2.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/27


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. April 2004

betreffend die Beihilfe, die Frankreich zugunsten des Centre d'Exportation du Livre Français (CELF) durchgeführt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1361)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/262/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1), und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Mit Urteil vom 28. Februar 2002 (2) erklärte das Gericht erster Instanz Artikel 1 Satz 3 der Entscheidung 1999/133/EG der Kommission vom 10. Juni 1998 über die staatliche Beihilfe zugunsten der Coopérative d'exportation du livre français (CELF) (3) für nichtig, in dem Folgendes festgelegt war:

„Die der CELF für die Bearbeitung geringer Bestellungen französischsprachiger Bücher gewährte Beihilfe ist eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag. Da es Frankreich unterlassen hat, diese Beihilfe der Kommission vor ihrer Ausreichung zu notifizieren, wurde diese rechtswidrig gewährt. Da sie die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d) dieses Vertrags erfüllt, ist sie dennoch mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar“  (4).

(2)

Dieses Urteil erging nach einem langwierigen Verfahren, dessen wichtigste Abschnitte wir nachstehend in Erinnerung rufen wollen.

A.   DIE ERSTE PHASE DES VERFAHRENS

(3)

Mit Schreiben vom 20. März 1992 machte die Société internationale de diffusion et d'édition (SIDE), die sich als „ein auf dem Markt für Ausfuhren von Büchern tätiges französisches Unternehmen, das der Konkurrenz einer durch eine staatliche Beihilfe begünstigten Verlagsgenossenschaft ausgesetzt ist“ (5) vorstellt, die Kommission auf die Förder-, Transport- und Vertriebsbeihilfen aufmerksam, die die französischen Behörden der CELF gewähren und die entgegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag) den Kommissionsdienststellen nicht vorab gemeldet worden seien.

(4)

Mit Schreiben vom 2. April 1992 erinnerte die Kommission die französischen Behörden daran, dass ihre Dienststellen von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe vorab zu unterrichten sind, und ersuchte sie um Auskunft über Art und Gegenstand der Beihilfen, auf die die SIDE verwiesen hatte.

(5)

Mit Schreiben vom 29. Juni 1992 bestätigten die französischen Behörden der Kommission das Bestehen von Subventionen zugunsten der CELF. Sie erklärten, dass die Maßnahmen darauf abzielten, die französische Sprache und Literatur in nicht französischsprachigen Ländern bekannt zu machen, und dass der CELF darüber hinaus die Verwaltung von drei Systemen zur Gewährung sporadischer Beihilfen übertragen worden sei, mit denen ebenfalls der Zugang der Leser in entfernten Regionen zu französischen Büchern erleichtert werden soll.

(6)

Mit Schreiben vom 7. August 1992 bestätigte die Kommission gegenüber der SIDE das Bestehen der Beihilfen zugunsten der CELF, erläuterte deren Zweck und teilte ihr mit, dass die betreffenden Maßnahmen in der Tat nicht gemeldet worden seien. Sie führte jedoch aus, dass die beanstandeten Beihilfen den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht zu beeinträchtigen scheinen, und bat die SIDE um Stellungnahme.

(7)

Mit Schreiben vom 7. September 1992 teilte die SIDE der Kommission mit, dass sie beabsichtige, Beschwerde gegen den diskriminierenden Charakter (6) der Maßnahmen und die sich daraus ergebenden Folgen für den innergemeinschaftlichen Handel zu erheben, ohne jedoch das vom Ministerium für Kultur verfolgte kulturelle Ziel, d. h. die Verbreitung der französischen Sprache und Literatur, in Abrede zu stellen.

(8)

Die Kommission gab, nachdem sie die beanstandeten Maßnahmen geprüft hatte, den Einwendungen der SIDE nicht statt und vertrat in ihrer Entscheidung vom 18. Mai 1993 (7) die Auffassung, dass angesichts der besonderen Wettbewerbssituation im Buchhandel und angesichts des kulturellen Zwecks der fraglichen Beihilfensysteme auf diese Beihilfen die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) (jetzt Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d)) EG-Vertrag vorgesehene Ausnahme anzuwenden sei.

(9)

Mit Klageschrift vom 2. August 1993 erhob die SIDE beim Gericht erster Instanz Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung. Mit Urteil vom 18. September 1995 (8) gab das EuGeI dem Antrag der SIDE teilweise statt und erklärte die Entscheidung der Kommission vom 18. Mai 1993 für nichtig, jedoch nur in Bezug auf bestimmte Maßnahmen zugunsten von Kleinbestellungen.

(10)

Abgesehen davon hat das EuGeI die drei nachstehend genannten Beihilferegelungen für zulässig erklärt, die von der CELF für Rechnung des Staates verwaltet werden:

a)

Beihilfen für den Lufttransport (Luftfracht oder Luftpostsack),

b)

das Programm „Page à page“ (9) (Beihilfe für den Vertrieb von französischsprachigen Büchern in den mittel- und osteuropäischen Ländern) und

c)

das Programm „Plus“ (Universitätslehrbücher in französischer Sprache für Studenten afrikanischer Hochschulen südlich der Sahara).

(11)

Nach Einschätzung des Gerichts standen der Kommission genügend Informationen über die drei letztgenannten Beihilferegelungen zur Verfügung, um die Feststellung zu rechtfertigen, dass deren Auswirkungen auf das Funktionieren der Wettbewerbsvorschriften unbedeutend sind. Das EuGeI wies insbesondere darauf hin, dass es jedem Wirtschaftsteilnehmer, der die in den Regelungen genannten Voraussetzungen erfüllte, möglich war, bei der CELF Subventionsanträge zu stellen. Es erklärte, dass die Klägerin nichts vorgetragen habe, was belegt hätte, dass diese drei Beihilferegelungen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können.

(12)

Das EuGeI kam zu dem Schluss, dass die Kommission in der Lage war, eine positive Entscheidung in Bezug auf diese drei von der CELF verwalteten Beihilferegelungen zu erlassen und das Vorbringen der SIDE als unbegründet zurückzuweisen.

(13)

Ferner erklärte das EuGeI: „Hinsichtlich des kulturellen Zweckes der streitigen Beihilfen ist es zwischen den Parteien unstreitig, dass das von der französischen Regierung verfolgte Ziel die Verbreitung der französischen Sprache und Literatur ist.“ Außerdem stellte das EuGeI fest, dass die Angaben, die der Kommission beim Erlass ihrer Entscheidung vom 18. Mai 1993 vorlagen, einschließlich der im Schreiben des Anwalts der SIDE vom 7. September 1992 enthaltenen, geeignet waren, ihre Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens und der Berechtigung dieses Zieles zu untermauern. Die Würdigung des kulturellen Ziels der streitigen Beihilfen sei für die Kommission nicht weiter problematisch gewesen und deshalb sei es für die Anerkennung des kulturellen Charakters dieses Ziels nicht erforderlich gewesen, weitere Auskünfte einzuholen.

(14)

Hinsichtlich der ausschließlich der CELF zum Ausgleich der Mehrkosten für die Bearbeitung kleiner Bestellungen gewährten Beihilfe vertrat das EuGeI hingegen die Auffassung, dass die Kommission eine eingehende Prüfung der Wettbewerbsbedingungen in dem betreffenden Sektor hätte vornehmen müssen, bevor sie sich zur Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt äußert.

(15)

Das EuGeI stellte fest (Randnummer 76 des Urteils), dass die Kommission das kontradiktorische Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 (jetzt Artikel 87 Absatz 2) EG-Vertrag hätte einleiten müssen und dass die Entscheidung der Kommission vom 18. Mai 1993 für nichtig zu erklären ist, „soweit sie die Beihilfe betrifft, die ausschließlich der CELF gewährt wird, um die Mehrkosten für die Bearbeitung der geringen Bestellungen französischsprachiger Werke, die von im Ausland ansässigen Buchhändlern aufgegeben werden, auszugleichen“.

B.   DIE ZWEITE PHASE DES VERFAHRENS

(16)

Am 30. Juli 1996 beschloss die Kommission in Übereinstimmung mit dem Urteil des Gerichts vom 18. September 1995 wegen der fraglichen Beihilfen das förmliche Prüfverfahren einzuleiten. Der Beschluss über die Verfahrenseröffnung wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (10) veröffentlicht. Gemäß der Aufforderung, sich zu den fraglichen Beihilfen zu äußern, übersandten mehrere Betroffene der Kommission im Laufe der Monate Dezember 1996 und Januar 1997 ihre Stellungnahmen.

(17)

Im Anschluss an diese Untersuchungen erließ die Kommission eine neue befürwortende Entscheidung, die Entscheidung 1999/133/EG.

(18)

Am 28. September 1998 legte die SIDE beim Gericht erster Instanz Rechtsmittel ein und beantragte, den letzten Satz von Artikel 1 der Entscheidung 1999/133/EG für nichtig zu erklären.

(19)

Die SIDE stützte ihre Nichtigkeitsklage auf die sieben nachstehend genannten Klagegründe:

a)

Verfahrensfehler,

b)

Begründungsmangel,

c)

Sachverhaltsirrtum,

d)

offensichtliche Beurteilungsfehler,

e)

Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot,

f)

Verstoß gegen Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d) (jetzt Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d)) EG-Vertrag,

g)

Fehlen eines Zusammenhangs zwischen der angefochtenen Entscheidung und den Artikeln 85 und 86 (jetzt Artikel 81 und 82) EG-Vertrag.

(20)

Mit Urteil vom 28. Februar 2002 erklärte das EuGeI den letzten Satz von Artikel 1 der besagten Entscheidung augrund des offensichtlichen Beurteilungsfehlers für nichtig, verzichtete jedoch auf eine Prüfung der übrigen Klagegründe.

(21)

Das EuGeI erinnerte an die sich aus der gemeinschaftlichen Rechtsprechung ergebenden Grundsätze zur Austauschbarkeit von Waren und vertrat die Auffassung, dass die Kommission hätte prüfen müssen, ob sie sich Informationen hätte beschaffen können, anhand deren der Markt des Ausfuhrkommissionsgeschäfts von dem Markt für die Ausfuhr französischsprachiger Bücher im Allgemeinen unterschieden werden kann.

(22)

Das EuGeI stellte fest, dass die Kommission diese Prüfung unterlassen hat und ihr dadurch ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei, da sie den Markt für Ausfuhren französischsprachiger Bücher im Allgemeinen als Referenzmarkt ausgewählt habe, obwohl feststand, dass die streitigen Beihilfen ausschließlich für Ausfuhrkommissionäre bestimmt waren.

(23)

Das EuGeI kam zu dem Schluss, dass die Kommission unter diesen Umständen nicht in der Lage war, die Auswirkungen der beanstandeten Beihilfen auf den relevanten Markt angemessen einzuschätzen, und erklärte daher den letzten Satz von Artikel 1 der Entscheidung 1999/133/EG für nichtig.

(24)

Außerdem haben die französischen Behörden am 8. September 1998 beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Klage auf Aufhebung der Entscheidung 1999/133/EG mit der Begründung erhoben, dass die Kommission Artikel 90 Absatz 2 (jetzt Artikel 86 Absatz 2) EG-Vertrag nicht angewandt habe. Den Angaben Frankreichs zufolge zielten die beanstandeten Beihilfen auf den Ausgleich der Kosten im Zusammenhang mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse ab, die der CELF vom Ministerium für Kultur übertragen worden waren.

(25)

Die französische Regierung trug vor, aus Artikel 92 und Artikel 93 Absätze 2 und 3 (jetzt Artikel 87 und Artikel 88 Absätze 2 und 3) EG-Vertrag ergebe sich, dass eine neue Beihilfe — anders als eine bestehende Beihilfe — so lange nicht durchgeführt werden könne, als sie nicht für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden sei, es sei denn, das durch die Beihilfe begünstigte Unternehmen falle unter die in Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehene Ausnahmeregelung. Frankreich vertrat die Ansicht, dass im Fall von Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut seien, die Verpflichtung zur Aussetzung „zwangsläufig“ unanwendbar sei.

(26)

In seinem Urteil vom 22. Juni 2000 (11) wies der Gerichtshof die Argumentation der französischen Regierung ab, ohne auf die Hauptsache einzugehen, nachdem er an die Bedeutung des durch Artikel 93 Absatz 3 (jetzt Artikel 88 Absatz 3) letzter Satz EG-Vertrag eingeführten Kontrollmechanismus erinnert hat. Der Gerichtshof stellt fest, dass ein Mitgliedstaat auch dann nicht berechtigt ist, „sich über die eindeutigen Bestimmungen des Artikels 93 EG-Vertrag hinwegzusetzen“, wenn er eine Beihilfemaßnahme für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar hält.

(27)

Daher weist der Gerichtshof die Klage Frankreichs ab und stellt fest, dass die Verpflichtung zur vorherigen Anmeldung und die damit verbundene aufschiebende Wirkung nicht voneinander zu trennen sind und dass die Tatsache, dass es sich um eine Beihilfe handelt, die möglicherweise unter die Bestimmungen von Artikel 86 EG-Vertrag fällt, keinen Einfluss auf die Verpflichtung zur Anmeldung hat.

(28)

Schließlich hat die SIDE am 5. Oktober 1999 auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag bei der Kommission Beschwerde gegen die CELF wegen Absprachen und Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung eingereicht. Die SIDE weist auch auf die Verantwortung Frankreichs nach Artikel 10 EG-Vertrag hin, das wettbewerbswidrige Verhaltensweisen begünstigt habe.

(29)

Diese Angelegenheit wird von den zuständigen Kommissionsdienststellen gesondert behandelt.

C.   DIE DRITTE PHASE DES VERFAHRENS

(30)

Nach der teilweisen Aufhebung der Entscheidung 1999/133/EG ersuchte die Kommission die französischen Behörden und die SIDE mit Schreiben vom 14. Juni 2002, sich zu den Gründen der Aufhebung und insbesondere zu den Umständen bezüglich des relevanten Marktes zu äußern.

(31)

Die französischen Behörden wurden aufgefordert, vor allem zu den Besonderheiten Stellung zu nehmen, die das Angebot der CELF gegenüber dem Angebot anderer Marktteilnehmer wie der SIDE aufweist.

(32)

Die SIDE wurde aufgefordert, den Begriff „Kleinbestellungen“ eingehender zu kommentieren und darzulegen, worin sich ihr eigenes Angebot möglicherweise von dem der CELF und dem anderer Marktteilnehmer unterscheidet.

(33)

Mit Schreiben vom 8. Juli 2002 ersuchte die SIDE um Fristverlängerung für ihre Antwort, die ihr mit Schreiben vom 25. Juli 2002 gewährt wurde. Die französischen Behörden, die am 17. Juli 2002 mit den Kommissionsdienststellen zusammenkommen sollten, baten mit Schreiben vom 10. Juli 2002 ebenfalls um Fristverlängerung für ihre Antwort. Ihnen wurde mit Schreiben vom 1. August 2002 ein zusätzlicher Aufschub gewährt.

(34)

Mit Schreiben vom 12. August 2002 übermittelte die SIDE der Kommission ihre Antwort. Die französischen Behörden übermittelten ihre Antwort mit Schreiben vom 17. September 2002.

(35)

Nachdem die Kommission die SIDE mit Schreiben vom 19. September 2002 aufgefordert hatte, ihr mitzuteilen, ob ihr Antwortschreiben vertrauliche Angaben enthält, und am 30. September 2002 eine verneinende Antwort erhielt, übermittelte die Kommission den französischen Behörden mit Schreiben vom 17. Oktober 2002 die Antwort der SIDE mit Anhängen zwecks Stellungnahme und stellte ihnen bei dieser Gelegenheit einige ergänzende Fragen.

(36)

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2002 stellte die Kommission auch der SIDE einige ergänzende Fragen, die ihr mit Schreiben vom 31. Oktober 2002 und mit Schreiben vom 9. Dezember 2002 beantwortet wurden. Die SIDE teilte der Kommission mit Schreiben vom 23. Dezember 2002 auf ihre Anfrage vom 16. Dezember 2002 hin mit, dass ihre Antwortschreiben keine vertraulichen Angaben enthalten und den französischen Behörden zwecks Stellungnahme übermittelt werden können.

(37)

Da die französischen Behörden nicht bis zum festgelegten Termin geantwortet hatten, sah sich die Kommission zwischenzeitlich gezwungen, ihnen mit Schreiben vom 27. November 2002 eine Mahnung zu übersenden. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 ersuchten die französischen Behörden die Kommission erneut um Fristverlängerung.

(38)

Am 9. Januar 2003 übermittelte die Kommission den französischen Behörden das Antwortschreiben der SIDE vom 23. Dezember 2002 zwecks Stellungnahme. Mit Schreiben vom 17. Januar 2003 beantworteten die französischen Behörden der Kommission die Fragen der Kommission vom 17. Oktober 2002.

(39)

Mit Schreiben vom 4. Februar 2003 ersuchten die französischen Behörden die Kommission erneut um eine Fristverlängerung (für die erbetene Stellungnahme zu dem zweiten Antwortschreiben der SIDE vom 23. Dezember 2002). Die Kommission gewährte die beantragte Fristverlängerung mit Schreiben vom 11. Februar 2002 teilweise. Mit Schreiben vom 11. März 2003 übermittelten die französischen Behörden der Kommission ihre Antwort.

(40)

In der Zwischenzeit wurde der SIDE auf eigenen Wunsch die Gelegenheit gegeben, bei einem Treffen mit den Dienststellen der Kommission am 4. März 2003 darzulegen, wie sich die Angelegenheit aus ihrer Sicht von Anfang an darstellt.

II.   BESCHREIBUNG DER FRAGLICHEN MASSNAHMEN: BEIHILFE ZUR WEITERFÜHRUNG EINER TEILWEISE NICHT RENTABLEN TÄTIGKEIT

(41)

Im Jahr 1980 beschloss das Ministerium für Kultur in Übereinstimmung mit der Ausrichtung der allgemeinen Politik der französischen Regierung zur Förderung des Buchs und der Literatur in französischer Sprache, den Ausfuhrkommissionären, die jede Art von Bestellung unabhängig von ihrem Auftragswert und ihrer Wirtschaftlichkeit annehmen, Beihilfen zu gewähren. Diese Maßnahmen waren eingeleitet worden, um das entsprechende Marktversagen auszugleichen und dafür Sorge zu tragen, dass im Markt des Ausfuhrkommissionsgeschäfts auch weiterhin „unrentable Kleinaufträge“ ausgeführt werden.

(42)

Die französischen Behörden erklärten, dass kleine Buchhandlungen in Gegenden, die überwiegend nicht frankophon und in einigen Fällen schwer zugänglich und/oder abgelegen sind, ernsthafte Schwierigkeiten bei der Belieferung haben, da ihre Bestellungen, wenn zu geringe Mengen an Werken bestellt werden oder wenn der Stückpreis der bestellten Bücher nicht hoch genug ist, als dass die Dienstleistung rentabel sein könnte, nicht über die herkömmlichen Vertriebswege ausgeführt werden können.

(43)

Mit den fraglichen Betriebsbeihilfen sollten die Unternehmen ermutigt werden, solche Kunden zu berücksichtigen (Buchhandlungen, keine Endkunden), die im Rahmen einer „normalen“, ausschließlich gewinnorientierten Geschäftsbeziehung nicht hätten beliefert werden können.

