Zusammenarbeit und der direkten Kontakte zwischen den Mitgliedern des Preisausschusses. Angesichts des Preisanstiegs bei den Legierungsbestandteilen prüften die Mitglieder gegenwärtig eine weitere Anhebung ihrer Preise von 4 bis 5 % ab 1. April 1988. 5. Auf der Sitzung des Sendzimir Clubs vom 16. September 1987 in Mailand waren alle Unterzeichner der Vereinbarung sowie zwei Vertreter von Eurofer zugegen. Die wichtigsten Gesprächspunkte waren: - Zuteilung der Quoten »C" und »c" für das 4. Quartal 1987 und die drei ersten Quartale 1988; - Zukunft der bilateralen Vereinbarungen: die italienischen, schwedischen, finnischen und belgischen Teilnehmer äusserten ihre Absicht, keine bilateralen Vereinbarungen einzugehen, während die deutschen Teilnehmer solche Vereinbarungen mit British Steel und Acerinox schließen wollten. Acerinox hatte die Absicht, seine bilateralen Vereinbarungen mit British Steel und den deutschen Herstellern auszuweiten, während die britische Gruppe ihre Vereinbarungen mit Acerinox und den deutschen Herstellern ändern und neue Vereinbarungen mit Avesta eingehen wollte; - der Bericht von Eurofer über die Durchführung der Vereinbarung sowie die Verteilung der nachstehend aufgeführten Bußgeldtabelle. Bußgelder 4. Quartal 1986 + 1. Quartal 1987 1.2.3.4 // // // // // // ffrs // Pta // Skr // // // // // Acerinox // 60 007 // - // 101 352 // ALZ // 14 340 // 104 517 // 23 415 // Avesta // 8 155 // 115 853 // - // BSC // 12 862 // 140 694 // 57 969 // IAI // 10 428 // 158 593 // 20 788 // Krupp Stahl // 24 958 // 303 870 // 52 145 // Outokumpu // 8 537 // 103 148 // 16 694 // TEW // 13 213 // 168 921 // 27 923 // Terninoß // 12 721 // 158 594 // 21 906 // Ugine // 6 105 (*) // 320 100 // 63 778 // // // // // Insgesamt // 171 380 // 1 574 290 // 385 697 // // // // Bemerkungen: - Zinsen für die hinterlegten Beträge sind noch nicht einbezogen. - Beträge in Schwedenkronen sind bis 31. Dezember 1987 gesperrt. - Die tatsächliche Aufteilung erfolgt in Nettobeträgen zwischen den französischen, spanischen und schwedischen Gesellschaften. - (*) Das von Ugine Güugnon an Usinor Châtillon zu zahlende Bußgeld von 6 105 ffrs für das 4. Quartal 1986 ist zu streichen. 6. Auf einer weiteren Sitzung des Clubs am 3. November 1987 in Düsseldorf wurden die Durchführung der Vereinbarung im 2. und 3. Quartal 1987 erörtert und die Lieferquoten für das 1. und 2. Quartal 1988 errechnet. 7. Wie aus dem Schreiben von Eurofer an die Mitglieder des Clubs vom 17. Juli 1987 hervorgeht, bestanden zwischen Thyssen, Krupp, Acerinox und British Steel bilaterale Vereinbarungen im 3. Quartal 1987. 8. Der Club führte seine regulären Sitzungen im Jahr 1988 fort. Auf der Sitzung vom 3. Februar 1988 in Brüssel wurden die Lieferüberschreitungen im 3. Quartal 1987 erörtert. British Steel beantragte das Schlichtungsverfahren wegen einer Geldbusse für eine Lieferüberschreitung an einen Kunden, der andernfalls Nachschubprobleme gehabt hätte und deshalb eine Beschwerde an die Kommission hätte richten können. 9. Auf dieser Sitzung wurden die Quoten für das 2. Quartal 1988 festgesetzt und der vom Sekretariat für das 4. Quartal 1987 registrierte Quotenaustausch bestätigt. Ferner wurde mitgeteilt, daß Bußgelder entsprechend einem Betrag von insgesamt 300 000 ECU gezahlt worden sind. 10. Die Kommission erfuhr von Beschwerden der Verbraucher im Jahr 1987 sowohl aus Artikeln in der britischen Presse als auch von der portugiesischen Regierung, die im August 1987 eine von einer Verbrauchervereinigung eingelegte Beschwerde ihres Generaldirektorats für Wettbewerb vorgelegt hatte. 11. Als Beamte der Kommission am 28. und 29. April 1988 Nachprüfungen gemäß Artikel 47 EGKS-Vertrag in den Geschäftsräumen der sieben EGKS-Hersteller vornahmen, war die Vereinbarung von 1986 weiterhin in Kraft. 12. Nachdem allen der in Abschnitt II Ziffern 4 und 5 aufgeführten Unternehmen die Beschwerdepunkte im Oktober 1988 zugestellt waren, teilte der Vorsitzende des Sendzimir-Clubs in einem Schreiben vom 24. Oktober 1988 dem für Wettbewerb zuständigen Kommissar förmlich mit, daß die Unterzeichner der Vereinbarung vom 16. Mai 1986 angesichts der von der Kommission in den Beschwerdepunkten vertretenen Auffassung diese Vereinbarung beendet haben. B. RECHTLICHE WÜRDIGUNG VIII. Artikel 65 Absatz 1 1. Gemäß Artikel 65 Absatz 1 EGKS-Vertrag sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Verbänden von Unternehmen und alle verabredeten Praktiken verboten, die darauf abzielen, auf dem Gemeinsamen Markt unmittelbar oder mittelbar den normalen Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, insbesondere a) die Preise festzusetzen oder zu bestimmen; b) die Erzeugung, die technische Entwicklung oder die Investitionen einzuschränken oder zu kontrollieren; c) die Märkte, Erzeugnisse, Abnehmer oder Versorgungsquellen aufzuteilen. 