31993D0438

93/438/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 1993 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/33.407 - CNSD) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 203 vom 13/08/1993 S. 0027 - 0033


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Juni 1993 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/33.407 - CNSD) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

(93/438/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

im Hinblick auf den nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 gestellten Antrag der Associazione Italiana dei Corrieri Ärei Internazionali (AICAI) auf Feststellung von Zuwiderhandlungen,

im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 25. September 1991, das Verfahren in dieser Sache einzuleiten,

nachdem der Unternehmensvereinigung Consiglio Nazionale degli Spedizionieri Doganali (CNSD) gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (2) Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den von der Kommission in Betracht gezogenenen Beschwerdepunkten zu äussern,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. SACHVERHALT A. Die Beschwerden (1) Die Kommission ist mit mehreren Beschwerden von Industrie-, Handels- und Transportunternehmen der Gemeinschaft befasst worden.

(2) Die Beschwerden betreffen eine Reihe von Schwierigkeiten, die in Italien durch die Tätigkeit des Zolldeklaranten bei der Warenverzollung auftreten.

(3) Eine von der AICAI erhobene Beschwerde betrifft unter anderem den Beschluß des CNSD über die Festsetzung der Tarife, die den Zollspediteuren für die den internationalen Kurierdiensten erbrachten Dienstleistungen zu zahlen sind.

B. Der CNSD (4) Die Tätigkeit des Zollspediteurs ist in Italien im Gesetz Nr. 1612 vom 22. Dezember 1960 und in den diesbezueglichen Durchführungsvorschriften des Ministerialerlasses vom 10. März 1964 sowie im Präsidialerlaß Nr. 43 vom 23. Januar 1973 (Testo unico delle disposizioni legislative in materia doganale) geregelt.

(5) Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit eines Zollspediteurs ist, daß er die in der Zollgesetzgebung vorgesehenen Bedingungen erfuellt.

Der Präsidialerlaß vom 23. Januar 1973 bestimmt, daß die Zulassung als Zollspediteur für unbegrenzte Zeit erteilt wird.

Die Zulassung ist an verschiedene Auflagen hinsichtlich der Person des Bewerbers sowie an das Bestehen einer im Prinzip alle drei Jahre stattfindenden Auswahlprüfung geknüpft.

(6) Die Tätigkeit des Zollspediteurs kann sowohl im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses als auch als selbständige Tätigkeit ausgeuebt werden.

Der bei einem Unternehmen angestellte Zollspediteur muß im Besitz einer Zulassung sein und wird in eine Liste eingetragen, die bei den zuständigen Bezirksverwaltungen geführt und auf dem laufenden gehalten wird; er kann nur seinen Arbeitgeber vertreten.

Freiberuflich tätige Zollspediteurs müssen ebenfalls über eine Zulassung verfügen und in das Nationalregister eingetragen sein, das sich aus den in den Bezirken geführten Listen zusammensetzt (zur Zeit gibt es 13 solcher Listen: Bari, Bologna, Bozen, Cagliari, Florenz, Genua, Mailand, Neapel, Palermo, Rom, Turin, Triest und Venedig).

Jeder Spediteur, unabhängig davon, ob er als Angestellter oder Selbständiger tätig ist, kann nur in dem Bezirk tätig werden, in dem er zugelassen ist.

(7) In jedem Zollbezirk gibt es einen Bezirksrat, dessen Mitgliederzahl sich nach der Zahl der im Register eingetragenen Zollspediteure richtet. Seine Mitglieder werden von den eingetragenen Zollspediteuren für zwei Jahre gewählt.

(8) Der Bezirksrat führt die Liste der angestellten und das Register der selbständigen Zollspediteure. Ausserdem überwacht er das Verhalten der selbständigen Zollspediteure und erteilt Gutachten bei Streitigkeiten zwischen einem Zollspediteur und einem Kunden. Ferner hat er Sanktionsbefugnisse gegenüber den eingetragenen Zollspediteuren.