(44)

Daher sollten es die fraglichen Beihilfen den Ausfuhrkommissionären ermöglichen, sämtliche Bestellungen von im Ausland in überwiegend nicht frankophonen Gegenden ansässigen Buchhändlern auszuführen, unabhängig von ihrem Umfang, ihrer Rentabilität und dem Bestimmungsort. Das Ziel bestand darin, im Rahmen der französischen Politik der Unterstützung der kulturellen Vielfalt einen optimalen Vertrieb französischsprachiger Bücher zu gewährleisten und auf diese Weise die weltweite Verbreitung der französischsprachigen Literatur zu fördern.

(45)

Das von den französischen Behörden gewählte Beihilfesystem mit der Bezeichnung Programm „Petites commandes“ (Kleinbestellungen) bestand in einer Betriebsbeihilfe zum Ausgleich der Mehrkosten für die Ausführung von Kleinbestellungen mit einem Auftragswert von bis zu 500 französischen Francs (FRF), d. h. ungefähr 76 EUR.

(46)

Es waren zwei andere Finanzierungssysteme — Direktbeihilfen an Buchhändler oder an Verleger — in Betracht gezogen worden, aber diese alternativen Lösungen wurden schließlich von den französischen Behörden als weniger wirksam und kostspieliger verworfen. Das von der SIDE beanstandete System erschien ihnen wirtschaftlich am rationellsten und hinsichtlich der Verwendung öffentlicher Gelder am sichersten.

(47)

Im Rahmen des Programms „Petites commandes“ musste sich das begünstigte Unternehmen verpflichten, der Abteilung Buch- und Verlagswesen des Ministeriums für Kultur sämtliche Angaben zu seiner allgemeinen Geschäftstätigkeit (Gesamtumsatz, Jahresabschlüsse, Betriebsplanung, Kopien der Protokolle über die Feststellung dieser Angaben, Bericht des Wirtschaftsprüfers und Gehaltstabelle) sowie sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit der zu subventionierenden Tätigkeit vorzulegen, insbesondere die Abrechnung über die Verwendung der Subventionen als Nachweis für die Erbringung der Dienstleistungen, für die im vorangegangenen Jahr Subventionen gewährt wurden.

(48)

In der Praxis wurde nur ein einziges Unternehmen, die CELF, durch das Programm „Petites commandes“ begünstigt. Zur Begründung seines Subventionsantrags für das Folgejahr musste das Unternehmen jedes Jahr die Mehrkosten rechtfertigen, die ihm durch die Ausführung von „Kleinbestellungen“ entstanden waren (12).

(49)

Konkret wurde ein Viertel der im vorangegangenen Jahr bewilligten Subvention jeweils zu Beginn des Jahres gezahlt, der Restbetrag wurde im Herbst zur Verfügung gestellt, nachdem die Behörden die finanzielle Vorschau des begünstigten Unternehmens und die Schwankungen im ersten Teil des Geschäftsjahres geprüft hatten.

(50)

Es wurde vereinbart, dass, wenn der Betrag nicht voll ausgeschöpft wird, der verbliebene Betrag von der für das folgende Jahr vorgesehenen Summe abgezogen wird.

(51)

Es sei darauf hingewiesen, dass die Beihilfen 2002 abgeschafft wurden (siehe die in Anhang I dargestellte Tabelle über die Entwicklung der Beihilfen seit 1980 in EUR).

III.   STELLUNGNAHMEN DER SIDE UND INTERESSIERTER DRITTER

A.   GRÜNDE FÜR DIE INTERVENTION DER SIDE

(52)

Gemäß Artikel 2 der Satzung verfolgt die SIDE (13) folgenden Geschäftszweck: „Verkauf von Büchern, Presseerzeugnissen, Kulturprodukten aller Art in Frankreich und im Ausland, Herausgabe, Schaffung oder Erwerb und Nutzung jeglicher Wirtschaftsgüter dieser Art sowie allgemein alle industriellen, kommerziellen und finanziellen Mobilien- und Immobiliengeschäfte, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit dem Gegenstand der Gesellschaft stehen oder für dessen Erweiterung oder Ausbau dienlich sein können.“

(53)

Mit Schreiben vom 20. März 1992 reichte die SIDE bei der Kommission eine Beschwerde (14) ein, nachdem das Ministerium für Kultur es abgelehnt hatte, ihr die in Teil II beschriebenen Beihilfen zu gewähren.

(54)

Die SIDE fordert die Kommission im Wesentlichen auf, eine Entscheidung zu treffen, die den Wettbewerbsverzerrungen ein Ende setzt, von denen sie auf dem Markt für Ausfuhren französischsprachiger Bücher betroffen ist und die auf die ausschließlich der CELF gewährten Beihilfen zurückzuführen sind.

(55)

Die SIDE weist darauf hin, dass sie die Gewährung der strittigen Beihilfen ab 1996 abgelehnt habe, die ihr anlässlich eines Gesprächs am 26. September 1996 vom Ministerium für Kultur angeboten worden waren. Sie habe dieses verspätete Angebot, das rechtzeitig nach dem Urteil des Gerichts vom 18. September 1995 unterbreitet wurde, nicht annehmen können. Sie erklärt, dass sie nicht durch ein Programm begünstigt werden wollte, dessen Vereinbarkeit mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften durch die Kommission in Frage gestellt werden konnte, und dass ihr dieser Vorschlag im Übrigen nur deshalb unterbreitet worden sei, damit sie sich verpflichtet, das von ihr selbst ausgelöste Verfahren zu beenden.

(56)

Ferner äußert die SIDE die Überzeugung, dass die Tätigkeit des Ausfuhrkommissionärs keiner Beihilfe bedarf. Daher bestreitet sie den Nutzen des Programms „Petites commandes“. Sie schließe jedoch die Möglichkeit, künftig Zugang zu diesem Programm zu haben, nicht mehr vollkommen aus, „sodass ihre Geschäftstätigkeit unter den Bedingungen eines unverfälschten Wettbewerbs ausgeübt werden kann“, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die französischen Behörden eine Regelung annehmen, die eindeutig mit den Vorschriften des Vertrags im Einklang steht.

(57)

Die SIDE weist darauf hin, dass „im Markt des Ausfuhrkommissionsgeschäfts diejenigen Marktteilnehmer als, generalistische` Exporteure betrachtet werden, deren Umsätze im Wesentlichen mit dem Verkauf an Zwischenhändler wie Buchhandlungen und nicht an Endabnehmer getätigt werden“. Ihres Erachtens seien die einzigen generalistischen Kommissionäre die CELF und die SIDE. Darüber hinaus gebe es Exportbuchhändler, die direkt an die Endabnehmer verkaufen.

(58)

Die SIDE setzte die Kommission anlässlich eines Gesprächs am 4. März 2003 davon in Kenntnis, dass sie in erster Linie in Westeuropa tätig ist. Sie sei auch auf den Märkten Osteuropas aktiv, was aber weniger mit dem Programm „A l'Est de l'Europe“ (15) zu tun habe, das der CELF zugute kommt. Ihre Aktivitäten erstrecken sich auch auf Nordamerika und Südostasien. Ferner war sie in Argentinien tätig, bevor das Land in die derzeitige Krise geriet. Die SIDE stellte klar, dass sie nicht beabsichtigt, ihre Geschäfte auf Afrika auszudehnen, weil es dort, vor allem in Schwarzafrika, nur wenig interessierte Kunden gebe. Sie liefert auch nicht in Gebiete, die nicht durch die COFACE (16) abgedeckt sind.

(59)

Die SIDE bestreitet die These der französischen Behörden, dass umfangreiche Bestellungen rentabel seien, während „Kleinbestellungen“, nicht rentabel seien, was ihre Subventionierung rechtfertige. Sie fügt schließlich sogar hinzu, dass „Kleinbestellungen“ insgesamt rentabler bearbeitet werden können als größere Bestellungen.

(60)

Aus der Sicht der SIDE würden die Begriffe „Kleinbestellungen“ und „Rentabilitätsschwelle“ von der französischen Regierung als Argumente vorgeschoben, um die Beihilfe zu rechtfertigen, die speziell für den Betrieb der CELF gewährt wird, und zwar unter dem Vorwand einer Beihilfe für die Bearbeitung der Kleinbestellungen französischsprachiger Bücher für das Ausland, obwohl es sich in Wirklichkeit um eine reine Betriebsbeihilfe handele.

(61)

Die SIDE erklärt, es gebe keine Rentabilitätsschwelle für diese Art von Geschäftstätigkeit. Sie stellt klar, dass natürlich durch die gleichzeitige Bestellung mehrerer Exemplare ein und desselben Titels Einsparungseffekte erzielt werden können. Deshalb sehe die Rabatttabelle der SIDE einen zusätzlichen Preisnachlass von 5 % für jeden Titel vor, von dem zehn oder mehr Exemplare bestellt werden.

(62)

Nach Auffassung der SIDE seien Bearbeitungskosten und Rentabilität bei allen Bestellungen gleich, da ausschließlich die Anzahl der von einer Person an einem Tag eingegebenen Auftragslinien sowie die Anzahl der Bücher je Auftragslinie von Bedeutung seien. Der Rechnungsgesamtbetrag sei für die Bewertung der Kosten der Dienstleistung unmaßgeblich. Die Zeit, die eine Person für die Erfassung von tausend Auftragslinien pro Tag benötige, sei in etwa gleich, unabhängig davon, ob die Bestellung eines Kunden zwei oder einhundert Auftragslinien umfasse, denn der einzige Unterschied bestehe darin, dass bei jeder Bestellung von einem anderen Kunden jeweils der betreffende Kunde anzugeben ist, was nur wenige Sekunden dauere. Die Höhe des Umsatzes, der innerhalb eines bestimmten Zeitraums erzielt werde, hänge demzufolge nicht von der Anzahl der Kunden, sondern ausschließlich von der Anzahl der Auftragslinien ab, die in diesem Zeitraum eingegeben werden.

(63)

Die SIDE macht darüber hinaus geltend, dass sie ebenso wie die CELF alle an sie gerichteten Bestellungen unabhängig von ihrem Umfang annehme, und dass für sie die Zahlungsfähigkeit des Kunden das einzige Auswahlkriterium darstelle.

(64)

Sie weist jedoch darauf hin, dass einige Bestellungen Werke umfassen können, die nicht in den Verzeichnissen enthalten sind, sodass spezielle Recherchen erforderlich werden. Diese Art von Bestellungen machten etwa 4,5% ihrer Tätigkeit aus.

(65)

Daher ist die SIDE der Ansicht, dass die Beihilfen, die der CELF für die Bearbeitung von Kleinbestellungen gewährt werden, das Unternehmen in die Lage versetzen, seinen Kunden besonders attraktive Preisnachlässe zu bieten, was ihr selbst nicht möglich sei.

(66)

Abgesehen davon, dass sie das Bestehen von Mehrkosten, die die fraglichen Beihilfen rechtfertigen könnten, grundsätzlich bestreitet, weist die SIDE auf einige Fehler in den Angaben hin, welche auf der von den französischen Behörden vorgelegten Betriebsbuchhaltung der CELF beruhen und auf die sich die Kommission bei der Entscheidung 1999/133/EG gestützt hat. So widerlegt sie, dass im Zusammenhang mit der Fernübermittlung von Kleinbestellungen Mehrkosten entstehen, wie es aus der Entscheidung 1999/133/EG hervorging. Darüber hinaus stellt sie fest, dass einige Daten der Betriebsbuchhaltung der CELF zu den Sozialabgaben von den Daten der Finanzbuchhaltung des Unternehmens zu demselben Posten abwichen und dass demzufolge die von den französischen Behörden übermittelten Buchhaltungszahlen nicht stichhaltig seien.

(67)

Die SIDE erklärt, dass sie in ihr öffentliches Angebot nur die Verleger aufnehme, die die attraktivsten Preisnachlässe gewähren. Sie fügt hinzu, dass ihre Verlagsliste wesentlich begrenzter sei als die Verlagsliste der CELF, da sie nicht für alle Verleger interessante Preisnachlässe gewähren könne, im Gegensatz zur CELF, die dazu dank der ihr gewährten Beihilfen und ihrer privilegierten Beziehungen zu den Verlegern in der Lage sei.

(68)

Die SIDE macht geltend, dass ihr ein Nachteil entstanden sei, da einige ihrer Kunden zur CELF abgewandert seien, die dank der ihr gewährten Beihilfen und der Kulanz der Verleger besonders attraktive Preisnachlässe gewähre (17). Aus der Sicht der SIDE habe die CELF auf diese Weise eine beherrschende Stellung im Markt des Ausfuhrkommissionsgeschäfts erlangt.

(69)

Die SIDE erklärt, dass ihr neuerdings ein weiterer Schaden entstehe, der sich aus der geänderten Preispolitik der CELF ergebe, die „seit mindestens zwei Jahren für Kleinabnehmer abschreckende Bedingungen anwendet“ (18) (19). So würden von Kleinabnehmern, seitdem die CELF nur noch einen symbolischen Teil der beanstandeten Subventionen erhalten habe, und in verstärktem Maße seitdem diese Subventionen 2002 vollständig gestrichen wurden, die Dienste der SIDE in Anspruch genommen. Durch diese neue Nachfrage entstünde ihr ein weiterer Schaden, „da die interessantesten Kunden diejenigen mit einem großen Auftragsvolumen sind“.

(70)

Die SIDE kommt zu dem Schluss, dass „diese Politik der CELF eindeutig in eklatantem Widerspruch zu der Behauptung der CELF steht, dass sie aufgrund ihrer angeblichen Aufgabe von allgemeinem Interesse, mit der sie und die französische Regierung die ihr gewährte Beihilfe rechtfertigen, verpflichtet sei, alle Bestellungen und alle Kunden gleich zu behandeln“.

(71)

Um ihre Einsprüche zu untermauern, legt die SIDE zwei externe Berichte von 1996 vor, die von der Fondation Nationale des Sciences Politiques (Nationale Stiftung für Politikwissenschaften) bzw. vom Rechnungshof stammen.

(72)

Der im November 1996 veröffentlichte Bericht der Fondation Nationale des Sciences Politiques mit dem Titel „La diffusion assistée du Livre scientifique et universitaire français“ („Der geförderte Vertrieb des französischen wissenschaftlichen und akademischen Buchs“) betrifft ein besonderes Marktsegment, den Vertrieb französischer wissenschaftlicher und akademischer Bücher. Die SIDE weist darauf hin, dass das Dokument, obgleich es über den Rahmen dieses Verfahrens hinausgehe, außerordentlich aufschlussreiche Informationen enthalte, die die Kommission bei der Entscheidung 1999/133/EG hätte berücksichtigen müssen, um die Rechtmäßigkeit der fraglichen Beihilfen zu beurteilen.

(73)

Darüber hinaus legt die SIDE einen im Oktober 1996 veröffentlichten Bericht des Rechnungshofs vor, der die Subventionspolitik des Ministeriums für Kultur insgesamt, besonders aber bestimmte vom Ministerium für Kultur finanzierte Programme kritisiert, darunter auch das Programm „Page à page“, das von der CELF verwaltet wurde.

(74)

Die SIDE wirft darüber hinaus einige spezifische Fragen auf. Sie weist auf eine Kapitalaufstockung der CELF hin, die 1980 vom Staat durchgeführt wurde und die sie als Rettungsbeihilfe einstuft. Sie vertritt die Ansicht, dass es sich bei einer zweiten Kapitalaufstockung zugunsten der CELF im Jahr 1993 ebenfalls um eine staatliche Beihilfe gehandelt habe, die über die Association pour le développement de l'édition française (ADEF, Vereinigung zur Entwicklung des französischen Verlagswesens) gewährt worden sei. Schließlich verweist die SIDE auf die Vorteile, die die CELF ihres Erachtens aufgrund der ihr übertragenen „Verwaltung staatlicher Programme“ genießt, sowie auf eine ganze Reihe von speziellen Vorteilen im Zusammenhang mit den privilegierten Beziehungen des Unternehmens zu den staatlichen Stellen.

B.   STELLUNGNAHMEN INTERESSIERTER DRITTER

(75)

Nach der Veröffentlichung des Beschlusses vom 30. Juli 1996 über die Verfahrenseröffnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (20) sowie bereits zuvor nahmen mehrere interessierte Dritte Stellung (21).

(76)

In seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 1996 legt Herr Van Ginneken (22), ein im Export französischer Bücher in nicht französischsprachige Länder tätiger Großhändler dar, dass „es sich die CELF bereits zur Aufgabe gemacht hatte (23), zu einem wirtschaftlich arbeitenden Exportgroßhändler zu werden, obwohl sie als Dienstleistungseinrichtung gegründet worden war“.

(77)

Herr Van Ginneken spricht darüber hinaus die Problematik eines möglichen Kartells zwischen der CELF und den Verlegern an, die teilweise Genossenschaftsmitglieder der CELF seien (24). Er weist darauf hin, dass es sich um eine „offensichtlich ungerechte“ Situation handele, die die Privatinitiative der Exportgroßhändler hemme.

(78)

Hexalivre, ein Exportunternehmen für französische Bücher (25), gibt eine ebenfalls von Herrn Van Ginneken, dem Vorstandsvorsitzenden, unterzeichnete Stellungnahme ab, und zwar in seiner Eigenschaft als Buchhändler, dessen Kunden im Ausland ansässige Institutionen sind. In seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 1996 erklärt das Unternehmen, dass die Tätigkeit der CELF, deren Aufgabe darin bestehe, im Ausland ansässige Buchhändler zu beliefern, sich grundsätzlich nicht mit seinen eigenen Tätigkeiten überschneiden dürfe. Hexalivre bringt vor, die fragliche Subvention nutze letztlich einer „staatlich geförderten privaten Firma, die eine Monopolstellung anstrebe“.

(79)

Herr Fenouil erachtet in seiner Stellungnahme vom 7. Januar 1997 im Namen von „Lavoisier Tec et Doc“, Fachverlag und Exportbuchhandlung für wissenschaftlich-technische Literatur, einem ehemaligen Genossenschaftsmitglied der CELF, die der CELF ab 1980 gewährten Beihilfen für gerechtfertigt und äußert sogar „uneingeschränkte Unterstützung bis 1994“ (26). Dagegen beanstandet er die Diversifizierung der Tätigkeiten der CELF (27), die mit Hilfe der strittigen Subventionen finanziert worden sei. Ferner weist er darauf hin, dass es sich bei 50 % der von seinem Unternehmen bearbeiteten Bestellungen um Kleinaufträge unter 500 FRF handele. Schließlich verlangt Herr Fenouil „die Wiederherstellung normaler Wettbewerbsbedingungen im Export insbesondere durch die Streichung von Beihilfen, die nicht durch eine echte Aufgabe von allgemeinem Interesse oder einen unstrittigen kulturellen Zweck, der mit den vorhandenen Mitteln nicht erfüllt werden kann, begründet sind“.

(80)

Herr de la Rochefoucauld gab am 2. Januar 1997 im Namen der Vereinigung „Aux amateurs de Livres international“ eine Stellungnahme ab. Er beanstandet und bedauert es, dass die CELF ausländische Bibliotheken und/oder institutionelle Kunden beliefern und zugleich Subventionen erhalten kann, um den Bedarf eines anderen Marktes zu decken. Er würde es für angebracht halten, dass die CELF ihren Vertrieb unter Ausschluss aller anderen Kunden auf ausländische Buchhändler beschränkt. Seiner Ansicht nach ermögliche es die Ausgleichssubvention der CELF, ihren Kunden einen zusätzlichen Preisnachlass von 3 Prozentpunkten zu gewähren. Er erklärt, die „Beihilfe sei eine Heuchelei und er sei erstaunt, dass die Beihilfe mehr als 60 % des Wertes der betreffenden Aufträge entsprechen könne“. Daher vertritt er die Auffassung, dass die Beihilfen „unter den betroffenen Buchhandlungen entsprechend ihrem Umsatz mit Drittländern aufgeteilt werden müssten“ und dass der CELF untersagt werden muss, andere Kunden als im Ausland ansässige Buchhändler zu beliefern.