2. Die in Abschnitt II Ziffern 4 und 5 aufgeführten europäischen Hersteller von kaltgewalzten, nicht rostenden, flachen Stahlerzeugnissen Acerinox SA, ALZ NV, British Steel plc, Krupp Stahl AG, Terni Acciai Speciali SpA, Thyssen Edelstahlwerke AG, Ugine Aciers de Châtillon et Güugnon, Outokumpu OY und Avesta AB haben, wie in den Abschnitten VI und VII dargelegt, durch Artikel 65 Absatz 1 EGKS-Vertrag untersagte Vereinbarungen und Beschlüsse getroffen und durchgeführt und Praktiken verabredet. Insbesondere haben: a) die unter A, Abschnitt II Ziffern 4 und 5 genannten Unternehmen im Mai 1986 eine Vereinbarung unterzeichnet, die im 4. Quartal 1986 und den ersten drei Quartalen 1987 in Kraft war. Im März 1987 wurde diese Vereinbarung bis 30. September 1989 verlängert (für das Unternehmen ALZ galt sie nur bis 31. Dezember 1988). Diese von Oktober 1986 bis April 1988 gültige Vereinbarung verhinderte, behinderte und verfälschte den normalen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt durch die Kontrolle der Produktion, die Aufteilung von Märkten und Abnehmern und diente als Grundlage für verabredete Preispraktiken; b) die verabredeten Preispraktiken der unter A Abschnitt II Ziffern 4 und 5 genannten Unternehmen in dem Zeitraum von Oktober 1986 bis April 1988 zu einer Verfälschung des normalen Wettbewerbs geführt. 3. Die Vereinbarung von 1986, die fast sämtliche Hersteller von kaltgewalzten, nicht rostenden, flachen Stahlerzeugnissen in der Gemeinschaft erfassten und sich auf Produktionsquoten und Preise erstreckten, hatten spürbare Auswirkungen auf die Bedingungen des Marktes der Gemeinschaft. Auf die Vereinbarung von 1986 folgten die erheblichen Preissteigerungen in den Jahren 1986 bis 1988, zu denen sie zweifellos beigetragen hat. 4. Einige Gesellschaften haben geltend gemacht, daß die Anwendung von Artikel 65 aufgrund der Stahlkrise ausgesetzt worden sei, bis er von der Kommission erneut zur Anwendung gebracht würde. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Die Kommission hat während der Krisenregelung zu keiner Zeit verlautbaren lassen, daß die Anwendbarkeit von Artikel 65 ausgesetzt sei. Ein solcher Vorgang wäre mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 4 unvereinbar. Artikel 65 ist Teil des EGKS-Vertrags, dessen Anwendbarkeit nur insoweit hintenangestellt oder ausgesetzt werden darf, wie die Kommission Vereinbarungen in Anwendung seines zweiten Absatzes genehmigt. 5. Weder Artikel 58, der ein System der Produktionsquoten in Zeiten einer offensichtlichen Krise, noch Artikel 61, der der Kommission die Festsetzung von Preisen gestattet, enthalten Bestimmungen zur Beschränkung der Anwendbarkeit von Artikel 65, über die Schranken hinaus, die durch das Produktionsquoten- und Preissystem festgelegt werden. In Ausnahmefällen kann die Kommission jedoch Unternehmen vorübergehend ermächtigen oder ermuntern, Vereinbarungen über Erzeugungsquoten für Stahl einzugehen, um die während einer offensichtlichen Krise vorhandenen Schwierigkeiten zu überwinden. Solche Vereinbarungen dürfen nur getroffen werden, wenn sie von der Kommission ausdrücklich genehmigt sind, andernfalls würden sie einen Verstoß gegen Artikel 65 darstellen. 6. Nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache 154/78/ Valsabbia (Slg. 1980, S. 907 Abs. 84) sind Ausnahmen von den Vertragsbestimmungen stets eng auszulegen. Es besteht keine rechtliche oder sachliche Grundlage für das Argument, daß Feststellungen der Kommission zur Ermunterung der Unternehmen, ihre Normalstahlerzeugung zu beschränken oder die Preise zu erhöhen und der Kommission gegenüber Verpflichtungen hinsichtlich der gegenüber Normalstahl festzulegenden Höhe von Mengen und Preisen einzugehen, diesen Gesellschaften den Anspruch verleihen, in darauffolgenden Jahren von der Kommission zu verlangen, Artikel 65 im Hinblick auf Edelstahl wieder in Kraft zu setzen. 7. Diese Schlußfolgerung wird von der Bezugnahme in Artikel 5 auf begrenzte Eingriffe und in Artikel 57 auf indirekte Mittel nicht berührt. Diese Artikel regeln die Befugnisse der Kommission. Sie verleihen den Gesellschaften nicht die Möglichkeit, die eindeutigen Bestimmungen von Artikel 65 betreffend Vereinbarungen zwischen Unternehmen ausser acht zu lassen oder zwar untereinander, jedoch nicht mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Ebensowenig wird sie von den Hinweisen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes berührt, wonach die Kommission erforderlichenfalls anderen Erwägungen als den Zielen des Wettbewerbs Gewicht verleihen kann. Die Kommission kann somit zwar die Schwerpunkte der von ihr verfolgten Ziele unterschiedlich verteilen; die Unternehmen dürfen jedoch nicht restriktive Vereinbarungen mit der Begründung eingehen, sie verfolgten damit Ziele, denen die Kommission zuvor und unter anderen Umständen Gewicht verliehen hatte. 8. Zweifel in dieser Frage dürften mit dem Schreiben vom 17. Januar 1983 ausgeräumt worden sein, worin die Kommissare Andrießen und Davignon feststellten, daß die Kommission keine Vereinbarungen dulden würde, die nicht im Einklang mit Artikel 65 stehen (siehe Abschnitt IV Ziffer 3). 9. Die sich anschließende Aufforderung vom 8. Februar 1983 des damaligen Präsidenten von Eurofer, die Kommission möge auf Zuwiderhandlungen hinweisen, kann nicht als legitimes oder wirksames Mittel angesehen werden, auf die Kommission die Zuständigkeit der Unternehmen zur Anmeldung und gegebenenfalls zum Antrag auf Genehmigung ihrer Vereinbarungen abzuwälzen, um sicher zu gehen, daß ihre Handlungsweisen nicht gegen rechtliche Bestimmungen verstossen (siehe Abschnitt IV Ziffer 5). 