(9) Den Vorsitz im Bezirksrat führt ein Beamter des Finanzministeriums, der zugleich Leiter der Zollabteilung ist. Zu den Aufgaben des Bezirksrates gehört es ferner, Vorschläge für die den Zollspediteuren zu zahlenden Vergütungen auszuarbeiten und sie dem Nationalrat zwecks Festsetzung des Tarifs zu unterbreiten.

(10) Dem Nationalrat (CNSD) mit Sitz in Rom gehören neun Mitglieder an, die von den Mitgliedern der Bezirksräte für drei Jahre ernannt werden. Von Amts wegen gehört ihm der Generaldirektor für Zölle und indirekte Steuern des Finanzministeriums als Vorsitzender an.

(11) Der Nationalrat hat das Landesregister zu führen, bei Kompetenzkonflikten zwischen den Bezirksräten zu entscheiden und den Tarif der Zollspediteure festzulegen. Bei diesem Tarif handelt es sich um einen verbindlichen festen Tarif; etwaige Abweichungen können vom Nationalrat in besonderen Fällen und mit zeitlicher Begrenzung beschlossen werden.

C. Der Markt (12) Beim Im- und Export von Waren nach beziehungsweise aus Italien müssen verschiedene Formalitäten im Zusammenhang mit der Zollabfertigung und Kontrolle beachtet werden.

Nach Gemeinschaftsrecht besteht die Möglichkeit, sich bei der Durchführung dieser Formalitäten durch professionelle Unternehmen - die Zollspediteure - vertreten zu lassen, die gegen Bezahlung diese Formalitäten erledigen.

Der relevante Markt ist deshalb der Markt für derartige, von den Zollspediteuren zu erbringende Dienstleistungen.

(13) Diese Dienstleistungen werden insbesondere von internationalen Kurierdiensten in Anspruch genommen.

Die internationalen Kurierdienste sind im Rahmen von Organisationen tätig, die aus verschiedenen Unternehmen bestehen und die meist Mitglieder ein und derselben Gruppe sind, die ein Kurierdienstnetz zwischen mehreren Ländern betreibt.

(14) Jedes Unternehmen des Netzes sorgt in seinem Sitzland für die Erfassung (zwecks Weiterleitung ins Ausland) und Verteilung (zwecks Zustellung im Inland) der Brief- und Paketsendungen und übernimmt alle mit der Beförderung zusammenhängenden Nebentätigkeiten. Zu diesem gehört auch die zollamtliche Anmeldung der Sendungen. Bei Paketsendungen holt der Kurierdienst das Paket beim Versender ab und verpflichtet sich, es dem Empfänger zuzustellen.

(15) Der Versender bezahlt für die Dienstleistung und übernimmt die Zölle, sofern er nicht erklärt, daß diese Kosten zu Lasten des Empfängers gehen. Die Kosten der Zollanmeldung sind stets in dem dem Versender fakturierten Preis enthalten. Nach geltender Praxis gehen zu Lasten des Empfängers nur Zölle, die einen bestimmten Betrag überschreiten; bei rund 60 % der Sendungen wird dieser Betrag nicht erreicht.

(16) Unter diesen Umständen hat der italienische Kurierdienst niemals Kontakt mit dem ausländischen Versender, sondern nur mit dem italienischen Versender und mitunter - bei Überschreitung des Zollbetrags - mit dem italienischen Empfänger zwecks Rückforderung der verauslagten Zölle.

(17) Normalerweise werden die Sendungen in Sortierzentren zusammengestellt, damit Gruppensendungen für jede Bestimmung vorgenommen werden können. Daraus ergeben sich zahlreiche und tägliche Beziehungen mit den Zollspediteuren für eine Vielzahl nahezu identischer Zollanmeldungen.

Dank dieser Organisation kann die Zustellung von Paketen in Europa binnen 24 Stunden und in der übrigen Welt binnen 48 Stunden sichergestellt werden.

(18) Auf Antrag der AICAI wurde im Juni 1988 - wenige Tage vor Inkrafttreten des von der CNSD angenommenen und durch Ministerialerlaß vom 6. Juli 1988 genehmigten neuen Tarifs - von einem Marktforschungsunternehmen eine Untersuchung über den Umfang der Inanspruchnahme und die Bewertung der von den Kurierdiensten angebotenen Dienste durchgeführt. Die Untersuchung betraf eine für die italienische Industrie repräsentative Stichprobe von 400 Unternehmen.