(81)

Der Verband „Syndicat national des importateurs exportateurs de livres“ SNIEL) weist in seiner Stellungnahme vom 31. Dezember 1996 darauf hin, dass er die Behauptungen der SIDE in Bezug auf die CELF nicht für glaubwürdig genug befunden habe, um sich ihrer Klage anzuschließen. Er beanstandet jedoch, dass die CELF ab 1996 in „Bereichen tätig werden konnte, in denen dies ursprünglich nicht vorgesehen war“ (28), und vertritt die Ansicht, dass diese Tätigkeiten durch die Ausgleichssubventionen ermöglicht wurden, die er für zu hoch hält.

(82)

Ebenso wies die SIDE in ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 1997 darauf hin, dass „…sogar zu vermuten ist, dass der Begriff der Kleinbestellungen im kommerziellen Sinne zu verstehen ist, hat es sich doch sehr schnell gezeigt, dass sich die CELF nicht auf diese angeblich unwirtschaftliche Tätigkeit beschränkt hat“.

(83)

Die CELF, die auch als Dritter Stellung nimmt, bestreitet die Behauptungen der Beschwerdeführerin und legt mehrere Schreiben von Verlegern vor, in denen diese ihre Zufriedenheit mit ihren Dienstleistungen zum Ausdruck bringen.

IV.   BEMERKUNGEN DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN

(84)

Die französischen Behörden weisen darauf hin, dass die Bearbeitung von Kleinbestellungen lange Zeit von den Unternehmen Hachette und Messageries du livre sichergestellt worden sei. Diese Unternehmen fungierten als Vertriebsgesellschaften für Rechnung vieler Verlage, die nicht über die entsprechenden Vertriebsstrukturen für sporadische Kleinaufträge verfügten und/oder keine solchen Strukturen aufbauen wollten.

(85)

Die CELF, in der verschiedene Marktteilnehmer des Verlagsgewerbes zusammengeschlossen sind, wurde 1977 gegründet — ursprünglich als Genossenschaft mit variablem Kapital —, um den Marktmangel auszugleichen, der im Bereich des Ausfuhrkommissionsgeschäfts entstanden war, nachdem Hachette und Les Messageries du livre beschlossen hatten, ihre Tätigkeit als Kommissionäre wegen mangelnder Rentabilität einzustellen (29). Das Kapital der CELF betrug anfangs 50 000 FRF und wurde später auf 80 500 FRF aufgestockt. Seit 1979 hat die CELF erhebliche, aber nicht unerwartete finanzielle Schwierigkeiten, da die beiden Unternehmen, die diese Tätigkeit zuvor verwaltet hatten, es vorzogen, sich aus einem für nicht rentabel erachteten Markt zurückzuziehen. Die Branche, die Verleger, der Verband Syndicat national de l'édition (SNE) und die Behörden waren der Ansicht, dass die Tätigkeit der CELF auf jeden Fall weitergeführt werden sollte, um einen optimalen Vertrieb französischsprachiger Bücher im Ausland zu gewährleisten. Da offenbar kein anderer Marktteilnehmer bereit war, diese Dienstleistung zu übernehmen, wurde 1980 beschlossen, die CELF umzustrukturieren und ihr Kapital aufzustocken.

(86)

Die französischen Behörden erklären, dass die CELF unter diesen Umständen in eine genossenschaftliche Aktiengesellschaft mit festem Kapital umgewandelt wurde. Ihr Kapital wurde von 80 500 FRF auf 1 280 500 FRF erhöht. Die Kapitalaufstockung wurde zur Hälfte von den Aktionären und zur Hälfte von der Association pour le développement de l'édition française (ADEF, Vereinigung zur Entwicklung des französischen Verlagswesens) (30), einer staatlich finanzierten Vereinigung, getragen. Die ADEF wurde 1994 aufgelöst. Ihre Aktien wurden unentgeltlich dem SNE überlassen, der selbst Genossenschaftsmitglied der CELF ist.

(87)

Frankreich weist darauf hin, dass die CELF bis jetzt eine genossenschaftliche Aktiengesellschaft geblieben ist, die auf der Grundlage ihrer Eigenmittel arbeitet, und stellt klar, dass es sich dabei um eine Struktur handelt, die stets allen offen stand, und keinerlei Anforderungen bezüglich der Nationalität der Anteilseigner gestellt werden. Die einzige Verpflichtung habe stets darin bestanden, „eine Tätigkeit auszuüben, die in irgendeiner Weise mit der Ausfuhr französischsprachiger Bücher zusammenhängt“. So könnten sich auch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Verleger französischsprachiger Werke an der Genossenschaft beteiligen und von ihren Maßnahmen profitieren (31).

(88)

Der Geschäftszweck der CELF besteht nach Artikel 3 ihrer Satzung darin, „Aufträge (32) über die Lieferung von Büchern, Broschüren und Kommunikationsträgern jeder Art in das Ausland sowie die überseeischen Hoheitsgebiete und Departements unmittelbar auszuführen und allgemein alle Geschäfte zu tätigen, die mit Hilfe dieser Kommunikationsträger insbesondere zur Förderung der französischen Kultur in der Welt beitragen sollen. Zu den oben genannten Zwecken tätigt die Genossenschaft alle industriellen, kommerziellen und finanziellen Mobilien- und Immobiliengeschäfte zur Verwirklichung des Gesellschaftsgegenstands. In Anbetracht des besonderen Geschäftszwecks der Genossenschaft können ausschließlich solche natürlichen oder juristischen Personen Aktionär werden oder bleiben, die eine Tätigkeit ausüben, welche in irgendeiner Weise mit den oben genannten Exportgeschäften im Zusammenhang steht.“

(89)

Die französischen Behörden erklären, dass der CELF am 6. November 2002 76 Genossen als Aktionäre angehörten, bei denen es sich hauptsächlich, aber nicht ausschließlich, um Verleger handelte. Jeder Aktionär hat auf der Hauptversammlung nur eine Stimme, unabhängig von der Höhe seines Anteils. Sie weisen darauf hin, dass die branchenübergreifende Form der Gesellschaft eine Garantie für Transparenz, für das Bestreben, das gemeinsame Interesse wahrzunehmen, sowie für die ordnungsgemäße Verwaltung der gewährten Subvention sei.

(90)

Die wichtigsten Teilnehmer am Buchvertriebsmarkt sind:

a)

die Verleger, die die Bücher „produzieren“,

b)

die Vertriebsbeauftragten, die als Mitarbeiter eines Verlages oder extern die Förderung des Absatzes von Büchern bei Einzelbuchhändlern oder bei bestimmten institutionellen Großkunden gewährleisten,

c)

die Vertriebsgesellschaften, die als Teil eines Verlages oder extern die Vertriebslogistik der Verleger sicherstellen; sie nehmen Bestellungen von Buchhandlungen, bestimmten institutionellen Großkunden und verschiedenen Zwischenhändlern auf und werden von den Verlegern beliefert,

d)

die Großhändler, die nicht immer in der Handelskette in Erscheinung treten und als Vermittler zwischen Vertriebsgesellschaften und Buchhandlungen des Einzelhandels bzw. bestimmten institutionellen Großabnehmern fungieren,

e)

die Kommissionäre, die nur Buchhandlungen des Einzelhandels, nicht aber die Endabnehmer beliefern.

(91)

Frankreich erläutert, dass künftig auch Online-Buchhandlungen zu den Marktteilnehmern gezählt werden müssen und dass diese ebenfalls als potenzielle Konkurrenten der Ausfuhrkommissionäre zu betrachten sind. Man sei jedoch nicht in der Lage, Angaben zu den Marktanteilen dieser neuen Marktteilnehmer zu übermitteln (33).

(92)

Die französischen Behörden legen dar, dass die Vielfalt der Marktteilnehmer die Verbreitung und Förderung des Buchs bei allen Publikumsgruppen unabhängig vom geografischen Standort ermöglichen soll und dass sich das Programm „Petites commandes“ als nützlich erwiesen habe, um die Mängel des komplexen Systems des Buchvertriebs auszugleichen.

(93)

Die französischen Behörden haben einige Informationen über den gesamten Markt für den Export französischsprachiger Bücher übermittelt. Diese geben Aufschluss über die Geschäftspolitik der CELF, die gemäß ihrer Satzung und den gegenüber den französischen Behörden eingegangenen Verpflichtungen bevorzugt in Gebiete liefert, in denen die Verleger kaum präsent sind.

(94)

So ist Tabelle 1 zu entnehmen, dass die CELF in Gebieten, in denen die Verleger sehr aktiv sind, kaum in Erscheinung tritt, und dass sie umgekehrt in Gebieten, in denen die Verleger kaum präsent sind, eine rege Geschäftstätigkeit entfaltet.

Tabelle 1

Vergleichende Darstellung der geografischen Verteilung des frankophonen Verlagswesens gemessen am Umsatz/den Marktanteilen der CELF auf dem gesamten Markt für den Export französischsprachiger Bücher

Betreffende Regionen

Verlage

CELF

Marktanteil der CELF

Europäische Gemeinschaft

38,2 %

20,23 %

0,97 %

Nordamerika

17,4 %

6,03 %

0,64 %

Europäische Drittländer

16 %

1,11 %

0,13 %

Überseeische Departements und Hoheitsgebiete

8,4 %

0,87 %

0,19 %

Asien

3,7 %

19,9 %

9,95 %

Frankophones Afrika

5,5 %

11,58 %

3,85 %

Maghreb

4,4 %

28,43 %

11,84 %

Naher und Mittlerer Osten

2,3 %

1,09 %

0,87 %

Osteuropa

2 %

2,21 %

2,03 %

Lateinamerika

1,5 %

7,6 %

9 %

Antillen

0,32 %

0,7 %

4,27 %

Nicht frankophones Afrika

0,16 %

0,21 %

2,47 %

 

100 %

100 %

 

(95)

Die französischen Behörden machen geltend, dass das Programm „Petites commandes“ nicht als spezifische Beihilfe für die CELF, sondern als Regelung zur Unterstützung des Vertriebs französischsprachiger Bücher auch über andere Marktteilnehmer gedacht war, die diese Art von Bestellungen bearbeiten können.

(96)

Sie erklären, dass die strukturelle Veränderung der CELF im Jahr 1980 mit einer Entscheidung zur Gewährung von Beihilfen im Rahmen des Programms „Petites commandes“ einherging. Sie bestätigen, dass die CELF praktisch der einzige Generalist ist, der die fraglichen Subventionen erhält (34), da, obwohl das Programm in der Branche bekannt war, kein anderer Marktteilnehmer einen entsprechenden Antrag gestellt hat, mit Ausnahme der SIDE, die dies zwölf Jahre nach Einführung des Programms tat.

(97)

Frankreich bestreitet nicht, dass das Ministerium für Kultur es 1991 abgelehnt hat, der SIDE (35) entsprechende Beihilfen zu gewähren, da dieses Unternehmen nicht die Transparenzanforderungen erfüllte, um für diese Beihilfen in Frage zu kommen, und sich weigerte, die mit ihrer Gewährung verbundenen Bedingungen zu erfüllen. Darüber hinaus erinnert Frankreich daran, dass das Ministerium für Kultur 1996 an die SIDE herangetreten ist und ihr diese Beihilfen angeboten hat, die jedoch von der SIDE abgelehnt wurden.

(98)

Die französischen Behörden machen geltend, dass die französische Kulturpolitik unter anderem das Ziel verfolgt, weltweit den Vertrieb französischsprachiger Werke zu gewährleisten. Dieses Ziel ist als Aufgabe von öffentlichem Interesse zu verstehen. Daher sind die französischen Behörden der Ansicht, dass die Kommission die fraglichen Maßnahmen vor dem Hintergrund der Bestimmungen von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag prüfen muss.

(99)

Frankreich erinnert daran, dass die CELF zu einem Zeitpunkt gegründet wurde und die beanstandeten Beihilfen erhielt, als die bis dahin mit dieser Aufgabe betrauten Wirtschaftsteilnehmer beschlossen hatten, sich vom Markt zurückzuziehen. Ohne die Umsetzung der beanstandeten Maßnahmen wären der Lieferung französischsprachiger Bücher an kleine Buchhandlungen, die oftmals in abgelegenen Gegenden angesiedelt sind, in denen die Nachfrage gemessen am Umsatz und am Volumen gering ist, ganz eindeutig Nachteile erwachsen.

(100)

Daher haben die französischen Behörden beschlossen, das beanstandete Programm aufzulegen, damit alle Bestellungen, einschließlich der nicht rentablen Bestellungen französischsprachiger Werke, zu denselben Bedingungen ausgeführt werden können wie größere Bestellungen.

(101)

Frankreich macht geltend, dass das Ministerium für Kultur „Beihilfen für die Betriebskosten der von der CELF wahrgenommenen Dienstleistung von allgemeinem Interesse im Zusammenhang mit geringfügigen Bestellungen“ gewährte und dass die CELF daher mit einer echten Aufgabe von allgemeinem Interesse betraut war.

(102)

Um ihre Argumentation zu untermauern, übermittelten die französischen Behörden der Kommission mehrere Texte:

a)

das Dekret Nr. 82-394 vom 10. Mai 1982 über die Organisation des Ministeriums für Kultur, in dem auf dessen Rolle bei der „Verbreitung der französischen Kultur im freien Dialog der Kulturen der Welt“ hingewiesen wird,

b)

das Dekret Nr. 93-797 vom 16. April 1993 über die Befugnisse des Ministeriums für Kultur und Frankophonie, in dem festgelegt ist, dass der Minister für Kultur und Frankophonie gemeinsam mit den anderen beteiligten Ministerien die staatlichen Maßnahmen für die weltweite Verbreitung der französischen Kultur und der Frankophonie umsetzt,

c)

die auf den oben genannten Dekreten beruhenden Erlasse zur Organisation der Abteilung Buch- und Verlagswesen — der jüngste von 1996 —, die genaue Festlegungen zu den Aufgaben des Ministeriums für Kultur im Bereich des Buchexports enthalten.

(103)

Die französischen Behörden weisen darauf hin, dass die Abteilung Buch- und Verlagswesen auf der Grundlage dieser Texte jährliche Vereinbarungen mit den Partnern schloss, die mit der Umsetzung von sich aus der Kulturpolitik der Regierung ergebenden Maßnahmen betraut waren. In diesen Vereinbarungen sind die Ziele der Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium und den von ihm subventionierten Einrichtungen sowie die jeweiligen Verpflichtungen der Parteien festgelegt.

(104)

Die französischen Behörden erklären, dass das Ministerium für Kultur jedes Jahr mit der CELF (36) eine Vereinbarung abschloss, mit der dieser die Durchführung einer Aufgabe von allgemeinem Interesse übertragen wurde, die darin bestand, „jede Bestellung französischsprachiger Werke von ausländischen Buchhandlungen unabhängig von ihrem Umfang auszuführen“.

(105)

Darüber hinaus legen die französischen Behörden dar, dass die SIDE und die CELF unabhängig von der Abgrenzung des Referenzmarktes im Hinblick auf Aufträge von geringem Umfang nicht miteinander in Konkurrenz stehen.

(106)

Sie weisen insbesondere darauf hin, dass die SIDE zwar behauptet, mit derselben Kategorie von Kunden zu arbeiten wie die CELF und alle Kunden „unabhängig vom Umfang ihrer Bestellungen“ gleich zu behandeln, zugleich aber auf Bestellungen von weniger als zehn Exemplaren einen Preisnachlass von weniger als fünf Prozentpunkten gewährt.

(107)

Sie sind der Ansicht, dass diese nicht unerhebliche „Benachteiligung“, die die SIDE bei Bestellungen von weniger als zehn Werken anwendet, ein Beweis dafür ist, dass Kleinaufträge kein bevorzugtes Ziel der SIDE darstellen, im Gegensatz zu Bestellungen, mit denen sie beträchtliche Größenvorteile erzielen kann, wie zum Beispiel Bestellungen institutioneller Kunden, der bevorzugten Zielgruppe der SIDE.

(108)

Der grundlegende Unterschied in der Geschäftsstrategie kommt insbesondere bei der durchschnittlichen Anzahl von Büchern pro Auftragslinie und pro Rechnung zum Ausdruck, die bei der SIDE deutlich höher ist als bei der CELF.

(109)

Die französischen Behörden geben an, dass die CELF als Gegenleistung für die ihr gewährten Beihilfen entsprechend dem politischen Ziel des Ministeriums für Kultur, für eine möglichst große Verbreitung französischsprachiger Bücher zu sorgen, in der Lage sein muss, ihren Kunden ein sehr breites Spektrum an Büchern der verschiedensten Verleger anzubieten, auch wenn dies als solches nicht durch die Beihilfen des Programms „Petites commandes“ ausgeglichen wird. Sie weisen darauf hin, dass es sich bei hunderten der Verleger, die das Angebot der CELF umfasst, de facto um sehr kleine Verlage, Verbände oder verschiedene Einrichtungen handelt, die relativ unbekannt sind (37) und deren verlegerische Tätigkeit keine großen und rentablen Bestellungen auslösen kann. Mit ihrer erweiterten Verlagsliste fördert die CELF die Vielfalt. Sie muss die Bücher daher von einer sehr großen Zahl von Anbietern oftmals in sehr geringen Mengen beziehen und infolgedessen eine sehr große Zahl kleiner Verlagskonten verwalten, ohne dass dies durch irgendwelche Beihilfen ausgeglichen würde.

(110)

Kleinverleger sind jedoch aus wirtschaftlicher Sicht weniger rentabel, da sie im Gegensatz zu Großverlegern nicht gerade interessante Konditionen bieten. Die SIDE ihrerseits bevorzugt im Rahmen ihrer Geschäftspolitik Verleger mit einem höheren Popularitätsgrad, bei denen umfangreichere Bestellungen zu erwarten sind. Den französischen Behörden zufolge wäre es daher angebracht, einen Unterschied zu machen zwischen „Kleinkonten“ und „Kleinbestellungen“. Der Begriff „Kleinbestellungen“ entspricht zweifellos der Einstufung des beanstandeten „Programms“, berücksichtigt jedoch nicht in ausreichendem Maße das Gegenstück zu den „Kleinabnehmern“, d. h. die „Kleinanbieter“.

(111)

Die Gewährung der Subventionen wird zwar mit Mehrkosten im Zusammenhang mit Kleinbestellungen begründet, aber der Begünstigte unterliegt auch Verpflichtungen, die genau genommen nicht „ausgeglichen“ werden.

