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14.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 153/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 7. Juni 2012
über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des dazugehörigen Protokolls von 2001
(2012/305/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 19. Dezember 2002 hat der Rat den Vorsitz ermächtigt, mit Unterstützung der Kommission Verhandlungen mit Island und Norwegen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des dazugehörigen Protokolls von 2001 (nachstehend „Rechtshilfeübereinkommen“ genannt) aufzunehmen. |
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(2) |
Im Einklang mit dem Beschluss 2004/79/EG (1) ist das Übereinkommen zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Rechtshilfeübereinkommens (nachstehend „Übereinkommen“ genannt) am 19. Dezember 2003 — vorbehaltlich seines Abschlusses — unterzeichnet worden. |
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(3) |
Das Übereinkommen wurde bisher noch nicht geschlossen. Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 werden die Verfahren der Union für den Abschluss des Übereinkommens durch Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geregelt. |
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(4) |
Das Übereinkommen sollte genehmigt werden. |
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(5) |
[Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben diese Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchten.] |
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(6) |
Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist durch ihn weder gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Übereinkommen zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des dazu gehörigen Protokolls von 2001 (2) (nachstehend „Übereinkommen“ genannt) wird im Namen der Union genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Union die in Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehene Notifizierung rechtsverbindlich vorzunehmen (3).
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 7. Juni 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BØDSKOV
(1) ABl. L 26 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) ABl. L 26 vom 29.1.2004, S. 3.
(3) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.