10. Es wurde geltend gemacht, Artikel 65 sei nicht anwendbar gewesen, da kein »normaler Wettbewerb" bestanden hätte. Diesem Argument kann nicht zugestimmt werden. »Normal" gemäß Artikel 65 bezieht sich offensichtlich auf Wettbewerb, der durch keine einschränkenden Vereinbarungen beeinträchtigt ist. Selbst wenn die Bedeutung dieses Begriffs weitergehen sollte, hat die Kommission zu entscheiden, ob einschränkende Vereinbarungen durch aussergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sind. Die Unternehmen können in ihrem Verhalten die Bestimmungen von Artikel 65 ff nicht ausser acht lassen. Ausserdem ist es Sache der Kommission und nicht der Unternehmen, zu entscheiden, welche Maßnahmen gegebenenfalls erforderlich sind, um zufriedenstellende wirtschaftliche Voraussetzungen in einem Industriezweig wiederherzustellen. Artikel 65 enthält keinen Hinweis darauf, daß er unter »nicht normalen" Umständen nicht anwendbar wäre. Andernfalls könnte dieser Artikel in besonders wichtigen Anwendungsfällen wirkungslos werden. Die Tatsache, daß Stahlunternehmen Beihilfen empfangen hatten und daß für Normalstahl eine Quotenregelung bestand, bewirkte nicht, daß Artikel 65 ausser Kraft gesetzt war. Im Jahr 1986 hatte die Kommission die strengen Krisenmaßnahmen im Hinblick auf eine freizuegigere Regelung gelockert. Deshalb ist es um so weniger zu rechtfertigen, daß Vereinbarungen mit der entgegengesetzten Zielrichtung getroffen wurden. 11. Der Grundsatz der berechtigten Erwartungen wurde unter verschiedenen Gesichtspunkten herangezogen. Dieser gemeinschaftliche Rechtsgrundsatz kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn 1. die betreffenden Unternehmen nicht das einzige normale und korrekte Verfahren eingehalten hatten, um sich vor geldbussen zu schützen, nämlich die rechtzeitige Anmeldung ihrer Vereinbarung oder den Antrag auf Genehmigung dieser Vereinbarung; 2. keine Feststellung von seiten der Kommission vorlag, daß die Vereinbarungen mit dem Wettbewerbsrecht in Einklang standen und 3. keine Maßnahme getroffen und keine Vorgehensweise geändert wurde, die im nachhinein wirksam geworden wäre. Die in Artikel 65 eindeutig festgelegten und in diesem Falle anwendbaren wettbewerblichen Regeln sind seit 1953 unverändert in Kraft. 12. Die von den Parteien angeführte Tatsache, daß einige Beamte der Kommission von der Vereinbarung Kenntnis hatten, verleiht dieser nicht ihre Rechtmässigkeit, die ausschließlich durch einen auf Genehmigung gestützte Entscheidung der Kommission bestätigt werden kann. Es lag in der Zuständigkeit der Unternehmen, dem offensichtlichen Risiko drohender Geldbussen mit den entsprechenden Vorkehrungen zuvorzukommen. Dieses Argument ist somit nur in der Frage der Geldbussen von Belang (siehe Abschnitt X). 13. Die Parteien haben ferner vorgetragen, daß die Vereinbarung von 1986 als eine freiwillige bzw. eine indirekte Maßnahme nach Artikel 57 anzusehen sei. Artikel 57 bezieht sich jedoch ausschließlich auf indirekte Maßnahmen der Kommission und erwähnt keinerlei Vereinbarungen zwischen Unternehmen. Es besteht ein grundlegender Unterschied zwischen Vereinbarungen, die von den Unternehmen nach Konsultation mit der Kommission im wesentlichen mit dem Ziel geschlossen werden, die von der Kommission getroffenen Maßnahmen wirksamer zu gestalten und deren Überwachung zu vereinfachen und andererseits Vereinbarungen, die von den Unternehmen eigenständig ohne Konsultierung der Kommission (die in diesem Falle lediglich unverbindlich in Kenntnis gesetzt wurde), getroffen wurden und deren Ziel nicht in begleitenden Maßnahmen zu bestehenden Einschränkungen, sondern in der Schaffung neuer Beschränkungen mit zusätzlichen wirtschaftlichen Auswirkungen bestand. Die Vereinbarung von 1986 war nicht dazu bestimmt, das reibungslose Funktionieren bestehender Einschränkungen zu gewährleisten (was lediglich geringfügige wirtschaftliche Auswir kungen gezeitigt hätte), sondern die von den Unternehmen erwünschten wirtschaftlichen Ergebnisse herbeizuführen, die von den bestehenden Maßnahmen nicht bewirkt worden waren. 14. Es fanden keinerlei Konsultationen mit der Kommission über die Vereinbarung von 1986 statt, an deren vorbereitenden Sitzungen auch kein Vertreter der Kommission jemals teilgenommen hat. Es gibt keinerlei Äusserungen eines Beamten der Kommission, wonach die Vereinbarung von 1986 als Teil der Maßnahmen nach Artikel 58 angesehen werden könnten. IX. Artikel 65 Absatz 2 Gemäß Artikel 65 Absatz 2 genehmigt die Kommission für bestimmte Erzeugnisse Vereinbarungen über Spezialisierungen oder über gemeinsamen Einkauf oder Verkauf, oder Vereinbarungen, die in Art und Auswirkungen gleichartig sind, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfuellen. Die in dieser Entscheidung, beschriebenen Vereinbarungen und verabredeten Praktiken hätten diese Voraussetzungen nicht erfuellt. Sie gehören nicht