(112)

Die französischen Behörden weisen darauf hin, dass die CELF Beihilfen als Ausgleich für die Zusatzkosten im Zusammenhang mit Kleinbestellungen erhielt, deren Schwelle empirisch auf 500 FRF festgelegt wurde. Diese Schwelle war ein Bezugswert, der nicht bedeutete, dass jede Bestellung mit einem Wert von 0 bis 500 FRF knapp an der Rentabilitätsschwelle lag. Bestimmte Bestellungen mit einem Wert von 500 FRF konnten durchaus rentabel sein, während dies bei anderen nicht der Fall war. Dies hing ganz und gar von der Anzahl der Titel und der Bücher, die die betreffende Bestellung umfasste, von der Art der Bücher, der Qualität der erteilten Bestellung, dem Bestehen einer Garantie der COFACE für den betreffenden Kunden sowie von den Zahlungsmitteln und Zahlungsfristen ab.

(113)

Die französischen Behörden erklären, dass es sich jedoch zweifelsfrei abgezeichnet habe, dass die Kategorie der Aufträge von 0 bis 500 FRF insgesamt nicht rentabel war und grundsätzlich nicht von einem Marktteilnehmer abgedeckt worden wäre, der ausschließlich wirtschaftliche Kriterien in Betracht gezogen hätte. Sie untermauern dieses Argument anhand einer Kostenanalyse für das Bezugsjahr 1994.

(114)

Wie aus den Tabellen 2a und 2b hervorgehe, habe sich die CELF während der letzten Jahre, insbesondere seit die französischen Behörden ihr finanzielles Engagement 1996/97 aufgegeben haben, veranlasst gesehen, ihre Geschäftstätigkeit zu diversifizieren und sich einen rentablen Kundenkreis bestehend aus Großbuchhandlungen und institutionellen Kunden wie Bibliotheken, Universitäten und Kulturzentren aufzubauen. Gleichzeitig sei ein Umsatzrückgang bei den „Kleinabnehmern“ sowie ein Rückgang bei der Zahl der Kunden zu beobachten gewesen. Parallel dazu sei eine Erhöhung des Gesamtumsatzes der CELF festgestellt worden. Unter diesen Umständen bestätigen die französischen Behörden, dass die Bearbeitung von Kleinbestellungen für die CELF einen Rückgang der Geschäfte mit sich brachte.

Zusammensetzung des Umsatzes der CELF

I.   Tabelle 2a — Beispiel Deutschland

DEUTSCHLAND

3,4 % des Umsatzes der CELF entfallen auf 27,2 % aktive Kleinabnehmer

 

1999

2000

2001

Umsatz

2 331 713 FRF

2 548 430 FRF

2 906 533 FRF

Anzahl der Kunden

593

561

444

Umsatz < 5 000 FRF

480

462

344

Umsatz < 10 000 FRF

47

35

38

Umsatz + 100 000 FRF

0

2

4

II.   Tabelle 2b — Europäische Gemeinschaft

Kunden Europäische Gemeinschaft

 

1999

2000

2001

Umsatz

15 253 754 FRF

14 241 785 FRF

14 436 006 FRF

Anzahl der aktiven Kunden

1 567

1 440

1 249

Umsatz < 5 000 FRF

1 059

950

782

Umsatz < 10 000 FRF

162

154

139

Umsatz + 100 000 FRF

19

15

18

V.   WÜRDIGUNG DURCH DIE KOMMISSION

(115)

Die CELF und die SIDE sind zwei konkurrierende Unternehmen mit Sitz in Frankreich, die insbesondere als Ausfuhrkommissionäre für französischsprachige Bücher fungieren (38). Diese Tätigkeit besteht im Vertrieb (39) französischsprachiger Bücher zur Belieferung kleiner Einzelhändler (kleiner Buchhandlungen oder Einrichtungen wie Bibliotheken oder Universitäten) vor allem in nicht frankophonen Ländern und Gebieten. In Gebieten wie Belgien, Kanada oder der französischsprachigen Schweiz erfolgt der Buchvertrieb durch die Verleger selbst oder über ein Vertriebsnetz, da die Unternehmen dort angesichts des ausreichend großen Marktvolumens in integrierte Vertriebsnetze investieren. Mit dieser Art Dienstleistung kann ein optimaler Vertrieb vieler Werke gewährleistet werden.

(116)

Die SIDE und die französischen Behörden erklären übereinstimmend, dass der Kommissionär de facto Bestellungen sammelt, die für sich genommen einen geringen Umfang haben und deren Erledigung für Verleger oder herkömmliche Vertriebsgesellschaften zu teuer wäre. Dank dieser Dienstleistung brauchen sich die Kunden, seien es nun Buchhändler oder institutionelle Kunden, nicht an eine Vielzahl von Anbietern zu wenden.

(117)

Parallel dazu werden die Bestellungen an Verleger und/oder Vertriebsgesellschaften weitergegeben, die somit nur einen einzigen Lieferort zu versorgen haben, d. h. den Kommissionär. Diese Art der Dienstleistungen ermöglicht diesen auch Einsparungen an Zeit und Geld, da sie keine Beziehungen zu zahlreichen, möglicherweise geografisch sehr verstreuten Kunden unterhalten müssen.

(118)

Daher sind Ausfuhrkommissionäre wichtige Dienstleister im Vertriebsweg für die Ausfuhr von Büchern in Länder, in denen die Nachfrage unregelmäßig, zersplittert und/oder gering ist. Die Inanspruchnahme der Dienstleistungen eines Ausfuhrkommissionärs ist somit für in einem nicht französischsprachigen Land ansässige Käufer (bei denen es sich nie um Endabnehmer handelt) oftmals die einzige Möglichkeit, Bestellungen aufzugeben und entsprechend beliefert zu werden. Die Dienstleistung des Kommissionärs ermöglicht es, die mit der Ausführung jeder Bestellung verbundenen Fixkosten zu senken.

(119)

Im vorliegenden Fall steht fest, dass die französischen Behörden das beanstandete Programm „Petites commandes“ aufgelegt haben, um im Markt des Ausfuhrkommissionsgeschäfts Kleinbestellungen von bis zu 500 FRF zu fördern, die im Prinzip als nicht rentabel gelten. Daher ist zu prüfen, ob dieses nicht notifizierte Programm, von dem praktisch nur die CELF begünstigt wurde, mit dem Vertrag vereinbar war.

A.   ANWENDBARKEIT DER BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 87 EG-VERTRAG

1.   BEI DEN FRAGLICHEN MAßNAHMEN HANDELT ES SICH UM BEIHILFEN IM SINNE VON ARTIKEL 87 ABSATZ 1 EG-VERTRAG

(120)

Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag lautet: „Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

(121)

Die fragliche Maßnahme verschafft der CELF einen Vorteil, da es sich um eine Subvention zur Senkung der Kosten von Kleinbestellungen handelt. Dies wurde im Übrigen von den französischen Behörden nie bestritten.

(122)

Finanziert wird die Maßnahme aus Haushaltsmitteln, die von der Abteilung Buch- und Verlagswesen des Ministeriums für Kultur verwaltet werden, d. h. aus staatlichen Mitteln.

(123)

Sie ist für im Buchhandel tätige Kommissionäre bestimmt, kam aber praktisch nur der CELF zugute und ist daher selektiv.

(124)

Was die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und die durch die Maßnahme hervorgerufene Verfälschung des Wettbewerbs betrifft, so hat die Kommission Folgendes berücksichtigt:

(125)

Die Beihilfe wird französischen Kommissionären gewährt, die französischsprachige Bücher hauptsächlich in nicht frankophone Länder exportieren. Diese französischen Kommissionäre stehen demzufolge zumindest potenziell mit anderen Ausfuhrkommissionären französischsprachiger Bücher, die in anderen frankophonen Ländern der Gemeinschaft (vor allem Belgien und Luxemburg) ansässig sind, in Konkurrenz. Es muss jedoch erwähnt werden, dass in Anbetracht des beträchtlichen Unterschieds zwischen der Menge der französischsprachigen Bücher, die aus Frankreich einerseits und aus Belgien und Luxemburg andererseits in nicht frankophone Länder exportiert werden, die durch die Beihilfe hervorgerufene Verfälschung des Wettbewerbs auf dem Markt von der Sache her sehr begrenzt ist.

(126)

Die Beihilfe kann auch durch ihre Auswirkungen auf die übrigen Geschäftstätigkeiten der CELF den Wettbewerb verfälschen und den Handel beeinträchtigen. Diese scheinen aber auf den Vertrieb im Ausland beschränkt zu sein, und aus der Website der CELF (40) geht deutlich hervor, dass diese weder in Frankreich noch an Privatpersonen verkauft. Die fragliche Beihilfe wurde der CELF im Rahmen des Programms „Petites commandes“ gewährt, mit dem sichergestellt werden sollte, dass sämtliche Bestellungen ausländischer Buchhandlungen in nicht frankophonen Ländern unabhängig vom Auftragswert ausgeführt werden können. Die Kommission weist darauf hin, dass die beanstandete Regelung sowohl den Käufern als auch den Verlegern französischsprachiger Bücher zugute kommen konnte, den Ersteren durch die bezahlbaren Preise und den Letzteren durch die Erleichterung des Absatzes. Eine solche Beeinträchtigung des Handels ist jedoch sehr indirekt und in Anbetracht der geringen Substituierbarkeit zwischen Büchern in französischer Sprache und solchen in anderen Sprachen letztendlich sehr begrenzt.

(127)

Somit ist die Beihilfe, die der CELF gewährt wurde, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, da sie die vier Voraussetzungen erfüllt, die dem Begriff der Beihilfe konsubstanziell sind. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass die Auswirkungen auf den Handel und die durch die Maßnahme hervorgerufene Verfälschung des Wettbewerbs sehr gering sind.

(128)

Ferner sei darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtzeitig von jeder beabsichtigten Einführung von Beihilfen zu unterrichten.

(129)

Die französische Regierung hat jedoch das fragliche Programm ebenso wenig vorab notifiziert wie die Beihilfe an die CELF für die Bearbeitung von Kleinbestellungen. Daher wurden die Beihilfen rechtswidrig gewährt.

(130)

Da außerdem das EuGeI die Entscheidung der Kommission vom 18. Mai 1993 und anschließend die Entscheidung 1999/133/EG, mit denen die der CELF gewährten Beihilfen genehmigt wurden, teilweise für nichtig erklärt hat, blieb die Beihilfe zugunsten der CELF für die Bearbeitung von Kleinbestellungen rechtswidrig.

(131)

Nunmehr muss geprüft werden, ob in diesem Fall eine der Ausnahmeregelungen von Artikel 87 Absätze 2 und 3 anwendbar war, sodass die betreffenden Maßnahmen vom allgemeinen Verbot nach Absatz 1 dieses Artikels freigestellt werden konnten.

2.   WÜRDIGUNG DER MAßNAHMEN GEMÄß DEN BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 87 ABSÄTZE 2 UND 3 EG-VERTRAG

(132)

Die Kommission stellt fest, dass die Ausnahmeregelungen nach Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag in diesem Fall nicht anwendbar sind, da die betreffenden Maßnahmen offensichtlich nicht auf die darin festgelegten Ziele ausgerichtet waren. Die Beihilfe erfüllte auch nicht die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag, da sie nicht zur Förderung der Entwicklung von Gebieten bestimmt war, die unter diese Bestimmung fallen konnten. Die Ausnahmereglung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) betreffend die Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse kam in diesem Fall ebenfalls nicht in Betracht, da die fragliche Beihilfe nicht auf diese Art von Vorhaben abzielte. Da die Beihilfe auch nicht dazu bestimmt war, eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Frankreichs zu beheben, war auch die Ausnahmeregelung gemäß dem zweiten Teil von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) in diesem Fall nicht anwendbar. Ebenso wenig kam Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) in Betracht, in dem es um einen Beitrag zur Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete geht, da mit der Beihilfe keine regionalen oder horizontalen Ziele verfolgt wurden und die Bestimmung nach Auffassung der Kommission in diesem Fall nicht sektorspezifisch angewandt werden konnte.

(133)

Dagegen können nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag „Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

(134)

Fest steht, dass das kulturelle Ziel der fraglichen Beihilfen, das zunächst von der Beschwerdeführerin anerkannt wurde (41), von der Kommission in ihrer Entscheidung vom 18. Mai 1993 für zulässig erklärt und anschließend vom EuGeI in seinem Urteil vom 18. September 1995 bestätigt, von der Kommission in ihrer Entscheidung 1999/133/EG erneut bestätigt und durch das Urteil des EuGeI vom 28. Februar 2002 nicht in Frage gestellt wurde.

(135)

Dieses Ziel wird von der französischen Regierung klar bejaht, der es darum ging, den weltweiten Vertrieb französischsprachiger Werke durch eine aktive Politik zu fördern, ein Wunsch, der den zunehmenden Bestrebungen entspricht, die kulturelle Vielfalt auf internationaler Ebene zu bewahren und zu fördern.

(136)

Die Kommission hat sich zu diesem Thema bereits in ihrer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament „Schaffung eines internationalen Instruments für die kulturelle Vielfalt“ (42) geäußert. Sie ist der Ansicht, dass sich die kulturelle Vielfalt zu einem der Hauptthemen der weltweiten Debatte auf Ebene von internationalen und regionalen Organisationen entwickelt hat, was dazu beiträgt, auf die wachsende Besorgnis der Zivilgesellschaft und der Regierungen um die Bewahrung der kulturellen Vielfalt als gemeinsames Erbe der Völker zu reagieren.

(137)

Die Bewahrung und die Förderung der kulturellen Vielfalt zählen zu den Grundwerten der Europäischen Gemeinschaft. Sie sind festgeschrieben in Artikel 151 Absatz 1 EG-Vertrag („Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes.“) sowie in Artikel 151 Absatz 4 („Die Gemeinschaft trägt bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen dieses Vertrags den kulturellen Aspekten Rechnung, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen.“).

(138)

Nach dem EG-Vertrag sind die Gemeinschaft und die ihr angehörenden Mitgliedstaaten verpflichtet, die kulturelle Vielfalt in ihren internationalen Beziehungen zu propagieren, als Beitrag zu einer Weltordnung, die auf nachhaltiger Entwicklung, friedlicher Koexistenz und dem Dialog zwischen den Kulturen basiert. Mit der Förderung und finanziellen Unterstützung des Vertriebs französischsprachiger Werke haben die französischen Behörden eine Kulturpolitik durchgeführt, die den im Vertrag verankerten Zielen entspricht.

(139)

Unter diesen Umständen ist die Kommission der Ansicht, dass die Beihilfen, die die französischen Behörden der CELF zur Sicherstellung des Vertriebs französischsprachiger Werke unabhängig vom Auftragswert der Bestellung gewährt haben, sehr wohl einem kulturellen Zweck gemäß den Bestimmungen des EG-Vertrags dienten.

3.   VEREINBARKEIT DER FRAGLICHEN BEIHILFEN MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT

(140)

Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag können Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

a)   Vorbemerkungen der Kommission betreffend die Stellungnahmen Dritter

(141)

Die Kommission stellt fest, dass die Dritten, die sich nach der Veröffentlichung des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens geäußert haben, sich mit Ausnahme der SIDE und der CELF nicht als Ausfuhrkommissionäre, sondern vielmehr als spezialisierte „Großhändler“ bezeichneten. Keiner der Beteiligten gibt an, beim Ministerium für Kultur entsprechende Beihilfen beantragt zu haben.

(142)

Aus mehreren Stellungnahmen Dritter geht hervor, dass der von den französischen Behörden bereitgestellte Unterstützungsmechanismus offenbar zumindest anfangs von den Fachleuten, die sich dazu geäußert haben, nicht in Frage gestellt wurde.

(143)

Darüber hinaus hat die Kommission festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ebenso wie die Dritten sehr wohl von den Beihilfen wusste, die der CELF seit ihrer Gründung im Jahr 1980 gewährt wurden. Die SIDE hat jedoch erst 1991 (43) das Ministerium für Kultur ersucht, ihr die betreffenden Beihilfen ebenfalls zu gewähren, und die Kommission wurde erst mehrere Monate später, im März 1992 mit der Angelegenheit befasst.

(144)

Die Kommission weist darauf hin, dass in den Stellungnahmen Dritter in erster Linie Kritik an den Maßnahmen der CELF zur Diversifizierung ihrer Geschäftstätigkeit geäußert wird (44). Der CELF wird vorgeworfen, im Laufe der Zeit mit Unterstützung der Verleger, die ihr Vorzugsrabatte gewährten, auf andere Märkte als den Markt für Kleinbestellungen, für den sie ursprünglich gegründet wurde, vorgedrungen zu sein.

(145)

Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die CELF nach ihrer Gründung tatsächlich nur Buchhandlungen belieferte. Erst später, in den 90er Jahren, begann sie, um andere Kundengruppen zu werben. Es deutet jedoch nichts darauf hin, dass die CELF die Diversifizierung ihrer Geschäftstätigkeit mit Hilfe der beanstandeten Subventionen finanzierte. Ganz im Gegenteil zeigte sich, dass diese ausschließlich dem Zweck dienten, die Mehrkosten im Zusammenhang mit Kleinbestellungen auszugleichen, wie unter den Randnummern 198 ff. nachgewiesen wird.

(146)

Einige der Dritten, die sich als Exportgroßhändler oder als Exportbuchhändler bezeichnen, machen geltend, dass die Beihilfen nicht benötigt würden, um die Nachfrage zu befriedigen, ohne jedoch stichhaltige Belege für diese Behauptungen vorzulegen.

(147)

Schließlich haben einige der Dritten behauptet, die CELF sei durch privilegierte Beziehungen zu bestimmten staatlichen Einrichtungen wie „France édition“ begünstigt worden. Vor allem Hexalivre hat das Verhalten der Einrichtung „France édition“ beanstandet, die die CELF dadurch bevorzugt habe, dass sie der CELF, nicht aber Hexalivre eine Beteiligung an ihrem Stand auf internationalen Messen gewährt habe.

(148)

Die Kommission merkte an, dass gemäß den von den französischen Behörden übermittelten Belegen die CELF, die Mitglied von „France édition“ ist, sowohl für die Fläche, die sie am Stand von „France édition“ belegte, als auch für die bei „France édition“ bestellten Kataloge bezahlt hat. Jedenfalls hat diese Art von Beziehungen, wie die französischen Behörden betonten, nichts mit staatlichen Stellen zu tun.

(149)

Dies ist jedoch nicht Bestandteil der Entscheidung vom 30. Juli 1996 über die Verfahrenseröffnung und steht nicht mit der Problematik der „Kleinbestellungen“ im Zusammenhang. Daher wird die Kommission im Rahmen dieses Verfahrens nicht über die betreffende Frage entscheiden.

(150)

Die französischen Behörden sehen sich auch dem Vorwurf der Begünstigung der CELF bei öffentlichen Aufträgen ausgesetzt. Dieses Vorbringen bezieht sich insbesondere auf die Unterstützung bei der Umsetzung des vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten verwalteten Programms „Nouveautés“ und auf die Rolle der Auftragsvergabe durch Vereinigungen, die zu diesem Ministerium und zum Ministerium für Kooperation in Beziehung stehen (wie die Association pour le développement de la pensée française (ADPF, Vereinigung zur Entwicklung des französischen Gedankenguts) und die Association pour le développement de l'enseignement et de la culture en Afrique et à Madagascar (AUDECAM, Vereinigung zur Entwicklung von Bildung und Kultur in Afrika und Madagaskar)).

(151)

Dies ist jedoch nicht Bestandteil der Entscheidung vom 30. Juli 1996 über die Verfahrenseröffnung und steht nicht mit der Problematik der „Kleinbestellungen“ im Zusammenhang. Daher wird die Kommission im Rahmen dieses Verfahrens nicht über die betreffende Frage entscheiden.