(19) Nach den Ergebnissen der Umfrage nehmen 41,3 % der Befragten regelmässig die Dienste internationaler Kurierdienste in Anspruch; davon wenden sich 80,1 % an private Kurierdienste wie die Mitgliedsunternehmen der AICAI, 4,8 % an den CAI (Eilkurierdienst der italienischen Post) und 15,1 % an den Kurierdienst der Alitalia.

(20) Als Gründe für die Inanspruchnahme dieser Dienste werden von 86,9 % der befragten Unternehmen die rasche Zustellung und von 45,5 % der befragten Unternehmen auch die Einhaltung der zugesagten Lieferfristen genannt.

(21) Was die Bestimmungsländer der Sendungen betrifft, so geben 83,9 % der befragten Unternehmen europäische Bestimmungsländer an; ferner geht aus der Umfrage hervor, daß 77,8 % der befragten Unternehmen mehr als 35 % ihres Umsatzes im Export tätigen.

(22) Bei der grossen Zahl der Sendungen haben zahlreiche Kurierdienste unternehmenseigene Zollspediteure; soweit unabhängige Zollspediteure eingeschaltet werden, hatten sie vor Inkrafttreten des neuen Tarifs Vereinbarungen geschlossen, die für alle Sendungen unter einem bestimmten Wert einen Pauschaltarif vorsahen.

(23) Der vom Nationalrat am 16. April 1970 angenommene Tarif, der bis Juli 1988 galt, sah einen Nachlaß von 35 % bezogen auf den Mindesttarif für Versandunternehmen, vor; für Kurierdienste, die erst seit 1980 ihre Dienste anbieten, war Vergleichbares nicht vorgesehen. Auf sie wurde diese Regelung trotzdem angewandt. Danach wurden vom CNSD Tariferhöhungen beschlossen und durch Ministererlaß genehmigt; diese Tariferhöhungen erfolgten in Form eines Koeffizienten, um den der Tarif von 1970 zu erhöhen ist.

Die vorliegende Entscheidung betrifft nur den zur Zeit gültigen Tarif von 1988. Die Unternehmen können davon nur abweichen, indem sie eine Ausnahme vereinbaren, die vom CNSD bewilligt werden muß, wodurch ihnen eine Abweichung vom Tarif gestattet wird.

D. Der neue Tarif und das Genehmigungsdekret von 1988 (24) Gemäß Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 1960, wonach der Nationalrat den Tarif der Dienstleistungen der Zollspediteure auf der Grundlage der Vorschläge der Bezirksräte erstellt, hat der Nationalrat in der Sitzung vom 21. März 1988 den derzeit geltenden Tarif festgelegt.

(25) Durch Dekret vom 6. Juli 1988 hat der Finanzminister

- aufgrund des Gesetzes vom 22. Dezember 1960, das die Berufsausübung der Zollspediteure regelt,

- aufgrund der Genehmigung des Tarifs durch den Nationalrat in der Sitzung vom 21. März 1988, und

- weil das vorgeschriebene Verfahren beachtet worden war,

den Tarif genehmigt (Artikel 1) und festgelegt, daß der Tarif am Tag nach seiner Veröffentlichung im italienischen Staatsanzeiger (3) in Kraft tritt (Artikel 2), was am 20. Juli 1988 der Fall war.

(26) Dieser Tarif sieht verschiedene Tarifstufen, entsprechend dem Wert oder dem Gewicht der zu verzollenden Ware, und für jede Tarifstufe in bestimmten Fällen einen festen Preis und in der Mehrzahl der Fälle eine Preisspanne mit einem Mindest- und einem Hoechstpreis für die vom Zollspediteur erbrachte Dienstleistung im Zusammenhang mit der Erfuellung der Zollförmlichkeiten vor.