zu der Art von Vereinbarungen, die genehmigt werden könnten, da sie der Abschottung von angestammten Märkten, der Marktaufteilung und der Festsetzung von Preisen und damit Zielen dienten, die mit den Grundlagen des Gemeinsamen Marktes nicht zu vereinbaren sind. Artikel 46 kann nicht dazu dienen, Artikel 65 Absatz 2 ausser Kraft zu setzen, da die Kommission mit Inkrafttreten des sog. Simonet-Plans klargestellt hatte, daß diese Krisenmaßnahmen im Einklang mit dem Vertrag und insbesondere seinen Wettbewerbsregeln stehen müssen (siehe Abschnitt III Ziffer 2). X. Artikel 65 Absatz 5 1. Gemäß Artikel 65 Absatz 5 kann die Kommission Geldbussen oder Zwangsgelder gegen Unternehmen festsetzen, die eine nichtige Vereinbarung getroffen oder im Wege eines Schiedsverfahrens, einer Vertragsstrafe, des Boykotts oder irgendeines anderen Mittels einen nichtigen Beschluß oder eine nichtige Vereinbarung angewendet oder anzuwenden versucht haben oder zu den Bestimmungen des Absatzes 1 im Widerspruch stehende Praktiken angewandt haben. 2. Der Hoechstbetrag dieser Geldbussen oder Zwangsgelder darf das Doppelte des Umsatzes nicht überschreiten, der in den Erzeugnissen erzielt worden ist, die Gegenstand der Vereinbarung, des Beschlusses oder der Praktiken waren, die zu den Bestimmungen dieses Artikels in Widerspruch stehen; war jedoch eine Beschränkung der Produktion, der technischen Entwicklung oder der Investitionen beabsichtigt, so kann dieser Hoechstbetrag bis auf höchstens 10 v. H. des Jahresumsatzes der betreffenden Unternehmen erhöht werden, soweit es sich um eine Geldbusse handelt, und bis auf höchstens 20 v. H. des Tagesumsatzes, wenn es sich um Zwangsgelder handelt. 3. Der Unterschied zwischen 1. der Kommission gemeldeten, einseitigen, freiwilligen Beschlüssen jeden Unternehmens, die Preise zu erhöhen oder die Produktion einzuschränken und 2. Beschlüssen, die sich die Unternehmen gegenseitig zur Kenntnis gebracht haben, war den betreffenden Gesellschaften bekannt und wurde diesen von der Kommission in Erinnerung gerufen. Die Zustimmung der Kommission zu der ersten Art von Beschlüssen gewährleistet nicht die Rechtmässigkeit der zweiten Art, es sei denn, solche Beschlüsse sind der Kommission gemeldet und von ihr genehmigt worden. 4. Für die Genehmigung der Vereinbarungen wurde von keinem der beteiligten Unternehmen ein Antrag gestellt. Nur ein korrekter Antrag hätte vor Strafen schützen können. Aus der Tatsache, daß ein solcher Antrag nicht erfolgt ist, geht hervor, daß die Unternehmen nicht in gutem Glauben gehandelt haben. 5. Selbst wenn die Unternehmen einen solchen Antrag gestellt hätten, hätte keine Genehmigung gemäß Artikel 65 erteilt werden können und wäre die Kommission nunmehr ebenso berechtigt, in einer Entscheidung deren Unrechtmässigkeit festzustellen. 6. Unternehmen können sich nicht Geldbussen entziehen, indem sie Beamte von Vereinbarungen formlos in Kenntnis setzen, die gegen diese Regeln verstossen. 7. Die Vereinbarung betraf kaltgewalzte, nichtrostende, flache Stahlerzeugnisse, für die keine gemeinschaftliche Quotenregelung bestand. Eine Vereinbarung dieser Art für nichtrostenden Stahl war in keiner Gemeinschaftsregelung je vorgesehen. Den Unternehmen muß diese Tatsache bewusst gewesen sein. 8. Die Tatsache, daß der Wettbewerb durch Maßnahmen der Gemeinschaft in bestimmter Weise eingeschränkt worden ist, gibt den Unternehmen nicht die Befugnis, ihn auf andere Weise oder weitergehend einzuschränken. In einer solchen Lage ist es vielmehr von besonderer Bedeutung, daß der von den Gemeinschaftsbehörden angestrebte Ausgleich zwischen wettbewerblichen und sonstigen Erwägungen nicht in ein anderes Verhältnis gebracht wird. Kaltgewalzte, nichtrostende Stahlerzeugnisse waren von der Produktionsquotenregelung der Gemeinschaft nicht erfasst und die Unternehmen nicht befugt, eine eigene Regelung durch einschränkende Vereinbarungen zu errichten. 9. Die Vereinbarung stand weder in Verbindung mit einer Umstrukturierung der Stahlindustrie, noch wurden mit ihnen Kapazitätskürzungen angestrebt. 10. Bei der Festsetzung der Geldbussen muß eine Unterscheidung getroffen werden zwischen den Unternehmen der Gemeinschaft, den Unternehmen Avesta und Outokumpu und dem Sonderfall Acerinox. Alle beteiligten Unternehmen haben vorsätzlich oder zumindest fahrlässig in dem Bewusstsein gehandelt, daß ihr Vorgehen den Wettbewerb einschränkte. 