(152)

Schließlich kritisiert die SIDE das „komplexe Gefüge von Beihilfen, in deren Genuss nicht nur die CELF, sondern auch verschiedene Einrichtungen kommen, zu denen wie im Fall der CELF in völliger Undurchsichtigkeit Verleger und staatliche Behörden gehören“, sowie die staatliche Kulturpolitik im Allgemeinen.

(153)

Zur Untermauerung ihrer Argumente legt die SIDE insbesondere einen Bericht des Rechnungshofs von 1996 vor. Die Kommission stellt fest, dass in diesem Bericht in erster Linie generell Kritik geübt wird an der Art und Weise der Gewährung von Beihilfen für die Kultur in Frankreich. Auf die Beihilfen zugunsten der CELF für die Bearbeitung von Kleinbestellungen wird in dem Bericht nicht eingegangen. Die CELF wird zwar genannt, aber ausschließlich im Zusammenhang mit dem Programm „Page à page“ und dem Programm „Plus“, die vom EuGeI mit seinem Urteil vom 18. September 1995 für zulässig erklärt wurden (45).

(154)

Unter diesen Umständen ist die Kommission der Ansicht, dass die in dem Bericht des Rechnungshofs enthaltenen Schlussfolgerungen keinen Aufschluss im Hinblick auf die Beurteilung im Rahmen dieses Verfahrens geben können. Jedenfalls waren die allgemeinen kritischen Bemerkungen der SIDE über die französische Politik im Bereich der Kulturbeihilfen nicht Bestandteil des Beschlusses vom 30. Juli 1996 zur Einleitung des Verfahrens wegen des Programms „Petites commandes“. Daher wird die Kommission im Rahmen dieses Verfahrens nicht darüber entscheiden.

b)   Antwort auf die damit zusammenhängenden Behauptungen der SIDE

(155)

Während der ersten Phase des Verfahrens zur Prüfung der Beihilfen hatte die SIDE mehrere Einzelfragen zur Kapitalaufstockung der CELF und zu den Vorteilen aufgeworfen, die diese dank der „Verwaltung staatlicher Programme“ genieße. Die SIDE beanstandet darüber hinaus eine ganze Reihe von einzelnen Vorteilen im Zusammenhang mit den privilegierten Beziehungen der CELF zu staatlichen Stellen.

Kapitalaufstockung der CELF im Jahr 1980

(156)

Es sei darauf hingewiesen, dass das Kapital der CELF 1980 von 80 500 FRF auf 1 280 500 FRF erhöht wurde. Die Kapitalaufstockung wurde zur Hälfte von der ADEF und zur Hälfte von den (privaten) Aktionären der CELF getragen.

(157)

Das Hauptziel der ADEF, an der eine Reihe von Verlegern beteiligt war, bestand in der Förderung französischer Bücher im Ausland und der Unterstützung der von Verlegern und Exporteuren getätigten Investitionen. Hierzu wurde der Vereinigung vom Ministerium für Kultur eine staatliche Beteiligung gewährt.

(158)

Nach Prüfung der ihr von den französischen Behörden übermittelten Unterlagen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei der Kapitalerhöhung nicht um eine staatliche Beihilfe, sondern lediglich um die Übernahme einer Beteiligung handelte. So wird auch nicht bestritten, dass an der Gründung des Unternehmens in seiner derzeitigen Form private Investoren beteiligt waren, eine Tatsache, die außer Zweifel steht. Das Ministerium für Kultur war nicht am Kapital der CELF beteiligt, und die ADEF wurde zwar teilweise aus staatlichen Mitteln finanziert, handelte jedoch wie ein privater Kapitalgeber unter marktwirtschaftlichen Bedingungen. Die Beteiligung der ADEF entspricht voll und ganz Punkt 3.2 Absatz 3 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag auf staatliche Beteiligungen (46). Unter diesen Umständen enthielt die Transaktion kein Element staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

(159)

Außerdem lag diese Kapitalaufstockung bereits mehr als zehn Jahre zurück, als die SIDE am 20. März 1992 ihr erstes Schreiben an die Kommission richtete und die Kommission die französischen Behörden mit Schreiben vom 2. April 1992 um Informationen ersuchte. Daher könnte die Kommission in diesem Fall gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (47) die Rückforderung der Kapitalaufstockung nicht anordnen, selbst wenn es sich um eine staatliche Beihilfe handelte.

Kapitalaufstockung der CELF über die ADEF im Jahr 1993

(160)

Die SIDE beanstandet ferner eine Beihilfe, die der CELF im Jahr 1993 im Rahmen einer Abtretung der Anteile der ADEF an den Verband Syndicat national de l'édition (SNE) gewährt wurde, der Genossenschaftsmitglied der CELF ist.

(161)

In ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2003 wies die SIDE die Kommission darauf hin, dass sie gemäß den Unterlagen, die sie in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2001 eingereicht habe, über die Beihilfen entscheiden müsse, die der CELF nach ihrem Dafürhalten bei der Auflösung der ADEF im Juni 1993 gewährt wurden.

(162)

Die Kommission betont, dass dieser Punkt nicht Bestandteil des Beschlusses vom 30. Juli 1996 zur Einleitung des Verfahrens war. Daher werde sie im Rahmen dieses Verfahrens nicht über die betreffende Frage entscheiden.

Vorteile für die CELF im Zusammenhang mit der „Verwaltung staatlicher Programme“

(163)

Die SIDE erklärt, dass die CELF nach der Abschaffung des Programms „Petites commandes“ ihre Marktpräsenz aufrechterhalten und ihren Kunden weiterhin dieselben Preisnachlässe gewähren konnte, weil sie darüber hinaus im Rahmen von Programmen wie „A l'Est de l'Europe“ — das das Programm „Page à page“ ersetzte — oder „Plus“, deren Mittelausstattung ständig erhöht werde, weiterhin vielerlei staatliche Subventionen erhalte.

(164)

Es sei daran erinnert, dass diese Programme, die von der Kommission bereits mit ihrer Entscheidung vom 18. Mai 1993 genehmigt worden waren, ebenfalls vom EuGeI in seinem Urteil vom 18. September 1995 (48) für zulässig befunden wurden.

(165)

Demzufolge wurden diese Aspekte in der Entscheidung vom 30. Juli 1986 über die Einleitung des Verfahrens nicht genannt. Daher wird die Kommission im Rahmen dieses Verfahrens diesbezüglich keine Entscheidung treffen.

c)   Die Beihilfe für Kleinbestellungen war nicht geeignet, die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft in einem Maß zu beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft

i)   Eine Regelung zur Förderung einer von der Branche vernachlässigten Tätigkeit

(166)

Das Programm „Petites commandes“ wurde 1980 vom Ministerium für Kultur entwickelt, zu einem Zeitpunkt als die Branche (die Hachette-Gruppe und Messageries du livre) das Ausfuhrkommissionsgeschäft aufgeben wollten. Die beanstandete Regelung wurde eingeführt, um die Marktteilnehmer zu ermutigen, in diesem Bereich tätig zu werden, damit sämtliche Bestellungen französischsprachiger Bücher von Buchhandlungen, die in nicht frankophonen Gebieten ansässig sind, ausgeführt werden können.

(167)

Die Kommission stellt erstens in Übereinstimmung mit einigen der Stellungnahmen, die im Rahmen des Verfahrens von Dritten abgegeben wurden, fest, dass das Programm „Petites commandes“, welches de facto mit der Gründung der CELF in ihrer jetzigen Form einherging, den Fachleuten bekannt war, die wenigstens anfangs zustimmend darauf reagiert (49) oder es zumindest nicht in Frage gestellt haben, ohne deshalb selbst seine Inanspruchnahme zu beantragen.

(168)

Die SIDE behauptet ihrerseits, das Programm „Petites commandes“ sei ausschließlich der CELF vorbehalten gewesen. Die Ablehnung, die sie vom Ministerium für Kultur 1991 erhalten habe, bestätige dies. Gleichzeitig bestreitet die SIDE nicht, dass die Ablehnung ihres Antrags auf die Gewährung der Beihilfen durch ihre eigene Weigerung gerechtfertigt wurde, die Transparenzanforderungen zu erfüllen, an die die Gewährung der betreffenden Beihilfen geknüpft war.

(169)

Darüber hinaus hatte das Ministerium für Kultur 1996 nach der Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 18. Mai 1993 die SIDE, um das Verfahren zu beenden, daran erinnert, dass die Beihilferegelung für Kleinbestellungen nicht der CELF vorbehalten war. Das Ministerium schlug der SIDE mit Schreiben vom 3. September 1996 ein Gespräch vor, um zu prüfen, ob sie in der Lage wäre, unter denselben Transparenzbedingungen die gleichen Dienstleistungen zu erbringen wie die CELF.

(170)

Anlässlich eines Gesprächs am 26. September 1996 lehnten die Manager der SIDE den ihnen unterbreiteten Vorschlag ab. Sie teilten dem Ministerium für Kultur mit, dass sie nicht durch ein Programm begünstigt werden möchten, dessen Vereinbarkeit mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften durch die Kommission in Frage gestellt werden könnte.

(171)

Um ihre Argumentation zu untermauern, legte die SIDE einen Bericht der Fondation Nationale des Sciences Politiques vor, in dem vor allem kritisiert wird, dass sich die französischen Behörden nicht dafür entschieden haben, Direktbeihilfen an Buchhändler zu zahlen. In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission daran, dass es den nationalen Behörden nach wie vor freisteht, die Subventionsart zu wählen, von der sie meinen, dass sie den von ihnen verfolgten Zielen am angemessensten ist, sofern sie das einschlägige Gemeinschaftsrecht einhalten. Jedenfalls weist die Kommission darauf hin, dass das vorgelegte Dokument nicht sachdienlich ist, und stellt fest, dass seine Verfasser selbst ihre eigene Bewertung kritisch betrachten (50).

(172)

Schließlich bleibt die SIDE dabei, dass die Beihilfen nicht benötigt würden. Hierzu betont die Kommission, dass die Beihilfeempfänger verpflichtet waren, sämtliche Kleinaufträge unter 500 FRF zu bearbeiten. Dadurch war gewährleistet, dass französischsprachige Bücher in alle Buchhandlungen, einschließlich der kleinsten Buchhandlungen in weit entfernten Ländern gelangen konnten, selbst wenn diese nur einige Bücher benötigten, die oftmals noch von verschiedenen Verlagen veröffentlicht wurden. Dies sei von der SIDE nicht gewährleistet worden, die außerdem, wie bereits erwähnt, nicht in alle Länder lieferte.

(173)

Ausgehend von den vorgenannten Fakten stellte die Kommission fest, dass das Programm „Petites commandes“ grundsätzlich jedem Unternehmen zugänglich gewesen wäre, das einen entsprechenden Antrag gestellt hätte, sofern es die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfen akzeptiert hätte. Sie weist ferner darauf hin, dass die SIDE seit 1996 klar und deutlich erklärt hatte, das Programm nicht in Anspruch nehmen zu wollen. Unter diesen Umständen ist die Kommission der Auffassung, dass die beanstandeten Beihilfen nicht diskriminierend und dass sie zur Erreichung der von den französischen Behörden angestrebten Ziele erforderlich waren.

(174)

Die Kommission ist jedenfalls der Ansicht, dass es, selbst wenn man unterstellt, dass die fraglichen Beihilfen bis 1996 ausschließlich der CELF vorbehalten waren, den französischen Behörden oblag einzuschätzen, welche Maßnahmen zur Erreichung des angestrebten Ziels am besten geeignet waren, da die Beihilfen, wie im Folgenden nachgewiesen wird, nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgingen.

ii)   Prüfung durch die Kommission auf der Grundlage der von den französischen Behörden und der Beschwerdeführerin übermittelten Zahlenangaben

Der Markt des Ausfuhrkommissionsgeschäfts mit französischsprachigen Büchern

(175)

Die CELF und die SIDE betreiben im Rahmen ihrer Tätigkeit als Ausfuhrkommissionäre Buchhandel in nicht frankophonen Ländern und Gebieten, denn in den frankophonen Ländern wie Belgien, Kanada und der Schweiz ist der einheimische Markt durch die großen Verleger abgedeckt, die dort ihre Tochtergesellschaften oder Vertreter haben.

(176)

Ausfuhrkommissionäre spielen demzufolge an den Märkten, die Hauptabnehmer für französischsprachige Bücher sind, d. h. in den vorstehend genannten drei Ländern, nur eine geringe Rolle.

(177)

Es steht außer Frage, dass die CELF Ende der 70er Jahre gegründet wurde, um die Marktlücken auszugleichen, die von der Branche wegen mangelnder Rentabilität nicht abgedeckt wurden, und dass mit der strittigen Beihilfe ein Tätigkeitsbereich der Kommissionäre unterstützt werden sollte, der offensichtlich nicht rentabel war.

(178)

In ihrer Entscheidung 1999/133/EG hatte die Kommission den Markt, auf dem sie die Auswirkungen der strittigen Beihilfe geprüft hatte, als denjenigen für die Ausfuhr französischsprachiger Bücher im Allgemeinen definiert. Das EuGeI hatte sich der Argumentation der SIDE angeschlossen, indem es diese Analyse verwarf und einschätzte, dass der Kommission ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei, da es sich bei der Ausfuhr französischsprachiger Bücher und dem Ausfuhrkommissionsgeschäft mit französischsprachigen Büchern nicht um austauschbare Märkte, sondern um zwei gesonderte Märkte handelt, wobei der letztgenannte ein Teilmarkt des erstgenannten Marktes ist.

(179)

Ohne die Würdigung des Gerichts in Frage zu stellen, weist die Kommission darauf hin, dass die Unterlagen, die während der Prüfung der Angelegenheit von der SIDE (51) und von den nationalen Behörden vorgelegt wurden, belegen, dass es sehr unterschiedliche Mechanismen des Vertriebs französischsprachiger Bücher im Ausland gibt (52), die sich gegenseitig ergänzen und manchmal austauschbar sind, und dass das Ausfuhrkommissionsgeschäft eines der zahlreichen bestehenden Systeme darstellt.

(180)

Die Kommission weist darauf hin, dass die SIDE und die französischen Behörden offenbar darin übereinstimmen, dass es nicht immer einfach ist, die verschiedenen Märkte im Bereich des Buchvertriebs exakt voneinander abzugrenzen.

(181)

Die SIDE erklärt in ihren letzten Stellungnahmen, dass auf dem betreffenden nationalen Markt generalistische Exporteure wie sie selbst und die CELF tätig sind. Andere Marktteilnehmer, die sie als Kommissionäre oder auch als Exportbuchhändler bezeichnet (53), verkauften in geringem Umfang auch direkt an die Endabnehmer und stünden in außerordentlich geringem Maße mit den zwei generalistischen Kommissionären im Wettbewerb.

(182)

Die französischen Behörden schließen sich der Analyse der SIDE teilweise an, weisen jedoch darauf hin, dass es sich bei den Exportbuchhändlern, auf die die Beschwerdeführerin verweist, in Wahrheit um spezialisierte Kommissionäre handelt. Sie fügen der Liste der potenziellen Konkurrenten einige Buchhandlungen hinzu, die, wenn auch nur gelegentlich, Bestellungen ausländischer Buchhändler ausführen. Frankreich erklärt, dass künftig auch Online-Buchhandlungen zu den potenziellen Konkurrenten der generalistischen Kommissionäre gezählt werden müssen, was die Kommission für zutreffend erachtet, auch wenn noch keine genauen Angaben im Hinblick auf das Volumen dieses aus der Nutzung der neuen Technologien hervorgegangenen Segments vorliegen.

(183)

Es sei angemerkt, dass die SIDE der Kommission einige Zahlenangaben übermittelt hat, um die „beherrschende Stellung“ der CELF (54) auf dem betreffenden Teilmarkt zu veranschaulichen.

(184)

Die Kommission wird, wie unter Randnummer 29 bereits dargelegt, in dieser Entscheidung nicht zu der Beschwerde der SIDE auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag Stellung nehmen, da diese Frage Gegenstand einer gesonderten Prüfung ist. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass der SIDE mit Schreiben vom 7. August 2003 eine Vorabmitteilung betreffend die Absicht der Kommission übermittelt wurde, die Beschwerde zurückzuweisen.

(185)

Die Kommission erinnert jedoch, ohne dem endgültigen Standpunkt, den sie in Bezug auf den anderen Teil der Angelegenheit zu vertreten haben wird, vorzugreifen, daran, dass die CELF als ein berufsübergreifendes Unternehmen gegründet wurde, um die von der Branche nicht abgedeckten Marktlücken auszugleichen, was insbesondere in den Stellungnahmen Dritter nicht bestritten wird. So ist es nicht überraschend, dass die Marktanteile dieses Unternehmens sehr hoch sind.

(186)

Die Kommission sieht nach wie vor keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Stellung der CELF auf dem betreffenden Markt und den Beihilfen, die dem Unternehmen gewährt wurden. Die Kommission befasst sich einzig und allein damit zu prüfen, ob die Beihilfe auf dem Markt des Ausfuhrkommissionsgeschäfts mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag vereinbar ist.

Angemessenheit des Begriffs „Kleinbestellungen“ im Rahmen des Ausfuhrkommissionsgeschäfts

(187)

Das Ausfuhrkommissionsgeschäft besteht darin, Bestellungen von geringem Umfang auszuführen. Dieser Markt war Ende der 70er Jahre von den Verlegern und den herkömmlichen Vertriebsgesellschaften wegen mangelnder Rentabilität aufgegeben worden. Beim Ausfuhrkommissionsgeschäft geht es also in jedem Fall um Kleinbestellungen.

(188)

Die SIDE und die französischen Behörden sind sich über die Definition der betreffenden Dienstleistung einig. Sie vertreten jedoch unterschiedliche Standpunkte, wenn es darum geht, im Rahmen des Marktes des Ausfuhrkommissionsgeschäfts „geringfügige“ Bestellungen zu definieren (z. B. die Bestellung eines preisgünstigen Werks durch eine afrikanische Buchhandlung), die Mehrkosten verursachen, sodass die Dienstleistung nicht rentabel sein kann.

(189)

Das Ministerium für Kultur hatte die Schwelle für zu subventionierende „Kleinaufträge“ auf einen Betrag bis zu 500 FRF (76,22 EUR) festgelegt. Die französischen Behörden haben stets erklärt, dass bestimmte Aufträge mit einem Wert von unter 500 FRF rentabel sein können, während andere Aufträge mit einem höheren Wert unrentabel sein können. Es ging darum, eine aus wirtschaftlicher Sicht annehmbare Methode zu finden, um die Marktteilnehmer dazu zu bringen, auch solche Bestellungen auszuführen, die sie wegen ihrer mangelnden Rentabilität vernachlässigt hatten.

(190)

Die Kommission forderte die Beschwerdeführerin und die französischen Behörden auf, sich zu der Problematik der Rentabilität der betreffenden Geschäftstätigkeit zu äußern. Sie bat sie insbesondere darum, die verschiedenen Aufgaben zu beschreiben, die im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Dienstleistung zu erledigen sind, um gegebenenfalls feststellen zu können, woraus die Mehrkosten resultieren, die es auszugleichen gilt.

(191)

Die französischen Behörden und die SIDE sind sich im Großen und Ganzen einig, was den Prozess der Auftragsbearbeitung betrifft, der in Form einer Beschreibung der SIDE, die von den französischen Behörden nicht in Frage gestellt wurde, in Anhang III zu finden ist.