(27) Der neue Tarif bestätigte, daß

- sich die angegebenen Beträge auf die jeweiligen Zolloperationen oder Dienstleistungen beziehen;

- Abweichungen vom Tarif nicht zulässig sind, so wie es auch Artikel 5 des Tarifs vorsieht, der es jedem Zollspediteur untersagt, niedrigere Beträge als die angegebenen zugrunde zu legen;

- Abweichungen von dem Tarif untersagt sind und für Sonderfälle vom Nationalrat befristete Ausnahmen genehmigt werden können;

- dem CNSD die Befugnis eingeräumt wird, in eigener Verantwortung Abweichungen zuzulassen; diese sind also nicht durch das Ministerium genehmigungspflichtig und werden deshalb auch nicht im Staatsanzeiger veröffentlicht.

Der Tarif sah zugleich eine deutliche Anhebung der Preise vor.

(28) Die für die Kurierdienste einschneidendste Neuerung war die Änderung des Systems der Tarifstufen durch Anwendung eines festen Mindestpreises für nach Italien gehende Sendungen mit einem Wert von weniger als 3 Millionen Lire (siehe Übersicht in Randnummer 30).

(29) Die bisherige Tabelle sah Tarifstufen vor, die von 0 bis 1 Million Lire reichten und sich danach von 1 Million bis 10 Millionen Lire erhöhten; die folgenden Stufen betrugen jeweils 10 Millionen Lire. Rund 60 % der Sendungen fielen unter die erste Stufe, für die die Zölle von dem Kurierdienst übernommen wurden.

(30) Vergleich zwischen den beiden Tarifen

Einfuhren

/* Tabellen: S. ABl. */

Ausfuhren

/* Tabellen: S. ABl. */

(31) Vergleich der Auswirkungen des alten und des neuen auf den Warenwert bezogenen Tarifs bei Anwendung der unten angegebenen Sätze

/* Tabellen: S. ABl. */

individuell in Rechnung zu stellen ist, hätte wegen der mit diesen Bestimmungen verbundenen Zeitverluste und wegen der Preise, die die meisten Kunden als exorbitant empfunden hätten, eine Lähmung der Tätigkeit der Kurierdienste zur Folge gehabt.

E. Die Ausnahmeregelung vom 11. Juni 1990 (32) Auf seiner Sitzung vom 11. Juni 1990 hat der CNSD

- im Hinblick auf den Antrag der AICAI,

- unter Berücksichtigung seines Beschlusses vom 11. Juli 1989, mit dem Warensendungen mit einem Wert von höchstens 350 000 Lire (ohne Beförderungs- oder sonstige Kosten) vom Anwendungsbereich des Tarifs ausgenommen (4) worden waren,

- unter Berücksichtigung der Merkmale der von den internationalen Kurierdiensten erbrachten Dienstleistungen,

- unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Kurierdienste die gesamten Kosten der von den Zollspediteuren erbrachten Dienstleistungen tragen,

- unter Berücksichtigung der Zusage der Kurierdienste, auf ihrer veröffentlichten Preisliste sowie auf den Begleitdokumenten zur Sendung folgenden Vermerk anzubringen: "Die Vergütung der Dienste für die Zollabfertigung bestimmt sich nach dem Ministerialerlaß vom 6. Juli 1988 und etwaigen Ausnahmen, die der CNSD im Sinne von Artikel 6 des Tarifs beschließt",

(33) beschlossen,

- auf Sendungen der internationalen Kurierdienste die Ausnahmeregelung im Sinne der Entscheidung vom 11. Juli 1989 betreffend Waren mit einem Wert von weniger als 350 000 Lire ohne Transport- und sonstige Kosten anzuwenden;

- daß für von den internationalen Kurierdiensten übernommene Warensendungen mit einem Wert von weniger als 2 500 000 Lire die Vergütung für Zollabfertigungsmaßnahmen um bis zu 70 % verringert werden kann.

(34) Diese Entscheidung ist an die Bedingung geknüpft, daß die Verträge zwischen dem Zollspediteur und seinem Kunden (Kurierdienst) von der AICAI erstmals vor dem 30. Juli 1990 und danach vor Beginn der Anwendung des Vertrages bei dem zuständigen Bezirksrat hinterlegt werden.