11. Bei der Festsetzung des Betrages der gegenüber den Unternehmen in der Gemeinschaft (siehe nachstehende Bemerkungen zu Acerinox) festzusetzenden Geldbussen sind folgende Erwägungen von Bedeutung: a) Die Unternehmen waren an eine Gemeinschaftsregelung für andere Stahlerzeugnisse gewöhnt, in deren Rahmen sie von der Kommission aufgefordert worden waren, bestimmte Vereinbarungen zur Stabilisierung der Lieferungen und Preise zu treffen, b) die beteiligten Unternehmen haben einige Beamte der Kommission unterrichtet, aber sie haben keine Genehmigung der Vereinbarung nach Artikel 65 Absatz 2 EGKS-Vertrag beantragt, c) aus den vorliegenden Unterlagen geht hervor, daß die Vereinbarung von 1986 von den Unternehmen eigenständig und ohne Einwirken von seiten eines Beamten der Kommission getroffen wurde und in keinem Zusammenhang mit einer Krisenmaßnahme der Kommission stand, d) die mit dieser Entscheidung festgesetzten Bußgelder betreffen ausschließlich die Vereinigung von 1986. Die vorstehend dargelegten Erwägungen machen deutlich, daß die Festsetzung der eigentlich fälligen, höheren Geldbussen in diesem Fall nicht gerechtfertigt wäre. Angesichts der Möglichkeit eines Mißverständnisses über die Auswirkungen von Artikel 65 und der Tatsache, daß für verschiedene andere Gruppen von Stahlerzeugnissen zu unterschiedlichen Zeiten Krisenmaßnahmen galten, sollten in diesem Ausnahmefall den betroffenen Gemeinschaftsherstellern erheblich verminderte Geldbussen auferlegt werden. 12. Hinsichtlich der Unternehmen Avesta und Outokumpu ist festzustellen, daß in dem Briefwechsel mit diesen Drittlandsherstellern weder eine Aufforderung der Zustimmung zum Beitritt zu einem Kartell noch eine Freistellung von den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft (die rechtlich nicht möglich war) enthalten war. Es ist zwar manchmal nicht erforderlich, das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft durchzusetzen, wenn eine handelspolitische Vereinbarung in Kraft ist. Die Kommission könnte jedoch nur durch eine ausdrückliche Formulierung in einer förmlichen Vereinbarung der Kommission daran gehindert werden, und dies auch nur in beschränktem Masse; selbst der Rat ist nicht befugt, die Vertragsbestimmungen ausser Kraft zu setzen. Die privatrechtlichen Auswirkungen der Wettbewerbsregeln können von der Kommission nicht ausser Acht gelassen oder für bestimmte Unternehmen ausser Kraft gesetzt werden. Aus den Freihandelsvereinbarungen mit den Ländern der Europäischen Freihandelszone geht eindeutig hervor, daß die Kommission zur Anwendung des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft befugt ist, und diese Befugnis wurde auch nicht durch den Briefwechsel ausser Kraft gesetzt. In Fällen wie dem vorliegenden sollen die Unternehmen von Nichtmitgliedstaaten, die von den Hinweisen der Kommission und ihrer nationalen Behörden Gebrauch gemacht haben, die Schranken dieser Hinweise nicht überschreiten. Die Unternehmen Avesta und Outokumpu haben niemals den Hinweis erhalten, die Vereinbarung von 1986 zu unterschreiben. Hierbei ist jedoch folgendes zu berücksichtigen: a) Die Freiheit von Avesta und Outokumpu, in der Gemeinschaft zu Preisen und in Mengen nach eigenem Ermessen zu liefern, wurde durch den Briefwechsel zwischen der Gemeinschaft und Schweden und Finnland eingeschränkt. Die Kommission hat auf Verlangen des Rates auf die schwedischen und finnischen Behörden eingewirkt, und diese haben wiederum auf die beiden Unternehmen eingewirkt, ihre Ausfuhren nach der Gemeinschaft in erheblichem Masse, und zwar auf die Höhe der vergangenen Jahre, zu beschränken. Zu diesem Zweck hat die für Durchführung des Briefwechsels zuständige Generaldirektion für Auswärtige Beziehungen die beiden Unternehmen indirekt ermutigt, bilaterale Vereinbarungen mit Unternehmen in der Gemeinschaft einzugehen. Die Unternehmen haben somit in gewisser Weise nach den Wünschen der Behörden ihrer Länder gehandelt. Die Anmeldung der Vereinbarung durch die beiden Unternehmen wäre angebracht und möglich gewesen; die Unternehmen waren ihrerseits jedoch nicht in der Lage, mit der Generaldirektion für Wettbewerb unmittelbar Verbindung aufzunehmen, b) Avesta und Outokumpu waren ab 1986 leistungsfähige Unternehmen. Die Vereinbarung zur Beschränkung des Umfangs ihrer Ausfuhren widersprach ihren Interessen und wurde nur unter dem Zwang der Umstände eingegangen. Indem sie ihre Mitwirkung der Generaldirektion für Wettbewerb nicht gemeldet haben, haben diese Unternehmen zweifellos gegen ihre eigenen Interessen gehandelt, c) die beiden nordischen Unternehmen haben möglicherweise die Auswirkungen von Artikel 65 auf die Vereinbarung von 1986 falsch eingeschätzt, weil sie von ihren Partnern in der Gemeinschaft die Zusicherung erbeten und erhalten hatten, daß diesbezueglich keine Schwierigkeiten entstehen würden. 13. Der Wortlaut des Protokolls Nr. 10 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals enthält keine Aufforderung oder Genehmigung für den Beitritt zu Kartellen durch Acerinox oder ein anderes spanisches Stahlunternehmen und keine Freistellung von den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, für die auch keine rechtliche Grundlage bestand. Hierbei ist jedoch folgendes zu bedenken: a) Acerinox war in seinen Absatzmöglichkeiten in der Gemeinschaft durch die in der Übergangszeit 1986 bis 1988 geltenden Ausfuhrbeschränkungen mengenmässig eingeschränkt. Bei der Durchführung von Artikel 52 und des Protokolls Nr. 10 haben die spanischen Behörden die Jahresausfuhrmengen auf die einzelnen spanischen Hersteller so aufgeteilt, daß den herkömmlichen Handelsströmen zwischen Spanien und den übrigen Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden konnte. Acerinox hat somit in gewisser Weise entsprechend den Wünschen der spanischen Behörden gehandelt, um die Bestimmungen des Protokolls