02009D0450 — DE — 12.06.2009 — 000.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
|
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Juni 2009 zur genauen Auslegung der in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Luftverkehrstätigkeiten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4293) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 149 vom 12.6.2009, S. 69) |
Berichtigt durch:
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 8. Juni 2009
zur genauen Auslegung der in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Luftverkehrstätigkeiten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4293)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2009/450/EG)
Artikel 1
Die genaue Auslegung der in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Luftverkehrstätigkeiten ist im Anhang dieser Entscheidung festgelegt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG
Leitlinien für die genaue Auslegung der in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Luftverkehrstätigkeiten
1. DEFINITION DER LUFTVERKEHRSTÄTIGKEITEN
1. Der Begriff „Flug“ bezeichnet einen Flugabschnitt, d. h. einen Flug oder eine Reihe von Flügen, der oder die an einer Flugzeugabstellposition beginnt und an einer Flugzeugabstellposition endet.
2. Der Begriff „Flugplatz“ bezeichnet ein abgegrenztes Gebiet auf dem Land oder einem Gewässer einschließlich Gebäuden, Anlagen und Ausrüstung, das entweder ganz oder teilweise für die Ankunft, den Abflug und die Bewegungen von Luftfahrzeugen am Boden bestimmt ist.
3. Geht ein Luftfahrzeugbetreiber einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2003/87/EG nach, unterliegt er dem Gemeinschaftssystem, unabhängig davon, ob er auf der von der Kommission gemäß Artikel 18 a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG veröffentlichten Liste steht oder nicht.
2. AUSLEGUNG DER FREISTELLUNGEN
4. Unter der Tätigkeitskategorie „Luftverkehr“ wird in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt, welcher Art Flüge vom Gemeinschaftssystem freigestellt werden.
2.1. Freistellung gemäß Buchstabe a
5. Diese Freistellung wird im Sinne des ausschließlichen Zwecks des Flugs ausgelegt.
6. Unmittelbare Familienangehörige sind lediglich der Ehegatte oder die Ehegattin oder ein Partner oder eine Partnerin, der oder die als dem Ehegatten oder der Ehegattin gleichbedeutend anzusehen ist, die Kinder und die Eltern.
7. Zur Regierung gehörende Minister sind die im nationalen Amtsblatt des jeweiligen Landes aufgeführten Mitglieder der Regierung. Für Mitglieder regionaler oder örtlicher Regierungsgremien eines Landes gilt die Freistellung im Sinne dieses Buchstaben nicht.
8. Eine offizielle Mission ist eine Mission, in der die betreffende Person in offizieller Funktion handelt.
9. Für Flüge zur Positionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen gilt die Freistellung im Sinne dieses Buchstaben nicht.
10. Flüge, für die das Central Route Charges Office (CRCO) von Eurocontrol die Anwendbarkeit der Freistellung von den Streckengebühren mit dem Code (nachstehend „CRCO-Freistellungscode“ genannt) „S“ feststellt, gelten als Flüge, die ausschließlich zur Beförderung von in offizieller Mission befindlichen regierenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen sowie Staatschefs, Regierungschefs und von zur Regierung gehörenden Ministern durchgeführt werden, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan vermerkt ist.
2.2. Freistellung gemäß Buchstabe b
2.2.1. Militärflüge
11. Militärflüge sind Flüge in unmittelbarem Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten.
12. Für Militärflüge, die mit Zivilluftfahrzeugen durchgeführt werden, gilt die Freistellung nicht. Auch Zivilflüge, die mit Militärluftfahrzeugen durchgeführt werden, werden nicht gemäß Buchstabe b freigestellt.