(35) Mit dieser Entscheidung entfällt für die Kurierdienste auch die Verpflichtung, den für die Zollanmeldung geschuldeten Betrag dem Versender und dem Empfänger individuell in Rechnung zu stellen.

(36) Diese Entscheidung wurde der Kommission von der beschwerdeführenden AICAI am 4. Dezember 1991 mitgeteilt.

F. Die Erwiderung des CNSD auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (37) Mit Schreiben an die Kommission vom 8. Januar 1992 hat der CNSD folgende Argumente vorgebracht:

- Mit der der Kommission am 4. Dezember 1991 von der AICAI mitgeteilten Vereinbarung zwischen der AICAI und dem CNSD, die ihren Niederschlag in dem Beschluß des Nationalrates vom 11. Juni 1990 gefunden hat, ist der Streit zwischen der AICAI und dem CNSD beigelegt und das vorliegende Verfahren folglich gegenstandslos geworden;

(38) - Die implizit im Schreiben vom 4. Dezember 1991 enthaltenen Befürchtungen der AICAI bezueglich der Widerrufbarkeit der Ausnahmeregelung sind unbegründet; die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung ist ausschließlich darauf zurückzuführen, daß eine formelle Änderung des Tarifs (zu dessen Erstellung fünf Jahre notwendig waren) zuviel Zeit beanspruchen würde und es folglich unmöglich wäre, etwaigen begründeten Anträgen von Wirtschaftsbeteiligten stattzugeben;

(39) - Im übrigen sind die vor den italienischen Gerichten anhängig gemachten Verfahren zur Aufhebung des Tarifs formell eingestellt worden, da sie dank der Ausnahmeregelungen gegenstandslos geworden sind.

II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Artikel 85 Absatz 1 1. Unternehmen

(40) Der Umstand, daß der Beruf des Zollspediteurs nach italienischem Recht als freier Beruf anzusehen ist, hindert nicht daran, sie als Unternehmen anzusehen, die eine Wirtschaftstätigkeit ausüben; nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (5) "umfasst der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung".

(41) Deshalb ist ihr Nationalrat eine Unternehmensvereinigung, und die Beschlüsse, die der CNSD als von den Mitgliedern zur Führung des Registers bestelltes Organ fasst, sind Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, mit denen die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder geregelt werden soll.

2. Beschluß einer Unternehmensvereinigung

(42) Bezueglich des Tarifs entscheidet der CNSD in eigener Verantwortung über die Höhe und die Bedingungen für seine Anwendung und verhält sich wie das Organ einer klassischen Unternehmensvereinigung. Nach Festlegung durch den CNSD wird der Tarif durch Ministerialerlaß genehmigt. Diese Genehmigung ändert allerdings nichts an seinem Charakter als Beschluß einer Unternehmensvereinigung, was sich insbesondere daran zeigt, daß Entscheidungen über Abweichungen vom Tarif vom Minister nicht genehmigt werden müssen. Daraus folgt, daß alle den Tarif betreffenden Entscheidungen Ausdruck des Willens des CNSD sind.

(43) Der CNSD kann sich keinesfalls auf die ihm in den Artikeln 11 und 14 des Gesetzes Nr. 1612 von 1960 auferlegten Verpflichtungen berufen, um ein Schema verbindlicher Tarife festzulegen, die in der Praxis ein Verhalten bedeuten, das die Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft zu verletzen geeignet ist.

(44) Nach Auffassung des Gerichtshofes (verbundene Rechtssachen 43/82 und 63/82 VBVB und VBBB/Kommission (6) und Rechtssache 123/83 BNIC/Clair (7)) kann das nationale Recht in keinem Fall das gemeinschaftliche Wettbewerbsrecht beugen oder gar dessen Anwendung be- oder verhindern. Etwa bestehende einzelstaatliche Rechtsvorschriften, die die Unternehmen zu bestimmten Verhaltensweisen verpflichten oder, wie im vorliegenden Fall, einer Unternehmensvereinigung den Auftrag erteilen, bestimmte Maßnahmen zu beschließen, können die Kommission keinesfalls rechtlich daran hindern, im Wege einer Entscheidung formell festzustellen, daß die Unternehmensvereinigung CNSD gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen hat.