Nr. 10 der spanischen Beitrittsakte einzuhalten. b) Acerinox war im Jahr 1986 ein leistungsfähiges Unternehmen, das seine Kapazitäten für die Herstellung der von dieser Entscheidung erfassten Erzeugnisse zu jener Zeit ausbaute. Die Vereinbarung zur Beschränkung des Umfangs seiner Ausfuhren widersprach somit seinen Interessen und wurde nur unter dem Zwang der Umstände eingegangen. Indem es seine Mitwirkung der Generaldirektion für Wettbewerb nicht meldete, hat dieses Unternehmen zweifellos gegen seine eigenen Interessen gehandelt. c) Es ist nicht auszuschließen, daß Acerinox die Auswirkungen des Artikels 65 auf die Vereinbarung von 1986 falsch eingeschätzt hat, insbesondere weil dieses Unternehmen von seinen Partnern in der Gemeinschaft Zusicherungen hinsichtlich der Unbedenklichkeit der Vereinbarung erhalten hatte. 14. Aus den in Abschnitt X Ziffern 12 und 13 dargelegten Gründen sollten gegen die Unternehmen Avesta, Outokumpu und Acerinox daher keine Geldbussen festgesetzt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Unternehmen Acerinox SA, ALZ NV, British Steel plc, Krupp Stahl AG, Terni Acciai Speciali SpA, Thyssen Edelstahlwerke AG, Ugine Aciers de Châtillon et Güugnon, Outokumpu OY und Avesta AB haben in den Jahren 1986, 1987 und 1988 (Januar bis April) gegen Artikel 65 Absatz 1 des EGKS-Vertrags verstossen, indem sie am 15. April 1986 eine Vereinbarung über Liefermengen und Preise schlossen, die den normalen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt durch die Kontrolle der Produktion und die Aufteilung von Märkten und Kunden verhinderte, einschränkte und verfälschte. Artikel 2 Angesichts der in Artikel 1 genannten Verstösse werden Geldbussen gegen folgende Unternehmen festgesetzt: - ALZ NV 25 000 ECU, - British Steel plc 50 000 ECU, - Krupp Stahl AG 100 000 ECU, - Terni Acciai Speciali SpA 100 000 ECU, - Thyssen Edelstahlwerke AG 50 000 ECU, - Ugine Aciers de Châtillon et Güugnon 100 000 ECU. Artikel 3 Die gemäß Artikel 2 festgesetzten Geldbussen sind binnen drei Monaten, gerechnet vom Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung an, auf folgende Bankkonten einzuzahlen: 1.2,3 // // // Anschrift // Kontonummer für // 1.2.3 // // Landeswährung // ECU // // // // Deutschland Dresdner Bank AG // 2 114 628 // 2 114 628 00 // (BLZ 300 800 00) // // // D-4000 Düsseldorf // // // // // // Belgien Générale de Banque SA // 210-0000107-62 // 210-0000107-62 // B-1000 Bruxelles // // // // // // Frankreich Société Générale // 30003-03010- // 30003-03010- // Agence Centrale // 00067030000 // 00077001001/73 // F-75794 Paris Cedex 16 // // // // // // Italien Banca Commerciale Italiana // 961794/02/09 // 961294/49/56 // I-20121 Milano // // // Banco di Napoli // 55/10 // // Filiale di Brescia // // // // // // Vereinigtes Königreich Lloyds Bank // // 59010501 // UK-London SE1 2HA // // // Barclays Bank Int. Ltd // 50350974 // // UK-London SW1X 7LW // // // // // Nach Ablauf dieser Frist werden automatisch Zinsen zu dem Satz fällig, der vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit in seinen ECU-Geschäften am ersten Arbeitstag des Monats des Erlasses dieser Entscheidung angewandt wurde, zuzueglich 3,5 v. H., d. h. 13,75 %. Im Falle der Einzahlung in der Währung des Mitgliedstaats, in dem die zur Überweisung angegebene Bank gelegen ist, wird der am Tag vor der Einzahlung geltende Wechselkurs zugrunde gelegt. Artikel 4 Die in Artikel 1 aufgeführten Unternehmen stellen die in jenem Artikel genannten Zuwiderhandlungen unverzueglich ab, sofern sie dies noch nicht getan haben. Zu diesem Zweck enthalten sie sich der Wiederholung oder Fortsetzung der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten oder Verhaltensweisen und treffen keine Maßnahmen mit einer gleichartigen Wirkung. Artikel 5 Diese Entscheidung ist gerichtet an: a) Acerinox SA, Dr. Fleming 51, E-28036 Madrid; b) ALZ NV, Klein Langerlo, B-3600 Genk; c) British Steel plc, 9 Albert Embankment, UK-London SE1 7SN; d) Krupp Stahl AG, Alleestrasse 165, D-4630 Bochum; e) Terni Acciai Speciali SpA, Viale B. Brin 218, I-05100 Terni; f) Thyssen Edelstahlwerke AG, Oberschlesienstrasse 16, D-4150 Krefeld; g) Ugine Aciers de Châtillon et Güugnon, Immeuble Île-de-France, Cedex 33, F-92070 Paris-la-Défense; h) Avesta AB, Box 1000, S-77401 Avesta; i) Outokumpu OY, Head Office, Box 280, SF-00101 Helsinki. Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 92 EGKS-Vertrag. Brüssel, den 18. Juli 1990 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident 9 . Die Vereinbarung stand weder in Verbindung mit einer Umstrukturierung der Stahlindustrie, noch wurden mit ihnen Kapazitätskürzungen angestrebt . 10 . Bei der Festsetzung der Geldbussen muß eine Unterscheidung getroffen werden zwischen den Unternehmen der Gemeinschaft, den Unternehmen Avesta und Outokumpu und dem Sonderfall Acerinox . Alle beteiligten Unternehmen haben vorsätzlich oder zumindest fahrlässig in dem Bewusstsein gehandelt, daß ihr Vorgehen den Wettbewerb einschränkte . 