(192)

Unterschiedlicher Auffassung sind sie also in erster Linie hinsichtlich der Frage der Rentabilität der Dienstleistungen. Der SIDE zufolge sind alle Bestellungen unabhängig von ihrer Art rentabel. Die französischen Behörden halten bestimmte Dienstleistungen für offenkundig unrentabel, was die gewährten Beihilfen rechtfertige.

(193)

Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang auf bestimmte Behauptungen der SIDE, die, wenn man sie gegenüberstellt, widersprüchlich erscheinen können, wie zum Beispiel: „Die interessantesten Kunden sind diejenigen mit einem großen Auftragsvolumen“, und „Kleinaufträge sind insgesamt rentabler zu bearbeiten als größere Aufträge“.

(194)

Nach den Beobachtungen der Kommission scheinen die SIDE und die CELF nicht unbedingt dieselbe Zielgruppe gehabt zu haben. Die SIDE war stärker auf institutionelle Kunden ausgerichtet, während die CELF eher Buchhändlern den Vorzug gab. Die SIDE bestreitet dies, wollte aber der Kommission auf ein entsprechendes Ersuchen hin keine genaueren Angaben zur Typologie ihrer Kunden übermitteln. Die Beschwerdeführerin hat in ihren schriftlichen Stellungnahmen lediglich geltend gemacht, dass sich die Zahl ihrer Kunden zwischen 1991 und 2002 auf 1 308 belief und dass sie dieselbe Art von Kunden beliefere wie die CELF.

(195)

Um zu prüfen, inwieweit die widersprüchlichen Stellungnahmen stichhaltig sind, hat die Kommission auf der Grundlage der Angaben, die ihr von der SIDE und von den französischen Behörden übermittelt wurden, die nachstehenden vergleichenden Tabellen 3a, 3b und 3c erstellt.

Tabelle 3a

(in EUR)

1999

SIDE

CELF Kleinbestellungen

CELF ohne Kleinbestellungen

CELF insgesamt

Umsätze

818 297

329 204

10 027 299

10 358 503

Anzahl der Rechnungen

2 187

9 688

13 210

22 898

Anzahl der Auftragslinien

27 470 /27 978

21 978

263 080

285 058

Anzahl der Bücher

88 163

26 996

575 593

602 589

Anzahl der Kunden (55)

Keine Angaben

2 171

718

2 889

Durchschnittliche Anzahl Auftragslinien pro Rechnung

13,07

2,26

20

12

Durchschnittliche Anzahl Bücher pro Auftragslinie

3,21

1,22

2

2

Durchschnittliche Anzahl Exemplare pro Rechnung

40,84

2,79

44

28

Durchschnittlicher Preis eines verkauften Exemplars

9,09

12,19

17

17

Durchschnittlicher Wert einer Auftragslinie

29,17

14,98

38

38

Durchschnittlicher Wert eines Kundenkontos

Keine Angaben

151,84

13 968

3 585

Tabelle 3b

2000

SIDE

CELF Kleinbestellungen

CELF ohne Kleinbestellungen

CELF insgesamt

Umsätze

1 021 831

301 604,53

11 151 915

11 480 519

Anzahl der Rechnungen

2 069

8 763

12 565

21 448

Anzahl der Auftragslinien

29 006

20 387

258 124

278 511

Anzahl der Bücher

102 229

25 229

586 643

610 872

Anzahl der Kunden

Keine Angaben

2.007

631

2 638

Durchschnittliche Anzahl Auftragslinien pro Rechnung

14,97

2,32

20

13

Durchschnittliche Anzahl Bücher pro Auftragslinie

3,52

1,24

2

2

Durchschnittliche Anzahl Exemplare pro Rechnung

52,75

2,87

46

28

Durchschnittlicher Preis eines verkauften Exemplars

9,87

11,95

19

19

Durchschnittlicher Wert einer Auftragslinie

29,17

14,79

43

41

Durchschnittlicher Wert eines Kundenkontos

Keine Angaben

150,28

17 684

4 344

Tabelle 3c

2001

SIDE

CELF Kleinbestellungen

CELF ohne Kleinbestellungen

CELF insgesamt

Umsätze

905 077

275 068

12 817 252

13 092 330

Anzahl der Rechnungen

2 137

7 702

12 195

19 897

Anzahl der Auftragslinien

23 990

17 681

256 019

273 700

Anzahl der Bücher

105 518

21 853

590 278

512 129

Anzahl der Kunden

Keine Angaben

1 659

835

2 494

Durchschnittliche Anzahl Auftragslinien pro Rechnung

11,23

2,30

21

14

Durchschnittliche Anzahl Bücher pro Auftragslinie

4,27

1,24

2

2

Durchschnittliche Anzahl Exemplare pro Rechnung

47,97

2,84

48

31

Durchschnittlicher Preis eines verkauften Exemplars

8,66

12,59

22

21

Durchschnittlicher Wert einer Auftragslinie

37,73

15,56

50

48

Durchschnittlicher Wert eines Kundenkontos

Keine Angaben

165,80

15 360

5 250

(196)

Die Kommission stellt fest, dass die CELF gemäß den Angaben in den Tabellen 3a, 3b und 3c, abgesehen von den von ihr als „Kleinbestellungen“ eingestuften Aufträgen, eine der SIDE vergleichbare durchschnittliche Anzahl von Büchern pro Rechnung verkauft (44 gegenüber 41 im Jahr 1999, 46 gegenüber 53 im Jahr 2000 und 48 gegenüber 48 im Jahr 2001) und dass sie eine große Zahl besonders kleiner Bestellungen ausführt (von durchschnittlich weniger als drei Büchern und mit einem durchschnittlichen Auftragswert von etwa 35 EUR): 9 688 Bestellungen im Jahr 1999, 8 763 im Jahr 2000 und 7 702 im Jahr 2001. Folglich ist die Anzahl der Bücher pro Bestellung insgesamt (Spalte „CELF insgesamt“) bei der CELF deutlich geringer als bei der SIDE: 28 gegenüber 41 im Jahr 1999, 28 gegenüber 53 im Jahr 2000 und 31 gegenüber 48 im Jahr 2001.

(197)

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Geschäftstätigkeit der CELF insbesondere dadurch gekennzeichnet ist, dass sie eine große Anzahl sehr kleiner Bestellungen (durchschnittlich weniger als drei Bücher und etwa 35 EUR) ausführt, was sie deutlich von der SIDE unterscheidet und die Gewährung der strittigen Beihilfen rechtfertigt.

Prüfung der den Beihilfen zugrunde liegenden Faktoren: Die Mehrkosten im Zusammenhang mit dem Programm „Petites commandes“

(198)

Nachdem sie festgestellt hatte, dass das Kriterium „Kleinbestellungen“ als Bezugselement angemessen ist, um die Gewährung der Beihilfen zu rechtfertigen, untersuchte die Kommission die von den französischen Behörden übermittelten Betriebsbuchhaltungsdaten. Diese Buchungsangaben belegen die Mehrkosten der CELF im Segment „Kleinbestellungen“. Die Daten, die der Kommission von den französischen Behörden übermittelt wurden, betreffen das Jahr 1994, in dem die CELF vom Ministerium für Kultur eine Subvention von 2 000 000 Millionen FRF (304 900 EUR) erhalten hat.

(199)

Die Prüfung der Kommission erstreckt sich auf die Buchhaltungsdaten bezüglich der Kosten von Kleinbestellungen mit einem Auftragswert von weniger als 500 FRF. Die Kommission hat die Erklärungen der französischen Behörden, nach denen die Schwelle für die Definition von „Kleinbestellungen“ empirisch auf 500 FRF festgelegt wurde, zur Kenntnis genommen (56).

(200)

Die französischen Behörden wiesen nach, dass die Bearbeitung von Kleinbestellungen unbestreitbar Mehrkosten verursacht. Sie erklären dies anhand einer Kostenanalyse, die sich auf die in Tabelle 4 genannten grundlegenden Angaben für das Bezugsjahr 1994 stützt.

Art der Bestellungen

Kleinbestellungen

Sonstige

Insgesamt

Umsatz (*1)

2 419 006

48 148 971

50 102 869

Anzahl der Rechnungen

9 725

10 947

20 672

Anzahl der Bücher

24 933

442 740

467 673

(201)

Wie in Anhang III detailliert beschrieben, umfasst die Bearbeitung einer Bestellung mehrere Arbeitsgänge:

a)

Eingang eines Auftragsscheins von einer Buchhandlung,

b)

Kodierung der Bestellung,

c)

Eingabe der Bestellung,

d)

Übermittlung der Bestellung an den Verleger,

e)

Eingang der Bücher,

f)

Zuordnung eines physischen Orts für jeden Kunden, d. h. eines Fachs, in dem die bestellten Bücher gelagert werden,

g)

Verpackung.

(202)

Der analytische Ansatz der Buchhaltung ermöglicht es, alle Ströme im Zusammenhang mit den oben genannten Arbeitsgängen zu erfassen. Eine Rechnung über einen Wert von 100 FRF verursacht im Prinzip den gleichen Arbeitsaufwand wie eine Rechnung über einen Wert von 10 000 FRF.

(203)

Die Erläuterungen der französischen Behörden haben es der Kommission ermöglicht, die Kosten zu veranschlagen und jeweils den einzelnen Arbeitsgängen bei der Bearbeitung einer Bestellung zuzuordnen. Die Rentabilität eines Auftrags hängt insbesondere von der Art und der Anzahl der betreffenden Bücher, von der Genauigkeit der im Auftragsschein enthaltenen Angaben sowie davon ab, inwieweit die Ausführung der Bestellung mit Schwierigkeiten verbunden ist — 20 % der Bestellungen bei der CELF und 4,5 % der Bestellungen bei der SIDE können als „schwer“ ausführbar eingestuft werden (57). Hinzu kommt, dass Aufträge unter 500 FRF in 67 % der Fälle kleinere Privatverlage betreffen (58). Schließlich ist die Bearbeitung von Kleinbestellungen mit der Verwaltung einer großen Zahl kleiner Konten verbunden.

(204)

Kleinbestellungen verursachen höhere Kosten, da der Bearbeiter unabhängig vom Auftragswert einer Bestellung gezwungen ist, für jede dieser Bestellungen dieselben materiellen Arbeitsgänge auszuführen. Ein Unternehmen, das viele Kleinbestellungen ausführt, muss so organisiert sein, dass es in der Lage ist, die wiederholte Ausführung der verschiedenen Bearbeitungsschritte zu bewältigen und somit auch die damit verbundenen Mehrkosten zu tragen.

(205)

Die französischen Behörden erklären, dass für jeden Arbeitsgang ein Koeffizient angewandt wurde. Zu diesem Zweck wurden die verschiedenen Schritte berücksichtigt, die bei jedem der Arbeitsgänge auszuführen sind, wie in Anhang IV beschrieben.

(206)

Auf der Grundlage der von Frankreich übermittelten Angaben gelangt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass die Kosten für die Bearbeitung von Kleinbestellungen sich im Jahr 1994 auf 4 446 706 FRF beliefen. Der mit Aufträgen von weniger als 500 FRF erzielte Umsatz betrug 2 419 006 FRF. Für das betreffende Jahr wurden Beihilfen in Höhe von 2 000 000 FRF gewährt. Demzufolge belief sich das Betriebsergebnis auf — 27 700 FRF.

Umsatz

2 419 006 FRF

Subventionen

2 000 000 FRF

Subventionen

4 419 006 FRF

Bearbeitungskosten

– 4 446 706 FRF

Betriebsergebnis

– 27 700 FRF

(207)

Daher schlussfolgerte die Kommission, dass die Beihilfen in Höhe von 2 000 000 FRF keinen überhöhten Ausgleich für die Kosten darstellen, die durch die Bearbeitung von Kleinbestellungen entstehen.

(208)

Zur Überprüfung der Stichhaltigkeit der Daten, die für das Bezugsjahr 1994 übermittelt wurden, forderte die Kommission von den französischen Behörden weitere Angaben zur Bearbeitung von Kleinbestellungen für andere Zeiträume an. Aus den von Frankreich übermittelten Unterlagen und Erläuterungen zu anderen Geschäftsjahren geht hervor, dass die Struktur der Kleinbestellungen (Umsatz bezogen auf die Anzahl der Kleinbestellungen, Menge der bestellten Bücher, Anzahl der entsprechenden Rechnungen, Anzahl der Kunden, Auftragslinien usw.) von Jahr zu Jahr stabil war. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die Daten von 1994 als Bezugsgrundlage für die Einschätzung der Kommission geeignet sind.

(209)

Weiter konnte die Kommission anhand der ihr übermittelten Vereinbarungen bestätigen, dass jede möglicherweise über die Mehrkosten hinausgehende Summe von dem im Folgejahr ausgezahlten Beihilfebetrag abgezogen wurde. Die Beihilfe konnte also entgegen den Behauptungen der SIDE und mehrerer Dritter, die sich in das Verfahren eingeschaltet hatten, nicht zur Finanzierung anderer Geschäftstätigkeiten der CELF verwendet werden.

(210)

Die Beihilfen wurden jährlich auf der Grundlage der von der CELF übermittelten Buchhaltungsdaten gewährt, darunter die Konten über ihre Verwendung, welche die durch das Programm „Petites commandes“ verursachten Mehrkosten belegten. Sie konnten also nicht zweckentfremdet verwendet werden.

Beurteilung der von der SIDE beanstandeten Fehler

(211)

Die SIDE hat die Kommission in ihren letzten Stellungnahmen darauf hingewiesen, dass die Buchhaltungsdaten, die die französischen Behörden der Kommission während der zweiten Phase des Verfahrens zum Nachweis der Mehrkosten übermittelt hatten, einige Fehler enthielten. Auf eine diesbezügliche Anfrage haben die französischen Behörden der Kommission sachdienliche Erklärungen vorgelegt.

(212)

Die SIDE machte geltend, die französischen Behörden hätten die prozentualen Anteile der per Datenfernübertragung übermittelten Bestellungen mit den prozentualen Anteilen der auf Papierträger übermittelten Bestellungen vertauscht. Die Überprüfung durch die Kommission ergab, dass die finanziellen Auswirkungen der Vertauschung bei den Kosten einer Kleinbestellung gerade einmal 0,24 EUR pro Buch ausmachten. Durch diese Abweichung kann der von Frankreich dargelegte Ausgleichsmechanismus nicht in Frage gestellt werden.

(213)

Im Hinblick auf die Abweichungen beim Umsatz, die die SIDE bei den ersten von Frankreich vorgelegten Buchhaltungsdaten beanstandet hat, bestätigt die Kommission, dass die französischen Behörden selbst schon bei der Einleitung des Verfahrens im Jahr 1996 die erforderlichen Berichtigungen vorgenommen hatten und dass die in den letzten Stellungnahmen der SIDE vorgebrachten Behauptungen daher unbegründet sind.

(214)

Die Abweichungen bei den anderen Zahlenangaben sind dadurch zu erklären, dass in einem Fall ausschließlich auf den Ertrag aus dem Buchverkauf Bezug genommen wird (2 284 536 FRF), während im anderen Fall die übermittelte Zahl (2 535 818 FRF) dem Ertrag aus dem Buchverkauf und Nebenerträgen (Verpackung, Versicherungen und Transport) entspricht.

(215)

Die SIDE meinte ferner, auf „Diskrepanzen“ zwischen der Finanzbuchhaltung und der Betriebsbuchhaltung betreffend die Angaben zu den Gehältern hinweisen zu müssen. Den französischen Behörden zufolge sind diese Unterschiede damit zu erklären, dass bestimmte Steuern nicht in den auf den Steuerformularen ausgewiesenen Sozialabgaben enthalten sind, sondern direkt einkommensbezogen abgeführt werden. Die Kommission hat die Richtigkeit dieser Erklärung anhand der ihr übermittelten Buchhaltungsunterlagen bestätigt.

(216)

Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die zusätzlichen Bemerkungen der SIDE zur Ungenauigkeit der Buchhaltungsdaten, die von den französischen Behörden anlässlich der Einleitung des Verfahrens im Jahr 1996 übermittelt wurden, die Einschätzung der Kommission über die Sachdienlichkeit der Buchhaltungsdaten, die den Ausgleich der Mehrkosten im Zusammenhang mit Kleinbestellungen rechtfertigen, nicht in Frage stellen können.

Zusätzliche Erschwernisse der CELF

(217)

Im Ergebnis der Prüfung der von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Unterlagen hat die Kommission festgestellt, dass das Angebot der CELF viel breiter ist als das der SIDE (das Angebot der CELF umfasst 3 000 Verleger, das der SIDE 200 Verleger).

(218)

Die Kommission nimmt diese Tatsache (die bei der Berechnung der Mehrkosten nicht berücksichtigt wurde) zur Kenntnis und weist darauf hin, dass das breitere Angebot der CELF den Anforderungen des Ministeriums für Kultur entspricht, die darauf ausgerichtet waren, eine möglichst große Verbreitung französischsprachiger Bücher zu gewährleisten. Das Angebot der SIDE, die erklärt, jeder Art von Anfragen nachkommen zu können, trägt diesem kulturellen Ziel nicht Rechnung, was durchaus legitim erscheint.

(219)

Die französischen Behörden verweisen weiter darauf, dass die CELF oftmals finanzielle Risiken eingehen musste. So hat sie ihre Dienstleistungen in einigen krisengeschüttelten Ländern wie Algerien oder in jüngster Zeit Argentinien weiterhin sichergestellt. Sie hat auch in einige Länder geliefert, für die keine Garantie der COFACE bestand.

(220)

Die SIDE steht, was durchaus legitim ist, zu ihren Geschäftsentscheidungen und erklärt, dass sie nicht in Problemzonen wie den Ländern südlich der Sahara oder Ländern, die nicht durch die COFACE abgedeckt sind, tätig werden möchte. Sie erklärt, dass es sich dabei um Entscheidungen handelt, die in den Bereich der Geschäftsentwicklungsstrategie der Unternehmen fallen, und dass sie sich ihrerseits anders entschieden hat.

iii)   Überprüfung der von der SIDE beanstandeten Abwanderung von Kunden durch die Kommission

Abwanderung von Kunden von der SIDE zur CELF

(221)

Die Kommission stellte ausgehend von der Prüfung der von der SIDE selbst vorgelegten Erklärungen und Dokumente fest, dass die Behauptungen der SIDE betreffend die Abwanderung von Kunden nicht gerechtfertigt waren.

(222)

So forderte die Kommission die SIDE auf zu begründen, inwieweit die Abwanderung von Kunden, von der sie angeblich betroffen war, auf die vorteilhaften Preisnachlässe zurückzuführen war, die „nur die CELF“ dank der Beihilfen gewähren konnte. Zu diesem Zweck legte die SIDE ein sehr umfangreiches Dokument (59) vor, das Angaben enthielt, die in der Form nicht von der Kommission verwendet werden konnten, vor allem weil sie keinerlei Hinweis auf die besagte Abwanderung enthielten. Die Kommission bat die SIDE diesbezüglich um weitere Erläuterungen, die daraufhin insbesondere geltend machte (60), dass ein Kunde, die „Librairie Française de Milan“, im Zeitraum 1987/1988 nach und nach statt ihrer Dienste zunehmend die der CELF in Anspruch nahm, die ihm attraktivere Preisnachlässe geboten habe.