3. Wettbewerbsbeschränkungen

(45) Die sich aus dem Beschluß des CNSD vom 21. März 1988 ergebenden Wettbewerbsbeschränkungen betreffen

- die Festsetzung eines für jede von den Zollspediteuren erbrachte Dienstleistung geltenden festen Mindest- und Hoechsttarifs, von dem individuell nicht abgewichen werden kann;

- die Festlegung verbindlicher Einzelheiten für die Fakturierung dieses Tarifs ebenso wie die Vorschrift zur individuellen Fakturierung.

(46) Diese Beschränkungen schränken die Freiheit der Zollspediteure nicht nur hinsichtlich der ihren Kunden in Rechnung zu stellenden Preise ein, indem sie einen einheitlichen, festen Teil vorschreiben, sondern auch hinsichtlich ihrer internen Organisation - die eine Zusammenfassung einzelner Operationen mit daraus resultierender Kostensenkung nahelegen könnte -, indem sie eine individuelle und einheitliche Tarifierung der einzelnen Leistungen vorschreiben.

(47) Die Tatsache, daß sich der CNSD die Möglichkeit vorbehält, von diesem Tarif in besonderen Fällen zeitweilig abzuweichen, ändert nichts an der Schwere der Beschränkungen, da diese Abweichungen in das freie Ermessen des CNSD gestellt sind.

Die Argumentation des CNSD, die Gewährung von Ausnahmen, insbesondere die Ausnahmeregelung vom 11. Juni 1990 betreffend die Mitglieder der AICAI, mache das vorliegende Verfahren gegenstandslos, ist nicht stichhaltig, denn die Einschränkungen, wie sie der Tarif und die verbindlichen Fakturierungsmodalitäten darstellen, sind nach wie vor in Kraft und werden angewendet.

Die Beschlüsse des Nationalrates, vom geltenden Tarif und von den geltenden verbindlichen Fakturierungsmodalitäten abzuweichen, haben lediglich zur Folge, daß sich die nachteiligen Wirkungen der Beschränkungen für die Unternehmen verringern, denen die Ausnahmeregelung zugestanden wurde, nicht aber, diese Beschränkungen zu beseitigen.

(48) Die gesetzliche Möglichkeit, die Erledigung der Zolloperationen entweder einem selbständigen (d. h. in der Berufskammer eingetragenen) oder einem nichtselbständigen (d. h. zugelassenen) Zollspediteur zu übertragen, vermindert nicht die Schwere des Verstosses.

Die Existenz von angestellten Zollspediteuren hat nämlich keine Auswirkungen auf den Markt. Unternehmen stellen (angestellte) Zollspediteure ein, weil sie dies für weniger kostspielig halten als die systematische Einschaltung selbständiger Zollspediteure. Diese unselbständigen stehen nicht im Wettbewerb mit den selbständigen Spediteuren, da weder sie noch die sie beschäftigenden Unternehmen auf dem Markt tätig sind, auf dem die Dienste zur Erfuellung der Zollförmlichkeiten angeboten und nachgefragt werden.

4. Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

(49) Der vom CNSD festgesetzte Tarif ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, da er den Preis sämtlicher Zolloperationen bei der Einfuhr nach und bei der Ausfuhr aus Italien verbindlich festlegt.

(50) Nach geltendem italienischem Recht kann der Wareneigentümer in allen Fällen, in denen er nach den zollrechtlichen Vorschriften eine Erklärung abzugeben, bestimmte Handlungen vorzunehmen oder besondere Verpflichtungen oder Regeln zu beachten hat oder bestimmte Rechte ausüben kann, diese Handlungen von einem Vertreter vornehmen lassen, d. h. entweder von einem angestellten oder einem selbständigen Zollspediteur.