11 . Bei der Festsetzung des Betrages der gegenüber den Unternehmen in der Gemeinschaft ( siehe nachstehende Bemerkungen zu Acerinox ) festzusetzenden Geldbussen sind folgende Erwägungen von Bedeutung : a ) Die Unternehmen waren an eine Gemeinschaftsregelung für andere Stahlerzeugnisse gewöhnt, in deren Rahmen sie von der Kommission aufgefordert worden waren, bestimmte Vereinbarungen zur Stabilisierung der Lieferungen und Preise zu treffen, b ) die beteiligten Unternehmen haben einige Beamte der Kommission unterrichtet, aber sie haben keine Genehmigung der Vereinbarung nach Artikel 65 Absatz 2 EGKS-Vertrag beantragt, c ) aus den vorliegenden Unterlagen geht hervor, daß die Vereinbarung von 1986 von den Unternehmen eigenständig und ohne Einwirken von seiten eines Beamten der Kommission getroffen wurde und in keinem Zusammenhang mit einer Krisenmaßnahme der Kommission stand, d ) die mit dieser Entscheidung festgesetzten Bußgelder betreffen ausschließlich die Vereinigung von 1986 . Die vorstehend dargelegten Erwägungen machen deutlich, daß die Festsetzung der eigentlich fälligen, höheren Geldbussen in diesem Fall nicht gerechtfertigt wäre . Angesichts der Möglichkeit eines Mißverständnisses über die Auswirkungen von Artikel 65 und der Tatsache, daß für verschiedene andere Gruppen von Stahlerzeugnissen zu unterschiedlichen Zeiten Krisenmaßnahmen galten, sollten in diesem Ausnahmefall den betroffenen Gemeinschaftsherstellern erheblich verminderte Geldbussen auferlegt werden . 12 . Hinsichtlich der Unternehmen Avesta und Outokumpu ist festzustellen, daß in dem Briefwechsel mit diesen Drittlandsherstellern weder eine Aufforderung der Zustimmung zum Beitritt zu einem Kartell noch eine Freistellung von den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft ( die rechtlich nicht möglich war ) enthalten war . Es ist zwar manchmal nicht erforderlich, das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft durchzusetzen, wenn eine handelspolitische Vereinbarung in Kraft ist . Die Kommission könnte jedoch nur durch eine ausdrückliche Formulierung in einer förmlichen Vereinbarung der Kommission daran gehindert werden, und dies auch nur in beschränktem Masse; selbst der Rat ist nicht befugt, die Vertragsbestimmungen ausser Kraft zu setzen . Die privatrechtlichen Auswirkungen der Wettbewerbsregeln können von der Kommission nicht ausser Acht gelassen oder für bestimmte Unternehmen ausser Kraft gesetzt werden . Aus den Freihandelsvereinbarungen mit den Ländern der Europäischen Freihandelszone geht eindeutig hervor, daß die Kommission zur Anwendung des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft befugt ist, und diese Befugnis wurde auch nicht durch den Briefwechsel ausser Kraft gesetzt . In Fällen wie dem vorliegenden sollen die Unternehmen von Nichtmitgliedstaaten, die von den Hinweisen der Kommission und ihrer nationalen Behörden Gebrauch gemacht haben, die Schranken dieser Hinweise nicht überschreiten . Die Unternehmen Avesta und Outokumpu haben niemals den Hinweis erhalten, die Vereinbarung von 1986 zu unterschreiben . Hierbei ist jedoch folgendes zu berücksichtigen : a ) Die Freiheit von Avesta und Outokumpu, in der Gemeinschaft zu Preisen und in Mengen nach eigenem Ermessen zu liefern, wurde durch den Briefwechsel zwischen der Gemeinschaft und Schweden und Finnland eingeschränkt . Die Kommission hat auf Verlangen des Rates auf die schwedischen und finnischen Behörden eingewirkt, und diese haben wiederum auf die beiden Unternehmen eingewirkt, ihre Ausfuhren nach der Gemeinschaft in erheblichem Masse, und zwar auf die Höhe der vergangenen Jahre, zu beschränken . Zu diesem Zweck hat die für Durchführung des Briefwechsels zuständige Generaldirektion für Auswärtige Beziehungen die beiden Unternehmen indirekt ermutigt, bilaterale Vereinbarungen mit Unternehmen in der Gemeinschaft einzugehen . Die Unternehmen haben somit in gewisser Weise nach den Wünschen der Behörden ihrer Länder gehandelt . Die Anmeldung der Vereinbarung durch die beiden Unternehmen wäre angebracht und möglich gewesen; die Unternehmen waren ihrerseits jedoch nicht in der Lage, mit der Generaldirektion für Wettbewerb unmittelbar Verbindung aufzunehmen, b ) Avesta und Outokumpu waren ab 1986 leistungsfähige Unternehmen . Die Vereinbarung zur Beschränkung des Umfangs ihrer Ausfuhren widersprach ihren Interessen und wurde nur unter dem Zwang der Umstände eingegangen . Indem sie ihre Mitwirkung der Generaldirektion für Wettbewerb nicht gemeldet haben, haben diese Unternehmen zweifellos gegen ihre eigenen Interessen gehandelt, c ) die beiden nordischen Unternehmen haben möglicherweise die Auswirkungen von Artikel 65 auf die Vereinbarung von 1986 falsch eingeschätzt, weil sie von ihren Partnern in der Gemeinschaft die Zusicherung erbeten und erhalten hatten, daß diesbezueglich keine Schwierigkeiten entstehen würden . 13 . Der Wortlaut des Protokolls Nr . 10 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals enthält keine Aufforderung oder Genehmigung für den Beitritt zu Kartellen durch Acerinox oder ein anderes spanisches Stahlunternehmen und keine Freistellung von den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, für die auch keine rechtliche Grundlage bestand . Hierbei ist jedoch folgendes zu bedenken : a ) Acerinox war in seinen Absatzmöglichkeiten in der Gemeinschaft durch die in der Übergangszeit 1986 bis 1988 geltenden Ausfuhrbeschränkungen mengenmässig eingeschränkt . Bei der Durchführung von Artikel 52 und des Protokolls Nr . 