(223)

Die französischen Behörden wiesen in ihrer Antwort darauf hin, dass der italienische Markt bekanntermaßen durch einen starken Wettbewerb geprägt sei und dass außerdem die Umsätze der CELF mit der betreffenden Buchhandlung erst ab 1999 merklich angestiegen seien, d. h. lange nach dem von der SIDE genannten Zeitraum.

(224)

Die Kommission stellte fest, dass die anderen von der SIDE angeführten Beispiele auch nicht stichhaltiger waren (61). So war eine der von der SIDE genannten Buchhandlungen, die Buchhandlung Grupodis in Madrid niemals ein wichtiger Kunde der CELF, und bei den genannten japanischen Buchhandlungen handelt es sich in Wirklichkeit um Großabnehmer, die nichts mit dem Marktsegment „Kleinbestellungen“ zu tun haben.

(225)

Zudem kann die von der SIDE übermittelte Rabattliste nicht als Beweis dafür dienen, dass ihre Preisnachlässe weniger attraktiv sind als die der CELF. So hat die Kommission festgestellt, dass die SIDE bei den 28 Verlegern, die sie zur Veranschaulichung ausgewählt hat, in 16 Fällen attraktivere Preisnachlässe gewährt, während dies bei der CELF nur in 12 Fällen zutrifft (62). Berücksichtigt man den zusätzlichen Preisnachlass von fünf Prozentpunkten, den die SIDE für Bestellungen von mehr als zehn Exemplaren pro Titel gewährt, ist der Unterschied noch größer, weil die CELF nur noch für sechs Verleger, die SIDE jedoch für 22 Verleger höhere Preisnachlässe gewährt.

(226)

Daher ist es nach Ansicht der Kommission nicht erwiesen, dass tatsächlich eine Abwanderung von Kunden der SIDE zur CELF stattgefunden hat, die durch die attraktiveren Preisnachlässe verursacht wurde, welche die CELF ihren Kunden dank der erhaltenen Beihilfen gewährte.

Abwanderung von Kunden von der CELF zur SIDE

(227)

Wie unter Randnummer 69 dargelegt, behauptet die SIDE in einem Schreiben an die Kommission vom 12. August 2002, dass die CELF seit mindestens zwei Jahren für Kleinabnehmer abschreckende Bedingungen anwende. Die SIDE macht geltend, dass diese Politik ebenfalls zu einer verstärkten Wettbewerbsverfälschung zu Lasten der SIDE führe, da unter diesen Umständen einige ehemalige Kunden der CELF, die zu den „Kleinabnehmern“ zählen, nunmehr zur SIDE abwanderten. Für die SIDE liege es jedoch auf der Hand, dass die interessantesten Kunden diejenigen mit einem großen Auftragsvolumen seien.

(228)

Die Kommission stellt zunächst fest, dass die beanstandeten Preisanpassungen (63) in dem Zeitraum erfolgten, da die strittigen Beihilfen abgeschafft und/oder erheblich verringert wurden, d. h. von dem Zeitpunkt an, zu dem die CELF alternative Möglichkeiten finden musste, um weiterhin zu versuchen, die ihr zugehenden Kleinbestellungen auszuführen.

(229)

Ein von der Kommission durchgeführter Vergleich (64) der Zahlenangaben der zwei Unternehmen hat nichts ergeben, was die Aussagen der SIDE über die von ihr beanstandete jüngste Abwanderung von Kunden bestätigen würde. So konnte die Kommission keinen Anstieg der Anzahl der von SIDE ausgefertigten Rechnungen feststellen. Deren Anzahl belief sich 1999 auf 2 187 und 2000 auf 2 137. Im Hinblick auf die Anzahl der Kunden erinnert die Kommission daran, dass sie diesbezüglich keinen Vergleich durchführen kann, da sie von der SIDE keine entsprechenden Angaben erhalten hat.

(230)

Die Kommission hat auch nichts festgestellt, was darauf hindeuten würde, dass die Anzahl der von der SIDE ausgeführten „Kleinbestellungen“ gestiegen wäre, seit die CELF keine Beihilfen mehr erhält. Die von der SIDE übermittelten Zahlen zeigen im Gegenteil, dass die durchschnittliche Anzahl von Büchern pro Rechnung von 40,31 im Jahr 1999 auf 49,38 im Jahr 2001 gestiegen ist, während eine Abwanderung von Kunden der CELF zur SIDE, so sie denn stattgefunden hätte, zu einer Verringerung der durchschnittlichen Anzahl von Büchern pro Rechnung hätte führen müssen.

(231)

Schließlich stellt die Kommission fest, dass die durchschnittliche Anzahl der von der SIDE je Auftragslinie verkauften Bücher noch über dem Durchschnitt der von der CELF verkauften Bücher liegt, und zwar auf die gesamte Verkaufstätigkeit und nicht nur auf Kleinbestellungen bezogen. Demzufolge hat die Abschaffung der Beihilfen nicht zu einer Abwanderung von Kunden der CELF zur SIDE geführt.

(232)

Jedenfalls sind bei der Prüfung staatlicher Beihilfen nur die Wettbewerbsverfälschungen relevant, die durch die betreffenden Beihilfen verursacht werden, nicht jedoch die Auswirkungen der Verringerung und/oder Abschaffung der Beihilfen, die von der SIDE für nachteilig erachtet werden.

Schlussfolgerungen der Kommission betreffend die Abwanderung von Kunden

(233)

In Anbetracht der Angaben, die von der SIDE und von den französischen Behörden übermittelt wurden, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die einzigen erkennbaren Folgen der Abschaffung der Beihilfen in einem Rückgang des Umsatzes der CELF bei Kleinbestellungen und in einer spürbaren Verringerung der Anzahl ihrer Kunden (-17,34 % von 1999 bis 2001) bestehen, wie aus der nachstehenden Tabelle 5 hervorgeht.

Tabelle 5 — Entwicklung der Geschäftstätigkeit im Bereich „Kleinbestellungen und Kleinabnehmer“

Von den französischen Behörden übermittelte Angaben

Jahr

Umsatz Kleinbestellungen

(in EUR)

Entwicklung

Anzahl der Kunden

Entwicklung

1999

329 204

 

2 171

 

2000

301 605

– 8,38 %

2 007

– 7,55 %

2001

275 068

– 8,80 %

1 659

– 17,34 %

(234)

Außerdem widersprechen die Stellungnahmen der SIDE nach Ansicht der Kommission den von dem Unternehmen selbst aufgestellten Behauptungen, nach denen ausschließlich die Anzahl der vom Dienstleister eingegebenen Auftragslinien zu berücksichtigen sei und dass der Auftragsgesamtbetrag für die Rentabilität unmaßgeblich sei. Wenn dem so wäre, hätte die SIDE keinen Grund zu der Auffassung, dass die angebliche Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen durch Kunden der CELF (die im Übrigen durch die vorgelegten Zahlen nicht belegt wird) die Verfälschung des Wettbewerbs zu Lasten der SIDE verschärfe (65). Ferner macht die Kommission darauf aufmerksam, dass die SIDE sich offenbar widerspricht, wenn sie in einer Erklärung vom 9. Dezember 2002 schreibt, „…Kleinbestellungen können insgesamt rentabler bearbeitet werden als größere Bestellungen“.

(235)

Aus Tabelle 6, die die Kommission auf der Grundlage der von den französischen Behörden und von der SIDE übermittelten Daten erstellt hat, geht hervor, dass kein automatischer Zusammenhang zwischen Umsatzsteigerungen und -rückgängen der SIDE und Erhöhungen bzw. Verringerungen der gewährten Beihilfen besteht.

Tabelle 6

Bezugsjahr

Beihilfen an die CELF (in EUR)

Änderungen beim Umsatz der SIDE

Beihilfe

1990

304 900

—

—

1991

373 500

+

+

1992

422 280

–

+

1993

382 650

+

–

1994

304 900

–

–

1995

304 900

–

=

1996

304 900

–

=

1997

243 920

–

–

1998

182 940

+

–

1999

121 960

–

–

2000

60 980

+

–

2001

38 110

–

–

2002

0

–

0

(236)

Anhand der Zahlenangaben, die von der CELF und von der SIDE übermittelt wurden, hat die Kommission festgestellt, dass die Höhe der an die CELF gezahlten Beihilfen nicht automatisch Einfluss auf die Geschäftstätigkeit und die Ergebnisse der SIDE als dem einzigen weiteren am Markt agierenden generalistischen Kommissionär hat (66). So war beispielsweise der Umsatz der SIDE in mehreren Jahren rückläufig, obwohl die Beihilfen an die CELF verringert wurden.

(237)

Ferner hat die Kommission festgestellt, dass die einzige erkennbare und nennenswerte Auswirkung der Abschaffung der an die CELF gezahlten Beihilfen auf den Markt darin bestand, dass der Umsatz des Unternehmens bei „Kleinbestellungen“ zurückgegangen ist und sich die Anzahl der „Kleinabnehmer“ verringert hat.

(238)

In Bezug auf die übermittelten Zahlenangaben stellt die Kommission fest, dass ohne die Beihilfen ein Teil der Aufträge jetzt offenbar nicht mehr von der CELF ausgeführt wird, ohne dass die SIDE von der zu verzeichnenden Abwanderung profitieren würde.

(239)

Darüber hinaus konstatierte die Kommission, dass für den Zeitraum 1994 — 2001 die gewährten Beihilfen nicht das gesamte Defizit des Programms „Petites commandes“ abdeckten und einen relativ geringen Anteil am Gesamtumsatz der CELF ausmachten: 3,95 % im Jahr 1994 und 0,29 % im Jahr 2001 (67).

(240)

Angesichts aller untersuchten Umstände wird deutlich, dass die beanstandeten Beihilfen einen außerordentlich geringen Teil des Ausfuhrkommissionsgeschäfts betreffen, der ohne die strittigen Beihilfen nicht abgedeckt worden wäre. Ferner gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die von Frankreich gewährten Beihilfen keinen überhöhten Ausgleich für die Kosten im Zusammenhang mit der fraglichen Tätigkeit darstellten.

(241)

Die Kommission erinnert außerdem daran, dass, wie bereits unter Randnummer 132 ff. erwähnt, die Beeinträchtigung des Handels und die Verfälschung des Wettbewerbs auf Gemeinschaftsebene im vorliegenden Fall sehr begrenzt sind. Dies muss von der Kommission bei der Beurteilung der Übereinstimmung von Beihilfen mit Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag berücksichtigt werden. Darauf hat das EuGeI in seinem Urteil vom 27. Januar 1998 in der Rechtssache Ladbroke Racing Ltd gegen Kommission klar und deutlich hingewiesen (68).

(242)

Demzufolge haben die Beihilfen, die der CELF im Rahmen des Programms „Petites commandes“ gewährt wurden, die Handels- und Wettbewerbsbedingungen nicht in einem Maße beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Maßnahmen der französischen Regierung waren dem verfolgten Ziel angemessen und haben es ausschließlich ermöglicht, dass ein Teil der Nachfrage, der nicht abgedeckt worden wäre, unabhängig von jeglichen Rentabilitätserwägungen durch das Dienstleistungsunternehmen befriedigt werden konnte.

B.   ANWENDBARKEIT DER BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 86 ABSATZ 2 EG-VERTRAG

1.   STANDPUNKT DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN

(243)

Die französischen Behörden vertreten ebenso wie im Jahr 1998 (69) nach wie vor die Ansicht, dass der CELF eine Aufgabe von allgemeinem Interesse übertragen wurde und dass die beanstandeten Maßnahmen daher gemäß den Bestimmungen des Artikels 86 Absatz 2 EG-Vertrag zu beurteilen sind, der wie folgt lautet: „Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften dieses Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft.“

(244)

Hierzu haben die französischen Behörden mehrere Texte übermittelt (70), aus denen nach ihrem Dafürhalten hervorgeht, dass es sich bei der Aufgabe, die der CELF übertragen wurde, um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse handelt.

(245)

Die französischen Behörden haben darauf hingewiesen, dass die Abteilung Buch- und Verlagswesen auf der Grundlage dieser Texte bis 2001 jährliche Vereinbarungen mit der CELF schloss, in denen die Ziele der Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium und der CELF sowie die jeweiligen Verpflichtungen der Parteien festgelegt waren.

(246)

Die französischen Behörden haben mehrere dieser Vereinbarungen übermittelt. Gemäß Artikel 1 der ersten Vereinbarung vom 25. April 1991 fördert „das Ministerium [...] das Zusammenfassen von Kleinbestellungen für Bücher durch die CELF zur Lieferung ins Ausland ...“. In einer anderen Vereinbarung vom 23. Oktober 1997 ist offenbar erstmals erwähnt, dass das Ministerium „Beihilfen für die Betriebskosten der von der CELF wahrgenommenen Dienstleistung von allgemeinem Interesse im Zusammenhang mit geringfügigen Bestellungen“ gewährte. Die später — bis 2001 — abgeschlossenen Vereinbarungen sind abgesehen von der Höhe der gewährten Beihilfen gleich lautend.

2.   BEWERTUNG DURCH DIE KOMMISSION

(247)

Die Kommission ist in dieser Entscheidung bereits zu dem Schluss gekommen, dass es sich bei der Beihilfe, die der CELF gewährt wurde, um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt, die gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs (71) braucht die Kommission folglich die subventionierte Tätigkeit der CELF nicht weiter im Hinblick auf Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag zu untersuchen. Dieser Standpunkt wurde vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. Juni 2000 (72) bestätigt, der feststellte, dass auch eine nach Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag gerechtfertigte Beihilfe der Kommission notifiziert werden muss. Daher ist es nicht erforderlich zu ermitteln, ob die Beihilfen an die CELF auch nach Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag gerechtfertigt sind.

(248)

Die Kommission stellt fest, dass der Gerichtshof zwischenzeitlich im Urteil Altmark (73) vom 24. Juli 2003 genau dargelegt hat, unter welchen Voraussetzungen die Subventionierung eines Unternehmens, das mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut ist, keine staatliche Beihilfe darstellt. Die Kommission stellt fest, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Zunächst wurde nach Ansicht der Kommission die unter Randnummer 89 des Urteils Altmark genannte Voraussetzung nicht erfüllt, da die Rechtsgrundlage der Beihilfe nicht ausdrücklich die CELF betrifft. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass auch die Voraussetzung nach Randnummer 90 des genannten Urteils, dass die Parameter, auf deren Grundlage der Ausgleich berechnet wird, zuvor aufzustellen sind, nicht erfüllt wurde, auch wenn die Beihilfe insgesamt nicht über den Betrag hinausgegangen ist, der erforderlich war, um die Kosten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Kleinbestellungen auszugleichen.

VI.   SCHLUSSFOLGERUNG

(249)

Ausgehend von den vorstehenden Darlegungen zeigt sich, dass die strittigen Beihilfen den in den Bestimmungen von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag festgelegten Anforderungen entsprechen, da sie dem verfolgten kulturellen Ziel angemessen sind. Die Kommission hat festgestellt, dass die Beihilfen die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Maße beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfe, die Frankreich der Coopérative d'exportation du livre français (CELF) zwischen 1980 und 2001 für die Bearbeitung geringer Bestellungen französischsprachiger Bücher gewährte, ist eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Da es Frankreich unterlassen hat, diese Beihilfe der Kommission vor ihrer Ausreichung zu notifizieren, wurde diese rechtswidrig gewährt. Die Beihilfe ist jedoch gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Frankreich gerichtet.

Brüssel, den 20. April 2004

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. C 366 vom 5.12.1996, S. 7.

(2)  Rechtssache T — 155/98, Société Internationale de diffusion et d'édition (SIDE) gegen Kommission (Slg. 2002, II — 1179).

(3)   ABl. L 44 vom 18.2.1999, S. 37.

(4)  Die Unterstreichung kennzeichnet den vom EuGeI aufgehobenen Satz.

(5)  Auszug aus dem Schreiben der SIDE vom 20. März 1992.

(6)  Die SIDE gab insbesondere an, dass ihr das Ministerium für Kultur den Zugang zu den der CELF gewährten Beihilfen verweigerte.

(7)  Entscheidung NN 127/92, „Beihilfen für Exporteure französischer Bücher“ (ABl. C 174 vom 25.6.1993, S. 6).

(8)  Rechtssache T-49/93, Société internationale de diffusion et d'édition (SIDE) gegen Kommission (Slg. 1995, II-2501).

(9)  Später in das Programm „A l'Est de l'Europe“ umgewandelt.

(10)  Siehe Fußnote 1.

(11)  Rechtssache C-332/98, Frankreich gegen Kommission, „Beihilfe für die Coopérative d'exportation du livre français“ (Slg. 2000, I — 4833).

(12)  Darüber hinaus wurden Vertreter des Ministeriums für Kultur als Beobachter zu den Verwaltungsratssitzungen und den Generalversammlungen der CELF eingeladen.

(13)  1980 gegründetes Familienunternehmen.

(14)  Siehe Randnummer 3.

(15)  Die Kommission erklärt, dass dieses Programm es ermöglicht, Buchhändlern Preisnachlässe auf die offiziellen Preise zu gewähren. Die CELF nimmt an dem Programm in gleicher Weise teil wie andere Marktteilnehmer. Es handelt sich in diesem Fall nicht um eine Ausfuhrkommission.

(16)  Versicherung, die Risiken im Zusammenhang mit der Bezahlung ausgeführter Waren abdeckt. Die SIDE lehnt es ab, in Länder zu liefern, für die ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht.

(17)  Sie legt diesbezüglich insbesondere ein Dokument mit dem Titel „Ermittlung der Nachteile, die der SIDE durch die der CELF zwischen dem 1. April 1980 und dem 31. März 1996 vom Ministerium für Kultur gezahlten Subventionen entstanden sind“ vor.

(18)  In den Jahren 2000/2002, d. h. dem Zeitraum zwischen dem Beginn der erheblichen Kürzung der Subventionen und ihrer Streichung.

(19)  Die SIDE legt insbesondere ein Schreiben der CELF vom 18. März 2002 vor, mit dem ein deutscher Kunde von einer Änderung ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen für „Kleinabnehmer“ in Kenntnis gesetzt wird, die mit einer Preiserhöhung verbunden ist.

(20)  Siehe Fußnote 1.

(21)  Es sei darauf hingewiesen, dass zwei der Dritten, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von der CELF übernommen wurden und Herr Van Ginneken 1996 auch im Namen von Hexalivre Stellung genommen hatte.

(22)  Ein ehemaliger Mehrfirmenvertreter der CELF, dessen Beziehungen zur CELF „ein schlechtes Ende nahmen“. Er wurde von der CELF übernommen.

(23)  Bezugnahme auf die Jahre 1996/1997.

(24)  Zur Information wies die Kommission darauf hin, dass die CELF durchschnittlich etwa hundert Genossenschaftsmitglieder hat, während der Markt mehrere tausend Verlage umfasst.

(25)  Hexalivre wurde 1998 von einem Tochterunternehmen der CELF übernommen, das seinerseits inzwischen an die CELF angegliedert wurde.

(26)  Von der Kommission durch Fettdruck und Unterstreichung hervorgehoben.

(27)  Die CELF hätte nach Ansicht von Tec et Doc ihre Tätigkeit auf das Ausfuhrkommissionsgeschäft beschränken müssen und nicht im Bereich der Ausfuhr wissenschaftlicher Bücher tätig werden dürfen.