(51) Jedes nach Italien importierende und jedes aus Italien exportierende Unternehmen, das über keinen angestellten Zollspediteur verfügt, aber auch dann, wenn ein solcher angestellt ist, dieser jedoch nicht befugt ist, seine Tätigkeit in dem Bezirk auszuüben, wo die Verzollung durchgeführt werden soll, ist von diesem Tarif betroffen, da er von allen selbständigen Zollspediteuren angewendet wird.

(52) Da die Einfuhren in Italien im Jahr 1990 rund 25 % des Verbrauchs und die Ausfuhren rund 18 % des Bruttoinlandsprodukts ausmachten und weiterhin rund 58 % der Einfuhren aus der Gemeinschaft stammen und rund 59 % der Ausfuhren nach den anderen Mitgliedstaaten gehen, ist ausserdem zu folgern, daß die Beeinträchtigung des Handels sehr gravierend war.

(53) Die Existenz dieses Tarifs behindert den Verkehr zwischen dem italienischen Markt und den übrigen Gemeinschaftsmärkten, da er die Zolloperationen verteuert und erschwert. Ausserdem ist der Tarif nicht an die Qualität oder die Art der erbrachten Dienstleistung gebunden; so sind die festgesetzten Mindest- und Hoechstpreise nicht an die erbrachte Dienstleistung gebunden, sondern werden nach dem Wert bzw. nach dem Gewicht der Ware festgesetzt.

B. Artikel 85 Absatz 3 (54) Da eine Anmeldung unterblieben ist, besteht keine Veranlassung zu prüfen, ob der Beschluß des CNSD vom 21. März 1988 freigestellt werden kann.

Es lässt sich jedoch feststellen, daß die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 nicht erfuellt sind. Nach der Verwaltungspraxis der Kommission und der Rechtsprechung der Gerichtshofes kann die abgestimmte Festsetzung von Preisen und insbesondere von Mindestpreisen nicht freigestellt werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der vom Consiglio Nazionale degli Spedizionieri Doganali (CNSD) auf dessen Sitzung vom 21. März 1988 beschlossene und am 20. Juli 1988 in Kraft getretene Tarif für Leistungen der Zollspediteure verstösst gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag.

Artikel 2

Der CNSD ist gehalten, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den in Artikel 1 genannten Verstoß unverzueglich abzustellen.

Artikel 3

Der CNSD ist gehalten, die im Nationalregister eingetragenen Zollspediteure schriftlich von dieser Entscheidung und von der Abstellung des in Artikel 1 genannten Verstosses in Kenntnis zu setzen, wobei auf die sich daraus ergebenden praktischen Folgen und insbesondere auf den Umstand hinzuweisen ist, daß es jedem Zollspediteur freisteht, den in Artikel 1 genannten Tarif nicht anzuwenden.

Der CNSD ist gehalten, der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die den Zollspediteuren gemäß vorstehendem Absatz übermittelten Informationen mitzuteilen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an den Consiglio Nazionale degli Spedizionieri Doganali (CNSD), via XX Settembre 3, I-00187 Roma, gerichtet.

Brüssel, den 30. Juni 1993

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62.

(2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63.

(3) Gazzetta ufficiale della Repubblica Italiana Nr. 168 vom 19. Juli 1988.

(4) "Ausgenommen" in dem Sinne, daß mit dieser Entscheidung, die nicht auf die AICAI anwendbar war, eine Ausnahme von dem Tarif gewährt worden war, um für Sendungen mit einem Hoechstwert von 350 000 Lire eine Reduzierung des Mindesttarifs um bis zu 60 % zuzulassen; diese Ausnahme, die erlaubt wurde, "um besondere Sachlagen und Anforderungen bestimmter interessierter Gruppen" Rechnung tragen zu können, enthielt keine Angaben darüber, welche Gruppen gemeint waren; es wurden lediglich Maßnahmen erwähnt, auf die der Tarif keine Anwendung findet.

(5) Z. B. Urteil in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser gegen Makrotron vom 23. April 1991, Slg. 1991, S. I-1979 ff., Randnummer 21.

(6) Urteil vom 17. Januar 1984, Slg. 1984, S. 19.

(7) Urteil vom 30. Januar 1985, Slg. 1985, S. 402.