10 haben die spanischen Behörden die Jahresausfuhrmengen auf die einzelnen spanischen Hersteller so aufgeteilt, daß den herkömmlichen Handelsströmen zwischen Spanien und den übrigen Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden konnte . Acerinox hat somit in gewisser Weise entsprechend den Wünschen der spanischen Behörden gehandelt, um die Bestimmungen des Protokolls Nr . 10 der spanischen Beitrittsakte einzuhalten . b ) Acerinox war im Jahr 1986 ein leistungsfähiges Unternehmen, das seine Kapazitäten für die Herstellung der von dieser Entscheidung erfassten Erzeugnisse zu jener Zeit ausbaute . Die Vereinbarung zur Beschränkung des Umfangs seiner Ausfuhren widersprach somit seinen Interessen und wurde nur unter dem Zwang der Umstände eingegangen . Indem es seine Mitwirkung der Generaldirektion für Wettbewerb nicht meldete, hat dieses Unternehmen zweifellos gegen seine eigenen Interessen gehandelt . c ) Es ist nicht auszuschließen, daß Acerinox die Auswirkungen des Artikels 65 auf die Vereinbarung von 1986 falsch eingeschätzt hat, insbesondere weil dieses Unternehmen von seinen Partnern in der Gemeinschaft Zusicherungen hinsichtlich der Unbedenklichkeit der Vereinbarung erhalten hatte . 14 . Aus den in Abschnitt X Ziffern 12 und 13 dargelegten Gründen sollten gegen die Unternehmen Avesta, Outokumpu und Acerinox daher keine Geldbussen festgesetzt werden _ HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die Unternehmen Acerinox SA, ALZ NV, British Steel plc, Krupp Stahl AG, Terni Acciai Speciali SpA, Thyssen Edelstahlwerke AG, Ugine Aciers de Châtillon et Güugnon, Outokumpu OY und Avesta AB haben in den Jahren 1986, 1987 und 1988 ( Januar bis April ) gegen Artikel 65 Absatz 1 des EGKS-Vertrags verstossen, indem sie am 15 . April 1986 eine Vereinbarung über Liefermengen und Preise schlossen, die den normalen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt durch die Kontrolle der Produktion und die Aufteilung von Märkten und Kunden verhinderte, einschränkte und verfälschte . Artikel 2 Angesichts der in Artikel 1 genannten Verstösse werden Geldbussen gegen folgende Unternehmen festgesetzt : _ ALZ NV 25 000 ECU, _ British Steel plc 50 000 ECU, _ Krupp Stahl AG 100 000 ECU, _ Terni Acciai Speciali SpA 100 000 ECU, _ Thyssen Edelstahlwerke AG 50 000 ECU, _ Ugine Aciers de Châtillon et Güugnon 100 000 ECU . Artikel 3 Die gemäß Artikel 2 festgesetzten Geldbussen sind binnen drei Monaten, gerechnet vom Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung an, auf folgende Bankkonten einzuzahlen : 1.2,3Anschrift Kontonummer für 1.2.3Landeswährung ECU // // // Deutschland Dresdner Bank AG 2 114 628 2 114 628 00 ( BLZ 300 800 00 ) // // D-4000 Düsseldorf // // // // // Belgien Générale de Banque SA 210_0000107_62 210_0000107_62 B-1000 Bruxelles // // // // // Frankreich Société Générale 30003-03010 - 30003-03010 - Agence Centrale 00067030000 00077001001/73 F-75794 Paris Cedex 16 // // // // // Italien Banca Commerciale Italiana 961794/02/09 961294/49/56 I-20121 Milano // // Banco di Napoli 55/10 // Filiale di Brescia // // // // // Vereinigtes Königreich Lloyds Bank // 59010501 UK-London SE1 2HA // // Barclays Bank Int . Ltd 50350974 // UK-London SW1X 7LW // // // // // Nach Ablauf dieser Frist werden automatisch Zinsen zu dem Satz fällig, der vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit in seinen ECU-Geschäften am ersten Arbeitstag des Monats des Erlasses dieser Entscheidung angewandt wurde, zuzueglich 3,5 v . H ., d . h . 13,75 %. Im Falle der Einzahlung in der Währung des Mitgliedstaats, in dem die zur Überweisung angegebene Bank gelegen ist, wird der am Tag vor der Einzahlung geltende Wechselkurs zugrunde gelegt . Artikel 4 Die in Artikel 1 aufgeführten Unternehmen stellen die in jenem Artikel genannten Zuwiderhandlungen unverzueglich ab, sofern sie dies noch nicht getan haben . Zu diesem Zweck enthalten sie sich der Wiederholung oder Fortsetzung der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten oder Verhaltensweisen und treffen keine Maßnahmen mit einer gleichartigen Wirkung . Artikel 5 Diese Entscheidung ist gerichtet an : a ) Acerinox SA, Dr . Fleming 51, E-28036 Madrid; b ) ALZ NV, Klein Langerlo, B-3600 Genk; c ) British Steel plc, 9 Albert Embankment, UK-London SE1 7SN; d ) Krupp Stahl AG, Alleestrasse 165, D-4630 Bochum; e ) Terni Acciai Speciali SpA, Viale B . Brin 218, I-05100 Terni; f ) Thyssen Edelstahlwerke AG, Oberschlesienstrasse 16, D-4150 Krefeld; g ) Ugine Aciers de Châtillon et Güugnon, Immeuble Ile-de-France, Cedex 33, F-92070 Paris-la-Défense; h ) Avesta AB, Box 1000, S-77401 Avesta; i ) Outokumpu OY, Head Office, Box 280, SF-00101 Helsinki . Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 92 EGKS-Vertrag . Brüssel, den 18 . Juli 1990 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident