82/478/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 1982, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,G.W.R.- Superconducting Gravimeter, model TT 40, with accessories" unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann
Amtsblatt Nr. L 214 vom 22/07/1982 S. 0017 - 0017
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. Juli 1982, mit der festgestellt wird, daß das Gerät »G.W.R.-Superconducting Gravimeter, model TT 40, with accessories" unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (82/478/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1027/79 (2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), inbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Deutschland hat mit Schreiben an die Kommission vom 30. November 1981 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät »G.W.R.-Superconducting Gravimeter, model TT 40, with accessories", das am 15. Oktober 1979 bestellt worden ist und das zur Bestimmung periodischer und aperiodischer Änderungen des Erdschwerefeldes mit hoher Präzision verwendet werden soll, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Am 14. Mai 1982 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten. Die Prüfung hat ergeben, daß es sich um einen Gravimeter handelt. Aufgrund seiner objektiven Merkmale, nämlich seiner Empfindlichkeit, sowie seines Verwendungszwecks ist das Gerät für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet. Ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Das Gerät ist somit als wissenschaftliches Gerät anzusehen. Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden in der Gemeinschaft keine Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert hergestellt, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können. Es ist somit gerechtfertigt, dieses Gerät von den Zöllen freizustellen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Gerät »G.W.R.-Superconducting Gravimeter, model TT 40, with accessories", das Gegenstand des Antrags Deutschlands vom 30. November 1981 ist, kann unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 5. Juli 1982 Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 134 vom 31. 5. 1979, S. 1. (3) ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.