13. Flüge mit dem CRCO-Freistellungscode „M“ oder „X“ gelten als freigestellte Militärflüge.
2.2.2. Zoll- und Polizeiflüge
14. Zoll- und Polizeiflüge, die mit Zivil- oder Militärluftfahrzeugen durchgeführt werden, werden freigestellt.
15. Flüge mit dem CRCO-Freistellungscode „P“ gelten als freigestellte Zoll- oder Polizeiflüge.
2.3. Freistellung gemäß Buchstabe c
16. Bezüglich der nachstehend aufgeführten Flugkategorien werden Flüge zur Positionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen in unmittelbarem Zusammenhang mit den genannten Dienstleistungen und Flüge, mit denen ausschließlich Ausrüstung und Personen in unmittelbarem Zusammenhang mit den genannten Dienstleistungen befördert werden, freigestellt. Bei dieser Freistellung wird nicht zwischen mit öffentlichen oder privaten Mitteln durchgeführten Flügen unterschieden.
2.3.1. Such- und Rettungsflüge
17. Such- und Rettungsflüge sind Flüge für Such- und Rettungsdienste. Unter Such- und Rettungsdiensten ist die Überwachung von Noteinsätzen, die Erfüllung von Kommunikations-, Koordinations- und Such- und Rettungsfunktionen, die erste medizinische Hilfeleistung und der Abtransport von Kranken oder Verletzten unter Einsatz öffentlicher und privater Mittel einschließlich der Zusammenarbeit zwischen Luftfahrzeugen, Schiffen und anderen Fahrzeugen und Einrichtungen zu verstehen.
18. Flüge mit dem CRCO-Freistellungscode „R“ und Flüge, die mit STS/SAR in Feld 18 des Flugplans ausgewiesen sind, gelten als freigestellte Such- und Rettungsflüge.
2.3.2. Löschflüge
19. Löschflüge sind Flüge, die ausschließlich zur Feuerbekämpfung aus der Luft durchgeführt werden, d. h. Einsatz von Luftfahrzeugen und anderen Lufteinsatzmitteln zur Bekämpfung von Großbränden.
20. Flüge, die mit STS/FFR in Feld 18 des Flugplans ausgewiesen werden, gelten als freigestellte Löschflüge.
2.3.3. Flüge im humanitären Einsatz
21. Flüge im humanitären Einsatz bezeichnen Flüge, die ausschließlich für humanitäre Zwecke durchgeführt werden, d. h. Flüge, mit denen während eines Notstands und/oder einer Katastrophe oder danach Helfer und Hilfsgüter wie Nahrungsmittel, Bekleidung, Zelte, medizinische oder sonstige Güter befördert und/oder Personen aus einem Gebiet, in dem ihr Leben oder ihre Gesundheit durch den Notstand oder die Katastrophe gefährdet sind, in ein sicheres Gebiet in demselben Staat oder einem aufnahmewilligen anderen Staat evakuiert werden.
22. Flüge mit dem CRCO-Freistellungscode „H“ und Flüge, die mit STS/HUM in Feld 18 des Flugplans ausgewiesen sind, gelten als freigestellte Flüge im humanitären Einsatz.
2.3.4. Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen
23. Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen sind Flüge, die ausschließlich der medizinischen Nothilfe, bei der es auf die unverzügliche und rasche Beförderung ankommt, dienen, indem medizinisches Personal, medizinische Hilfsgüter einschließlich Instrumenten, Blutkonserven, Spenderorganen, Arzneimitteln, sowie Kranke oder Verletzte und andere unmittelbar Beteiligte befördert werden.
24. Flüge, die mit STS/MEDEVAC oder STS/HOSP in Feld 18 des Flugplans ausgewiesen werden, gelten als freigestellte Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen.
2.4. Freistellung gemäß Buchstabe f
25. Flüge mit dem CRCO-Freistellungscode „T“ und Flüge, die mit RMK/„Training flight“ in Feld 18 des Flugplans ausgewiesen werden, gelten als freigestellte Flüge gemäß Buchstabe f.
2.5. Freistellung gemäß Buchstabe g
26. Flüge zur Positionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen, die in die nachstehend aufgeführten Flugkategorien fallen, werden nicht freigestellt.