(28)  Nach Angaben des SNIEL machen Kleinbestellungen 6 % der Geschäftstätigkeit der CELF aus, was dem Verband zufolge bedeutet, dass die „CELF 94 % ihrer Geschäftstätigkeit in Bereichen entwickelt hat, in denen sie ursprünglich nicht tätig werden sollte“.

(29)  Diese Tatsache wird durch ein von der Beschwerdeführerin übermitteltes Schreiben des Syndicat national de l'édition vom 18. Juli 1980 bestätigt.

(30)  Dieser Vereinigung gehörten einige Verlage an, die sich für die Entwicklung der Präsenz des französischen Buchs im Ausland und die Unterstützung von Investitionen von im Exportgeschäft tätigen Verlegern einsetzten. Die Vereinigung erhielt über die Abteilung Buch- und Verlagswesen des Ministeriums für Kultur staatliche Unterstützung.

(31)  Derzeit ist nur ein einziges ausländisches Unternehmen Mitglied der CELF. Es handelt sich um den Verlag Casterman mit Sitz in Belgien, eine französische Tochtergesellschaft von Flammarion, ihrerseits Tochtergesellschaft von Rizzoli (Italien).

(32)  Bis zur Hauptversammlung am 29. Juni 1994 war in der Satzung ausdrücklich die Rede von Kleinbestellungen. Gemäß dem damaligen Artikel II der Satzung bestand der Zweck der Genossenschaft darin, ‚Kleinaufträge über die Lieferung von […] in das Ausland sowie die überseeischen Hoheitsgebiete und Departements unmittelbar auszuführen oder ihre Ausführung zu erleichtern …‘.

(33)  Dieser Markt kann in der Zollstatistik nicht ausgewiesen werden.

(34)  Einigen Unternehmen wurden ähnliche Beihilfen gewährt, aber in speziellen Bereichen, so zum Beispiel Servedit für das frankophone Afrika (1988 bis 1993) und Ecole des loisirs für die Länder des Mittelmeerraums (1995).

(35)  Das einzige Unternehmen, das die Beihilfe ebenfalls beantragt hatte.

(36)  Bis 2001, da die Beihilfe ab 2002 abgeschafft wurde.

(37)  Zum Beispiel das Ensemble Baroque Limoge, das Kloster Sainte Madeleine usw.

(38)  Die CELF ist ausschließlich Kommissionär für französischsprachige Bücher, während die SIDE auch Bücher in anderen Sprachen vertreibt.

(39)  Die Geschäftstätigkeit der CELF ist im Gegensatz zur Geschäftstätigkeit der SIDE ausschließlich auf den Export ausgerichtet.

(40)  www.celf.fr.

(41)  Schreiben des Anwalts der SIDE an die Kommission vom 7. September 1992.

(42)  KOM(2003) 520 endg.

(43)  Schreiben der SIDE vom 22. Mai und vom 4. Juni 1991.

(44)  Siehe Randnummer 81.

(45)  Siehe Randnummer 10.

(46)  Bulletin der Europäischen Gemeinschaften, 9-1984.

(47)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(48)  Siehe Randnummer 10.

(49)  Zumindest bis 1991, siehe Randnummer 79 ff.

(50)  Seite 163 des von der SIDE übermittelten Berichts.

(51)  Die SIDE weist selbst in mehreren ihrer schriftlichen Stellungnahmen auf Beihilfen für den Buchexport hin.

(52)  Siehe Randnummer 90.

(53)  Schreiben vom 7. September 1992 und vom 9. Dezember 2002 betreffend die Buchhandlung „Aux amateurs du livre international“.

(54)  Die CELF habe ihren Marktanteil von 86,60 % im Jahr 1992 auf 92,75 % im Jahr 2001 erhöht, was bedeute, dass die Höhe der Beihilfen keinen Einfluss auf die Stellung der CELF habe, da die dem Unternehmen gewährten Beihilfen seit 1996/1997 kontinuierlich zurückgegangen seien.

(55)  Die Kommission bedauert, dass die SIDE keine Angaben zur Zahl ihrer Kunden und zum durchschnittlichen Wert eines Kundenkontos machen wollte.

(56)  Siehe Randnummern 112 und 113.

(*1)  In französischen Francs.

(57)  Für die CELF wurde der prozentuale Anteil von den französischen Behörden übermittelt; die Angabe für die SIDE stammt von dem Unternehmen selbst.

(58)  Die Bestellungen für größere Verlage sind in der Regel umfangreicher. Sie schließen oftmals den Vertrieb von Werken ein, die ein breites Publikum ansprechen und im Allgemeinen in großen Stückzahlen verkauft werden.

(59)  Der Titel des Dokuments lautete „Détermination des préjudices subis par la SIDE du fait des subventions versées par le ministère de la culture au CELF entre le 1er avril 1980 et le 31 mars 1996 “ (Ermittlung der Nachteile, die der SIDE durch die der CELF zwischen dem 1. April 1980 und dem 31. März 1996 vom Ministerium für Kultur gezahlten Subventionen entstanden sind).

(60)  Die SIDE führte fünf weitere Beispiele an.

(61)  Die französischen Behörden widersprechen den anderen von der SIDE angeführten Beispielen.

(62)  Bei der ursprünglichen Darstellung der Preisnachlässe durch die SIDE wird auf die Liste der Preisnachlässe Bezug genommen, die die CELF auf den in Frankreich geltenden Bruttoverkaufspreis gewährt, obwohl die Exportumsätze auf dem Nettopreis beruhen. Nunmehr stützt sich der Vergleich auf eine entsprechend berichtigte Preisliste.

(63)  Frankreich hat die Preisänderungen der CELF nicht bestritten und darauf hingewiesen, dass das Unternehmen seine „Kleinabnehmer“-Preise wegen der Verringerung der Beihilfen kurzfristig ändern musste.

(64)  Siehe auch Tabellen 3a, 3b und 3c.

(65)  In Bezug auf diesen Punkt hat die SIDE erklärt: „Es liegt auf der Hand, dass die interessantesten Kunden diejenigen mit einem großen Auftragsvolumen sind, nicht weil die anderen nicht rentabel wären, sondern ganz einfach deshalb, weil es wie bei jedem Handelsunternehmen stets vorzuziehen ist, Kunden mit einem großen Auftragsvolumen zu haben.“

(66)  Die Kommission erinnert daran, dass an zwei weitere Unternehmen, Servedit und l'Ecole des Loisirs, Einzelbeihilfen derselben Art wie die derzeit strittigen Beihilfen gezahlt wurden.

(67)  Siehe hierzu auch Anhang II.

(68)  Rechtssache T-67/94 (Slg. 1998, II — 1), siehe insbesondere Randnummern 150 bis 162.

(69)  Siehe Randnummer 24.

(70)  Siehe Randnummer 102.

(71)  Urteil vom 15. März 1994, Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España gegen Ayuntamiento de Valencia (Slg. 1994, I-0877.

(72)  Siehe Randnummer 24 ff.

(73)  Rechtssache C-280/00, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg gegen Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH (Slg. 2003, I-7747).


ANHANG I

Tabelle zur Entwicklung der Beihilfen seit 1980 (in EUR)

1980

91 470

1981

91 470

1982

205 510

1983

164 640

1984

137 200

1985

141 780

1986

248 490

1987

214 950

1988

213 430

1989

259 160

1990

304 900

1991

373 500

1992

422 280

1993

382 650

1994

304 900

1995

304 900

1996

304 900

1997

243 920

1998

182 940

1999

121 960

2000

60 980

2001

38 110

2002

0


ANHANG II

Verringerung des Ausgleichs für die Belastungen der CELF

Von den französischen Behörden übermittelte Angaben

Jahr

Beihilfebetrag in EUR

Belastungen insgesamt

Übernommener Anteil

1994

304 900

683 788

44,59 %

1995

304 900

697 177

43,73 %

1996

304 900

624 206

48,85 %

1997

243 920

680 023

35,87 %

1998

182 940

664 783

22,63 %

1999

121 960

635 577

19,19 %

2000

60 980

572 670

10,65 %

2001

38 110

509 048

7,49 %

2002

0

0

0


ANHANG III

Der Prozess der Auftragsbearbeitung

Auszüge aus den Stellungnahmen der SIDE

Neuer Kunde

(a)

Übersendung von Unterlagen an den Käufer;

—

diese umfassen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (per E-Mail, Fax oder Post),

—

den Antrag auf Eröffnung eines Kundenkontos (per E-Mail, Fax oder Post).

(b)

Nach Erhalt des Antrags auf Eröffnung eines Kundenkontos Überprüfung der Solvenz des Kunden bei der COFACE.

(c)

Die Kontoeröffnung wirft keine Probleme auf: Eröffnung des Kundenkontos.

(d)

Die Kontoeröffnung wirft Probleme auf: Kunde kann nur gegen Vorkasse (Proforma-Rechnung) beliefert werden.

Kunde, für den bereits ein Konto besteht

(a)

Identifizierung des Kunden (anhand seiner Kontonummer).

Eingabe des bestellten Artikels (Suche unter 640 000 Titeln, einschließlich Büchern, Audiokassetten, Audio-CDs und CD-ROMs.

Eingabe; nach Auswahl des Artikels, Eingabe der Menge, des Bestelldatums, der Kundennummer, Bestätigung der Eingabe.

—

Wenn weitere Auftragslinien einzugeben sind, Wiederholung des Vorgangs.

—

Die Versandart kann auf Wunsch des Kunden noch geändert werden.

(b)

Das bestellte Werk ist nicht in der Datenbank enthalten.

—

Manuelle Eingabe des Artikels

Angabe des Titels, des Namens des Autors, der ISBN-Nummer, des Verlags, des Anbieters.

(c)

Jede Buchbestellung generiert automatisch eine Bestellung beim Anbieter.

(d)

Das Programm übermittelt die Bestellungen automatisch an die Anbieter, die entsprechend ausgestattet sind und für die es demzufolge eine Referenznummer gibt.

(e)

Anschließend werden die Bestellscheine automatisch ausgedruckt und den betreffenden Anbietern per Fax, Post oder Kurier zugestellt.

Erhalt der Waren

(a)

Lieferung der Waren — per Post oder Kurier.

(b)

Kontrolle der Pakete auf Übereinstimmung mit den Rechnungen oder Lieferscheinen.

(c)

Eingabe in das Wareneingangsprogramm, mit dem das betreffende Werk und sein Empfänger festgestellt werden können.

(d)

Eventuelle Reklamationen werden den Anbietern automatisch übermittelt.

(e)

Anschließend druckt der Computer für jeden der betreffenden Kunden eine Liste der für ihn eingegangenen Bücher und die Nummer seines „Fachs“ aus.

(f)

Wenn die bestellten Waren vollständig eingegangen sind oder wenn beschlossen wird, dass einem Kunden die für ihn bestimmten Werke zugesandt werden sollen, dann werden die Pakete für den Versand vorbereitet. Gegebenenfalls werden das Gewicht und der Transportpreis angegeben.

Fakturierung und Versand

(a)

Die Rechnung wird ebenso wie der Versandschein automatisch ausgedruckt. Der Versand erfolgt entsprechend der vom Kunden gewählten Versandart. Die Fakturierung erfolgt automatisch. Die Rechnungen werden den Kunden per Post zugestellt.

(b)

Die Rechnungsauszüge werden jeweils zum Monatsende ausgedruckt, der anschließende Zahlungseingang hängt vom Zahlungsziel ab, das den einzelnen Kunden eingeräumt wurde. In diesem Zusammenhang wird vorausgesetzt, dass die betreffenden Kunden ein Kundenkonto haben.

(c)

Zahlungsart: Kreditkarte — größere Beträge werden per Banküberweisung oder Scheck, in einigen Fällen per Kreditbrief beglichen.


ANHANG IV

Überprüfung der Finanzbuchhaltungsdaten der CELF — 1994

auf der Grundlage der von den französischen Behörden übermittelten Angaben

Zahlenangaben in Franc und in EUR

 

FRF

EUR

Bezugskosten für Bücher

2 068 293

315 309

—

Bezug

2 026 011

308 863

—

Transport und Kurierdienste

42 282

6 446

Personalkosten

1 670 963

254 737

—

Löhne Warenannahme (Büchereingang)

217 641

33 179

—

Löhne Verpackung

53 409

8 142

—   

Löhne Vertriebsabteilung

—

Bereich 1

149 770

22 832

—

Bereich 2

157 627

24 030

—

Bereich 3

49 390

7 529

—

Gehälter allgemeine Dienste

1 022 285

155 846

—

Gehälter Marketing

20 841

3 177

Betriebskosten

518 926

79 110

—

Verpackungsmaterial

14 770

2 252

—

Bürobedarf

183 784

28 018

—

Ausgangsfrachten

148 056

22 571

—

Verkaufsprovisionen

36 540

5 570

—

Telefon, Telefax

29 103

4 437

—

Inkassokosten

26 294

4 008

—

Kreditversicherung

20 929

3 191

—

Abschreibungen auf Sachanlagen

20 609

3 142

—

Sonstige

38 841

5 921

Einzelne indirekte Fixkosten

188 524

28 740

—

Gewerbesteuer

14 064

2 144

—

Zuweisungen an die Rückstellungskonten

51 890

7 911

—

Betriebsfremde Aufwendungen

66 828

10 188

—

Außerordentliche Aufwendungen

46 733

7 124

—

Sonstiges

9 009

1 373

Kosten insgesamt

4 446 706

677 896

Wechselkurs: 1 EUR = 6,55957 FRF

Anmerkungen und Erklärungen

(1)

Bezugs- und Transportkosten (einschließlich Kurierkosten): Diese Kosten wurden unter Berücksichtigung der Gesamtkosten für diese Tätigkeiten ermittelt, die entsprechend der Anzahl der Bücher zugerechnet wurden, d. h. 38 795 874 FRF ((5 914 393 EUR). Um die Stückkosten je Buch zu ermitteln, dividiert man diesen Betrag durch die Anzahl der Bücher. Im Jahr 1994 wurden von der CELF insgesamt 467 673 Bücher verkauft. Folglich betragen die Stückkosten je Buch 82,95 FRF (12,65 EUR). Um die Höhe der Bezugs- und Transportkosten zu ermitteln, die den Kleinbestellungen zuzurechnen sind, multipliziert man die Stückkosten je Buch mit der Anzahl der im Rahmen von Kleinbestellungen verkauften Bücher. Es ergibt sich ein Betrag von 2 068 293 FRF ((315 309 EUR) für Kleinbestellungen.

(2)

Personalkosten: Auf diese Position wurde ein Koeffizient von 3 (auf der Grundlage der Anzahl der Bücher) angewandt, da die Annahme von Kleinbestellungen aufgrund ihrer Besonderheiten Schwierigkeiten mit sich bringt. Bei Werken von großen Verlagen oder Vertriebsgesellschaften erfolgt die Erfassung beim Eingang automatisch durch Scannen des EAN-Codes. Dagegen kommt es häufig vor, dass die von kleineren Verlagen veröffentlichten Werke nicht mit einem Strichcode versehen sind und daher manuell erfasst werden müssen.

Darüber hinaus haben die großen Verlage von ihren in Paris ansässigen Kunden für die Belieferung eine Beteiligung an den Transportkosten in Höhe von 0,75 FRF/kg erhoben, die von der Branchenorganisation festgelegt worden war, während die Kurierdienste für die Pakete, die für den Transport der Bücher von kleinen Vertriebsgesellschaften verwendet wurden, einen Preis von 6,5 FRF/kg berechnet haben. Da ausländischen Buchhandlungen eine Transportkostenpauschale berechnet wurde, verringerten sich durch diese Bezugsquelle die Gewinnspannen.

Somit können durch die Anwendung des Koeffizienten 3 bei Kleinbestellungen im Rahmen der Finanzbuchhaltung die wirklichen Kosten für ihre Bearbeitung berücksichtigt werden.

(3)

Verpackung: Hier wurden die Löhne auf der Grundlage der Anzahl der Bücher berücksichtigt.

(4)

Vertriebsabteilung: Die Lohnkosten wurden unter Anwendung eines Koeffizienten 3 berechnet, da die Bearbeitung von Kleinbestellungen auf der Ebene des Vertriebs mit größeren Schwierigkeiten verbunden ist. Die unterschiedliche Behandlung ermöglicht es, im Rahmen der Finanzbuchhaltung die tatsächlichen Bearbeitungskosten zu berücksichtigen.

Zusätzliche Erläuterungen zur Kodifizierung der Bestellungen: In Anbetracht der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Kodifizierung der Bestellungen sind zusätzliche Arbeiten erforderlich. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Arbeiten unabhängig vom Auftragswert durchgeführt werden müssen.

Darüber hinaus müssen vor der Eingabe der Bestellungen Recherchen durchgeführt werden: ISBN-Nummer, Verlagskataloge, verschiedene Datenbanken, Prüfung, ob das betreffende Werk lieferbar ist, Prüfung der Übereinstimmung Bestellung/Verlag. Schwierigkeiten aufgrund der Qualität des Bestellscheins, insbesondere hinsichtlich der Bestellangaben, verursachen zusätzliche Kosten. Solche Schwierigkeiten treten häufig bei Kleinbestellungen auf. Bei großen Buchhandlungen, deren Umsätze bei der CELF erheblich sind, handelt es sich im Allgemeinen um Großunternehmen, die leistungsfähige Hilfsmittel einsetzen und somit genormte Bestellungen übermitteln können, welche klare Kenndaten enthalten. Zu den Kunden der CELF zählen viele kleine Buchhandlungen, deren Geschäftstätigkeit es ihnen nicht immer ermöglicht, die modernen Mittel des internationalen Handels zu nutzen. Ferner sind die Bestellungen solcher Einrichtungen manchmal schwer lesbar und enthalten nur einen Teil der für die Ausführung der Bestellung erforderlichen Angaben, was zusätzliche Arbeit und somit Mehrkosten verursacht.

(5)

Gehälter allgemeine Dienste (Leitung, EDV, Telefonzentrale, Buchhaltung, Marketing, Hausverwaltung): die Kosten werden in Abhängigkeit von der Anzahl der Bücher umgelegt, ausgenommen bei der Buchhaltung nach der Anzahl der Rechnungen.

(6)

Betriebskosten — Verpackungsmaterial, Ausgangsfrachten und Abschreibungen auf Sachanlagen: Die Kosten werden pro Buch berechnet.

(7)

Betriebskosten — Bürobedarf: Die Kosten werden nach der Anzahl der Rechnungen berechnet.

(8)

Betriebskosten — Verkaufsprovisionen und Kreditversicherung: Die Kosten werden nach dem Umsatz berechnet.

(9)

Betriebskosten — Telefon, Telex und Inkassokosten: Hier wurde ein Koeffizient von 2,5 angewandt, da die Telefonkosten von mehreren Faktoren abhängen, insbesondere von den Antworten der Kunden und den Verlagsrecherchen. Diese Kosten betreffen mehrere Arbeitsgänge wie den Eingang des Bestellscheins von der Buchhandlung, die Kodifizierung der Bestellung, die Eingabe der Bestellung und die Buchhaltung, deren Aufgabe es ist, sämtliche Ströme im Zusammenhang mit den genannten Arbeitsgängen zu erfassen.

(10)

Gewerbesteuer und Zuweisungen an die Rückstellungskonten: Die Kosten werden nach dem Umsatz berechnet. Betriebsfremde Aufwendungen (z. B. Mieten, Fahrt- und Reisekosten, Werbungskosten usw.) und außerordentliche Aufwendungen: Die Kosten werden nach der Anzahl der Bücher berechnet.