2.5.1. Flüge, die ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung dienen
27. Flüge, deren ausschließlicher Zweck die Durchführung wissenschaftlicher Forschung ist, werden freigestellt. Die Freistellung gilt nur, wenn die wissenschaftliche Forschung teilweise oder ganz während des Fluges durchgeführt wird. Die Beförderung von Wissenschaftlern oder wissenschaftlicher Ausrüstung reicht für die Freistellung eines Fluges nicht aus.
2.5.2. Flüge, die ausschließlich der Kontrolle, Erprobung oder Zulassung von Luftfahrzeugen oder Ausrüstung, unabhängig davon, ob es sich um Bord- oder Bodenausrüstung handelt, dienen
28. Flüge mit dem CRCO-Freistellungscode „N“ und Flüge, die mit STS/FLTCK in Feld 18 des Flugplans ausgewiesen werden, gelten als freigestellte Flüge gemäß Buchstabe g.
2.6. Freistellung gemäß Buchstabe i (Flüge im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen)
29. Die Freistellung von Flügen im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen innerhalb von Gebieten in äußerster Randlage wird dahingehend ausgelegt, dass sie für die in Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag aufgeführten Region gilt und ausschließlich Flüge im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen innerhalb eines Gebiets in äußerster Randlage oder zwischen zwei Gebieten in äußerster Randlage betrifft.
2.7. Freistellung gemäß Buchstabe j („De minimis“-Regel)
30. Gemäß Anhang 6 Teil I des Abkommens von Chicago müssen alle gewerblichen Luftverkehrsbetreiber ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis besitzen. Betreiber ohne solches Zeugnis gelten nicht als „gewerbliche Luftverkehrsbetreiber“.
31. Für die Anwendung der „De minimis“-Regel ist das Merkmal des gewerblichen Betriebs an den Betreiber und nicht an die fraglichen Flüge geknüpft. Dies bedeutet insbesondere, dass die von einem gewerblichen Betreiber erbrachten Flugdienstleistungen bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind, ob dieser Betreiber oberhalb oder unterhalb der Freigrenzen liegt, selbst wenn die Flugdienstleistungen unentgeltlich erbracht werden.
32. ►C1 Bei der Entscheidung, ob der Luftverkehrsbetreiber oberhalb oder unterhalb der Freigrenzen der „De minimis“-Regel liegt, werden nur Flüge berücksichtigt, die an einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beginnen oder enden, für das der Vertrag gilt. ◄ Flüge, die gemäß den Buchstaben a bis j freigestellt sind, werden für diese Zwecke nicht berücksichtigt.
33. Flüge eines gewerblichen Luftverkehrsbetreibers, der in drei aufeinander folgenden Viermonatszeiträumen weniger als 243 Flüge durchführt, werden freigestellt. Die Viermonatszeiträume sind Januar bis April, Mai bis August, September bis Dezember. Welchem Viermonatszeitraum ein Flug bei der Entscheidung, ob der Luftverkehrsbetreiber oberhalb oder unterhalb der Freigrenzen der „De minimis“-Regel liegt, zuzuordnen ist, richtet sich nach der örtlichen Startzeit dieses Fluges.
34. Ein gewerblicher Betreiber, der in einem Viermonatszeitraum 243 oder mehr Flüge durchführt, wird im Gemeinschaftssystem für das gesamte Kalenderjahr berücksichtigt, in dem der Schwellenwert der 243 Flüge erreicht oder überschritten wird.
35. Ein gewerblicher Luftverkehrsbetreiber, der Flüge mit jährlichen Gesamtemissionen von 10 000 oder mehr Tonnen durchführt, wird im Gemeinschaftssystem für das Kalenderjahr berücksichtigt, in dem der Schwellenwert der 10 000 Tonnen erreicht oder überschritten wird.